OLG Frankfurt 2. Senat für Familiensachen, 2001-07-03, 2 UF 92/01

2 UF 92/01Obergericht03.07.2001

Regest

Nach dem ungeschriebenen Recht der hanefitischen Rechtsschule steht der Ehefrau ein Recht auf Scheidung gegen den Willen des Ehemannes zu, wenn zur Überzeugung des Gerichts erwiesen ist, dass die Ehe zerrüttet ist, und wegen erwiesener Disharmonie Hoffnung auf Versöhnung nicht mehr besteht. Verfahrensgang vorgehend AG Korbach, 9. März 2001, 7 F 982/99, Urteil

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 2. Senat für Familiensachen — 2 UF 92/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-07-03

Aktenzeichen: 2 UF 92/01

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2001:0703.2UF92.01.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 5 Abs 1 S 1 BGBEG, Art 14 Abs 1 Nr 1 BGBEG

Leitsatz

Nach dem ungeschriebenen Recht der hanefitischen Rechtsschule steht der Ehefrau ein Recht auf Scheidung gegen den Willen des Ehemannes zu, wenn zur Überzeugung des Gerichts erwiesen ist, dass die Ehe zerrüttet ist, und wegen erwiesener Disharmonie Hoffnung auf Versöhnung nicht mehr besteht.

Verfahrensgang

vorgehend AG Korbach, 9. März 2001, 7 F 982/99, Urteil

Tenor

Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Mit dem angefochtenen Verbundurteil hat das Amtsgericht die am … 1979 in Afghanistan geschlossene Ehe der Parteien geschieden.

2 Hiergegen führt der Antragsgegner zulässig Berufung mit dem Antrag auf Zurückweisung des Scheidungsantrages.

3 Nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg, so daß für seine Durchführung auch keine Prozeßkostenhilfe bewillig werden kann (§ 114 ZPO). Denn aus dem vom Amtsgericht eingeholten Gutachten ergibt sich klar und eindeutig, daß nach dem anzuwendenden klassisch – islamischen Recht, abgesehen von den mit "khul" und „mubara“ bezeichneten einverständlichen Scheidungen, die Frau auch gegen den Willen des Mannes ihre Scheidung erfolgreich betreiben kann. Dies wird vom Antragsgegner selbst auch nicht in Abrede gestellt, Voraussetzung für eine solche Scheidung ist, daß es zur Überzeugung des Gerichts feststeht, daß Harmonie zwischen den Ehegatten nicht aufrechterhalten werden kann, daß ein harmonischer Ehestand aufgrund eines ernsthaften Zerwürfnisses nicht mehr möglich ist, wobei es auf den Grund der Disharmonie nicht ankommt. Diese Voraussetzungen, die in etwa dem deutschen Zerrüttungsprinzip entsprechen, hat das Familiengericht nach ausführlicher Anhörung der Parteien überzeugend festegestellt.

4 Nicht ohne Bedeutung ist für den Senat in diesem Zusammenhang auch, daß beide Parteien seit 10 Jahren in Deutschland leben und diesen Rechtskreis vermutlich auch nicht wieder verlassen wollen (die Antragstellerin besitzt in inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit), so daß von ihnen auch erwartet werden muß, daß sie die Sichtweise eines deutschen Richters hinnehmen, selbst wenn diese in Nuancen von der eines afghanischen Richters abweichen sollte, Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang weiter, daß die Parteien seit September 1998 getrennt leben und damit nach deutschem Rechtsverständnis die Zerrüttung der Ehe in absehbarer Zeit sogar unwiderlegbar vermutet würde.

5 Nach allem unterliegt der Ausspruch der Scheidung (mit dem quasi die fehlende Zustimmung des Antragsgegners ersetzt wird) keiner Beanstandung (siehe im übrigen auch Art. 17 Abs, 2 Satz 2 EGBGB), so daß Prozeßkostennhilfe für die Berufung des Antragsgegners nicht bewilligt werden kann.

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