OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, 2002-04-04, 6 U 1/02

6 U 1/02Obergericht / Civil Chamber 604.04.2002

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat — 6 U 1/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-04-04

Aktenzeichen: 6 U 1/02

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2002:0404.6U1.02.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 8 PatG, § 143 Abs 1 PatG

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.08.2001 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hanau wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,-- € abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Beschwer des Klägers: 25.564,59 €

Tatbestand

1 Der Kläger erklärte unter dem 20.06.1994 die „Abtretung“ seines Erfindungsanteils an der Entwicklung „A Gießrinnen für Schleudergießmaschinen“ an die Beklagte zu 1), die sich im Gegenzug verpflichtete, mit dem Kläger eine Vereinbarung über eine angemessene Lizenzgebühr zu schließen, soweit die Schutzfähigkeit der Erfindung festgestellt werde. Ein entsprechendes Patent (…) wurde der Beklagten zu 1) am 15.05.1996 erteilt. Zum Abschluss einer Lizenzvereinbarung kam es nicht.

2 Der Kläger macht geltend, von den Beklagten im Zusammenhang mit der Abtretungserklärung vom 20.06.1994 arglistig getäuscht worden zu sein. Er verlangt daher Herausgabe und Übertragung aller auf der Erfindung basierenden Patente und Patentanmeldungen.

3 Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, sämtliche auf seiner Erfindung „A Gießrinnen für Schleudergießmaschinen“ basierende Patente und Patentanwartschaften, insbesondere das Patent … sowie die auf der internationalen PCT Anmeldung Wo … basierenden Patente sowie US-Patente rückzuübertragen und herauszugeben.

4 Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

5 Mit Urteil vom 28.08.2001, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das vom Kläger angerufene Landgericht Hanau die Klage wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung.

6 Der Kläger ist der Auffassung, der Rechtsstreit sei keine Patentstreitsache, da der Klageanspruch auf allgemeine zivilrechtliche Vorschriften (§§ 123, 812 BGB) gestützt sei.

7 Unter Erweiterung seines Klagebegehrens in der Berufungsinstanz beantragt der Kläger,

8 „Unter Abänderung des am 28.08.2001 verkündeten Urteils des Landgerichts Hanau Az. 1 O 321/01 die Beklagten zu verurteilen, sämtliche auf die Erfindung des Klägers „Gießvorrichtung für eine Gießmaschine“ wie ursprünglich P … basierende Patente, Patentanwartschaften, Ableitungen, Abzweigungen, dasselbe gilt für den Fall der Lizenzen bzw. Unterlizenzenvergabe, Kooperationen, mögliche Verschenkungen und Verkäufe an Dritte sowie PCT-Anmeldungen sowie US-Patente herauszugeben und zurückzuübertragen.“

9 Die Beklagten beantragen,

die Berufung auch mit Rücksicht auf den neu gestellten Antrag zurückzuweisen.

10 Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.

Entscheidungsgründe

11 Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

12 Das Landgericht hat die Klage durch Prozessurteil wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Soweit das angefochtene Urteil darüber hinaus Ausführungen zur materiell-rechtlichen Beurteilungen des Klageanspruchs enthält, handelt es sich lediglich um vorsorgliche Hinweise, die an der Rechtskraftwirkung des Prozessurteils nicht teilnehmen.

13 Das Landgericht hat seine Zuständigkeit mit zutreffenden Gründen, denen der Senat folgt (§ 543 Abs. 1 ZPO a.F.), verneint, weil die Klage eine Patentstreitsache im Sinne von § 143 Abs. 1 Patentgesetz betrifft, für die das Landgericht Frankfurt am Main ausschließlich zuständig ist.

14 Der Kläger verlangt Herausgabe und Übertragung der auf seiner Erfindung beruhenden Patente und Patentanmeldungen mit der Begründung, dass die Beklagte zu 1. nach erfolgter Anfechtung der Abtretungserklärung vom 20.06.1994 durch den Kläger kein Recht auf diese Patente und Patentanmeldungen mehr habe. Geeignete und - gegenüber § 812 BGB - vorrangige Anspruchsgrundlage für dieses Begehren ist § 8 Patentgesetz; Vindikationsklagen nach § 8 Patentgesetz zählen ohne weiteres zu den Patentstreitsachen im Sinne von § 143 Abs. 1 Patentgesetz. Darüber hinaus umfasst der Begriff der Patentstreitsache alle Klageansprüche, die ihre Grundlage in Patentlizenzverträgen oder Vereinbarungen über den Abschluss solcher Verträge haben, einschließlich sämtlicher Streitigkeiten, die aus der Nichterfüllung derartiger Vereinbarungen entstehen können (vgl. Benkard, Patentgesetz, 9. Auflage, Rdz. 4 zu § 143 Patentgesetz mit weiteren Nachweisen). Jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt sind sämtliche Streitigkeiten über Ansprüche, die der Kläger im Zusammenhang mit der Abtretung seiner Erfindung an die Beklagte zu 1) und mit dem die Behandlung dieser Erfindung betreffenden Verhalten der Beklagten erhoben hat oder erheben könnte, als Patentstreitsachen einzustufen.

15 Eine Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Frankfurt (vgl. dazu BGH NJW-RR 1988, 1405) kam nicht in Betracht, weil der Kläger trotz einer entsprechenden Anregung durch den Senat lediglich den Antrag in der Sache gestellt hat.

16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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