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19 U 87/00•OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, 2000-11-15, 19 U 87/00
19 U 87/00Obergericht / Civil Chamber 1915.11.2000
Entscheidungsdatum: 2000-11-15
Aktenzeichen: 19 U 87/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2000:1115.19U87.00.0A
Dokumenttyp: Urteil
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Verfahrensgang
vorgehend LG Gießen, 15. März 2000, 2 O 68/99, Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 15. März 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Wert der Beschwer: 21.000,00 DM.
1 Die Berufung ist zulässig; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die auf Zahlung von Schmerzensgeld gerichtete Klage abgewiesen und keine Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom ...10.1997 festgestellt.
2 1.
Der Schmerzensgeldanspruch nach § 847 BGB, der ein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln des Beklagten zu 1) voraussetzt, scheitert bereits daran, dass eine solche zurechenbare Pflichtverletzung nicht feststellbar ist. Im Gegenteil war bei zusammenfassender Würdigung des Prozessstoffs das Fahrverhalten des Beklagten zu 1) gerechtfertigt oder zumindest entschuldigt. Auf die vom Landgericht - mit beachtlichen Gründen - verneinte Frage, ob erhebliche gesundheitliche Beschwerden des Klägers mit genügender Sicherheit auf den Unfall zurückzuführen sind, kommt es deshalb letztlich nicht einmal an.
3 Unstreitig wurde das Unfallgeschehen dadurch ausgelöst, dass der Beklagte zu 1) seinen mit Rüben beladenen LKW mit Anhänger auf der im betroffenen Bereich ansteigenden BAB … nach links zog und dabei gegen den auf der Überholspur vom Kläger gefahrenen Sattelzug geriet. Dieses Ausweichmanöver war entweder zum Vermeiden größeren Schadens gerechtfertigt oder jedenfalls nach dem Maßstab verkehrsüblicher Sorgfalt nicht schuldhaft, weil von rechts ein weiterer, allerdings kleinerer Lastwagen aus einem Parkplatz unter Missachtung aller Vorsicht und insbesondere der Vorfahrtberechtigung des Beklagten zu 1) in die rechte Spur der Autobahn einfuhr und so den herankommenden Lastzug abdrängte. Da - wie sich aus der polizeilichen Unfallanzeige (Bl. 79 f. d.A.) ergibt - der Parkplatz übergangslos ohne Beschleunigungsspur in die Fahrbahn übergeht, bot sich dem unstreitig mit ca. 80 km/h herankommenden Beklagten zu 1) keine Möglichkeit, über eine gewisse Beobachtungszeit hinweg sich auf das Verhalten des Fahrers des Kleinlasters, des Zeugen … einzustellen. Er musste nicht aufgrund konkreter Anhaltspunkte mit dessen grob verkehrswidrigem Fahrverhalten rechnen und musste auch nichts vom Fehlen einer Einfädelspur am Ende des Parkplatzes wissen; anders als dem Zeugen … waren ihm die Einzelheiten der örtlichen Verhältnisse nicht nachweislich bekannt. In der somit für ihn überraschend auftretenden Gefahrensituation blieb ihm nur die Wahl, entweder auf den Kleinlaster aufzufahren oder aber dies mit einem Schwenk nach links zu vermeiden, dort aber eventuell den von hinten herankommenden und bereits im Überholen begriffenen Sattelzug zu touchieren. In dieser Situation hat sich der Beklagte zu 1) richtig - oder zumindest entschuldbar - für das kurzzeitige und geringfügige Ausscheren nach links entschieden (soweit nicht überhaupt ein keinen Schuldvorwurf begründendes, reflexartiges Handeln vorlag). Während bei dem Auffahren auf den wesentlich leichteren und vor allem - bei der Einfahrt vom Parkplatz - weitaus langsameren Kleinlaster großer Schaden mit erheblicher Gefahr für Personen (auch den Beklagten zu 1)) drohte, war - wie die Schadensentwicklung bestätigt - das Risiko bei der spitzwinkligen Berührung mit dem wesentlich massiveren Sattelzug, der auf der ansteigenden Überholspur von hinten nicht viel schneller (nach Angaben des Klägers - Bl. 115 d.A. mit nur ca. 80 km/h) herankam, deutlich geringer. Wenn sich ein Unfall nicht überhaupt vermeiden ließ, so waren doch jedenfalls keine wirklich gewichtigen Schäden und besonders keine schweren Verletzungen von Personen zu befürchten. Tatsächlich wurden am Anhänger des vom Beklagten zu 1) gefahrenen LKW im wesentlichen nur das Nummernschild und die Begrenzungsleuchte hinten links beschädigt (mit einer Schadensschätzung des Beklagten zu 1) von „ca. 500,00 DM“). Am vom Kläger gefahrenen Sattelzug kamen nach dem polizeilichen Unfallbericht und den damit übereinstimmenden Angaben des Klägers der rechte Außenspiegel und die Stoßstange vorne rechts sowie die Frontscheibe zu Schaden. Nach den späteren Angaben des Zeugen … und der Ehefrau des Klägers waren allerdings auch das Führerhaus am Einstieg sichtbar eingebeult sowie ein Kotflügel und der Tank hinter der Kabine eingedrückt; diese Schäden waren jedoch nicht wirklich gravierend. In einem Schreiben vom 13.11.1997 (BL 166 d.A.) an die Berufsgenossenschaft hat die Spedition A GmbH als Fahrzeugeigentümerin mitgeteilt, es sei lediglich der rechte Außenspiegel beschädigt gewesen; außerdem seien an Tank, Stoßstange und Führerhaus „ein paar Kratzer" gewesen. Mit wesentlichen Gesundheitsgefahren für den Fahrer des massiv gebauten Sattelzugs hatte der Beklagte zu 1) bei seinem Ausscheren nicht zu rechnen.
4 Dass bei dieser Sachlage die Reaktion des Beklagten zu 1) zumindest entschuldigt war, steht nach den Äußerungen aller Unfallbeteiligten ausreichend sicher fest. Selbst der Kläger hat bei seinen Angaben vor der Polizei unmittelbar nach der Kollision nicht nur nichts von eigenen Verletzungen erwähnt, sondern auch geäußert, der Beklagte zu 1) sei zu dem Ausweichmanöver „gezwungen“ gewesen, da er sonst mit dem einfahrenden Kleinlaster kollidiert wäre (Bl. 86 R. d.A.). Dies deckte sich mit der Darstellung des Beklagten zu 1) (Bl. 85 R. d.A.) und des Zeugen … (BI. 87 d.A.); dementsprechend ist im Unfallbericht der Polizei festgehalten, der Beklagte habe, um einen Zusammenstoß zu vermeiden, seinen LKW nach links ziehen müssen (Bl. 79 d.A.). Zu Unrecht geht danach der Kläger davon aus, der Beklagte zu 1) habe den Unfall trotz des in den Einzelheiten unvorhersehbaren und nicht mehr zuverlässig rekonstruierbaren Geschehensablaufs in jedem Fall verhindern können.
5 2.
Hat, wie ausgeführt, der Beklagte zu 1) den Unfall nicht schuldhaft herbeigeführt, so ist auch der auf eine Verpflichtung zum Ersatz weiterer immaterieller Schäden ziehende Feststellungsantrag unbegründet; auch für seinen Erfolg wäre ein Verschulden des Beklagten zu 1) erforderlich.
6 Eine Ersatzpflicht der Beklagten für alle materiellen Schäden (die einen Verschuldensnachweis nicht voraussetzt) kann gleichfalls nicht festgestellt werden. Soweit solche Schäden in der Vergangenheit schon entstanden sein sollten, könnten sie mit einer Leistungsklage verfolgt werden, so dass es am nötigen Feststellungsinteresse fehlt (§ 256 ZPO). Für die begründete Möglichkeit zukünftiger materieller Schäden, die auf den Unfall zurückzuführen wären, ist nichts ausreichend dargelegt.
7 Nach dem Arztbericht des Orthopäden ... vom 09.02.1998 (Bl. 13 ff. d.A.) war der Heilungsverlauf komplikationslos, der Kläger seit dem 03.02.1998 uneingeschränkt arbeitsfähig und nach dem 02.04.1998 eine messbare Erwerbsbehinderung, (von mindestens 20 %) nicht mehr gegeben; mit dauernden Unfallfolgen war nicht zu rechnen (Bl. 17 d.A.). Zuvor hatte der Gutachter des MDK in Hessen …in seiner Äußerung vom 05.11.1997 (Bl. 170 d.A.) nur festgestellt, mit einer Arbeitsunfähigkeit sei „mindestens noch für eine Woche“ zu rechnen. Der Bescheid des Versorgungsamts vom 10.08.1998 (Bl. 19 d.A.), in dem ein Grad der Behinderung von 20 festgestellt ist, hat keinen beweiskräftigen Bezug zum Unfall; er beruht ausschließlich auf degenerativer Wirbelsäulenveränderung mit Bandscheibenschaden (derentwegen der Kläger schon 1993 und 1994 bei …in Behandlung war) sowie auf Knie- und Hüftgelenksveränderungen, die nicht nachweislich durch den vom Kläger behaupteten Unfallablauf zu erklären und in der Klage damit auch nicht in Zusammenhang gebracht sind. Entsprechendes gilt für den arbeitsmedizinischen Bericht des … vom 30.3.1998 (Bl. 24 f. d. A.), in dem – für die Schmerzen in Hüfte, Knien und Füßen von Belang - das starke Übergewicht des Klägers und ein früherer Arbeitsunfall mit Fraktur des linken Fußes erwähnt werden. Die in zweiter Instanz vorgelegten Unterlagen - Reha-Entlassungsbericht vom 26.11.1999 und Attest vom 24.01.2000 (Bl. 167 f. d.A.)- nehmen ebenfalls nicht Bezug auf den hier umstrittenen Unfall, sondern auf davon unabhängige degenerative Veränderungen (wie sie schon vor dem Schadensfall konstatiert wurden) sowie auf eine Knieoperation. Die Wahrscheinlichkeit weiterer unfallbedingter materieller Schäden - wie sie Voraussetzung für den Erfolg des Feststellungsantrags wäre - lässt sich daraus nicht ableiten.
8 Die Kosten des danach erfolglosen Rechtsmittels hat nach § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen. Nach § 708 Nr. 10 ZPO ist das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt. Vollstreckungsschutz ist nicht bewilligt, da ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung unzweifelhaft nicht stattfindet (§ 713 ZPO).
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