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1 U 183/00•OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, 2002-02-04, 1 U 183/00
1 U 183/00Obergericht / I. Zivilkammer04.02.2002
Zur Nachprüfung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts aus dem Flurbereinigungsverfahren durch das Amtshaftungsgericht Verfahrensgang vorgehend LG Gießen, 27. November 2000, 4 O 230/00, Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-02-04
Aktenzeichen: 1 U 183/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2002:0204.1U183.00.0A
Dokumenttyp: Urteil
Zur Nachprüfung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts aus dem Flurbereinigungsverfahren durch das Amtshaftungsgericht
Verfahrensgang
vorgehend LG Gießen, 27. November 2000, 4 O 230/00, Urteil
Die Berufung der Kläger gegen das am 27.11.2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 16.000 DM (8.180,67 €) abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer wird auf 168.002,50 DM (85.898,31 €) festgesetzt.
1 Die Kläger verlangen von dem Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung Schadensersatz mit der Begründung, dass die Flurbereinigungsbehörde ihren Anspruch auf wertgleiche Abfindung im Flurbereinigungsverfahren schuldhaft verletzt habe.
2 Die Kläger waren Eigentümer des 2.006 qm großen Grundstücks, Gemarkung … Flur …, Flurstück …, eingetragen im Grundbuch von …, Band …, Blatt … . Nach dem am 11.09.1963 von der Gemeindevertretung der damals selbständigen Gemeinde …als Satzung beschlossenen Bebauungsplan war das Grundstück der Kläger zur Hälfte Bauland (Blatt 9-12 der Akten). Die Hauptsatzung dieser Gemeinde ist nicht mehr auffindbar.
3 Gemäß Anordnung des hessischen Amtes für Landeskultur vom 9.08.1966 wurde für die Grundstücke der Gemarkung … die Flurbereinigung angeordnet (Blatt 144-148 der Akten).
4 Die Gemeindevertretung … behandelte in ihrer Sitzung am 30.06.1971 die Frage, welche Flächen aus dem Baugebiet herausgenommen werden sollen. Das Sitzungsprotokoll lautet zu Tagesordnungspunkt 4 „Regulierung des Bebauungs- und Flächennutzungsplanes:
5 Vom Bürgermeister wurde vorgetragen, welche Fläche nach dem augenblicklichen Stand der Flurbereinigung in Frage stehen, die eventuell aus dem Baugebiet herausgenommen werden sollen.
6 a) Links der Straße nach … hinter dem Forsthaus.
7 Da dieses Gelände nach den derzeitigen Bestimmungen nicht mehr mit Gebäude und Anlagen bebaut werden kann soll es aus dem Baugebiet ausgeklammert werden. - Beschluss einstimmig - ..." (Blatt 52 - 53 der Akten).
8 Am 29.08.1972 stellte das hessische Amt für Landeskultur als Flurbereinigungsbehörde den Flurbereinigungsplan auf (Auszug aus dem Flurbereinigungsplan Seite 1 - 14, Blatt 154 - 166 der Akten). Am 19.12.1972 erfolgte die Feststellung der Schätzungsergebnisse (Blatt 149 der Akten), am 5.01.1973 wurde die Feststellung des Schätzungsergebnisses öffentlich bekannt gemacht (Blatt 150 der Akten). Durch Schlussfeststellung vom 3.05.1979 wurde das Flurbereinigungsverfahren abgeschlossen. Am 16.05.1979 wurde die Schlussfeststellung im Amtsblatt der Gemeinde … veröffentlicht (Blatt 152, 153 der Akten).
9 In das Flurbereinigungsverfahren waren außer dem oben genannten Grundstück 10 weitere im Eigentum der Kläger stehende Grundstücke einbezogen. Anstelle dieser Grundstücke wurden den Klägern im Rahmen einer Planvereinbarung andere Grundstücke zugewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 38 bis 47 der Akten Bezug genommen. Das Grundstück Gemarkung … Flur …, Flurstück … wurde bei der Ermittlung der Wertverhältnisse nicht als Bauland, sondern als landwirtschaftliche Fläche bewertet.
10 Die Kläger haben die Auffassung vertreten, dass ihr Grundstück Flur …, Flurstück … fehlerhaft von den zuständigen Mitarbeitern der Flurbereinigungsbehörde nicht zur Hälfte als Bauland bewertet worden sei. Hierzu haben sie behauptet, dass ihnen in einer Besprechung mit Mitarbeitern des hessischen Amtes für Landeskultur am 21.02.1973 erklärt worden sei, bei ihrem Grundstück Flur …, Flurstück … handele es sich lediglich um eine Wiese, die gegen eine andere Wiese ausgetauscht werde. Nur im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Beurteilung hätten sie der Planvereinbarung zugestimmt. Ihnen sei unbekannt gewesen, dass das Grundstück nach dem Bebauungsplan von 1963 zur Hälfte Bauland gewesen sei.
11 Von der Fehlbeurteilung des Grundstückswertes durch die Mitarbeiter des hessischen Amtes für Landeskultur hätten sie erstmals im Mai 1999 erfahren, als ihr Rechtsnachfolger im Eigentum dieses Grundstück an einen Investor zum Zwecke der Errichtung eines Verbrauchermarktes verkauft habe.
12 Durch die Fehlbeurteilung des Grundstückswertes durch die Flurbereinigungs-behörde sei ihnen ein Schaden von 168.002,50 DM entstanden. Der Schaden ergebe sich daraus, dass der Wert eines nicht erschlossenen Baugrundstückes im Bereich … mindestens 200 DM pro qm betrage, so dass sich für eine Fläche von
13 1.003 qm ein Wert von 200.600 DM ergebe. Unter Abzug des Wertes der Ausgleichsfläche und unter Berücksichtigung eines höchst vorsorglich zu erklärenden Vorbehalts einer eventuellen anderweitigen Verrechnung mit 15% der Summe, mithin 30.090 DM, verbleibe die Klageforderung als Schadensbetrag.
14 Die Kläger haben beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 168.002,50 DM zzgl. 4% Zinsen seit 8.06.2000 zu zahlen.
15 Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
16 Er hat die Auffassung vertreten, die Flurbereinigungsbehörde habe den Wert des Grundstücks Flur …, Flurstück … zutreffend bewertet. Es habe sich um eine landwirtschaftliche Fläche gehandelt, weil der Bebauungsplan von 1963 aus formalen Gründen nicht wirksam geworden sei. Jedenfalls sei das Grundstück der Kläger Flur …, Flurstück … durch den Beschluss der Gemeindevertretung … vom 30.06.1971 wirksam aus der bebaubaren Fläche herausgenommen worden. Dementsprechend sei in dem im Jahre 1983 genehmigten Flächennutzungsplan das streitige Grundstück als landwirtschaftliche Fläche bezeichnet.
17 Ein Schadensersatzanspruch der Kläger aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung sei bereits deshalb ausgeschlossen, weil diese vorwerfbar ein Rechtsmittel im Flurbereinigungsverfahren unterlassen hätten. Ihnen sei bekannt gewesen, dass der Bebauungsplan aus dem Jahre 1963 auch das Grundstück Flur … Flurstück … betroffen habe. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass die Kläger als Inhaber eines Lebensmittelgeschäftes in einem kleinen Ort wie … von der Aufstellung eines Bebauungsplanes nichts erfahren haben sollten. Auch beziehe sich der Antrag auf Errichtung eines Verbrauchermarktes auf ein Grundstück, bei welchem es sich nicht um die ehemalige Fläche Flur …, Flurstück … handele.
18 Das Landgericht hat die Klage durch am 27.11.2000 verkündetes Urteil abgewiesen (Blatt 70 bis 77 der Akten). Gegen das ihnen am 29.11.2000 zugestellte Urteil haben die Kläger am 27.12.2000 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 29.01.2001 (Montag) begründet.
19 Die Kläger verfolgen die erstinstanzlich erhobene Forderung im vollen Umfang weiter. Sie rügen, dass das Landgericht verkannt habe, dass der Bebauungsplan vom 9.11.1963 die hier in Bezug genommene Teilfläche des Grundstücks Flur …, Flurstück … als Bauland ausweise. Für Verfahrensmängel, die die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes bewirken könnten, liege kein Anhaltspunkt vor. Der Bebauungsplan sei auch nicht durch den Beschluss der Gemeindevertretung vom 30.06.1971 teilweise aufgehoben worden. Dieser Beschluss sei unwirksam, weil der Gemeinde eine Verwerfungskompetenz nicht zugestanden habe. Amtspflichtwidrig hätten die Vertreter der Gemeinde … seinerzeit offenbar noch vor der Festlegung der Grundstückswerte „wertberichtigend“ in das Flurbereinigungsverfahren eingreifen wollen. Die Wirkungslosigkeit des Bebauungsplanes könne auch nicht damit begründet werden, dass seine Umsetzung während eines Zeitraumes von etwa 7 Jahren unterblieben sei. Dieser Zeitraum sei zu kurz, um eine derartige Rechtsfolge eintreten zu lassen. Den Klägern könne auch nicht vorgeworfen werden, wegen Flurbereinigungsverfahren Rechtsmittel gegen die Wertfestsetzung unterlassen zu haben. Nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens hätten sie sich bei der Gemeindeverwaltung … nach der Grundstücksqualität erkundigt und dort die Auskunft erhalten, dass es sich um Ackerland gehandelt habe. Für die Kläger habe kein Anlass bestanden, an der Richtigkeit dieser Auskunft zu zweifeln.
20 Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem erstinstanzlich gestellten Klageantrag zu erkennen.
21 Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
22 Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Er ist der Auffassung, dass ein Amtshaftungsanspruch nach der Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 1987, 491 ff. ) ausgeschlossen sei, weil die Entscheidungen der Flurbereinigungsbehörde von den Klägern nicht angefochten worden seien. Es liege auch kein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln der Bediensteten der Flurbereinigungsbehörde vor. Für die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes aus dem Jahre 1963 spreche, dass der hessische Verwaltungsgerichtshof nach seiner damaligen Rechtsprechung sämtliche Bebauungspläne in Hessen aufgrund vielfacher formaler Fehler als nichtig eingestuft habe. Daran hätten sich alle Gemeinden orientiert und ihre Bebauungspläne bis zur Neuaufstellung nicht mehr angewandt.
23 Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht einen Schadensersatzanspruch der Kläger gegen das beklagte Land aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung wegen Verletzung von Amtspflichten im Flurbereinigungsverfahren verneint.
24 Der Kläger begründet den erhobenen Amtshaftungsanspruch damit, dass die zuständigen Mitarbeiter der Flurbereinigungsbehörde die Qualität des Grundstücks Flur …, Flurstück … objektiv falsch als landwirtschaftliche Fläche und nicht hinsichtlich der Hälfte des Grundstücks als Bauland eingestuft hätten, weil sie entweder wegen unzureichender Aufklärung der für die Wertfestsetzung maßgeblichen Tatsachen von dem Bebauungsplan aus 1963 keine Kenntnis erhielten oder weil sie vorwerfbar die Wirksamkeit des Bebauungsplanes verkannten. Danach macht der Kläger geltend, dass im Flurbereinigungsverfahren der ihnen zustehende Anspruch auf wertgleiche Abfindung nach Maßgabe des § 44 Flurbereinigungsgesetz schuldhaft verletzt worden sei. Der im wirtschaftlichen Ergebnis auf wertgleiche Abfindung gerichtete Anspruch kann jedoch nicht im Wege einer Amtshaftungsklage, sondern nur mit den im Flurbereinigungsverfahren vorgesehenen Rechtsbehelfen gelten gemacht werden. Eine Nachprüfung des im Flurbereinigungsverfahren ergangenen und bestandskräftig gewordenen Flurbereinigungsplans ist ausgeschlossen.
25 Allerdings ist von den Zivilgerichten die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes ohne Rücksicht auf seine Bestandskraft zu überprüfen, wenn der Amtshaftungsanspruch -wie hier- darauf gestützt wird, dass die Amtspflichtverletzung im Erlass eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes bestehe (BGH NJW 1991, 1.168, 1.169 m. w. N.). Indes kommt abweichend von diesem Grundsatz eine inhaltliche Nachprüfung des bestandskräftig gewordenen Verwaltungsaktes nicht in Betracht, wenn die Amtspflichtverletzung im Erlass eines rechtswidrigen Flurbereinigungsplanes bestehen soll. Der Flurbereinigungsplan fasst eine Vielzahl von einzelnen Verwaltungsakten, die gegen eine Vielzahl von Beteiligten ergehen, zusammen.
26 Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich - rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Der Anspruch auf wertgleiche Abfindung nach Maßgabe des § 44 Flurbereinigungsgesetz vom 14.07.1953 (Bundesgesetzblatt I Seite 591) wird für den Teilnehmer durch den Flurbereinigungsplan so konkretisiert, wie er sich aus dem Abzug ergibt, der die neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist (§ 59 Abs. 3 Flurbereinigungsgesetz). Wird - wie hier - diese Planabfindung nicht beanstandet, dann ist der auf wertgleiche Abfindung gerichtete Anspruch verwirklicht und eine nachträgliche Abänderung oder Erweiterung grundsätzlich unzulässig (BGH NJW 1987, 491, 492 ). Die Zielsetzung des Flurbereinigungsgesetzes und die umfassende rechtsgestaltende Wirkung, die das Gesetz dem Flurbereinigungsplan beilegt, schließen es aus, dass ein Beteiligter von der Anfechtung einer ihm belastenden Maßnahme mit dem im Flurbereinigungsgesetz vorgesehenen Rechtsmittel in den dort geregelten Verfahren absehen und die Rechtmäßigkeit der Maßnahme - ungeachtet ihrer Unanfechtbarkeit nach dem Flurbereinigungsgesetz - im Rahmen einer Amtshaftungsklage vor dem ordentlichen Gericht zur Nachprüfung stellen kann (BGH a. a. O; OLG Koblenz, Urteil vom 27.01.1988, 1 U 238/87). Danach können die Kläger die Rechtswidrigkeit des Flurbereinigungsplanes im Amtshaftungsprozess nicht gelten machen, nachdem sie sich nicht gegen die Feststellung der Schätzungsergebnisse vom 19.12.1972 und auch nicht gegen die Schlussfeststellung vom 3.05.1979 mit den im Flurbereinigungsgesetz vorgesehenen Rechtsbehelfen gewendet haben.
27 Der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch ist auch dann unbegründet, wenn man die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Flurbereinigungsplanes trotz dessen verfahrensmäßiger Ausgestaltung und umfassender rechtsgestaltender Wirkung nicht über den Anwendungsbereich des § 839 Abs. 3 BGB hinaus ausschließt. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass der Wert des Grundstücks Flur …, Flurstück … von den zuständigen Mitarbeitern der Flurbereinigungsbehörde objektiv falsch geschätzt worden ist.
28 Eine Pflichtverletzung bei der Schätzung des Grundstückswertes kommt nur dann in Betracht, wenn das genannte Grundstück wenigstens teilweise die Qualität von Bauland hatte. Die Grundstücksqualität von Bauland setzt voraus, dass der von der Gemeinde … am 11.09.1963 als Satzung beschlossene Bebauungsplan wirksam geworden ist. Die Wirksamkeit dieser Satzung, bei der es sich um eine Rechtsnorm im Sinne des § 293 ZPO handelt, läßt sich jedoch nicht mehr feststellen. Nach § 5 Abs. 4 der hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 1.07.1960 (GVBL 1960 Seite 103, berichtigt Seite 164) mussten die Gemeinden in der Hauptsatzung die Art der Bekanntmachung von Satzungen festlegen. Diesem Erfordernis wurden gerade in den 60er Jahren viele Hauptsatzungen nicht gerecht. In diesen Fällen wurden Bebauungspläne nach ständiger Rechtsprechung des hessischen Verwaltungsgerichtshofs wegen fehlerhafter Veröffentlichung als nichtig angesehen (vgl. etwa Hess VGH, Urteil vom 3.5.1974, IV OE 76/73, DöV 1975, 756; Urteil vom 29.5.1981, IV OE 64/78, HessVGHRspr. 81, 85 -87). Hier ist die Hauptsatzung der seinerzeit selbständigen Gemeinde … nicht mehr auffindbar. Ermittlungen des Gerichts für den von Amts wegen zu erforschenden Inhalt der Satzung im Sinne des § 293 ZPO (BGH NJW 1980, 2.024; Zöller/Greger, 21. Auflage, ZPO § 293 Rdnr. 7) sind deshalb nicht veranlasst. Ohne Kenntnis der Hauptsatzung kann aber die Ordnungsmäßigkeit der Veröffentlichung des als Satzung beschlossenen Bebauungsplanes vom 11.09.1963 und damit dessen Wirksamkeit nicht festgestellt werden. Dieser Umstand wirkt sich zum Nachteil der Kläger aus. Zwar gilt für die Ermittlung von Recht im Sinne des § 293 ZPO der Grundsatz, dass mangels objektiver Beweislast keine Partei aus der Nichtbeibringung einen Nachteil erleiden darf (BGH RIW 1982, 199; Zöller/Geimer a. a. O., Rdnr. 16 m. w. N.). Hiervon ist vorliegend indes eine Ausnahme zu machen, weil ein „Ersatzrecht“, das der Entscheidung nach dem Grundsatz der größtmöglichen Annäherung an den unbekannten tatsächlichen Rechtszustand zu Grunde gelegt werden könnte (vgl. Zöller/Geimer a. a. O. Rdnr. 27 m. w. N.), nicht zur Verfügung steht. Vielmehr erscheint es nicht fernliegend, dass der Bebauungsplan der Gemeinde … - wie auch bei zahlreichen anderen Gemeinden in jener Zeit - nichtig war. In diesem Falle war die Bewertung des Grundstücks der Kläger im Flurbereinigungsverfahren als landwirtschaftliche Fläche nicht amtspflichtwidrig.
29 Im Übrigen ist ein Amtshaftungsanspruch der Kläger auch deshalb ausgeschlossen, weil sie es schuldhaft unterließen, Rechtsmittel gegen die Feststellung der Schätzungsergebnisse und gegen die Schlussfeststellung im Flurbereinigungsverfahren einzulegen (§ 839 Abs. 3 BGB). Nach den Umständen ist davon auszugehen, dass den Klägern der Bebauungsplan der Gemeinde … aus dem Jahre 1963 von Anfang an bekannt war. Die gegenteilige Behauptung der Kläger erscheint lebensfremd. Unstreitig war die Gemeinde … eine kleine Ortschaft, in der die Einwohner sich kannten. In einer kleinen ländlichen Gemeinde wie … ist der Erlass eines Bebauungsplanes durch die Gemeindevertretung ein allgemein interessierendes Ereignis, das auch unabhängig von der persönlichen Kenntnisnahme des Aushanges im Gemeindeschaukasten - der seinerzeit üblichen Veröffentlichungsart - durch Gespräche und Diskussionen bekannt wird. Von einer Kenntnisnahme auch durch die Kläger ist insbesondere deshalb auszugehen, weil die Kläger in … ein Lebensmittelgeschäft betrieben und weil sie vor allem als Eigentümer einer mehr als 1.000 qm großen Fläche erhebliche wirtschaftliche Vorteile aus dem Bebauungsplan erwarten konnten, durch den die Hälfte des Grundstücks Flur …, Flurstück …, das bisher eine Wiese war, Baulandqualität bekommen sollte. Für eine Kenntnis der Kläger vom Bebauungsplan spricht ferner der Umstand, dass die Kläger nach ihrer Behauptung sowohl im Flurbereinigungsverfahren mit den zuständigen Mitarbeitern der Flurbereinigungsbehörde als auch bei Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens mit einem Mitarbeiter der Verwaltung der Gemeinde … erörterten, ob ihr Grundstück als Bauland, Bauerwartungsland oder als landwirtschaftliche Fläche zu qualifizieren ist. Die wiederholte Erörterung der Frage der Grundstücksqualität, ob es sich möglicherweise um Bauland oder Bauerwartungsland handele, erscheint ohne Kenntnis des Bebauungsplanes von 1963, der das Grundstück Flur …, Flurstück … teilweise einbezog, nicht plausibel. Demgemäß liegt nahe, dass die Auskünfte, die den Klägern bei den vorgetragenen Gesprächen erteilt worden sein sollen, sich nicht auf die Existenz des Bebauungsplanes, sondern auf die Frage der Rechtswirksamkeit des (bekannten) Bebauungsplanes bezogen. Unter diesen Umständen ist den Klägern die Nichteinlegung von Rechtsmitteln gegen die Feststellung der Schätzungsergebnisse und gegen die Schlussfeststellung vorzuwerfen. Auf die Richtigkeit der ihnen erteilten Auskünfte durften sich die Kläger nicht verlassen. Bei den Auskünften handelte es sich lediglich um die Rechtsmeinungen der Mitarbeiter der Flurbereinigungsbehörde und der Gemeinde … über die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes und die Rechtmäßigkeit der im Flurbereinigungsverfahren beabsichtigten bzw. ergangenen Verwaltungsakte. Zur Überprüfung der Rechtsfrage der Wirksamkeit des Bebauungsplanes hätten die Kläger jedoch den Rat eines Rechtsanwaltes einholen müssen, um den Sorgfaltsanforderungen gerecht zu werden, sich selbst vor Schaden in dieser wirtschaftlich bedeutenden Angelegenheit zu bewahren.
30 Danach ist Berufung der Kläger nicht begründet.
31 Die Kläger haben nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Wertfestsetzung folgt aus § 546 Abs. 2 ZPO.
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