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8 U 83/00•OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, 2000-11-07, 8 U 83/00
8 U 83/00Obergericht / Civil Chamber 807.11.2000
Entscheidungsdatum: 2000-11-07
Aktenzeichen: 8 U 83/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2000:1107.8U83.00.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 27.3.2000 wird zurückgewiesen.
Dem Kläger fallen die Kosten der Berufung zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe 12.000,00 DM abzuwenden, sofern der Beklagte nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beschwer des Klägers beträgt 63.188,84 DM.
Der Streitwert des zweiten Rechtszugs entspricht demjenigen der Beschwer.
1 Der am … .1967 geborene Kläger fordert von dem Beklagten materiellen und immateriellen Schadensersatz. Er macht den Beklagten als behandelnden Arzt dafür verantwortlich, dass bei ihm nach Verabreichung einer Injektion eine Staphylokokken-Verschleppung eingetreten ist.
2 Der Kläger war Mitglied einer in der Kreisliga … spielenden Tischtennismannschaft.
3 Wegen einer Handgelenksreizung rechts mit einer chronischen Tendinose (trockene abakterieile fibrinöse Sehnenentzündung oder Sehnenscheidenentzündung) im dorsalen Bereich suchte er den Beklagten, der als niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin und Sportmedizin eine Praxis betreibt, am ….5.1993 zur ambulanten Behandlung auf. Dieser injizierte das Schmerzmittel ... in den schmerzhaften Bereich. In der vom Beklagten für den Kläger geführten Ambulanzkarte wurde handschriftlich vermerkt: „ Hinweis auf Infektionsgefahr bei Injektionen " (Hülle Bl. 230. d. A.). Die Injektion war zunächst erfolgreich.
4 Am 4.9.1993 (Samstag) suchte der Kläger den Beklagten erneut wegen starker Schmerzen im rechten Handgelenksbereich in der Sprechstunde auf. Nach Darstellung des Beklagten verlangte er wegen eines gewünschten schnellen Erfolgs wiederum eine Injektion mit dem Lokalanästhetikum .... Die Injektion wurde durchgeführt.
5 Bei einer ambulanten Vorstellung in der Praxis des Beklagten am 6.9.1993 wurde durch den behandelnden Arzt Dr. … eine Schwellung und Rötung sowie eine Verdickung am Handrücken in der Ambulanzkarte vermerkt. Der Beklagte hielt bei der weiteren Behandlung am 7.9.1993 eine Abszessbildung und ein Erysipel (akute Entzündung der bindegewebigen Haut) fest. Am 8.9.1993 eröffnete er den Abszess. Nach einer erneuten Behandlung am 9.9.1993 überwies er den Kläger in die Chirurgische Universitätsklinik in … Dort wurde nach einer an demselben Tage erfolgten ambulanten Behandlung am 10.9.1993 stationär aufgenommen.
6 Bei der stationären Behandlung wurden am 10.9.1993 im Rahmen eines operativen Eingriffs eine Wundsäuberung vorgenommen sowie vier Strecksehnenfächer eröffnet und gespült. Bakteriologisch ergab sich eine Staphylokokkus aureus-Besiedlung. Die Diagnose lautete „ Phlegmone " (Entzündung des Bindegewebes) am rechten Handrücken“. Die weitere Behandlung, bei welcher der rechte Arm ruhig gestellt wurde, verlief komplikationslos. Der Kläger wurde am 27.9.1993 aus der stationären Behandlung entlassen.
7 Es verblieb als Folge des operativen Eingriffs eine 20 cm lange Operationsnarbe. Das Versorgungsamt … stellte mit Bescheid vom 12.7.1994 folgende Behinderungen beim Kläger fest:
8 Folgezustände nach operativer Korrektur einer Handrückenphlegtnone rechts mit Bewegungseinschränkung, Kraftminderung der rechten Hand und Sensibilitätsstören .
9 Der Grad der Behinderung wurde mit 20 % bemessen.
10 Der Kläger hat dem Beklagten vorgeworfen, dieser habe ihm ohne jegliche Aufklärung eine erneute Injektion verabreicht. Dabei sei er wegen eines Notfalls in Eile gewesen. Die bei ihm eingetretene Entzündung sei die Folge unzureichender Desinfektion gewesen. Dass die Staphylokokkeninfektion auf einer unzulänglichen Desinfektion beruhe, ergebe sich aus dem Gutachten vom 13.12.1995 des Sachverständigen Dr. … von der Gutachter- und Schlichtungsstelle für ärztliche Behandlungen bei der Landesärztekammer … (Bl. 14-22 d. A.).
11 Der Kläger hat behauptet, er leide unter fortdauernden Ermüdungserscheinungen bei Dauerbelastung sowie an Schmerzen und Bedienungsproblemen bei der Benutzung eines PCs, Taubheitsgefühlen am Ring- und am kleinen Finger sowie am Handgelenk, vermehrter ungewöhnlicher Schweißentwicklung und Herausspringen der Ringfingersehne.
12 Er hat dem Beklagten vorgeworfen, dieser habe ihn weder am 13.5.1997, noch am 4.9.1997 über die Risiken einer Injektion aufgeklärt. Er müsse vermuten, dass die Eintragung über eine Belehrung in der für ihn geführten Patientenkarte entweder nachträglich vorgenommen worden sei oder dass der Beklagte generell eine entsprechende Eintragung vornehme, ohne jemals seinen Patienten belehrt zu haben.
13 Er hat Ersatz materieller Schäden in Höhe von 23.188,84 DM (Bl. 6-7 d. A.), ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 30.000,00 DM jeweils nebst Zinsen und die Feststellung weitergehender Ersatzpflichten begehrt.
14 Der Beklagte hat sich verteidigt, der Kläger habe auf einer Spritze bestanden, um für ein Tischtennisturnier „fit“ zu sein. Die Injektionsstelle sei vor dem Einstich vier bis sechsmal mit einem Desinfektionsspray eingesprüht worden, anschließend sei die Spritze aufgezogen worden und erneut gesprayt worden. Nach einer Einwirkungszeit von gut einer Minute sei dann die Spritze gesetzt worden. Eine ausführliche Belehrung über die Gefahr von Entzündungen bei Injektionen sei bereits am ...5.1993 erteilt worden.
15 Er hat Zeitungsartikel vom Februar 1994 vorgelegt, in welchem über die Teilnahme des Klägers an einem Mannschaftswettbewerb im Einzel und Doppel berichtet wird.
16 Das Landgericht hat Beweis erhoben über die Behauptung, die Injektion sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das fachchirurgisches Gutachten vom 6.4.1999 der Prof. Dr…. / Dr. …. Bl. 119-129 d. A. und die Anhörung des Prof. Dr. … vom 21.2.2000 Bl. 176-181 d. A. verwiesen.
17 Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dabei ist es davon ausgegangen, dass die Staphylokokken-Verschlep-pung bei der zweiten Injektion erfolgt sei. Daraus könne jedoch nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass zuvor der Einstichbereich nur unzureichend desinfiziert worden sei. Es müsse berücksichtigt werden, dass die Injektion in einem vorgeschädigten Bereich erfolgt sei und ein Eindringen von Staphylokokken nicht immer verhindert werden könne. Außerdem hat das Landgericht jegliche Aufklärungspflicht mit dem Hinweis verneint, es habe sich um einen grundsätzlich beherrschbaren medizinischen Standardeingriff gehandelt.
18 Mit der Berufung rügt der Kläger, der heute regelmäßig Volleyball spielt, im Hinblick auf die widersprüchlichen Ergebnisse der Sachverständigen habe ein weiteres Gutachten eingeholt werden müssen. Außerdem habe der gerichtlich bestellte Sachverständige nur die unzutreffende Sachverhaltsschilderung des Beklagten zur Kenntnis genommen. Dieser sei völlig unglaubwürdig. Er habe nicht eine Minute vor dem Setzen der Spritze die Wirkung der Desinfektionsmaßnahme abgewartet. Die Spritze sei ohne Händewaschen und ohne sterile Handschuhe gesetzt worden. Der Druck des Notfalls habe den Beklagten beeinflusst. Bereits der erste Anschein spreche zu seinen Gunsten; der Beklagte müsse beweisen, dass die Desinfektion ausreichend gewesen sei. Schließlich ergebe sich die Notwendigkeit, ein weiteres Gutachten einzuholen daraus, dass der Sachverständige als praktizierender Chirurg im Bereich Hygiene nicht über spezielle Fachkenntnisse verfuge.
19 Darüber hinaus habe der Beklagte nicht hinreichend aufgeklärt. Gerade wegen der vorgeschädigten Bereiche habe er eine besonders sorgfältige Aufklärung betreiben müssen. Er meint, das Landgericht habe seiner Behauptung nachgehen müssen, dass die Eintragung der Belehrung für den … .5.1993 nicht zeitidentisch mit den übrigen Eintragungen für diesen Tage erfolgt sei.
20 Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochten Urteils des Landgerichts Gießen vom 27.3.2000 den Beklagten zu verurteilen,
an den Kläger 23.188,84 DM nebst 4 % seit dem 25.7.1996 zu zahlen;
an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 30.000,00 DM nebst 4 %. Zinsen seit dem 25.7.1996 zu zahlen;
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Vorfall vom 4.9.1993 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf die Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritte übergegangen sind.
21 Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
22 Er verweist darauf, dass die unterschiedlichen Ergebnisse der Sachverständigen darauf beruhten, dass der Sachverständige Dr. … sich nicht mit der Virulenz der Keime und dem Zusammentreffen mit dem vorgeschädigten Gewebe auseinandergesetzt habe. Im übrigen verteidigt er das angefochtene Urteil.
23 Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache selbst ohne Erfolg.
24 Der Kläger kann von dem Beklagten keinen Ersatz materiellen und immateriellen Schadens wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung verlangen. Die streitigen Fragen hinsichtlich des Grundes der geltend gemachten Ansprüche haben sich im zweiten Rechtszug reduziert. Es wird nur noch gerügt, die Desinfektion sei nicht ausreichend gewesen und die Aufklärung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Indes ist ein für die geltend gemachten Folgen ursächlicher Behandlungsfehler nicht nachgewiesen. Zudem ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger in rechtswirksamer Weise in die Behandlung durch den Beklagten eingewilligt hat.
25 Der erstinstanzlich tätig gewordene Sachverständige Prof Dr. … hat unter der Voraussetzung, dass der Beklagte die vorgesehene Einstichstelle mit einem Desinfektionsmittel besprüht, hinreichend lange die Einwirkungszeit abgewartet und den besprühten Bereich nicht mehr ohne Schutzhandschuh berührt hat, einen Fehler des Beklagten verneint. Er hat ausgeführt, dass keine Desinfektion ausschließen kann, dass gleichwohl eine Infektion eintritt, da die Injektionsnadel regelmäßig durch keimbelastete Regionen wie Talg- oder Haardrüsen geführt werden muss. Er hat darüber hinaus deutlich gemacht, dass auch massives Auftreten von Erregern innerhalb kurzer Zeit nicht den Rückschluss zulässt, hier seien die Hygienevorkehrungen und Desinfektionsgrundsätze nicht beachtet worden. .
26 Für den Senat gibt es keinen Anlass, die Richtigkeit dieser Feststellungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Es gibt somit auch keine Veranlassung zu einer erneuten Begutachtung.
27 Die Voraussetzungen für ein neues Gutachten sind in § 412 Abs. I ZPO geregelt. Danach muss die erste Begutachtung als ungenügend erachtet werden. Dies ist nicht der Fall. Die gutachterlichen Ausführungen sind durchweg einleuchtend.
28 Der Kläger kann die Ergebnisse des Sachverständigen nicht mit der Rüge in Zweifel ziehen, der Sachverständige habe als praktizierender Chirurg in Hygienefragen nicht hinreichende Kompetenz und nur ein auf diesem Fachgebiet tätiger Gutachter habe den Sachverhalt aufklären können. Der Sachverständige selbst hat diese Kritik für nicht berechtigt gehalten. Der Senat hält seine Ausführungen für einleuchtend, dass Hygienefragen zu den selbstverständlichen Grundlagen eines jeden praktizierenden Chirurgen gehören, weil bei jedem chirurgischen Eingriff die Gefahr einer Infektion durch bakterielle Erreger besteht. Es kann dem Sachverständigen, der sich bei seiner täglichen Arbeit ständig dem Infektionsrisiko für seine Patienten und auch den Folgen der Verwirklichung diese Risikos ausgesetzt sieht, schlechterdings nicht die Kompetenz abgesprochen werden, er sei nicht in Lage, die Voraussetzungen der Vorbeugung einer Infektion und die Ursachenzusammenhänge bei einer eingetretenen Infektion zu erkennen.
29 Ebensowenig gibt die gutachterliche Stellungnahme des vorprozessual tätig gewordenen Sachverständigen Veranlassung, die Richtigkeit der landgerichtlichen Beweiswürdigung, die allein auf den Ergebnissen der Sachverständigen Prof. Dr. … fußt, zu bezweifeln.
30 Dabei gilt zunächst, dass unterschiedliche Ergebnisse von zwei Sachverständigen nicht wie selbstverständlich nötigen, ein weiteres Gutachten einzuholen. Bei widersprechenden Gutachten, selbst wenn diese oder eines dieser nicht aufgrund eines Sachverständigenbeweises, sondern lediglich aufgrund eines Urkundenbeweises zu verwerten sind, ist das Gericht zunächst nur gehalten, sich mit den unterschiedlichen Auffassungen auseinanderzusetzen. Hat der Sachverständige sich bereits in einleuchtender Weise mit der gegenteiligen Auffassung auseinandergesetzt, steht nichts im Wege, dass das Gericht ohne neuerliche Beweiserhebung seine Überzeugungsbildung auf diesen Sachverständigen stützt. Lässt sich eine ausreichende Auseinandersetzung mit anderen Argumenten aber nicht ohne weiteres feststeilen oder besteht seitens der Parteien Erläuterungsbedarf, bietet sich regelmäßig vor einer Beauftragung eines weiteren Gutachters an, den gerichtlich tätig gewordenen Sachverständigen anzuhören. Bei einem gerichtlich tätig gewordenen Sachverständigen ist dieses Vorgehen in § 411 Abs. 3. ZPO ausdrücklich geregelt. In dieser Weise ist das Landgericht auch verfahren. Der Sachverständige hat auch sein von den Ausführungen des Gutachters Dr. … abweichendes Ergebnis einleuchtend gemacht. Dr. … begründet den Vorwurf gegenüber dem Beklagten, bei der Injektion sei ein Fehler gemacht worden, mit dem raschen Auftreten der klinischen Zeichen einer Staphylokokken-Infektion, weil nur so eine massive Keimverschleppung erklärlich sei. Dieser Argumentation ist der Sachverständige Prof. Dr. … mit dem Hinweis entgegen getreten, der kurze Zeitraum zwischen Injektion und Auftreten der Entzündung sei durch die erhebliche Vorschädigung erklärlich. Die Virulenz bei einer Vorschädigung ist aber der Gesichtspunkt, welcher von dem Gutachter Dr. … nicht berücksichtigt wurde.
31 Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, der Sachverständige Prof. Dr. … sei von unzutreffenden Tatsachen bei seiner Begutachtung ausgegangen und habe seine Darstellung nicht berücksichtigt, sondern sich kritiklos diejenige des Beklagten zueigen gemacht. Bei dieser Kritik wird verkannt, dass es nicht Aufgabe des Sachverständigen ist, die Glaubwürdigkeit eines Parteivortags zu überprüfen. Er ist gehalten, die Glaubhaftigkeit, also die sachliche Stimmigkeit eines behaupteten Geschehensablaufs, aufgrund seiner Sachkunde für das Gericht zu erschließen. Dieser Aufgabe ist der Sachverständige Prof. Dr. … gerecht geworden. Er hat ausgeführt, dass auch bei Beachtung der Hygieneregeln das beim Kläger eingetretene Schadensbild sich ereignen kann. Mit einer solchen Aussage des Sachverständigen steht nur fest, dass es trotz des eingetretenen Schadens nicht zwingend notwendig ist, dass dem Beklagten ein Behandlungsfehler unterlaufen ist; keinesfalls lässt sich daraus aber schon ableiten, dass der Beklagte auch die gebotene Sorgfalt beachtet hat.
32 Allerdings ist es bei dieser Sachlage Aufgabe des Klägers zu beweisen, dass der Beklagte die Regeln der Hygiene vor Verabreichung einer Injektion nicht beachtet hat. Darlegungs- und Beweiserleichterungen stehen im angesichts des Ablaufs der Geschehnisse nicht zu Seite.
33 Der Senat hat versucht, .sich durch Anhörung beider der Parteien ein Bild von dem Ablauf der Behandlung zu machen. Es ist ihm aufgrund der Anhörung des Parteien nicht möglich, zweifelsfrei darauf zu folgern, dass sich die Dinge so ereignet haben, wie sie vom Kläger geschildert werden. Dabei besteht zwischen den Parteien sicherlich Einigkeit, dass die Verabreichung einer Injektion eine Routinemaßnahme für den Beklagten darstellt und ihm auch ohne weiteres geläufig ist, welche Desinfektionsregeln hierbei zu beachten sind. Weiterhin gibt es auch keine Veranlassung anzunehmen, dass der Beklagte bisweilen bei derartigen Behandlungen großzügig bei der Einhaltung von Hygieneregeln vorgeht. Vielmehr wird man davon ausgehen können, dass der Beklagte grundsätzlich verantwortungsbewusste seine Tätigkeit ausübt und die Regeln der Desinfektion mit der gebotenen Sorgfalt beachtet. Einziger vom Kläger angeführter Anhaltspunkt für einen anderen, nicht den Regeln entsprechenden Geschehensablauf ist hier der zwischen Parteien unstreitige Umstand, dass dem Beklagten während der Behandlung des Klägers ein Notfall gemeldet wurde. Von daher ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass der Beklagte bei der Behandlung des Klägers abgelenkt wurde. Auf der anderen Seite ist auch zu berücksichtigen, dass auch eine Notfallmeldung zum Alltag eines niedergelassenen Arztes gehört, so dass ihm auch zugestanden werden kann, dass er in der Lage ist, diese Situation ohne Beeinträchtigung der Behandlung des Patienten, der sich gerade beim Eingehen der Notfallmeldung bei ihm befindet, zu meistern.
34 Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen für eine Beweiserleichterung zu Gunsten des Klägers nicht einmal ansatzweise vorhanden. Es gibt nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. … keinen Erfahrungssatz, dass eine unzureichende Desinfektion bei der beim Kläger eingetretenen Schädigung ursächlich geworden ist. Der Umstand, dass dies der Sachverständige Dr. … anders gesehen hat, taugt aus den oben angeführten Gründen ebenfalls für eine solche Annahme nicht. Die unterschiedliche Darstellung der Parteien vom Geschehensablauf und die Beweisnot des Klägers rechtfertigen ebensowenig eine solche Erleichterung. Beweiserleichterung zugunsten eines Patienten setzen regelmäßig erst dann ein, wenn eine Pflichtwidrigkeit des Arztes feststeht.
35 Schließlich lässt sich auch nicht feststellen, dass der Eingriff des Beklagen mangels ausreichender Aufklärung rechtswidrig ist. Dabei teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts nicht, da es sich um einen Routineeingriff handele, dessen Risiken allgemein bekannt seien, bestehe überhaupt keine Aufklärungspflicht seitens des Arztes. Gerade weil es sich um eine Routineeingriff handelt, der keinerlei großen Vorbereitungen bedarf, der dem Patienten regelmäßig nur geringe Schmerzen für eine kurze Zeit bereitet und der in den meistens Fällen komplikationsfrei verläuft, besteht beim Patienten die Gefahr einer verharmlosenden Sicht der Dinge. Er wird sich regelmäßig der weitreichenden Folgen beim Eintreten von Komplikationen nicht bewusst sein. Für ihn steht die Möglichkeit einer schnellen, leicht zu erzielenden Hilfe im Vordergrund. Dem Senat ist aus seiner Erfahrung in anderen Rechtstreitigkeiten auch bekannt, dass häufig Ärzte diese Sicht der Dinge noch dadurch fördern, dass sie die Risiken einer Injektion nicht bekannt geben oder verharmlosen. Gerade bei einer intramuskulären Injektion, aber auch einem periartikulären Eingriff, wie er hier in Rede steht, wird häufig von Ärzten jegliche Aufklärung für entbehrlich gehalten. Der Senat geht somit von einem aufklärungspflichtigen Eingriff aus.
36 Allerdings muss trotz dieser Einschätzung der Situation bei Gabe einer Injektion sicherlich nicht bei jeder weiteren Injektion neu aufgeklärt werden. Vielmehr kann ein Arzt, der einmal aufgeklärt hat und zeitnah eine gleichgelagerten Eingriff vornimmt, beim zweiten Eingriff darauf vertrauen, dass sich der Patient der ihm zuvor zuteil gewordenen Aufklärung bewusst ist, sofern für den Arzt keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies nicht der Fall ist.
37 Vorliegend muss für den am 4.9.1993 vorgenommene Eingriff davon ausgegangen werden, dass der Beklagte auf die Aufklärung zurückgreifen konnte, welche er dem Kläger bei der ersten Injektion am … .5.1993 erteilt hat. Eine entsprechende Eintragung wurde in der für den Kläger geführten Karteikarte vorgenommen. Dabei kann sicherlich zugrunde gelegt werden, dass eine Aufklärung hier ausreicht, die auf die Möglichkeit einer Infektion und deren Folgen hinweist. Dass dies geschehen ist, behauptet der Beklagte. Der Kläger hat jedoch die Richtigkeit der Eintragung in Abrede gestellt und gemutmaßt, diese Eintragung sei nachträglich eingefügt worden oder werde generell der Wahrheit zuwider vorgenommen.
38 Dabei ist dem Umstand, dass auf der Patientenkarte unterschiedliche Handschriften zu finden sind, keine Bedeutung für die inhaltliche Richtigkeit einer Eintragung beizumessen. Der Beklagte hat bei seiner Anhörung einleuchtend gemacht, auf welche Weise die Patientenkarte geführt wird. Er hat erläutert, dass sowohl er, als auch der weitere behandelnde Arzt Dr. … als auch seine Sprechstundenhilfe hier Eintragungen vorgenommen haben. Dem Kläger ist aber sicherlich zuzugeben, dass die Gestaltung der sonstigen Eintragungen es zuließ, einen nachträglichen Vermerk anzubringen. Auf der anderen Seite ist es auch ohne weiteres einleuchtend, wenn der Beklagte angibt, gerade bei einer nicht kurativen, sondern lediglich symptomatischen Injektion ergäbe sich die Aufklärung von selbst. Denn es liegt nahe, dass der Arzt dem Patienten bei ein solchen Maßnahme erläutert, dass nicht die Ursache eines Leidens, sondern nur der augenblickliche Beschwerdezustand bekämpft wird. Ebenso liegt es nahe, dass dann auch die Ursache des Leidens besprochen oder zumindest dem Patienten vor Augen gehalten wird, dass die Behandlung nicht auf die Ursache des Leidens abzielt und möglicherweise deshalb auch kein anhaltender Behandlungserfolg erreicht werden kann. Von daher sprechen die der Behandlung zugrunde liegenden Verhältnisse schon dafür, dass dem Kläger von dem Beklagten eine Situation aufgezeigt wurde, bei welcher er eine Entscheidung über die Vorgehensweise zutreffen hatte. Bereits diese Umstände deuten darauf hin, dass die Tragweite und die möglichen Konsequenzen auch tatsächlich zwischen den Parteien erörtert wurden. Denn bei einem Abwägen des Für und Wider werden typischerweise auch die möglichen oder tatsächlichen Nachteile einbezogen. Dies sind bei einer medizinischen Behandlung naturgemäß in Betracht kommende Komplikationen. Vergegenwärtigt man sich außerdem, dass der Kläger jeweils den Beklagten bei akuten Beschwerden aufgesucht hat mit dem Ziel, möglichst schnell Wettkampffähigkeit für den von ihm damals betriebenen Tischtennissport herzustellen, so lässt sich gut vorstellen, dass ein Aufklärungsgespräch mit Hinweisen auf weitreichende Risiken sicherlich nicht im Vordergrund der Beachtung beim Kläger stand, aber auch langwierigere Behandlungsmaßnahmen nicht unbedingt seinen Wünschen entsprochen haben. Dies macht erklärlich, dass der Kläger heute von einer Aufklärung nichts mehr wissen will. Von daher hat der Senat aber auch keine Bedenken, dem Beklagten Glauben zu schenken, dass er sich nicht ohne Erläuterung zu einer Injektion entschlossen hat. Der Senat geht somit von einer ausreichenden Aufklärung aus.
39 Damit entfällt eine Haftung des Beklagten bereits dem Grunde nach. Sowohl die Leistungsklage, als auch die Feststellungsklage sind unbegründet.
40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Beschwer wird gem.
41 § 546 Abs. 1 ZPO festgesetzt. Dabei bewertet der Senat den Wert der Beschwer für den Feststellungsantrag geringer als der Kläger bei seiner Angabe zum Streitwert. Dabei ist ausschlaggebend, dass mögliche materiellen Folgen weitgehend vom Forderungsübergang gem. § 116 Abs. 1 SGB X erfasst würden und bei den immateriellen Schäden für das Zahlungsbegehren zu treffenden Prognoseleistungen noch nicht erfasste Zukunftsschäden sich nicht als sehr wahrscheinlich erweisen. Diese Überlegungen sind auch maßgebend für die Festsetzung des Streitwerts.
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