OLG Frankfurt 1. Kartellsenat, 2002-01-22, 11 U (Kart) 31/01

11 U (Kart) 31/01Obergericht22.01.2002

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 1. Kartellsenat — 11 U (Kart) 31/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-01-22

Aktenzeichen: 11 U (Kart) 31/01

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2002:0122.11U.KART31.01.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten zu 1 - 4 wird das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 29. Mai 2001 abgeändert.

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Eilverfahrens werden der Verfügungsklägerin auferlegt.

Tatbestand :

Die Verfügungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) ist Generalimporteurin für A.-Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland. Die Verfügungsbeklagte zu 1 (nachfolgend: Beklagte zu 1 ist seit 1979 Vertragshändlerin der Klägerin. Der Verfügungsbeklagte zu 2 ( nachfolgend: Beklagter zu 2 ) ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1. Er und der Verfügungsbeklagte zu 3 ( nachfolgend: Beklagter zu 3 sind - neben einem weiteren Anteilsinhaber - Gesellschafter der Beklagten zu 1 sowie einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die das Betriebsgrundstück in B, Straße1, an die Beklagte zu 1 verpachtet. Der Beklagte zu 3 ist Gründungsgesellschafter der Verfügungsbeklagten zu 4 ( nachfolgend: Beklagte zu 4. Die Beklagte zu 4 ist Vertragshändlerin für X. - Kraftfahrzeuge.

Die Rechtsbeziehungen der Klägerin zur Beklagten zu 1 richten sich nach einem Händlervertrag vom 25.10.1996. Gem. § 4 Nr. 1 des Händlervertrages ist die Beklagte zu 1 zur Markenexklusivität verpflichtet. Weiter heißt es dort:

„Neufahrzeuge einer anderen, mit A.-Kraftfahrzeugen im Wettbewerb stehenden Marke, dürfen lediglich in räumlich getrennten Verkaufslokalen unter getrennter Geschäftsführung und mit eigener Rechtspersönlichkeit vertrieben werden."

Der Vertrieb einer Zweitmarke durch den Händler im A.-Verkaufslokal selbst bedarf gem. § 4 Nr. 2 des Nachweises sachlich gerechtfertigter Gründe. § 4 Nr. 2 Satz 2 lautet:

„... wird die Klägerin die Einwilligung hierzu dann nicht verweigern, wenn der Händler nachweist, dass eine angemessene Wirtschaftlichkeit seines Betriebes ohne Vertrieb von Kraftfahrzeugen, die im Wettbewerb stehen, nicht gegeben wäre."

Nach § 8 Nr. 7 des Händlervertrages gehört das Händlerstammdaten-Verzeichnis (Anlage 5) zu den integrierten Bestandteilen des Vertrages. Darin sind die Grundstücksfläche mit 6.000 qm, die bebaute Fläche mit 2.000 qm, die Ausstellungsraum- Fläche mit 530 qm und die Ausstellungsraum-FZG.-Einheiten mit 21 angegeben (Bl. 28 d. A.).

Zwischen Mitarbeitern der Klägerin und den Beklagten zu 2 und 3 fanden seit Herbst 2000 Gespräche statt, die unter Hinweis auf wirtschaftliche Erfordernisse eine mögliche Übernahme des Vertriebs von X. - Kraftfahrzeugen als Zweitmarke durch die Beklagten zu 1 - 3 zum Gegenstand hatten. Die Beklagten beabsichtigten den Verkaufsraum abzutrennen und X. und A. - Fahrzeuge unter einem Dach anzubieten. In einem Schreiben der Klägerin vom 30.1.2001 heißt es: „Eine Übernahme dieser Marke ohne eine entsprechende Vereinbarung kann nicht erfolgen. Wir weisen Sie nochmals darauf hin, dass Sie bitte keine unabgestimmten Schritte in diese Richtung unternehmen. Unter den momentanen Gegebenheiten können wir einer Vertragsübernahme, so wie von Ihnen geplant, nicht zustimmen."

Anfang 2001 hat der Beklagte zu 3 die Beklagte zu 4 gegründet, die den Vertrieb von X. - Fahrzeugen in der Betriebsstätte der Beklagten zu 1 in B, Straße1 aufgenommen hat. Die bisherige Verkaufs- und Ausstellungsfläche für A. - Kraftfahrzeuge wurde dazu mit einer transparenten Glaswand unterteilt und eine Verkaufs- und Ausstellungsfläche für X. - Kraftfahrzeuge abgetrennt. Zu den jeweiligen Verkaufs - und Ausstellungsbereichen bestehen getrennte Zugänge. Oberhalb des Eingangs- und Ausstellungsbereichs für X. - Kraftfahrzeuge hat die Beklagte zu 1 die früher dort befindliche A. - Signalisation entfernt und durch eine X. - Signalisation ersetzt. Über diese Entwicklung wurde die Klägerin mit Schreiben des Beklagten zu 1 vom 22.3. und 4.4.2001 informiert. Die Klägerin hat deshalb eine einstweilige Verfügung beantragt.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 29.5.2001 folgende einstweilige Verfügung erlassen :

I. Der Verfügungsbeklagten zu 1 wird es

  1. bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Widerholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollstrecken an den Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zu 1, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken auf dem Grundstück C, Straße1 in B den Vertrieb von Pkw-Neufahrzeugen einer anderen Marke als A sowie Neufahrzeugen der Typen D und E von F, insbesondere solchen der Marke X, unmittelbar oder mittelbar zu fördern oder zu dulden,

  2. bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zu 1, aufgegeben, die auf dem Grundstück C, Straße1 in B an der Westseite des Ausstellungsgebäudes angebrachte Signalisation der Marke H zu entfernen und an dieser Stelle die vollständige Signalisation der Marke X, bestehend aus einem an der Oberkante des Verkaufsgebäudes angebrachten Fassadenbandes, unverzüglich wieder anzubringen sowie die Kraftfahrzeuge der Marke X aus dem Verkaufsgebäude C Straße1 in B zu entfernen und Kraftfahrzeuge der Marke A in den gesamten sich dort befindlichen Verkaufsraum wieder zu verbringen und auszustellen.

II. Den Verfügungsbeklagten zu 2, zu 3, und zu 4, wird es

  1. bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren untersagt,

a) im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken auf dem Grundstück C, Straße1 in B Pkw-Neufahrzeuge einer anderen Marke als A sowie Neufahrzeugen der Typen D und E von F, insbesondere solche der Marke X, zu vertreiben oder deren Vertrieb unmittelbar oder mittelbar zu fördern oder zu dulden,

b) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs an den Gebäuden und auf dem Grundstück C, Straße1 in B Signalisationselemente, die die Marke X zeigen, wie Leuchtreklame, Transparente, Fassadenbänder, Schilder und Beschriftungen anzubringen,

  1. bei Meidung der Verhängung von Zwangsgeld bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Zwangsgeld bis zu 6 Monaten, aufgegeben, die auf dem Grundstück C, Straße1 in B, an der Westseite des Ausstellungsgebäudes angebrachte Signalisation der Marke X zu entfernen und an dieser Stelle die vollständige Signalisation der Marke A, bestehend aus einem an der Oberkante des Verkaufsgebäudes angebrachten Fassadenbandes, unverzüglich wieder anzubringen sowie die Kraftfahrzeuge der Marke X aus dem Verkaufsgebäude C Straße1 in B zu entfernen und Kraftfahrzeuge der Marke A in den gesamten sich dort befindlichen Verkaufsraum wieder zu verbringen und auszustellen.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten.

Sie meinen, es fehle sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund. Die Klägerin verfüge im Raum B über eine ausreichende Zahl von Vertragshändlern, so dass eine hinreichende Marktabdeckung gewährleistet sei. Eine existenzielle Bedrohung der Klägerin bestehe nicht; allein die mögliche Vereitelung von der Klägerin aus dem Händlervertrag zustehenden Ansprüchen genüge nicht zur Begründung der Eilbedürftigkeit. Die Klägerin gestatte in einer Reihe von Fällen den Vertrieb von Zweitmarken, was belege, dass ihr hierdurch kein unzumutbarer Nachteil entstehe. Sie, die Beklagten, seien zur Aufnahme eines Zweitfabrikats deshalb ebenfalls berechtigt. Das Recht zur Aufnahme einer Zweitmarke folge aus § 4 Nr. 1 des Händlervertrags. Die Beklagte zu 1 sei aufgrund drastischer Zulassungseinbrüche mit dem Vertrieb der Marke A. nicht mehr ausgelastet, so dass auch ein sachlicher Grund gem. § 4 Nr. 2 bestehe. Zu berücksichtigen sei weiter, dass das Vertragsverhältnis von der Beklagten zu 1 mittlerweile - seit Juni 2001 - gekündigt worden sei. Während der vertraglichen Kündigungsfrist sei die Aufnahme eines Zweitfabrikats erst recht zu gestatten, weil ein nahtloser Anschluss im Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages im Juni 2003 anders nicht möglich sei. Nach Kündigung des Händlervertrags habe der Händler stets einen sachlich gerechtfertigten Grund für die Aufnahme eines Zweitfabrikats.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Landgerichts vom 29.5.2001 abzuändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, ein Verfügungsgrund bestehe, weil zu befürchten sei, dass ihr, der Klägerin, die Durchsetzung ihrer Rechte aus dem Händlervertrag andernfalls wesentlich erschwert würde. Mit der Vereitelung ihrer Ansprüche aus dem Händlervertrag drohten Nachteile, die vorläufigen Rechtsschutz notwendig machten. Es müsse der Zustand hergestellt werden, der ohne die zum Schadensersatz verpflichtenden Handlungen bestehen würde. Die Beklagte zu 1 sei nach dem Händlervertrag nicht berechtigt, wesentliche Teile der ihr, der Klägerin, vertraglich geschuldeten Betriebsfläche abzutrennen und zum Vertrieb einer Konkurrenzmarke zur Verfügung zu stellen.

Auch nach der Gruppenfreistellungsverordnung ( GVO ) 1475 / 95 der Europäischen Kommission für Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge sei es nicht zulässig, den vertraglich vereinbarten Verkaufsraum aufzuteilen. Es liege keine firmenrechtliche, personelle und räumliche Trennung vor, weil dieselben handelnden Personen in denselben Räumen den Vertrieb der Marke X. organisierten. Die Beklagte zu 1 habe auch nicht dargelegt, dass ihre wirtschaftliche Situation auf den Vertrieb der Marke A. zurückzuführen sei. Ihr sei sogar ein größeres Marktverantwortungsgebiet angeboten worden, was sie abgelehnt habe. Die Klägerin bestreitet die Angaben der Beklagten zu 1 zu Umsatz- und Geschäftsergebnis. Die Beklagten zu 2 - 4 fügten ihr, der Klägerin, in gegen die guten Sitten verstoßender Weise Schaden zu, indem sie planmäßig und kollusiv an dem vertrags- und wettbewerbswidrigen Verhalten der Beklagten zu 1 mitwirkten.

Entscheidungsgründe :

Die Berufung ist zulässig und hat auch sachlich Erfolg.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist insgesamt unbegründet.

I.

Der Vertrieb der mit A. - Kraftfahrzeugen in Wettbewerb stehenden Fahrzeuge der Marke X. durch die Beklagte zu 4 in der eigens hierzu abgeteilten Betriebsstätte der Beklagten zu 1 verstößt - jedenfalls nach summarischer Prüfung des im Eilverfahren unterbreiteten Sach- und Streitstands - nicht gegen die Verpflichtung der Beklagten zu 1 zur Markenexklusivität.

Gem. § 4 Nr. 1 des Händlervertrages dürfen Neufahrzeuge einer anderen, mit A. - Kraftfahrzeugen im Wettbewerb stehenden Marke (lediglich) in räumlich getrennten Verkaufslokalen unter getrennter Geschäftsführung und mit eigener Rechtspersönlichkeit vertrieben werden. Diese Voraussetzungen erfüllen die Beklagten.

Der Vertrieb von X. - Kraftfahrzeugen erfolgt durch die - eigens hierzu gegründete - Beklagte zu 4, einer von der Beklagten zu 1 verschiedenen Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Geschäftsführung ist vollständig getrennt. Geschäftsführer der Beklagten zu 4 ist der Beklagte zu 3, Geschäftsführer der Beklagten zu 1 der Beklagte zu 2.

Die Zweitmarke wird in einem räumlich getrennten Verkaufslokal vertrieben. Der Wortlaut des § 4 Nr.1 Satz 2 des Händlervertrages schließt es nicht aus, dass sich räumlich getrennte Verkaufslokale innerhalb desselben Gebäudes befinden können. Eine „räumliche Trennung" von Verkaufslokalen setzt getrennte Räume, nicht aber zwingend verschiedene ( getrennte ) Gebäude oder sogar Grundstücke voraus.

Auch der Zweck der Klausel unter Berücksichtigung der grundsätzlich vereinbarten Markenexklusivität steht dieser Auslegung nicht entgegen. § 4 Nr. 1 des Händlervertrags beruht auf Art. 3 Nr. 3 der am 1 Juli 1995 in Kraft getretenen EG - Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) 1475 / 95 der Europäischen Kommission für Kfz - Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen v. 28.6.1995 ( Abl. 1995 L 145 / 25 ). Erkennbar sollten die rechtlichen Beziehungen der Vertragsparteien durch den Händlervertrag vom 26.10.1996 den Anforderungen der GVO 1475 / 95 angepasst werden, um die Vorteile der Gruppenfreistellung in Anspruch nehmen zu können (zur Übergangsfrist für die Vertragsanpassung vgl. Art. 7 GVO ). Da der Vertrieb von Kraftfahrzeugen mit bekannten Marken sich auch auf andere Mitgliedstaaten der EG erstreckt und die Vertriebsverträge Beschränkungen im Sinne von Art. 81 Abs.1 EG-V enthalten, sind die Hersteller auf die Einhaltung der Anforderungen der GVO 1475 / 95 angewiesen, wenn sie der Nichtigkeitssanktion entgehen wollen ( vgl. nur Creutzig, WRP 2000, 1218; Ulmer in Ulmer / Brandner / Hensen, AGBG, 9. Aufl. Anh. Zu §§ 9 - 11 Rn. 874 ). Bei der Auslegung der Exklusivitätsklausel sind daher die Zielsetzungen der GVO und die Erwägungen der Kommission zu berücksichtigen. Nach dem von der Kommission herausgegebenen „Leitfaden zur praktischen Anwendung der Verordnung" ( abgedruckt bei Niebling, Vertragshändlerrecht, S. 120 f) können sich getrennte Verkaufslokale auch in demselben Gebäude befinden. Auch wenn der Leitfaden nicht verbindlich ist, lässt er die Erwägungen der Kommission erkennen und kann als Auslegungshilfe herangezogen werden ( Creutzig, EuZW 1996, 197 ff). Die erforderliche räumliche Trennung kann etwa dadurch erfolgen, dass durch das Verkaufslokal eine Mauer gezogen wird und die so entstandenen Verkaufslokale mit jeweils getrennten Zugängen versehen werden ( vgl. auch Creutzig EuZW 1995, 723 ff; Genzow, Vertragshändlervertrag, Rn. 122 ; zurückhaltender Ebenroth / Lange / Mersch, EG - Gruppenfreistellungsverordnung für Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge, Rn. 53 ).

Dem folgt der Senat.

Zu demselben Ergebnis führt die Überprüfung der Klausel anhand des AGBG. Auch für die Angemessenheitskontrolle nach § 9 AGBG sind die Freistellungsvoraussetzungen bedeutsam. Ein Konkurrenzverbot ist nach § 9 AGBG nur in den durch Art. 3 Nr.3 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Nr. 1 GVO vorgegebenen Grenze zulässig ( Ulmer a.a.O. ).

Sofern überhaupt Zweifel bestehen könnten, ob nach § 4 Nr.1 des zwischen den Parteien bestehenden Formularvertrages getrennte Verkaufslokale innerhalb desselben Gebäudes betrieben werden dürfen, müssten verbleibende Auslegungszweifel zu Lasten des Verwenders gehen ( § 5 AGBG ).

Der Händlervertrag enthält - soweit aus dem im Eilverfahren nicht vollständig vorgelegten Vertragstext ersichtlich ist - auch keine Klauseln oder Individualvereinbarungen, die dieser Auslegung entgegenstünden. Insbesondere vermag der Senat keine hinreichend eindeutige Regelung zu erkennen, die die Beklagte zu 1 verpflichtet, der Klägerin das gesamte Betriebsgrundstück, die Betriebsstätte oder eine Mindestausstellungsfläche von 530 qm exklusiv zur Verfügung zu stellen. Gem. § 3 Nr. 5 hat der Händler die Betriebsräume und dazugehöriges Betriebsgelände in einem einwandfreien, dem Image der Marke A. entsprechenden Zustand zu unterhalten, soweit diese zu dem damit verbundenen Vertrieb und Kundendienst gehören. Daraus folgt im Zweifel nicht, dass das gesamte Betriebsgelände oder -gebäude ausschließlich für die Klägerin zur Verfügung gehalten werden müsste. Auch aus § 8 Nr.1 lässt sich eine so weit reichende Verpflichtung nicht entnehmen. Nach § 8 Nr. 1 ist Geschäftsgrundlage des Vertrages u.a. „ Art und Umfang der Ausgestaltung des Betriebes". Aus § 8 Nr. 1 Abs. 2 folgt jedoch, dass Veränderungen im Betrieb des Händlers bezogen auf personelle und sachliche Ausstattungen die Interessen der Klägerin nicht negativ beeinträchtigen dürfen, also bis zu dieser Grenze zulässig sind. Daraus kann nicht hergeleitet werden, dass die Beklagte zu 1 das gesamte Betriebsgrundstück ausschließlich zum Vertrieb von Fahrzeugen der Klägerin zur Verfügung zu stellen hat, weil jede Reduzierung der Ausstellungsfläche die Interessen der Klägerin negativ beeinträchtigt. Bei der Auslegung auch dieser Klausel ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen Formularvertrag handelt. Die Rechte und Pflichten des Vertragspartners müssen deshalb durchschaubar, bestimmt und möglichst klar dargestellt werden, um dem Transparenzgebot zu genügen. Es kommt daher nicht darauf an, welche Vorstellungen die Klägerin mit ihren Vertragsbestimmungen verfolgte, sondern welcher Inhalt sich objektiv und für den anderen Teil erkennbar daraus ergibt. Intransparente Vertragsgestaltungen sind von vornherein unangemessen und entfalten keine Wirksamkeit ( Brandner in Ulmer / Brandner / Hensen a.a.O. § 9 Rn.).

Die Pflicht, der Klägerin eine Ausstellungsfläche von mindestens 530 qm zur Verfügung zu stellen, kann - entgegen der Auffassung der Klägerin - insbesondere nicht aus § 8 Nr. 7 des Vertrages in Verbindung mit dem Händlerstammdatenverzeichnis hergeleitet werden. Aus der Einbeziehung der in der Anlage 5 zum Vertrag aufgelisteten Händlerstammdaten gem. § 8 Nr. 7 ergibt sich zwar eindeutig, dass die darin festgehaltenen Daten Vertragsbestandteile sein sollen. Die rechtlichen Folgen aus ihrer Einbeziehung im Einzelnen erscheinen dagegen - auch unter Berücksichtigung des gesamten sonstigen Vertragsinhalts - nicht zweifelsfrei. Im Hinblick auf das Erfordernis der Transparenz kann allein aus der „Einbeziehung" der Händlerstammdaten nicht auf eine Verpflichtung des Händlers geschlossen werden, Betriebsgelände und -gebäude in der dort angegebenen Größe ausschließlich der Klägerin zur Verfügung zu stellen. Dieser Auslegung steht schon die Klausel in § 8 Nr. 1 entgegen, wonach Veränderungen bezogen auf die sachliche Betriebsausstattung jedenfalls nicht grundsätzlich ausgeschlossen erscheinen. Da die Vertragsklauseln damit nicht eindeutig, sondern auslegungsbedürftig sind, gehen verbleibende Zweifel auch insoweit zu Lasten der Klägerin.

Der Senat kann bei dieser Sachlage offenlassen, ob gegen eine hinreichend klare, eindeutige Vereinbarung, die den Händler verpflichten würde, das gesamte Betriebsgelände exklusiv einem Hersteller zu überlassen, Bedenken im Hinblick auf Art. 3 Nr. 3 GVO 1475 / 95 bestehen könnten, weil dadurch das Recht zum Zweitmarkenvertrieb über die Bestimmungen der GVO hinaus beschränkt werden könnte.

Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand fehlt es indes nicht nur an der hinreichend deutlichen Vereinbarung einer Ausstellungsfläche von mindestens 530 qm. Die Vertragsparteien haben vielmehr eine konkrete Vereinbarung über die Größe der Ausstellungsfläche in der Anlage 3.1 zum Händlervertrag (Bl. 167) getroffen. Die Anlage enthält neben Margenregelungen auch Bestimmungen unter der Überschrift „Ausstellungsraum". Darin heißt es: „Ein Ausstellungsraum in der unten angegebenen Größe steht für von A. gelieferte Neufahrzeuge zur Verfügung. Die Stellfläche beträgt pro Fahrzeug mindestens 25 qm." Die dort vorgeschriebene Ausstellungsfläche richtet sich nach der jährlichen Verkaufsplanung. Nach der in der Anlage enthaltenen Staffel ist bei einer Verkaufsplanung von 100 EH ( d.h. Einheiten ) ein Ausstellungsraum für 8 Fahrzeuge, bei einer Verkaufsplanung von 150 EH ein Ausstellungsraum für 10 Fahrzeuge zur Verfügung zu stellen. Variiert die Ausstellungsfläche je nach festgelegtem Verkaufsziel, so ist für die von der Klägerin behauptete Verpflichtung, ständig eine Ausstellungsfläche von 530 qm vorzuhalten, kein Raum. Die Klägerin hat nicht bestritten, dass die Anlage 3.1 Bestandteil des Händlervertrags mit der Beklagten zu 1 ist. Ihre Verfahrensbevollmächtigten haben in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Senats keine plausible Erklärung dazu abgeben können, wie die Regelung über Ausstellungsflächen in Anlage 3.1 mit der Behauptung vereinbar ist, die Beklagte zu 1 schulde eine Ausstellungsfläche von mindestens 530 qm. Wird der Vertragsinhalt - wovon der Senat jedenfalls derzeit ausgeht - hinsichtlich der Ausstellungsfläche durch die Anlage 3.1 konkretisiert, so erfüllt die Beklagte zu 1 ihre Vertragspflichten auch noch durch die Zurverfügungstellung der verkleinerten Ausstellungsfläche. Nach der eidesstattlichen Versicherung des Buchhalters der Beklagten zu 1, G, ( Bl. 446 d.A.) betrug das Jahresziel 2001 nur ( noch) 122 Fahrzeuge. Aus der Anlage 3.1 ergibt sich daher eine notwendige Ausstellungsfläche für 10 Fahrzeuge von mindestens 25 qm je Fahrzeug. Diese Größe weist die Ausstellungsfläche für A.- Fahrzeuge auch nach der Unterteilung des Verkaufslokals der Beklagten zu 1 aus. Die Beklagten haben - ausweislich des Lageplans - den größeren Teil der ursprünglichen Verkaufsfläche für die Ausstellung von A. - Fahrzeugen vorgesehen, so dass hierfür nach wie vor eine Ausstellungsfläche von mehr als 250 qm vorhanden ist. Die Klägerin selbst hat vorgetragen, dass ( nur ) 30 - 40% der ursprünglich vorhandenen Ausstellungsfläche (von 530 qm) für X. - Fahrzeuge genutzt würden. Nach der eidesstattlichen Versicherung des Mitarbeiters der Klägerin, H, v. 3.4.2001, reicht der vorhandene Ausstellungsraum „schätzungsweise" noch für 8 - 9 Fahrzeuge. Nach der Erklärung des Beklagten zu 2 in der mündlichen Verhandlung ist Ausstellungsraum jedenfalls 10 Fahrzeuge vorhanden. Nach allem ist - jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren - nicht festzustellen, dass die von den Beklagten vorgenommene Reduzierung der Ausstellungsfläche vertragswidrig ist.

Selbst wenn die Anlage 3.1 - entgegen dem im Eilverfahren unterbreiteten Sachstand - zwischen den Vertragsparteien nicht wirksam vereinbart worden wäre, ergäbe sich daraus zumindest indiziell, welche Ausstellungsflächen die Klägerin gemessen an den jeweiligen Absatzzielen ihrerseits für angemessen und interessengerecht erachtet. Bei einer Anpassung der Ausstellungsfläche auf eine Größe, die die Klägerin in ihren Vertragsformularen ganz allgemein vorgibt, erscheint eine negative Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin im Sinn von § 8 Nr. 1 Abs. 2 des Händlervertrages nicht ohne weiteres ersichtlich.

Nachdem die Beklagten den ursprünglichen Verkaufsraum mittels einer Glaswand abgetrennt haben, die dort befindliche Tür - unstreitig - während der Geschäftszeiten verschlossen ist und die Verkaufslokale über verschiedene Eingangsbereiche verfügen, liegt - jedenfalls nach dem Sach- und Streitstand im Eilverfahren - eine den Anforderungen des Art. 3 Abs. 3 GVO / § 4 Nr. 1 Händlervertrag genügende, räumliche Trennung vor. Da die beiden Eingangsbereiche auf verschiedenen Seiten des Anwesens liegen, erscheint sie auch geeignet, die Gefahr von Verwechslungen zwischen den Marken auszuschließen. Etwas anderes hat die Klägerin nicht substantiiert behauptet.

Erfüllen die Beklagten nach allem die Anforderungen des § 4 Nr. 1 Händlervertrag/ Art. 3 Nr. 3 GVO, so kann die Klägerin auch nicht beanstanden, dass die Beklagte zu 4 den Vertrieb eines mit der Marke A. im Wettbewerb stehenden Fabrikats übernommen hat.

Den Beklagten kann die Gründung der Beklagten zu 4 zum Zweck des Zweitmarkenvertriebs schließlich nicht als illoyales, der Vertragsumgehung dienendes Verhalten vorgeworfen werden. Ein Hersteller, der den Vorteil der Gruppenfreistellung in Anspruch nehmen möchte, muss seinen Händlern das Recht einräumen, auch konkurrierende Marken zu verkaufen. Auch wenn er nach der GVO 1475 / 95 weiterhin - in eingeschränktem Umfang - zur Markenexklusivität verpflichtet werden kann, darf er - abweichend von der früheren GVO 123 / 85 - die finanziellen Vorteile des Mehrmarkenvertriebes nunmehr durch die Beteiligung an einer Konkurrenzgesellschaft oder die Gründung von weiteren Gesellschaften wahrnehmen. Der Anspruch auf den Vertrieb einer weiteren Automarke besteht gemäß Art. 3 Ziff. 3 GVO 1475 / 95 gerade in der Berechtigung des Händlers, sich an einer Konkurrenzgesellschaft zu beteiligen oder eine solche zu gründen ( Ebenroth / Lange / Mersch a.a.O. Rn. 54). Dem haben die Beklagten Rechnung getragen.

Die von der Klägerin zur Stützung ihrer abweichenden Rechtsauffassung herangezogene Rechtsprechung ist nicht einschlägig, weil sie entweder anders gelagerte Sachverhalte oder die Rechtslage vor Inkrafttreten der GVO 1475/95 betrifft. Insbesondere die Entscheidungen des OLG Frankfurt vom 1.2.1996 und vom 26.9.1996 betreffen Händlerverträge unter der Geltung der GVO 123/85. Zu Unrecht meint der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, die Rechtslage habe sich nach Inkrafttreten der GVO 1475/95 insoweit nicht geändert. Die GVO 1475/95 hat gegenüber der GVO 123/85 vielfache und entscheidende Veränderungen gebracht, zu denen insbesondere das Recht auf Übernahme einer Zweitvertretung und die Einschränkung des Grundsatzes der Markenexklusivität gehört ( vgl. Creutzig, EuzW 1995, 723 ff). Das Urteil des OLG Düsseldorf vom 15.3.2000 betrifft zwar die gleiche Exklusivitätsklausel wie im zu entscheidenden Fall. Der Zweitmarken-Vertrieb innerhalb getrennter Geschäftsräume auf dem gleichen Grundstück ist jedoch nicht Gegenstand der Entscheidung. Dort war der Geschäftsbetrieb vielmehr insgesamt auf ein anderes, nicht gleichwertiges Grundstück verlagert worden, um auf dem ursprünglichen Betriebsgrundstück eine „Zweitmarke" über eine neu gegründete Gesellschaft zu vertreiben.

Im Ergebnis erachtet der Senat auch den Antrag auf Entfernung der Signalisation der Marke X. und Wiederanbringung der vollständigen Signalisation der Marke A. für unbegründet. Allerdings hat die Beklagte zu 1 gegen ihre Verpflichtung aus § 7 Nr. 4 des Händlervertrages verstoßen, wonach die angebrachte Signalisation nur von der Klägerin bzw. einem von ihr Beauftragten entfernt werden darf. Darauf kann sich die Klägerin jedoch nicht berufen. Gem. § 3 Nr. 5 f hat der Vertragshändler eine ausreichende Zahl Signalisationselemente wie Transparente, Fassadenbänder, Schilder und Beschriftungen in und an seinen Geschäftsräumen anzubringen. Diese Bestimmung muss unter Berücksichtigung des Rechts zum Zweitmarkenvertrieb interessengerecht ausgelegt werden. Das Recht zum Zweitmarkenvertrieb in getrennten Verkaufslokalen innerhalb desselben Gebäudes umfasst auch das Recht, in angemessener, Verwechslungen vermeidender Weise auf die Zweitmarke hinzuweisen. Da regelmäßig auch der zweite Hersteller auf einer angemessenen Werbung und Ausstattung der Geschäftsräume einschließlich einer Signalisation bestehen wird, könnte das Recht zum Zweitmarkenvertrieb durch eine Regelung, wonach die gesamte Verkaufsstätte nur mit einer Signalisation der Erstmarke versehen sein darf, unterlaufen werden. Ausweislich der vorgelegten Lichtbilder sind nur die auf verschiedenen Seiten des Gebäudes liegenden Eingangsbereiche mit der Signalisation der jeweiligen Marken versehen, so dass eine eindeutige Zuordnung möglich erscheint. Da die Klägerin verpflichtet ist, den Vertrieb der Zweitmarke unter den - hier anzunehmenden - Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 des Händlervertrages hinzunehmen, ist sie in diesem Umfang nach Auffassung des Senats auch zur Duldung einer entsprechenden Signalisation verpflichtet ( § 242 BGB ). Jedenfalls fehlt es aber - wie noch darzulegen ist - an einem Verfügungsgrund.

Ein Verfügungsanspruch gegen die Beklagten zu 2 - 4 besteht erst recht nicht.

Eine Haftung ergibt sich insbesondere nicht aus § 826 BGB unter dem Gesichtspunkt des kollusiven Zusammenwirkens zur Vereitelung der Rechte des Vertragspartners. Das bedarf keiner näheren Darlegung, soweit es schon an einem vertragswidrigen Verhalten der Beklagten zu 1 fehlt. Ungeachtet dessen ist zu berücksichtigen, dass die Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nicht ohne weiteres unsittlich ist. Es müssen besondere Umstände hinzukommen, die das Verhalten als sittlich verwerflich erscheinen lassen, etwa die bewusste Vereitelung des Vertragszweckes oder ein grober Bruch eines Vertrauensverhältnisses (Palandt/Thomas, 60. Auflage, § 826 Rn. 55). Auch die bloße Ausnutzung der Bereitschaft des Schuldners zum Vertragsbruch oder die Mitwirkung eines Dritten an einer Vertragsverletzung durch den Schuldner ist nicht ohne weiteres sittenwidrig. Dieser Vorwurf wäre gegenüber den Beklagten zu 2 - 4 nur begründet, wenn es sich um ein besonderes Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber dem betroffenen Gläubiger oder um einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Anstandsgefühl handelte, der mit den Grundbedürfnissen loyaler Rechtsgesinnung unvereinbar ist. Bei der Würdigung des Verhaltens der Beklagten zu 2 - 4 ist aber zu berücksichtigen, dass nicht nur der Vertrieb eines Wettbewerbsprodukts, sondern auch die Gründung oder Beteiligung an einer neuen Gesellschaft nach der GVO 1475 / 95 zugelassen werden muss und der Händlervertrag dementsprechend auch den Vertrieb eines Wettbewerbsfabrikats vorsieht. Selbst wenn die Modalitäten der Aufnahme des Zweitmarkenvertriebs, etwa die Entfernung der Signalisation oder die Form der Abtrennung des Verkaufslokals durch eine Glaswand nicht in jeder Beziehung den gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen entsprächen, fehlt dem Vorgehen der Beklagten doch ein besonderes Maß an Rücksichtslosigkeit. Ein schwerwiegender Verstoß gegen das Anstandsgefühl, der mit den Grundbedürfnissen loyaler Rechtsgesinnung unvereinbar wäre, ist nicht anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 826 BGB liegen nicht vor, wenn der Handelnde der redlichen Überzeugung gewesen ist, er dürfe in Verfolgung eines erlaubten Interesses handeln. Dies können die Beklagten, die zunächst Gespräche mit der Klägerin über einen Zweitmarkenvertrieb aufgenommen und - nachdem diese nicht weiterführten - fachkundigen Rat über die Voraussetzungen der GVO eingeholt haben, für sich in Anspruch nehmen.

II.

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung kommt insgesamt auch deshalb nicht in Betracht, weil es an einem Verfügungsgrund fehlt. Nötig im Sinne von § 940 ZPO ist eine einstweilige Regelung nur, wenn sie nicht ihrerseits gewichtige Interessen des Schuldners verletzt. Es bedarf daher in jedem Fall einer Abwägung der beiderseitigen Interessen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Auflage, § 940 Rn. 4). Der Vorteil für den Gläubiger darf nicht außer Verhältnis zum Nachteil des Schuldners stehen (Thomas / Putzo, ZPO, 23. Aufl. § 940 Rn. 5 m.w.N.).

Der Vertrieb der Zweitmarke durch die Beklagten erfolgt unter Umständen, die die Interessen der Klägerin nicht so schwerwiegend beeinträchtigen, dass die mit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung für die Beklagten verbundenen Nachteile noch als angemessen erachtet werden könnten.

Ob und in welcher Größenordnung der Klägerin durch die Aufteilung des Geschäftslokals, die teilweise Entfernung der Signalisation und die Fortsetzung des Zweitmarkenvertriebs tatsächlich ein messbarer Schaden entsteht, ist konkret nicht fassbar. Angesichts der seit längerem rückläufigen Absatzzahlen ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der (bisherigen) Größe der Verkaufsfläche und der Absetzbarkeit von A.-Fahrzeugen nicht ohne weiteres zu unterstellen, zumal die Klägerin selbst ausweislich der Vertragsanlage 3.1 bei geringeren Verkaufszielen geringere Ausstellungsflächen für angemessen und ausreichend zu halten scheint.

Durch die konkrete Aufteilung des Verkaufsraums und die unterschiedlichen Eingangsbereiche sind auch Schäden durch Verwechslungen und unlauteren Wettbewerb nicht unmittelbar zu erwarten.

Dagegen deuten die wirtschaftlichen Ergebnisse bei der Beklagten zu 1 darauf hin, dass möglicherweise sogar ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Aufnahme einer Zweitmarke vorliegen könnte, so dass die Klägerin ihre Zustimmung gem. § 4 Nr. 2 Händlervertrag nicht verweigern dürfte und das Erfordernis eines getrenntes Geschäftslokals überhaupt entfiele. Die Beklagten haben durch die Vorlage von Zulassungsstatistiken glaubhaft gemacht, dass die Zulassungen von A. - Fahrzeugen zwischen 1999 und 2000 um 19,49 %, von Januar bis April 2001 bezogen auf den gleichen Vorjahreszeitraum um 32,05 % zurückgingen. Nach einer Notiz des A.- Händlerverbandes betrugen die Zulassungsrückgänge im Jahr 2001 fast 30 %. Weiter heißt es dort, die A. - Händler machten „derzeit" die schwierigste Phase ihres Lebens durch. Sie haben dramatische Umsatzeinbrüche anderer A. - Händler durch eidesstattliche Versicherung des A.-Händlers F glaubhaft gemacht, der die Umsatzeinbrüche auf eine verfehlte Modellpolitik zurückführt. Nach der eidesstattlichen Versicherung des Buchhalters der Beklagten zu 1, G, sind die Verkaufszahlen bei der Beklagten 1 bei Neuwagen von 103 in 1999 auf 89 in 2000 bzw. 45 bis 31.10.01 zurückgegangen.

Diese Zahlen hat die Klägerin nicht substantiiert bestritten und zumindest eingeräumt, dass die Umsätze in der Automobilbranche ganz allgemein zurückgegangen sind. Soweit sie behauptet hat, einzelne A. - Händler hätten auch steigende Umsätze aufzuweisen, vermag dies an der Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der Händler generell nichts zu ändern. Die Beklagte zu 1 hat darüber hinaus behauptet, sie habe in den ersten vier Monaten 2001 einen Verlust von rund 140.000 DM und in den Jahren 1998 und 1999 von rund 53.000 - 54.000 DM erlitten. Auch wenn zwischen den Parteien streitig ist, inwieweit die ausgewiesenen Verluste auf von der Beklagten zu 1 unangemessen hoch angesetzte Sach- und Personalkosten zurückgehen und die Frage der Rentabilität der Betriebsführung im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden kann, sprechen die deutlich rückläufigen Zahlen dafür, dass sich die Ertragslage im Vergleich zu früheren Jahren wesentlich verschlechtert hat und die Rentabilität des Betriebes erkennbar in Frage steht.

Entscheidend kommt hinzu, dass das Vertragshändlerverhältnis zwischenzeitlich von der Beklagten zu 1 aufgekündigt wurde und zum 30.6.2003 endet. Trotz des verhältnismäßig langen Zeitraums bis zum endgültigen Vertragsende ist auch das Interesse der Beklagten zu 1 an der nahtlosen Übernahme einer anderen Marke zu berücksichtigen, weil sich die Auswirkungen des Zweitvertriebs zu Lasten der Klägerin in einem noch zumutbaren Rahmen halten. Dabei kann ferner nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin in Einzelfällen den Vertrieb von Zweitmarken innerhalb desselben Gebäudes gestattet, so dass sie schon zur Vermeidung einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung (§ 20 GWB ) zur Gestattung des Zweitmarkenvertriebs auch gegenüber der Beklagten zu 1 verpflichtet sein könnte. Bei Abwägung der Interessen spricht all dies aber jedenfalls dafür, dass die Nachteile, die den Beklagten bei Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung drohten, voraussichtlich größer wären als die mit der einstweiligen Verfügung verbundenen Vorteile der Klägerin.

III.

Eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zum Zwecke der Vorabentscheidung ist mit dem Wesen des Eilverfahrens unvereinbar und kommt im Verfahren auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung daher grundsätzlich nicht in Betracht. Die von der Klägerin vorgeschlagene Vorlagefrage stellt sich aber ohnedies nicht, weil der Händlervertrag eine Verpflichtung, den Verkaufsraum während der Vertragslaufzeit nicht auf weniger als 530 qm zu verkleinern, nicht enthält. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung stünde ersichtlich auch nicht mit der Zielsetzung der GVO 1475 / 95, die wirtschaftliche Position und Unabhängigkeit der Händler zu verbessern, im Einklang.

Gründe für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 9.1.2002 weder genannt, noch sind solche gegeben.

Nach allem war das Urteil des LG abzuändern und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Kosten des Eilverfahrens hat die Klägerin als unterlegene Partei zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO).

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