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25 U 171/01•OLG Frankfurt 25. Zivilsenat, 2002-02-19, 25 U 171/01
25 U 171/01Obergericht / Civil Chamber 2519.02.2002
Entscheidungsdatum: 2002-02-19
Aktenzeichen: 25 U 171/01
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2002:0219.25U171.01.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 31 GmbHG, § 19 Abs 1 GmbHG, § 15 AktG, § 362 BGB
In dem zweiten Berufungsverfahren, das aufgrund der Zurückverweisung stattgefunden hat, wurde die Berufung zurückgenommen.
Verfahrensgang
vorgehend LG Kassel, 12. Juli 2001, 3 O 1924/00, Urteil nachgehend BGH, 2. Dezember 2002, II ZR 101/02, Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, Urteil
Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 12.07.2001 – 3 O 1924/00 - werden zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten sowie den im Berufungsverfahren entstanden außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagten jeweils 50 % zu tragen. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils gegen sie zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
1 Der Kläger, der mit Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 01.12.1998 zum Konkursverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin bestellt worden ist, nimmt die Beklagten auf Zahlung ihrer Stammeinlage in Anspruch.
2 Die Gemeinschuldnerin wurde mit Vertrag vom ...08.1991 von den Beklagten als alleinige Gesellschafter zu gleichen Teilen gegründet und später im Handelsregister eingetragen. Nach der Satzung war Gegenstand des Unternehmens die Verwaltung und Vermietung von Einrichtungsgegenständen, Betriebsanlagen und Räumlichkeiten für Fitness- und Freizeiteinrichtungen. Beide Beklagte waren alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer und zahlten jeweils am ...08.1991 durch Bareinzahlung eine Stammeinlage in Höhe von 25.000 DM auf das Konto der Gemeinschuldnerin. Am ….08.1991 wurden von dem Konto der Gemeinschuldnerin 50.000 DM auf das Konto der A OHG überwiesen. Der Saldo auf dem Konto der Gemeinschuldnerin betrug hiernach 0,0 DM. Die beiden Beklagten waren alleinige Gesellschafter der OHG und gemeinschaftlich zu deren Vertretung berechtigt. Der Überweisungsbetrag wurde in den Jahresabschlüssen der OHG als Darlehensforderung der Gemeinschuldnerin ausgewiesen.
3 Mit Schreiben vom 12.01.1999 forderte der Kläger die Beklagten unter Fristsetzung zum 29.01.1999 zur Zahlung von jeweils 25.000 DM auf.
4 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagten ihre Stammeinlage nicht erfüllt hätten, jedenfalls aber eine Auszahlung gemäß § 30 GmbHG vorliege, die wegen einer „böslichen Handlungsweise" der Beklagten nicht verjährt sei. Hilfsweise hat der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung des behaupteten Darlehens geltend gemacht.
5 Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an ihn jeweils 25.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30.01.1999 zu zahlen.
6 Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
7 Sie haben behauptet, die OHG sei für den Betrieb des Fitnesscenters gegründet worden, weil die spätere Gemeinschuldnerin keine Bankdarlehen erhalten habe. Da sie bereits Mieterin der Räumlichkeiten gewesen sei, sei sie zu einer Verwaltungsgesellschaft abgeändert worden und habe der OHG als Untermieterin für die erforderliche Renovierung ein Darlehen in Höhe von 50.000 DM zur Verfügung gestellt. Die Gemeinschuldnerin habe den Betrieb des Fitnessstudios mit Vertrag vom ...04.1996, auf dessen Kopie Bl. 217 bis 221 der Akte Bezug genommen wird, zu einem Kaufpreis von 589.030 DM übernommen, wobei der Kaufpreisanteil in Höhe von 50.000 DM mit dem Darlehensanspruch der Gemeinschuldnerin verrechnet werden sollte. Nachdem der Beklagte zu 1) seinen Geschäftsanteil an der GmbH am 28.02.1997 auf Dritte übertragen hatte und die OHG in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts umgewandelt worden war, sei zwischen der Gemeinschuldnerin, vertreten durch den Beklagten zu 2), und der GbR am 03.07.1998 eine Verrechnung der Darlehensforderung der Gemeinschuldnerin mit rückständigen Mietzinsen für die Zeit vom Juni 1996 bis Juli 1998 vereinbart worden. Die Gemeinschuldnerin habe die Betriebseinrichtung in Abänderung des Kaufvertrages im Jahre 1996 von der OHG angemietet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie des Vertrages Bl. 65 bis 67 der Akte Bezug genommen. Der Verrechnungsvereinbarung vom 03.07.1998 hätten reale Gegenforderungen zugrunde gelegen.
8 Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, ihre Stammeinlage ordnungsgemäß erbracht zu haben; bei der Darlehensgewährung an die OHG habe es sich um ein allgemeines Verkehrsgeschäft gehandelt und nicht um eine Auszahlung an sie, die Gesellschafter der Gemeinschuldnerin. Im Übrigen haben die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben und ein böswilliges Handeln in Abrede gestellt.
9 Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 12.07.2001, auf welches Bl. 226 bis 235 Bd. I d. A. Bezug genommen wird, stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagten gemäß § 19 GmbHG auf Zahlung der Stammeinlage haften. Den Bareinzahlungen vom ...08.1991 komme keine Erfüllungswirkung zu, weil die Einlagen nicht in die freie Verfügung der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin gelangt seien. Die Auszahlung der als Bareinlagen erbrachten Beträge an die OHG in Form eines Darlehens stelle ein Umgehungsgeschäft dar, welches einer Darlehensgewährung an die Gesellschafter selbst gleichzustellen sei. Die behauptete Rückzahlung des Darlehens in Form der Verrechnung mit Mietzinsansprüchen führe nicht zu einer Heilung. Hilfsweise ergebe sich der Zahlungsanspruch aus § 31 GmbHG. Die Verjährungseinrede greife nicht durch, weil den Beklagten eine bösliche Handlungsweise zur Last falle. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagten die Auszahlung in Kenntnis ihrer Unzulässigkeit gebilligt hätten.
10 Gegen das dem Beklagten zu 1) am 23.07.2001 und dem Beklagten zu 2) am 24.07.2001 zugestellte Urteil haben der Beklagte zu 1) am 17.08.2001 und der Beklagte zu 2) am 24.08.2001 Berufung eingelegt. Der Beklagte zu 1) hat die Berufung am 19.11.2001 nach entsprechender Fristverlängerung begründet. Die Berufungsbegründung des Beklagten zu 2) ist nach entsprechender Fristverlängerung am 24.10.2001 eingegangen.
11 Die Beklagten sind der Auffassung, dass die Zahlung an die OHG einer Darlehensgewährung an die Gesellschafter der Gemeinschuldnerin nicht gleichgestellt werden könne. Es handele sich hierbei um ein allgemeines Verkehrsgeschäft, aus welchem sich für die Beklagten keinerlei Vorteile ergeben hätten. Hierdurch seien der Gemeinschuldnerin keine Nachteile entstanden, weil anderenfalls sie selbst als Vermieterin die Renovierungskosten hätte aufbringen müssen. Außerdem sei das Darlehen, wie bereits in erster Instanz vorgetragen und unter Beweis gestellt, durch Verrechnung an die Gemeinschuldnerin zurückgezahlt worden, was zu einer Heilung führe.
12 Aus diesen Gründen komme auch ein Zahlungsanspruch aus § 31 GmbHG nicht in Betracht. Der Beklagte zu 2) behauptet hierzu, dass er von der Zulässigkeit der Verfahrensweise aufgrund einer Beratung durch den als Zeugen benannten Steuerberater B ausgegangen sei.
13 Beide Beklagten beantragen,
das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 12.07.2001 3 O 1924/00 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
14 Der Kläger beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
15 Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und nimmt Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen.
16 Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründungen der Beklagten vom 23.10.2001 (Bl. 10 f. Bd. II d. A.) und vom 16.11.2001 (Bl. 16 f. Bd. II d. A.) sowie auf den Berufungserwiderungsschriftsatz vom 17.01.2002 (Bl. 26 f. Bd. II d. A.) Bezug genommen.
17 Die Berufungen der Beklagten sind statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig. In der Sache haben sie jedoch keinen Erfolg.
18 Das Landgericht hat die Beklagten zu Recht zur Zahlung der geltend gemachten Stammeinlagen in Höhe von jeweils 25.000 DM verurteilt. Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung der nach dem Gesellschaftsvertrag vom ...08.1991 vereinbarten Stammeinlagen aus § 19 Abs. 1 GmbHG zu. Hiernach schulden die Beklagten jeweils die Zahlung einer Stammeinlage in Höhe von 25.000 DM als Bareinlage. Die Zahlungsverpflichtung ist durch die Bareinzahlung auf das Konto der Gemeinschuldnerin am ...08.1991 nicht gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Denn diese Zahlungen haben nicht zu dem erforderlichen Leistungserfolg geführt. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist hierzu erforderlich, dass der Geschäftsführer der Gesellschaft endgültig frei über den Betrag verfügen kann (vgl. Baumbach-Hueck-Fastrich, GmbHG, 17. Aufl., § 19 Rdn. 8; § 7 Rdn. 5 a; Scholz-Winter, GmbHG, 9. Aufl., § 7 Rdn. 33 f.). Hieran fehlt es, wenn die Bareinlage zwar formell erfolgt, der Betrag aber unmittelbar wieder an die Gesellschafter, beispielsweise in Form eines Darlehens, zurückfließt. Geschieht dies - wie vorliegend - in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Einlageleistung, spricht die Vermutung für eine entsprechende Abrede; auf eine Umgehungsabsicht kommt es nicht an (Schulz-Winter, a.a.O., § 5 Rdn. 77 bis 80, Hachenburg-Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 5 Rdn. 147 a; BGHZ 125, 141, 144; OLG Hamm GmbH-Rundschau 1994, 472, 473; OLG Hamm BB 1992, 2131).
19 Der Umgehungstatbestand setzt nicht voraus, dass der Einlageschuldner und der Auszahlungsempfänger identisch sind. Die Auszahlung an eine dritte Person ist ausreichend, wenn diese den einlagepflichtigen Gesellschafter in gleicher Weise begünstigt, wie eine Auszahlung an ihn selbst (Baumbach/Hueck, a.a.O., § 19 Rdn. 30; BGHZ 132, 133, 136). Dies wird nach allgemeiner Auffassung bejaht, wenn die Zahlung an einen sogenannten Strohmann, der mit dem Gesellschafter über ein Treuhandverhältnis verbunden ist (BGHZ 110, 47, 66), zur Tilgung von Verbindlichkeiten des Gesellschafters gegenüber dem Dritten (Hachenburg-Ulmer, a.a.O., § 5 Rdn. 150) oder aber an eine von dem Einlageschuldner beherrschte dritte Gesellschaft (Baumbach/Hueck-Fastrich, a.a.O., § 19 Rdn. 30; OLG Hamm BB 1997, 433, 434; BGHZ 125, 140, 144) erfolgt. Zwar ist den Beklagten zuzugeben, dass jeweils für den Einzelnen von ihnen eine Beherrschung der OHG im Sinne der §§ 15 ff AktG nicht angenommen werden kann, weil die sich aus einem 50 %igen Anteil ergebende Sperrminorität für die Annahme einer Beherrschung nicht ausreicht (vgl. Hüffer, AktG, 4. Aufl., § 17 Rdn. 10). Es ist aber dennoch von einer „maßgeblichen Beteiligung" der Beklagten an der Zahlungsempfängerin auszugehen.
20 Nach allgemeiner Auffassung ist im Rahmen der Beurteilung, ob ein kapitalersetzendes Darlehen im Sinne des § 32 a Abs. 1 BGB vorliegt, die kapitalgebende Gesellschaft den Gesellschaftern der GmbH dann gleichzustellen, wenn sie den Gesellschaftern gleich Einfluss auf die GmbH hätte nehmen können. Dies wird bei der sogenannten Betriebsaufspaltung in ein Besitz- bzw. Verwaltungs- und ein Betreiberunternehmen bejaht, wenn die Gesellschafter beider Unternehmen identisch (so: BGH NJW 1997, 1080, 1081; BGHZ 121, 31, 35; BGHZ 127, 1, 5) oder überwiegend identisch (so: Hachenburg-Ulmer, a.a.O., § 32 a Rdn. 105 und 122) sind. Entsprechendes muss gelten, wenn es darum geht, die Darlehensgewährung einer GmbH durch unmittelbare Auszahlung der Bareinlagen ihrer Gesellschafter an eine andere dritte Gesellschaft zu beurteilen. Denn die in den §§ 19 Abs. 5, 30 und 32 a GmbHG enthaltenen Regelungen haben eine übereinstimmende Zielrichtung und dienen zum Schutz des Stammkapitals, indem sie die Umgehung der Bareinlagenpflicht, den Entzug von Stammkapital sowie den fehlenden Nachschuss bei einer Krise sanktionieren. Bei allen Vorschriften ist, ungeachtet der Verschiedenheit ihrer sonstigen tatbestandlichen Anknüpfungsmerkmale, der Gesellschafter Normadressat. Dementsprechend muss auch die Abgrenzung des betroffenen Personenkreises der
21 Gesellschafter vergleichbaren Regeln folgen. Hiervon geht offenbar auch die vorzitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 125, 141, 144) aus, in welcher zum Beleg dafür, dass und unter welchen Voraussetzungen von einer Identität des Einlageschuldners und des Zahlungsempfängers abgesehen werden kann, unter anderem auf Entscheidungen verwiesen wird, die sich zur Personenverschiedenheit von Gesellschafter und Zahlungsempfänger bei kapitalersetzenden Darlehen und bei unzulässigen Zahlungen nach § 30 GmbHG verhalten.
22 Die vorerwähnten Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beklagten waren seinerzeit sowohl Alleingesellschafter der Gemeinschuldnerin als auch Alleingesellschafter der Zahlungsempfängerin.
23 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Umgehung ihrer Bareinlageverpflichtung später auch nicht geheilt worden. Eine Heilung kommt insofern allenfalls durch Änderung der Satzung und Offenlegung durch entsprechende Eintragung im Register in Betracht (Hachenburg-Ulmer, a.a.O., § 5 Rdn. 152; BGH NJW 1996, 1473 ). Beides ist nicht erfolgt.
24 Keiner weiteren Aufklärung bedarf in diesem Zusammenhang die Behauptung der Beklagten, die Darlehensforderung der Gemeinschuldnerin sei durch Verrechnung mit Mietzinsforderungen, die der OHG gegen die Gemeinschuldnerin zugestanden hätten, getilgt worden. Denn eine Tilgung durch Rückzahlung des Darlehens kann, wenn dieses durch Umgehung der Bareinlagezahlung gewährt worden ist, allenfalls durch Barzahlungen oder Überweisungen des Betrages, nicht aber durch die Verrechnung mit Gegenforderungen folgen (Hachenburg-Ulmer, a.a.O., § 5 Rdn. 152). Dieser Auffassung ist zuzustimmen, da anderenfalls § 19 Abs, 5 GmbHG umgegangen würde.
25 Unerheblich für die Haftung des Beklagten zu 1) ist, dass dieser später aus der Gemeinschuldnerin ausgeschieden ist. Ihn trifft insoweit gemäß § 16 Abs. 3 GmbHG neben dem Erwerber seines Geschäftsanteils die Nachhaftung.
26 Da nach den vorstehenden Ausführungen eine Haftung der Beklagten aus § 19 Abs. 1 GmbHG besteht, kann die Frage, ob den Beklagten eine bösliche Handlungsweise im Sinne des § 31 Abs. 5 S. 2 GmbHG zur Last fällt, dahinstehen. Betreffend die Frage, ob die Auszahlung an die OHG eine Leistung im Sinne des § 30 GmbHG darstellt, käme es auf dieselben Überlegungen wie zu einem Anspruch aus § 19 Abs. 1 GmbHG an.
27 Nach alledem war die Berufung mit den sich aus den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolgen zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 n.F. ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 7 EGZPO war die Revision zuzulassen, weil der Frage, ob die Auszahlung an eine Gesellschaft, an der die Einlageschuldner gleichermaßen beteiligt sind, einer Auszahlung an diese gleichzustellen ist, grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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