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3 U 141/00•OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, 2001-05-31, 3 U 141/00
3 U 141/00Obergericht / III. Zivilkammer31.05.2001
Entscheidungsdatum: 2001-05-31
Aktenzeichen: 3 U 141/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2001:0531.3U141.00.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. April 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 7.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn ihrer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Das Urteil beschwert den Kläger mit DM 96.168,72.
1 Der Kläger beantragte bei der Beklagten den Abschluss einer Lebensversicherung (Versicherungssumme DM 37.500,00) mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Jahresrente DM 18.000,00 zuzüglich vereinbartem Bonus, ...). Die in dem Antragsformular enthaltenen Gesundheitsfragen hat der Kläger beantwortet. Wegen der Einzelheiten wird auf die bei den Akten befindliche Ablichtung des Antragsformulars (Bl. 62 d.A.) Bezug genommen. Der Kläger, der zur Zeit der Antragstellung A-Begleiter war, beantragte außerdem, die „Besondere Vereinbarung zur Berufsunfähigkeitszusatzversicherung für B-Personal“ in den Versicherungsvertrag einzubeziehen. Mit diesem Inhalt nahm die Beklagte den Versicherungsantrag am 09.10.1996 an.
2 Hinsichtlich bei dem Kläger bestehender Krankheiten und Beschwerden ist unstreitig, dass der Entfernung der C im Jahre 1994 seit 1993 neun mal Zeiten der Arbeitsunfähigkeit von wenigen Tagen bis zu 12 Tagen wegen C-Entzündungen und Erkältungskrankheiten vorausgingen. Im Frühjahr 1996 litt der Kläger längere Zeit an E, weshalb er vom 06.03. - 14.03.1996 arbeitsunfähig war. Vom 11.07.-25.07.1996 war er wegen eines allgemeinen Erschöpfungszustandes arbeitsunfähig. In dem im Rahmen eines sozialgerichtlichen Verfahrens am 25. Juli 1998 erstellten Gutachtens des Arztes … ist als Angabe des Klägers vermerkt, es habe sich seit 1993 ein leichter Kräfteverfall mit zunehmender Ruhebedürftigkeit zwischen den Arbeiten gezeigt. Im Februar 1995 ließ sich der Kläger D1 im D-bereich entfernen. Der Kläger leidet außerdem an F und einer G. Spätestens am zweiten Wochenende im August 1998 litt der Kläger an einer starken Erkältung, deren Symptome sich bis auf einen fortdauernden M alsbald wieder besserten. Anfang September trat jedoch neben dem M Fieber auf. Deshalb suchte der Kläger am 05. und 06. September 1996 den Arzt … auf. Da sich in der Folgezeit die Beschwerden verschlimmerten, begab sich der Kläger am 22. September 1996 zur stationären Untersuchung und Behandlung in das … Krankenhaus O1 und am 21.09.1996 in die Behandlung von Dr. … O1. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wurde eine HIV-Erkrankung des Klägers festgestellt, die unter anderem zu einer N geführt hatte.
Im Gutachten vom 25. Juli 1998 stellte … fest, dass die Aids-Erkrankung eine regelmäßige berufliche Tätigkeit des Klägers nicht zulasse. Die Ärztin … attestierte dem Kläger am 10. Juli 1998 dauernde Arbeitsunfähigkeit.
Sie führte in zwei Attesten aus, die HIV-Infektion sei dem Kläger seit 1989 bekannt.
In einem Schreiben vom 04.November 1999 stellte sie klar, dass die Infektion dem Kläger erst anlässlich des Krankenhausaufenthalts ab 22. September 1996 bekannt geworden sei. In einem Schreiben vom 12. Oktober 1999 führte … aus, dass der von ihm in seinen ärztlichen Attesten niedergelegte Befund einer HIV-Infektion von ihm nicht selbst erhoben, sondern ihm anamnestisch mitgeteilt worden sei.
Der Kläger beantragte am 22. Juli 1998 Leistungen der Berufsunfähigkeitsversicherung. Mit Schreiben vom 01.10.1998 erklärte die Beklagte, der zu dieser Zeit nur die ärztlichen Berichte des … vom 19. März 1998 und der … vom 21.09.1998 bekannt waren, den Rücktritt vom Vertrag. Mit Schreiben vom 02. März 1999 begründete die Beklagte den Rücktritt und erklärte zugleich die Anfechtung. Am 19. März 1999 erklärte die Beklagte wegen ihr erstmals bekannt gewordener weiterer ärztlicher Behandlung (nämlich der Behandlung bei … erneut den Rücktritt vom Vertrag bzw. die Anfechtung.
Am 27. August 1998 beantragte der Kläger bei der … die Fortführung eines ruhenden Versicherungsvertrages, wobei er über die HIV-Erkrankung keine Angaben machte. Diesen Vertrag kündigte der Kläger zum 01. Juni 1999.
Der Kläger hat behauptet, er habe die Gesundheitsfragen über gefahrerhebliche Umstände zutreffend beantwortet. Soweit er die der C-Entzündung vorhergehenden Krankheitszeiten, die Entfernung der D1, den Erschöpfungszustand im Sommer 1996, die G und die Behandlung bei … nicht angegeben habe, habe er ohne Verschulden davon ausgehen können, dass es sich um belanglose bzw. abgeschlossene Vorgänge gehandelt habe. Die Entfernung der D1 sei ihm aus kosmetischen Gründen empfohlen worden. Er habe Dr. … nicht aufgesucht, weil seit zwei Monaten … M mit Temperaturerhöhung bestanden habe. Es habe sich vielmehr um M-Beschwerden gehandelt, die erst seit dem zweiten Augustwochenende bestanden hätten und nur wegen des Auftretens von Fieber Anfang September ihm Anlass gegeben hätten, einen Arzt aufzusuchen. Bei ihm habe auch nicht seit 1993 ein allmählicher Kräfteverfall bestanden. Er habe solches auch nicht gegenüber … geäußert. Bei der Antragstellung sei ihm die HIV-lnfektion nicht bekannt gewesen. Soweit in den Attesten der Ärztin … das Datum 1989 erscheine, habe es sich um einen HIV-Test gehandelt, der negativ gewesen sei. Diesen Test habe er im Vorfeld einer Bewerbung bei der X machen lassen. Diese Bewerbung habe er seinerzeit nicht weiterverfolgt. Als er Anfang der 90er Jahre bei … eingestellt worden sei, sei ein Test nicht verlangt worden. Insbesondere habe er auch nicht Herrn Dr. … eine ihm bereits bekannte HIV-lnfektion mitgeteilt. Die Infektion sei vielmehr erst im Krankenhaus festgestellt worden.
Kläger hat beantragt, die Wirkungslosigkeit der Rücktritts- und Anfechtungserklärungen der Beklagten hinsichtlich des abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages mit BUZ und die Verpflichtung der Beklagten zu vereinbarungsgemäßen Leistungen der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung seit 01.07.1998 festzustellen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie hat behauptet, die von dem Kläger verschwiegenen Krankheiten, Beschwerden und ärztlichen Behandlungen seien gefahrerheblich. Sie hält dies für offenkundig. Sie hat weiterhin behauptet, die HIV-lnfektion sei dem Kläger bei Antragstellung bekannt gewesen. Er sei jedenfalls verpflichtet gewesen, die ihm nach Antragstellung bekannt gewordene Infektion der Beklagten vor Annahme des Antrages mitzuteilen. Sie vertritt die Auffassung, aus der Gesamtheit der Beschwerden des Klägers müsse darauf geschlossen werden, dass ihm die HIV-lnfektion bekannt gewesen sei.
3 Durch Urteil vom 27.04.2000 hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Das Landgericht hat offen gelassen, ob dem Kläger die HIV-lnfektion bei Antragstellung bekannt war. Es hat angenommen, der Kläger habe insbesondere die zur Zeit der Antragstellung bestehende Erkältungskrankheit mit M-Beschwerden, die Arbeitsunfähigkeit wegen Erschöpfung und die langanhaltenden E sowie die Entfernung der D1 offenbaren müssen. Bei diesen Beschwerden handele es sich um gefahrerhebliche Umstände. Deshalb habe die Beklagte wirksam zurücktreten können.
Gegen dieses ihm am 10.05.2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 09.06.2000 eingelegte Berufung des Klägers, die er innerhalb der bis 10. August 2000 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet hat. Zur Begründung der Berufung wiederholt und vertieft der Kläger im wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Er wendet sich insbesondere gegen die Feststellung, dass die nicht offenbarten Beschwerden gefahrerheblich seien. Jedenfalls habe er, der Kläger, von der fehlenden Gefahrerheblichkeit ohne Verschulden ausgehen können. Er habe die HIV-lnfektion nicht gekannt, als er den Antrag gestellt habe. Er habe auch Herrn Dr. … nicht mitgeteilt, dass er HIV positiv sei. Die Erschöpfungszustände des Klägers hätten auf Arbeitskonflikten und beruflicher Belastung beruht. Der Kläger habe annehmen können, dass sich diese Zustände mit der Konsolidierung seiner beruflichen Situation und dem Abschluss eines Umzugs im Jahre 1996 besserten. Objektiv treffe es nicht zu, dass der Kläger bereits seit zwei Monaten vor Antragstellung an M, L und erhöhter Temperatur gelitten habe.
Der Antrag vom 27.08.1998 auf Wiederinkraftsetzung eines Versicherungsvertrages bei der P Aktiengesellschaft und die dabei erfolgte Nichtangabe der HIV-lnfektion könne nicht als Indiz für die Arglist des Klägers gegenüber der Beklagten herangezogen werden. Der Versicherungsagent habe ihm, dem Kläger, vielmehr empfohlen, die Infektion zu verschweigen, weil, wie er erläutert habe, dies im Falle eines Unfallschadens oder eines Todesfalls aus anderen Gründen für die Versicherung kein Nachteil gewesen wäre.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend dargelegt, dass er sich während des Aufenthalts im … Gedanken darüber gemacht habe, dass die Beklagte ihm nicht glauben werde, dass er von der HIV-Infektion bei der Antragstellung keine Kenntnis gehabt habe. Er habe das auf sich beruhen lassen, weil er davon ausgegangen, sei, dass alleinder Zeitpunkt der Antragstellung für die Aufklärung der Beklagten über die Gesundheitsfragen maßgeblich sei.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt.am Main vom 27. April 2000 festzustellen, dass der Rücktritt oder die Anfechtung des Versicherungsvertrages, erklärt durch die Beklagte am 01.10.1998, 02.03.1999 oder 19.03.1999, mit der Versicherungsnummer … betreffend Lebensversicherung und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung unwirksam und die Beklagte demgemäß verpflichtet ist, ab dem 01.07.1998 bis längstens zum 01.09.2018 Leistungen gemäß der Berufsunfähigkeits-zusatzversicherung an den Kläger zu erbringen, sowie aus der Lebensversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leisten.
4 Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Sie hat behauptet, dem Kläger sei die Verpflichtung, auch noch nach Antragstellung bis zur Annahme des Antrags auf veränderte, gesundheitliche Umstände hinzuweisen, bereits aus den Bedingungen der von ihm bei der P 1991 bzw. 1993 abgeschlossenen Lebensversicherungen bekannt gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
5 Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte zum Rücktritt nach § 16 Abs. 2 S. 1 WG berechtigt war.
Das Rücktrittsrecht nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer schuldhaft seine Pflicht, gefahrerhebliche Umstände bei Vertragsabschluss zu offenbaren, verletzt hat. Nach § 16 Abs. 1 S. 3 WG wird die Gefahrerheblichkeit für Umstände, nach denen ausdrücklich schriftlich gefragt ist, vermutet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede frühere Erkrankung und jede frühere Behandlung gefahrerheblich ist, auch wenn ausdrücklich gestellte schriftliche Fragen sämtliche Krankheiten und Beschwerden umfassen. Bestreitet der Versicherungsnehmer vielmehr die Gefahrrelevanz, kann von Gefahrerheblichkeit nur ausgegangen werden, wenn sie offenkundig ist oder der Versicherer darlegt, von welchen Grundsätzen er sich bei der Risikoprüfung leiten lässt (BGH r+s 93, 393; VersR 84, 629 ). Offensichtlichkeit der Gefahrrelevanz kann sich auch aus einer Häufung von für sich genommen unbedeutenden Krankheiten ergeben (OLG Hamm r+s 91, 66). Schuldhaftigkeit des Verschweigens ist bei Kenntnis des Versicherungsnehmers von den verschwiegenen Beschwerden und Behandlungen in der Regel anzunehmen, weil dem Versicherungsnehmer eine eigene Beurteilung der Gefahrrelevanz verwehrt ist. Lediglich im Einzelfall kann eine andere Beurteilung geboten sein (vgl. OLG Hamburg VersR 90, 610 ). Die Pflicht zur Aufklärung über gefahrrelevante Umstände besteht bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages fort, d.h. bis zum Zugang des Versicherungsscheins an den Versicherungsnehmer. Wird der Versicherungsnehmer über diese fortwirkende Pflicht nicht aufgeklärt, kann ein unverschuldeter Rechtsirrtum vorliegen Ob in diesem Sinne ein unverschuldeter Irrtum vorliegt, wenn bei dem Versicherungsnehmer nach Antragstellung eine alarmierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintritt, ist in der Rechtsprechung bisher nicht entschieden worden (vgl. OLG Hamm r+s 88, 343; VersR 96, 441). In einer vergleichbaren Sachverhaltsgestaltung, bei der ein zunächst von dem Versicherungsnehmer gestellter Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages durch Zeitablauf unwirksam geworden war, der Vertrag dann aber durch Zusendung des Versicherungsscheins und anschließende stillschweigende Annahme des darin liegenden Angebots zustande kam, hat dagegen der Bundesgerichtshof eine schuldhafte Verletzung des § 16 Abs. 1 WG angenommen, weil der Versicherungsnehmer, dem nach seinem ersten Antrag eine für den beabsichtigten Versicherungsvertrag offensichtlich bedeutsame, schwerwiegende Erkrankung bekannt geworden war, sich auch als versicherungsrechtlicher Laie auch ohne erneute Vorlage eines Fragenkatalogs aufgerufen fühlen musste, dem Versicherer diesen Umstand zu offenbaren und ihm die Gewichtung zu überlassen (BGH LM § 16 VVG Nr. 16).
Der Kläger hat seine nach Antragstellung fortbestehende Pflicht, die Beklagte über gefahrrelevante Umstände aufzuklären, schuldhaft verletzt. Ihm war die HIV-lnfektion mit der Folge einer lebensbedrohlichen N spätestens am 22.09.1996 bekannt geworden. Er hatte daher Anlass, sich die Frage vorzulegen, ob er diesen gravierenden Umstand der Beklagten anzeigen musste. Diese Pflicht ist ihm zwar nicht durch die Beklagte selbst vor Augen geführt worden, weil in deren im Antrag formulierten Schlusserklärung ein derartiger Hinweis nicht enthalten ist. Es mag auch sein, dass dem Kläger ein derartiger Hinweis, der ihm aus Anlass des Abschlusses früherer Lebensversicherungsverträge bei anderen Gesellschaften bekannt geworden sein mag, nicht mehr erinnerlich war. Unabhängig davon hat sich der Kläger aber selbst diese Frage vorgelegt, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst ausgeführt hat. Als redlicher Versicherungsnehmer durfte er sich mit der Erwägung, die Beantwortung der Gesundheitsfragen im Rahmen der Antragstellung sei allein maßgeblich, nicht beruhigen. Für ihn war offensichtlich, dass die Beklagte ein Interesse daran hatte, von seiner Erkrankung Kenntnis zu erhalten. Hätte er sich unverzüglich nach seinen Pflichten erkundigt, hätte er die Auskunft erhalten, dass seine Auffassung, es komme allein auf den Zeitpunkt der Antragstellung an, nicht zutraf.
Der Senat ist deshalb der Auffassung, dass ein Versicherungsnehmer, der aus Anlass einer gravierenden Gesundheitsverschlechterung bei ihm bestehende Zweifel über das Fortbestehen einer Anzeigepflicht ohne nähere Erkundigung unterdrückt, schuldhaft handelt.
Die Pflichtverletzung war auch kausal für das Zustandekommen des Vertrages. Das ist zwar nicht der Fall, wenn die gebotene Mitteilung nicht mehr so rechtzeitig möglich ist, dass sie die Entscheidung des Versicherers noch beeinflussen kann (BGH VersR 84, 884 ). Hier ist dem Kläger aber die Erkrankung spätestens am 22.09.1996 bekannt geworden; der Versicherungsschein wurde am 09.10.1996 ausgefertigt. Der dazwischenliegende Zeitraum war lang genug, dass eine Mitteilung über die veränderten Umstände bei der Beklagten noch hätte berücksichtigt werden können.
Der Rücktritt ist auch rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 20 Abs. 1 VVG erfolgt. Die Beklagte konnte erstmals dem Arztbericht der Frau Dr. …vom 21.09.1998 entnehmen, dass dem Kläger die HIV-lnfektion möglicherweise bereits im September 1996 bekannt geworden war. Weitere Hinweise erhielt sie aus dem Arztbericht des Dr. … vom 14.03.1999 (BL 65-67 d.A.). Demgemäß ist der am 01.10.1998 erfolgte Rücktritt fristgemäß.
Offen bleiben kann, ob, wofür zumindest die schriftliche Auskunft des Dr. … vom 12. Oktober 1999 (Bl. 106 d.A.), wonach die Diagnose „…“ nicht von Dr. … gestellt, sondern anamnestisch erhoben worden sei, spricht, dem Kläger die HIV-lnfektion bereits am 05. oder 06.09.1996 und damit vor Antragstellung positiv bekannt war und ob die verschwiegenen Beschwerden, nämlich E-Erkrankung, Erschöpfungszustand, längere Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen Erkältungskrankheiten bis zur C-Operation und die Entfernung von D1 für sich genommen oder in ihrer Gesamtheit als offensichtlich für die Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung gefahrrelevant zu beurteilen wären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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