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1 UF 57/00•OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen, 2002-03-07, 1 UF 57/00
1 UF 57/00Obergericht07.03.2002
Entscheidungsdatum: 2002-03-07
Aktenzeichen: 1 UF 57/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2002:0307.1UF57.00.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 5 Abs 1 GKG, § 49 S 1 GKG, § 58 Abs 1 GKG, § 58 2 S 1 GKG, § 54 Nr 2 GKG ... mehr
Der angefochtene Kostenansatz wird abgeändert. Die von dem Kläger zu tragenden Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden anderweit auf 536,25 DM festgesetzt.
1 Der Kläger hat gegen das seine Abänderungsklage teilweise abweisende Urteil des Amtsgerichts vom 19.01.2000 Berufung eingelegt, der sich die Beklagte in der Folgezeit angeschlossen hat. Der Beklagten ist für das Verfahren 2. Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden.
2 Im Termin vor dem Senat am 21.12.2000 hat die Beklagte ihre Anschlussberufung zurückgenommen; das Verfahren im Übrigen ist im Anschluss daran durch Vergleich unter Kostenaufhebung beendet worden. Den Wert für das Berufungsverfahren insgesamt hat der Senat auf 57.209,16 DM und denjenigen für die Berufung des Klägers, zugleich Vergleichswert, auf 33.552,-- DM festgesetzt.
3 Mit dem angefochtenen Kostenansatz hat die Kostenbeamtin des Oberlandesgerichts von den gesamten Gerichtskosten der Berufungsinstanz in Höhe von (1,5/10 Gebühr aus 57.209,16 DM) 1.072,-- DM von dem Kläger einen Teilbetrag in Höhe von 780,-- DM entsprechend 1,5/10 Gebühr aus dem Wert seiner Berufung angefordert.
4 Hiergegen hat der Kläger Erinnerung eingelegt, mit der er erstrebt, entsprechend der Kostenregelung im Vergleich nur die Hälfte der Gerichtskosten tragen zu müssen.
5 Die Erinnerung ist gemäß § 5 Abs. 1 GKG zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur erstrebten Herabsetzung der vom Kläger zu tragenden Kosten der Berufungsinstanz.
6 Allerdings entsprach die Rechtsauffassung der Kostenbeamtin, die dem Kostensatz zugrunde liegt und dem Kläger bereits auf seine erste formlose Beanstandung der Gerichtskostenrechnung mitgeteilt worden ist, der bis dahin nahezu einhellig geübten und auch vom Senat geteilten Auffassung (Senatsbeschluss vom 23.5.1997, 1 UF 96/96). Danach haftet der Kläger nicht nur, wie von ihm nicht beanstandet, auf die Hälfte der Gerichtskosten als Übernahmeschuldner aufgrund des Vergleichs (§ 54 Nr. 2 GKG), sondern zusätzlich noch als Veranlassungsschuldner für die Kosten der von ihm eingelegten Berufung (§ 49 S. 1 GKG), allerdings nur bezogen auf den Wert seiner Berufung.
7 In Höhe des Differenzbetrages zwischen den durch seine Berufung veranlassten Kosten von 780,-- DM und der von ihm vergleichsweise übernommenen Hälfte der Gesamtkosten von (1.072,50 DM ./. 2) = 536,25 DM in Höhe von 243,75 DM (Beschwerdegegenstand) haftet er als Gesamtschuldner neben der Beklagten, die die andere Hälfte der Gerichtskosten übernommen hat (§ 58 Abs. 1 GKG).
8 Die besonderen Voraussetzungen für seine Inanspruchnahme als Zweitschuldner in dieser Höhe liegen vor, da die Beklagte offensichtlich leistungsunfähig ist (§ 58 Abs. 2 S. 1 GKG).
9 Allerdings ist nach § 58 Abs. 2 S. 2 GKG eine Inanspruchnahme als Zweitschuldner neben einer Partei, die Prozesskostenhilfe hat und als Entscheidungsschuldner haftet, nicht möglich. Die besonderen Voraussetzungen dieser Schutzbestimmung sind jedoch nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht gegeben, da die Beklagte als Erstschuldnerin nicht als Entscheidungsschuldnerin (§ 54 Nr. 1 GKG), sondern als Übernahmeschuldnerin (§ 54 S. 2 GKG) haftet. Eine entsprechende Anwendung dieser den Entscheidungsschuldner betreffenden Regelung auf den Übernahmeschuldner wie hier ist bislang vom Senat in Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Meinung (vgl. z.B. OLG Stuttgart, FamZ 2001, 926, mit weiteren Nachweisen) abgelehnt worden.
10 Inzwischen hat jedoch der 5. Familiensenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Beschluss vom 5.7.2001 (5 UF 223/99) entschieden, dass die Privilegierung des als Veranlassungsschuldners haftenden Zweitschuldners in entsprechender Anwendung des § 58 Abs.2 Satz 2 GKG auch auf die Fallgestaltung auszudehnen sei, in der die andere Partei (der Prozesskostenhilfe bewilligt ist) als Übernahmeschuldner nach § 54 Nr. 2 GKG haftet, wenn der Prozessvergleich mit der darin enthaltenen Kostenregelung auf Vorschlag des Gerichts geschlossen worden ist.
11 Dieser Auffassung schließt sich der Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung an.
12 Die Differenzierung der Privilegierung des Gegners der kostenarmen Partei zwischen dessen Haftung als Entscheidungs- oder Übernahmeschuldner basiert auf der Erwägung des Gesetzgebers, Manipulationen der Prozessparteien hinsichtlich der Gerichtskosten zu Lasten der Staatskasse vorzubeugen (vgl. z.B. BVerfG MDR 2000, 1157 ). Diese Gefahr sei auch bei Prozessvergleichen gegeben, im Gegensatz zu gerichtlichen Entscheidungen, die der Bedürftige nicht beeinflussen könne. Eine solche Manipulation zu Lasten der Staatskasse durch die Prozessparteien tritt aber als Gestaltungselement in den Hintergrund, wenn das Gericht erkennbar, nämlich durch den von ihm vorgeschlagenen oder angeregten Vergleich, an dem Geschehen mitwirkt. Damit macht es sich das Ergebnis der vergleichsweisen Regelung in einer der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 54 Nr. 1 GKG vergleichbaren Weise zu Eigen. Dabei ist zu bedenken, dass es das Gericht in einer derartigen Situation, in oder es die von ihm vorgeschlagene Vergleichsregelung einschließlich der Kostenverteilung als sinnvolles und angemessenes Ergebnis erachtet, auch in der Hand hätte, den Vergleich ohne Kostenregelung zu protokollieren und die als angemessen erachtete Kostenverteilung in Form eines Kostenbeschlusses nach § 91 a ZPO zu regeln, was von der Staatskasse in jedem Fall hinzunehmen wäre. Eines solchen - möglicherweise zusätzliche Kosten auslösenden Umweges - bedarf es jedoch nicht, wenn der mitwirkende Gestaltungswille des Gerichts an der verfahrensbeendenden Regelung in anderer Weise erkennbar hervortritt.
13 Die differenzierende Regelung des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG trifft mit dieser Auslegung nicht ins Leere. Sie bleibt unter anderem weiterhin maßgebend für diejenigen Fälle, in denen die Parteien in anderer Weise intern und ohne Mitwirkung des Gerichts eine Kostenregelung treffen, insbesondere in dem von § 54 Nr. 2 GKG ebenfalls umfassten Bereich des außergerichtlichen Vergleichs.
14 Der Senat verkennt nicht, dass es im Grenzfall schwierig sein kann, die (entscheidungsersetzende) gerichtliche Veranlassung oder Billigung der vergleichsweisen Erledigung des Rechtsstreits festzustellen. Es kann, wenn eine solche Feststellung nicht im Protokoll festgehalten ist, dem Kostenbeamten im Allgemeinen nicht angesonnen werden, in jedem Fall dahingehende Ermittlungen anzustellen. Er wird sich deshalb für den Kostenansatz insoweit an dem Wortlaut des Protokolls orientieren. Den Parteien bleibt dann vorbehalten, im Wege der Kostenerinnerung eine etwaige gerichtliche Veranlassung oder Billigung des Vergleichs geltend zu machen und im Zweifelsfalle nachzuweisen.
15 Vorliegend ist ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 21.12.2000 der Vergleich auf „Empfehlung des Senats" geschlossen worden. Dies steht, wie vorstehend ausgeführt, einer Entscheidung i.S. des § 54 Nr. 1 GKG gleich.
16 Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).
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