OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, 2001-02-22, 3 U 13/00

3 U 13/00Obergericht / III. Zivilkammer22.02.2001

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 3. Zivilsenat — 3 U 13/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-02-22

Aktenzeichen: 3 U 13/00

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2001:0222.3U13.00.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 823 BGB, § 847 BGB

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend LG Gießen, 2. Dezember 1999, 4 O 47/99, Urteil

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 2.12.1999 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Beklagten beträgt 30.000,-- DM.

Tatbestand

1 Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs.1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

3 Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil zu Recht gemäß § 823, 847 BGB ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,- DM zugesprochen. Die erlittenen Verletzungen sowie deren weitere Folgen für den Kläger rechtfertigen ein Schmerzensgeld in dieser Höhe.

4 Zwar ist der Beklagten zu 2) nicht der Vorwurf eines verzögerlichen Regulierungsverhaltens zu machen. Diese durfte ihrer Beurteilung die Feststellungen des Sachverständigen SV1 zugrundelegen, der zu dem Ergebnis gelangte, der PKW des Klägers habe sich, bevor er auf der Seite liegend an der Leitplanke zum Stehen kam, 360 ° um die Hochachse gedreht. Der Sachverständige SV1 folgerte hieraus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger auf seiner Fahrspur gefahren sei. Soweit der Kläger in der Folgezeit ein Gutachten einholen ließ, welches zu einem anderen Ergebnis kommt, stand somit Gutachten gegen Gutachten, ohne dass eins der beiden Gutachten offensichtlich fehlerhaft war. In einem solchen Falle muss dem Haftpflichtversicherer die Möglichkeit verbleiben, sich auf das für ihn günstigere Gutachten zu berufen.

5 Die unstreitigen Verletzungen des Klägers, nämlich Acetabulumtrümmerfraktur links, 1.gradig offene Olecranontrümmerfraktur und Abriß des Epikondylus humeri radialis links, komplett Unterarmstückfraktur rechts, Innenknöchelfraktur links, Fraktur der 11. und 12. Rippe rechts sowie eine nicht dislozierte Nasenbeinfraktur, haben zu Dauerschäden geführt. Der Kläger hat im Berufungsverfahren ärztliche Berichte sowie weitere Unterlagen vorgelegt, aus denen sich das Vorliegen der nachfolgend beschriebenen Dauerschäden ergibt. Die Beklagten haben daraufhin die Richtigkeit der ärztlichen Feststellungen nicht mehr bestritten.

6 Die Acetabulumtrümmerfraktur ist nicht folgenlos abgeheilt. Die Muskulatur im Bereich des linken Oberschenkels ist reduziert. Auch besteht die Gefahr, dass ein Wechsel des künstlichen Hüftgelenks erforderlich wird.

7 Zwar weisen die Beklagten in der Berufungsbegründung zutreffend darauf hin, dass nach dem Arztbericht der Universitätsklinik Stadt1 vom 19.11.1997 die Acetabulumtrümmerfraktur zunächst abheilte, so dass der Kläger beschwerdefrei war. Jedoch ergibt sich aus dem Bericht weiter, dass sich nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit erneut Beschwerden einstellten, welche auf eine posttraumatische Arthrose zurückzuführen seien, so dass dem Kläger ein künstliches Hüftgelenk empfohlen wurde.

8 Aus dem vom Kläger im Berufungsverfahren eingereichten Arztbericht der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Stadt2 vom 2.4.1998 ergibt sich, dass dem Kläger sodann am 25.2.1998 ein künstliches Hüftgelenk eingesetzt wurde.

9 Auch diese Operation führte nicht zu dem gewünschten Ergebnis der Beschwerdefreiheit im Hüftgelenksbereich. Nach dem Bericht der Dres. A und B vom 16.6.2000 ist das Hüftgelenk zwar gut beweglich, jedoch besteht der Verdacht auf eine Lockerung des Schaftes. Außerdem wird eine eindeutige Reduktion der Muskulatur des linken Oberschenkels festgestellt. Bei weiterer Verschlechterung der Schmerzsymptomatik im Bereich des Hüftgelenks wird ein Wechsel des Hüftgelenksschafts als erforderlich angesehen.

10 Das Vorliegen der Muskelschwäche wird bestätigt durch den Bericht der C GmbH vom 20.12.1999, wonach die Umfangmaße der linken Muskulatur geringer sind als rechts.

11 Der Dauerschaden am Hüftgelenk ist schließlich auch im Rentenbescheid der D vom 13.9.1999, durch den eine Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Dauer von 30 % festgestellt wird, erwähnt als „mäßige Bewegungseinschränkung“, „mäßige Muskelminderung“, „geringe Mißempfindung“.

12 Desweiteren bestehen dauerhaft Bewegungseinschränkungen im Bereich des linken Ellenbogens. Die zutreffende Feststellung des Landgerichts, welche auf der in erster Instanz unbestritten gebliebenen Behauptung des Klägers beruht, wird ebenfalls bestätigt durch den ärztlichen Bericht der Dres. A und B vom 16.6.2000. Im Bereich des linken Ellenbogens besteht hiernach eine eingeschränkte Streckung sowie eine eingeschränkte Beugung. Das Röntgenbild ergab eine Gelenkspaltverschmälerung, noch verbliebene Metallstücke sowie Arthroseanzeichen.

13 Auch nach dem bereits genannten Rentenbescheid vom 13.9.1999 sind die Bewegungseinschränkungen im Bereich des linken Ellenbogens anerkannt.

14 Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind somit folgende Umstände zu berücksichtigen:

15 - Verletzungsumfang (Hüftgelenksfraktur, Ellenbogenfraktur mit Abriß am Gelenkkopf, Unterarmfraktur, Innenknöchelfraktur, Rippenfraktur, Nasenbeinfraktur)

  • Sieben stationäre Krankenhausaufenthalte mit mehreren Operationen, insgesamt 30 Wochen

  • Mehr als 1 1/2 Jahre Erwerbsunfähigkeit

  • Dauerschäden an Hüftgelenk und Ellenbogen (MdE auf Dauer von 30 %)

16 Auch unter Berücksichtigung der von den Beklagten zum Vergleich herangezogenen Entscheidungen hält der Senat ein Schmerzensgeld von 100.000,-- DM für angemessen.

17 Soweit sich die Beklagten zur Stützung ihrer Ansicht, ein Schmerzensgeld von 70.000,-- DM sei vorliegend ausreichend auf ein Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 24.6.1980 (Nr. 2155 bei Hacks/Ring/Böhm, Schrnerzensgeldbeträge, 19. Aufl.) beziehen, ist zu berücksichtigen, dass diese Entscheidung bereits aus dem Jahre 1980 stammt und sich die Höhe der zuerkannten Schmerzensgelder in den letzten 20 Jahren nach oben entwickelt hat. Dies betrifft auch das von den Beklagten weiter angegebene Urteil des OLG München vom 27.3.1984 (Nr. 2054 bei Hacks/ Ring/Böhm).

18 Hinsichtlich des von den Beklagten zum Vergleich herangezogenen Urteils des KG vom 16.1.1997 (Nr. 2162 bei Hacks/Ring/ Böhm) handelt es sich zwar um ein neueres Urteil aus dem Jahre 1997, jedoch ist hier zu berücksichtigen, dass dem Geschädigten zuvor bereits der Unterschenkel amputiert war und somit bereits ein erheblicher, bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht zu berücksichtigender Dauerschaden vorlag, welcher durch die allein zu beurteilende Oberschenkelamputation verschlimmert wurde.

19 Der Unterschied zu dem von den Beklagten weiter angegebenen Urteil des LG Münster vom 11.2.1993 (Nr. 2026 bei Hacks/ Ring/Böhm) liegt darin, dass hier neben der Hüftgelenksverletzung weitere Verletzungen vorliegen, welche hinsichtlich des Ellenbogens ebenfalls zu Dauerschäden führten. Auch befand sich der Kläger mit über 6 1/2 Monaten länger stationär im Krankenhaus als der Verletzte im Falle des LG Münster.

20 Der Senat hält vielmehr die bei Hacks/Ring/Böhm unter Nr. 2156, 2157 und 2171 angegebenen Entscheidungen für vergleichbar. Dort waren ähnliche Verletzungen und Verletzungsfolgen zu beurteilen, auch ist jeweils auf ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 100.000,-- erkannt worden.

21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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