OLG Frankfurt 14. Zivilsenat, 2001-11-06, 14 U 1/01

14 U 1/01Obergericht / Civil Chamber 1406.11.2001

Regest

Der Ausübung eines dinglichen Wohnungsrechts kann auch eine familienrechtliche Anordnung nach § 1666 I BGB entgegenstehen.

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 14. Zivilsenat — 14 U 1/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-11-06

Aktenzeichen: 14 U 1/01

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2001:1106.14U1.01.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1093 BGB, § 1666 BGB

Leitsatz

Der Ausübung eines dinglichen Wohnungsrechts kann auch eine familienrechtliche Anordnung nach § 1666 I BGB entgegenstehen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 20. November 2000 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer des Klägers beträgt 12.000 DM.

Tatbestand

1 Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2 Die Berufung ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

3 Die angefochtene Entscheidung ist aufrechtzuerhalten. Das Vorbringen des Klägers in der Berufung rechtfertigt es nicht, das klageabweisende landgerichtliche Urteil abzuändern.

4 Die klageweise Geltendmachung des Wohnungsrechts durch den Kläger scheitert bereits daran, daß dem Kläger durch Beschluß des Familiengerichts ... vom 26. März 1999 (Bl. 48 ff d.A.) untersagt worden ist, sein Wohnungsrecht an der Wohnung im ersten Stock des Hauses ... auszuüben. Ob dieser familiengerichtliche Beschluß schon ein der Zulässigkeit der Klage entgegenstehendes Hindernis darstellt, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls führt der Beschluß zur Unbegründetheit der Klage.

5 Die dem Kläger durch den Beschluß des Familiengerichts ... vom 26. März 1999 untersagte Ausübung des Wohnungsrechts stellt eine im Rahmen der elterlichen Sorge auf der Grundlage von § 1666 Abs. 1 BGB gerichtlich angeordnete Maßnahme dar, die nicht aufgehoben ist. Sie hat rechtsgestaltende Wirkung (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 22. Auflage, § 621 Rdnr. 22) und ist somit im vorliegenden Rechtsstreit von Amts wegen zu beachten. Aufgrund der familiengerichtlichen Anordnung in dem genannten Beschluß ist der Kläger daher gehindert, sein dingliches Wohnungsrecht an der in Rede stehenden Wohnung geltend zu machen.

6 Auf die vom Landgericht erörterte Frage, ob sich die klageweise Geltendmachung des Wohnungsrechts zur Zeit wegen der erheblich gestörten familiären Beziehungen zwischen dem Kläger und seinen Kindern aus Gründen des Wohls der Kinder als rechtsmißbräuchlich im Sinne von § 242 BGB darstellt, wofür vieles spricht, braucht demzufolge nicht eingegangen zu werden.

7 Die angefochtene Entscheidung ist daher aufrechtzuerhalten und die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

8 Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.