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8 U 94/00•OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, 2000-08-22, 8 U 94/00
8 U 94/00Obergericht / Civil Chamber 822.08.2000
Entscheidungsdatum: 2000-08-22
Aktenzeichen: 8 U 94/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2000:0822.8U94.00.0A
Dokumenttyp: Urteil
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Verfahrensgang
vorgehend LG Gießen, 17. April 2000, 2 O 511/98, Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.4.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen - Az. 2 O 511/98 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung fallen der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer beträgt 57.500,00 DM.
1 Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung einer Einstiegsgebühr und von Kooperationspauschalen aufgrund eines sog. Kooperationsvertrages, der von den Parteien als Franchisevertrag betrachtet wird. Der Beklagte macht widerklagend die Zahlung von Schadenersatz geltend, nämlich die Erstattung bereits bezahlter Vergütungen.
2 Die Klägerin bezeichnet sich als „Vollsortimenter in den Bereichen Unternehmensberatung, Personalberatung, Analyse und Training". Sie wirbt in Tageszeitungen Trainer und Personalberater an. Am 22.03.1997 erschien eine solche Anzeige in der A (Bl. 78 d. A.), woraufhin sich der Beklagte mit einem Bewerbungsschreiben vom 27.03.1997 meldete (Bl. 109, 110 d. A.). Er war bis dahin als Psychologe in einer Klinik in Stadt1 selbständig tätig. Am 15.05.1997 fand ein erstes Vorstellungsgespräch des Beklagten statt, an welchem auf Seiten der Klägerin deren Angestellter B teilnahm. Der Beklagte wurde sodann zu einem Fortbildungsseminar am 27.06.1997 eingeladen, bei welcher Gelegenheit er den sog. Kooperationsvertrag unterzeichnete (Bl. 11 - 15 d. A.). Der Beklagte sollte danach als selbständiger Unternehmer berechtigt sein, als sog. Kooperationsnehmer der Klägerin aufzutreten. In § 2 des Vertragsverpflichtete sich die Klägerin, ihn bei der Akquisition und Abwicklung von Seminaraufträgen zu beraten und zu unterstützen sowie ihm diverse Leistungen aus der Systemzentrale zur Verfügung zu stellen. Der Beklagte hatte hierfür eine einmalige Einstiegsgebühr von DM 9.000,00 und monatliche pauschale Kooperationsgebühren von DM 2.050,00 zu zahlen. Außerdem hatte er sog. Kooperationsgebühren von 20 % der Auftragssumme für Umsätze bis DM 180.000,00 jährlich und von 12 % der Auftragssumme bei selbst akquirierten Aufträgen an die Klägerin abzuführen. Bei Aufträgen, die ihm die Klägerin vermittelt hatte, betrug die Kooperationsgebühr 30 % der Nettoauftragssumme. Der Vertrag wurde für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen.
3 Der Beklagte begann seine Tätigkeit in den Büroräumen der Klägerin am 02.08.1997. Von der Einstiegsgebühr zahlte er zweimal DM 3.450,00. Zudem zahlte er die monatliche Kooperationspauschale für die Monate August bis einschließlich Dezember 1997.
4 Dem Beklagten gelang es bis Januar 1998 nicht, einen Auftrag zu erhalten. Er mahnte daher mit Schreiben an die Klägerin vom 26.01.1998 Aufträge an. Mit Schreiben vom 12.02.1998 kündigte er den Kooperationsvertrag fristlos.
5 Die Klägerin verlangt von dem Beklagten den Restbetrag der Einstiegsgebühr in Höhe von DM 3.450,00 und die monatlichen Kooperationspauschalen in Höhe von jeweils DM 2.357,50 (inkl. Mehrwertsteuer) für die Monate Januar 1998 bis März 1999 (15 Monate).
6 Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 38.812,50 nebst 11 % Zinsen aus DM 3.450,00 seit dem 1. Dezember 1997 sowie aus jeweils DM 2.357,50 seit dem 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember 1998 sowie 1. Januar, 1. Februar und 1. März 1999 zu zahlen.
7 Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
8 Er hat behauptet, die Klägerin habe ihn bewusst über die zu erwartenden Jahresumsätze getäuscht. Bei dem Vorstellungsgespräch am 15.05.1997 habe ihm sein Gesprächspartner B erklärt, die zu erwartenden Umsätze eines Partners lägen zwischen DM 300.000,00 und DM 500.000,00 im Jahr. Die monatlichen Betriebskosten bestünden lediglich in der pauschalen Partnergebühr von DM 2.500,00 monatlich und Nebenkosten von ca. DM 1.500,00. Spätestens nach sechs Monaten sei mit Nettoeinnahmen aus der Systemteilnahme zu rechnen. Diese Angaben seien unwahr. Sie seien auch gegenüber anderen Partnern bei Vorstellungsgesprächen gemacht worden. Von den zahlreichen Partnern hätten nur wenige Umsätze erzielt.
9 Der Beklagte macht die gezahlten Gebühren zum Gegenstand einer Schadenersatzforderung und behauptet, wenn er ordnungsgemäß informiert worden wäre, hätte er den Kooperationsvertrag nicht abgeschlossen.
10 Er hat im Wege der Widerklage beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 21.045,00 nebst 4 % Zinsen seit dem 07.10.1998 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
11 Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
12 Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 21.06.1999 (Bl. 361, 362 d. A.) und vom 23.09.1999 (Bl. 477 d. A.) durch Vernehmung der Zeugen C, D, E, F, G, H, I, J, B, K, L, M, N, O, P, Q, R, S und U. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle des Landgerichts vom 08.09.1999 (Bl. 441 -466d. A.), vom 17.11.1999 (Bl. 501 - 531 d. A.) und vom 21.2.2000 (Bl. 590 - 597 d.A.) Bezug genommen.
13 Sodann hat das Landgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Zeuge B den Beklagten bei dem Vorstellungsgespräch am 15.05.1997 über den zu erzielenden Umsatz unzutreffend informiert hat. Die Klägerin habe nur an wenige Partner Aufträge abgegeben. Der Zeuge B habe aber den Eindruck erweckt, bei der Klägerin seien zahlreiche Aufträge vorhanden, die an die Partner abgegeben würden. Die Klägerin müsse sich das Verhalten ihres Angestellten B zurechnen lassen. Darin liege eine Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten. Wenn der Beklagte zutreffend informiert worden wäre, hätte er den Vertrag nicht abgeschlossen. Die Klägerin könne daher kein weiteres Entgelt vom Beklagten mehr verlangen. Vielmehr habe dieser einen Schadenersatzanspruch aus culpa in contrahendo auf Rückzahlung der bereits entrichteten Teile der Einstiegsgebühr und der Monatspauschalen.
14 Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin in zulässiger Weise Berufung eingelegt.
15 Sie hat ihre Forderung auf DM 36.455,00 reduziert, nachdem eine weitere Zahlung des Beklagten von DM 2.357,50 nachgewiesen ist.
16 Sie greift das landgerichtliche Urteil mit der Begründung an, das Gericht habe beweiserheblichen Sachvortrag ihrerseits übersehen und den Zeugen B nicht zu allen Punkten der vorangegangenen Zeugenaussagen vernommen. Ihre Beweisangebote zur Glaubwürdigkeit einiger Zeugen seien außer Acht gelassen worden.
17 In rechtlicher Hinsicht stellt sie ihre Aufklärungspflicht hinsichtlich der Umsätze der einzelnen Partner in Abrede. Es handele sich bei ihr um ein Partnerschaftsfranchising, das keine gesteigerte Aufklärungspflicht erfordere, insbesondere keine Pflicht zur Information über Umsatzerwartungen, weil die Teilnehmer branchenerfahrende Selbständige seien. Der Umsatz hänge im wesentlichen vom Einsatz des Partners selbst ab. Im übrigen habe die Marktlage den Auftragsumfang beeinflusst. Der vom Zeugen B genannte Umsatz von DM 300.000,00 bis 400.000,00 sei keine Zusicherung und auch nicht kausal für den Vertragsabschluss des Beklagten gewesen. Die Interessenten hätten sich nicht am Durchschnittsumsatz, sondern am möglichen Umsatz orientiert. Dabei hätten seit längerem ausgeschiedene Partner nicht in einen Vergleich mit einbezogen werden dürfen. Die vereinbarten Leistungen seien ausgewogen gewesen. Den Zahlungen der Partner hätten gleichwertige Leistungen ihrerseits gegenüber gestanden (Büroräume, Sekretärin, Seminare u. ä.). Der Beklagte habe zudem durch seine Unterschrift unter den Vertrag bestätigt, dass er über alle Tatsachen informiert worden sei. Unrichtige Angaben des Zeugen B bei dem Einführungsgespräch seien durch dessen Vollmacht nicht gedeckt gewesen. Derartige Inhalte habe ihr Geschäftsführer V nicht vorgegeben (Beweis: Zeugnis B, Bl. 651 d. A.). Im übrigen habe der Zeuge B auch nicht ausgesagt, dass der Beklagte nach kurzer Einarbeitungszeit bereits einen Umsatz von DM 400.000,00 jährlich erzielen könne. Stattdessen habe er von einer längeren Anlaufphase von mindestens sechs Monaten und von einer Umsatzerwartung von DM 130.000,00 im ersten Jahr gesprochen. Dementsprechend habe auch der Beklagte einige Monate nach seinem Eintritt als Partner eine Umsatzplanung unterzeichnet, wo DM 43.200,00 als wahrscheinlich, DM 109.800,00 als möglich und 0 Umsatz als sicher bezeichnet worden sei. Darin sei ein Verzicht des Beklagten auf Rückforderungsansprüche zu sehen.
18 Es sei auch nicht zutreffend, dass die Partner Aufträge von ihr, der Klägerin, in nur sehr geringem Umfange erhalten hätten. Die Klägerin beruft sich insoweit auf Umsätze der Partner I und F für den Auftrag X sowie auf die Umsätze der Partner R, T und K. Die Quote übertragener Aufträge sei höher als diejenige der von den Partnern selbst akquirierten Kunden, nämlich 80 - 90 %, z. T. sogar 100 %.
19 Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 36.455,00 nebst 11 % Zinsen aus DM 3.450,00 seit 01.12.1997 sowie aus jeweils DM 2.357,50 seit dem 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.1998 sowie 01.01., 01.02. und 01.03.1999 zu zahlen.
20 Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
21 Er wiederholt seinen Vortrag erster Instanz und ergänzt diesen wie folgt: Die Verhältnisse bei der Klägerin seien dergestalt gewesen, dass deren Geschäftsführer die eingehenden Aufträge erhalten habe. Nur wenn er diese nicht habe bewältigen können, habe er sie an einen ihm genehmen Partner abgegeben. Die verhältnismässig grossen Umsätze der Partner T, R und K seien nicht bei der Klägerin, sondern bei ihrer Schwesterfirma Y getätigt worden.
22 Sie dürften daher nicht der Klägerin zugerechnet werden. Diese Partner hätten ihre Umsätze entweder aufgrund eines eigenen Kundenstamms oder einer langen Einführungszeit erzielt. Der Zeuge B habe verschwiegen, dass der Aufbau eines eigenen Kundenstamms Jahre dauere. Ebenso wenig habe er offenbart, dass es Franchisenehmer gegeben habe, die mit dem System der Klägerin gescheitert seien. Der Zeuge sei mit 5 % an den Einstiegsgebühren neuer Partner beteiligt gewesen.
23 Die Leistungen der Klägerin hinsichtlich der Infrastruktur seien mangelhaft gewesen. Sekretärinnen hätten häufig nicht zur Verfügung gestanden. I. ü. befasst sich der Beklagte mit den Aussagen einzelner Zeugen. Schliesslich fühlt er sich nach wie vor vorsätzlich getäuscht und hält deswegen auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823, 826 BGB) für erfüllt.
24 Die Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
25 Das Landgericht hat die Klage zutreffend abgewiesen, weil der Klägerin beim Abschluss des Kooperationsvertrags ein Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) zur Last fällt. Sie kann vom Beklagten daher weder den restlichen Teil der sog. Einstiegsgebühr noch die ausstehenden Kooperationspauschalen verlangen.
26 Dagegen ist die Widerklage begründet. Der Beklagte hat wegen schuldhaft mangelhafter Aufklärung bei den Vertragsverhandlungen einen Schadensersatzanspruch, der ihn berechtigt, die bereits erbrachten Leistungen zurück zu fordern.
27 Der Beklagte wurde vor Vertragsschluss nämlich nicht ausreichend auf die Risiken des Kooperationsvertrags hingewiesen, so dass bei ihm falsche Vorstellungen erweckt wurden. Es ist daher anzunehmen, dass er das Geschäft bei richtiger Information nicht abgeschlossen hätte.
28 Auch bei Verträgen, die ein Franchising zum Inhalt haben, bestehen vorvertragliche Aufklärungspflichten, die sich nicht nur auf das Waren-Franchising beschränken (OLG München BB 88, 865; NJW 1994, 667 f. ). Die erstgenannte Entscheidung betraf einen Franchisevertrag, der Dienstleistungen zum Inhalt hatte. Selbst wenn es sich bei den Interessenten um Personen handelt, die bereits selbständig tätig sind, besteht ein Bedürfnis, über die wirtschaftliche Situation des Franchisegebers (Marktgeltung, Umsatz, Kundenstamm usw.) aufgeklärt zu werden, weil davon ihre Verdienstmöglichkeiten und damit ihre wirtschaftliche Existenz abhängt und die Aufklärung für ihre Entscheidung, den Vertrag abzuschließen oder nicht, wesentlich ist. Dabei geht es nicht nur um die wirtschaftliche Situation der Franchisegeberin, sondern auch um die Möglichkeiten des Interessenten, die ihm für den Aufbau einer Existenz als Selbständiger geboten werden. Der potentielle Vertragspartner ist diesbezüglich nicht nur über die positiven Umstände, sondern auch über die Risiken und Gefahren ins Bild zu setzten.
29 Die erstinstanzliche Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Beklagte bei dem Vorstellungsgespräch von dem Zeugen B, einem Angestellten der Klägerin, nicht in der gebotenen Weise informiert wurde. Die entsprechende Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen (Bl. 621, 622 d. A.). Danach hat der Zeuge B, dessen Aufgabe es bei der Klägerin war, die Einführungsgespräche mit den Bewerbern zu führen, diesen einen Umsatz von jährlich DM 400.000,00 nach kurzer Einarbeitungszeit als durchschnittlich angegeben. Dieser Umsatz werde dadurch erreicht, dass die Partner wiederum durchschnittlich 100 Seminartage zu einem Tageshonorar von ca. DM 4.000,00 ableisteten. Der Zeuge B hat bei den Gesprächen außerdem erklärt, bei der Klägerin seien zahlreiche Aufträge vorhanden, die die Partner abarbeiten müssten. Zwar gab es einige wenige Partner, nämlich die Zeugen R und U, die ausreichende Aufträge erhielten. Demgegenüber wurden aber an die übrigen Partner, die weit in der Überzahl waren, keine oder nur ganz geringfügig Aufträge abgegeben. Es entsteht daher der Eindruck, dass der Geschäftsführer der Klägerin V nur einige wenige langjährige Partner mit Aufträgen bedachte, während eine ganze Reihe neuerer Partner keine Aufträge erhielten oder ihnen diese, wenn sie ihnen übergeben worden waren, nach Belieben wieder entzogen wurden. Deswegen ist die Annahme, dass diese „Partner" nur wegen der „Gebühren" Verträge erhielten und die Klägerin auf diese Weise von ihnen profitierte, nicht ganz fernliegend.
30 Das ergibt sich im wesentlichen aus der Aussage der Zeugen C, D, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P und U, denen zwar nicht immer die gleichen Umsatzzahlen genannt wurden, die aber übereinstimmend bekundet haben, dass ihnen von dem Zeugen B, teilweise auch von dem Geschäftsführer der Klägerin V selbst, Umsätze angegeben worden sind, diedurchschnittlich erreicht werden würden, was zumindest teilweise durch Aufträge, die ihnen durch die Klägerin vermittelt würden, zustande komme. Dass die Interessenten Aufträge in aller Regel selbst zu akquirieren hätten, um Umsätze zu erzielen, ging aus den Äußerungen des Zeugen B, so wie sie von den genannten Zeugen geschildert wurden, nicht hervor. In diesem Fall hätten die Interessenten aber nicht als „Partner" bei der Klägerin eintreten müssen, denn dann hätten sie auch ohne das von der Klägerin angebotene Dienstleistungs- Franchising ihre Aufträge hereinholen und bearbeiten können.
31 Die Aussage des Zeugen B weicht zwar von den Bekundungen der oben genannten Zeugen insofern ab, als er ausgesagt hat, er habe lediglich von möglichen Umsätzen gesprochen. Diese Bekundung steht der obigen Beweiswürdigung aber nicht entgegen, denn aus der Aussage geht nicht hervor, dass der Zeuge dem Beklagten ausreichend deutlich gemacht hat, dass er seine Aufträge in der Regel selbst akquirieren müsse und daher ohne eigenen Kundenstamm möglicherweise ohne Aufträge bleibe. Zum anderen legen die anders lautenden Aussagen der oben genannten zahlreichen Zeugen nahe, dass der Zeuge B die Situation bei der Klägerin tatsächlich wesentlich positiver dargestellt hat als er dies selbst bekundet hat.
32 Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, aus dem Kooperationsvertrag gehe hervor, dass der Partner hauptsächlich eigene Aufträge hereinholen müsse. Zwar ergibt sich aus dem Zusammenhang, dass der Kooperationsnehmer bei der Klägerin für eigene Aufträge tätig werden kann. Das folgt insbesondere aus § 5, Kooperationsgebühren, jedoch geht aus § 2 Ziff. 4 eindeutig hervor, dass es zu den Pflichten des Kooperationsgebers gehört, dem Kooperationsnehmer Aufträge zu vermitteln (an 7. Stelle dieser Ziffer, Bl. 12 d. A.). Wenn nun der Zeuge B, der für die Klägerin auftrat, den Interessenten erklärt hat, es sei ein Jahresumsatz von ca. DM 400.000,00 oder in ähnlicher Höhe zu erreichen, dann muss dies bei den Erwerbern den Eindruck erweckt haben, dass es sich hierbei um Aufträge handelt, die ihnen von der Klägerin überlassen werden. Der Zeuge hat ja auch verschiedentlich davon gesprochen, dass die Auftragsbücher der Klägerin prall gefüllt seien und diese Aufträge von den Partner abgearbeitet werden müssten. Auch die genannten 100 Seminartage deuteten darauf hin, dass an Aufträgen kein Mangel herrschte.
33 Es kommt hinzu, dass denjenigen Partnern, die tatsächlich die von dem Zeugen B angegeben Umsätze erzielt haben, dies aufgrund besonderer Umstände gelungen ist.
34 Was den Zeugen R betrifft, der seiner Aussage zufolge 1996 ca. DM 300.000.00, 1997 DM 320.000.00 bis 330.000.00 und 1998 DM 520.000.00 DM Umsatz erzielt hat, handelt es sich hierbei hauptsächlich um Aufträge für die Schwesterfirma Y (im folgenden Firma Y), wie aus der Aufstellung der Klägerin Bl. 164, 165 d.A. (Anlage 3 zum Schriftsatz vom 11.11.1998 ) hervorgeht. Dementsprechend hat der Zeuge R auch ausgesagt, dass er mit der Firma Y 1986 einen Rahmenvertrag abgeschlossen habe. Er arbeite inzwischen auch für die später gegründete Klägerin, allerdings nicht aufgrund eines schriftlichen Partnervertrags, wie er hier vorliege, sondern auf der Basis einer mündlichen Übereinkunft. Er sei inzwischen bereits 14 Jahre im Geschäft. Daraus geht hervor, dass der Zeuge nicht auf der Basis des hier gegebenen Kooperationsvertrags für die Klägerin tätig ist. Außerdem hat er sich über lange Jahre hinweg einen Kundenstamm aufgebaut, von welchem er einen Großteil seiner Aufträge erhält.
35 Ähnlich liegen die Dinge bei dem Zeugen U. Er hat bekundet, dass er 1993 bei der Klägerin angefangen habe, sein Vertrag aber von dem Standardvertrag abgewichen sei. Diese Tätigkeit habe den Zweck gehabt, in die Geschäftsleitung hineinzuwachsen. Die Aufträge von 8 bis 10 „Weltfirmen", die zu den Kunden der Klägerin gehört hätten, seien von Herrn V, Herrn R und ihm abgearbeitet worden. Um in dem System der Klägerin Erfolg zu haben, habe man einen eigenen Kundenstamm mitbringen und sich gegenüber Herrn V durchsetzen müssen. Angesichts der Sonderstellung dieses Zeugen, der in die Stellung des Geschäftsführers hineinwachsen sollte, können die von ihm erzielten und von ihm offenbar als ausreichend empfundenen Umsätze nicht als durchschnittlich für neue Partner angesehen werden.
36 Die Glaubwürdigkeit verschiedener Zeugen entfällt nicht, weil sie mit der Klägerin Rechtsstreite führen. Zwar ist dies ein Gesichtspunkt, der bei der Bewertung der Zeugenaussagen zu beachten ist. Ein Zeuge kann durch die Verwicklung in einen Rechtsstreit mit einer Partei durchaus voreingenommen sein. Die große Zahl von Rechtsstreiten, die die Klägerin gegen viele ihrer früheren Partner führt - Prozesse laufen gegen die Zeugen C, I, F, H, E, G und U - lässt aber vermuten, dass die Klägerin ihre Verträge nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Wenn diese Zeugen eine für die Klägerin ungünstige Aussage gemacht haben, so kann dies den Tatsachen durchaus entsprechen. Sie können daher nicht ohne weiteres als unglaubwürdig gelten. Daher äst die Beweiswürdigung des Landgerichts, das sich von diesen Zeugen ein persönliches Bild gemacht hat, nicht zu beanstanden. Eine weitere Beweisaufnahme zur Glaubwürdigkeit dieser Zeugen lag im Ermessen des Gerichts. Das Landgericht war nicht verpflichtet, diesbezüglich weiter aufzuklären, wenn es sich von der Glaubwürdigkeit derselben bereits überzeugt hatte.
37 Auch der Zeuge B musste nicht ein zweites Mal vernommen werden, denn er war bereits im Termin vom 8.9.1999 ausführlich gehört worden (Bl. 462- 466 d.A.). Hier lag eine nochmalige Vernehmung des Zeugen im nicht nachprüfbaren Ermessen des Gerichts (§ 398 Abs. 1 ZPO).
38 Auch der Senat hatte keinen Anlass, diesen Zeugen nochmals zu vernehmen, denn Verfahrensfehler bei seiner ersten Vernehmung sind nicht erkennbar. Dass der Senat keinen Grund sieht, seine Aussage abweichend vom Landgericht zu würdigen, folgt bereits aus den obigen Ausführungen.
39 Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Zeuge B für die ihm zu Last gelegten Äußerungen durch ihren Geschäftsführer V nicht bevollmächtigt war. Es ist erwiesen, dass Herrn V dem Zeugen B die Aufgabe übertragen hatte, die Einführungsgespräche mit den Interessenten zu führen. Dies geht aus der Aussage des Zeugen U klar hervor. Dieser Zeuge hat auch bekundet, dass die Gespräche so zu führen waren, wie Herr V es wollte. Er hatte besonderen Einblick in die Organisation der Klägerin, weil er in die Position des Geschäftsführers hineinwachsen sollte. Der Zeuge hat klar bekundet, dass sämtliche Inhalte der Einstellungsgespräche von Herrn V vorgegeben wurden. Seine Aussage macht einen ausgewogenen Eindruck, obwohl auch er mit der Klägerin prozessiert. Selbst wenn der Zeuge B bei seinen Angaben gegenüber den Anweisungen des Geschäftsführers überzogen haben sollte, handelt es sich doch um eine schuldhafte Handlung, die in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit seinen Aufgaben bei der Klägerin stand, so dass ihre Haftung für den Zeugen B als Erfüllungsgehilfe nicht zweifelhaft ist. Außerdem hat der Zeuge F ausgesagt, Herr V habe ihm ebenfalls erklärt, dass Umsätze von DM 300.000.00 bis DM 500.000.00 zu erzielen seien, und zwar sofort, also ohne jede Wartezeit. Auch hieraus ergibt sich ein Rückschluss auf die Art und Weise, wie der Beklagte bei seinem Eintritt in die Firma der Klägerin informiert worden ist.
40 Nach alledem ist der Klägerin ein Verschulden beim Vertragsschluss zur Last zu legen, weil sie den Beklagten teils falsch, teils unvollständig über die Risiken des angebotenen Geschäfts informiert hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin darzulegen und nachzuweisen hat, dass ihre Angaben bei den Einführungsgesprächen im einzelnen richtig waren, denn nach der Rechtsprechung des BGH muss sich der in Anspruch Genommene nach dem Grundgedanken des § 282 BGB entlasten, da nur er den Einblick in die Vorgänge hat, die zu der unrichtigen Information geführt haben (BGH NJW 1978, 41, 42 ; OLG München, BB 1988, 865). Dies ist der Klägerin aber nicht gelungen.
41 Ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB ist dem Beklagten nicht anzulasten. Er hat zwar in seinem Bewerbungsschreiben an die Klägerin vom 27.3.1997 angegeben, dass er als Gründer einer eigenen psychologischen Praxis bereits als Selbständiger tätig sei. Die Klägerin konnte dies dahin deuten, dass dem Beklagten die Risiken und Probleme einer Tätigkeit als Selbständiger bereits vertraut waren. Das konnte sich aber nur auf die eröffnete psychologische Praxis beziehen. Die Klägerin war daher nicht von ihrer Verpflichtung entbunden, den Beklagten über die spezielle Situation ihrer Organisation zutreffend und vollständig zu informieren, insbesondere über die Verdienstmöglichkeiten und die Rentabilität des Unternehmens.
42 Der Beklagte kann daher die Rückgängigmachung des Kooperationsvertrages verlangen (vgl. BGH NJW 1998, 302, 899 ). Damit entfallen die Ansprüche der Klägerin auf Entrichtung der restlichen Einstiegsgebühr und der Monatspauschalen von Januar 1998 bis 01.03.1999.
43 Das bedeutet für die Widerklage, dass der Beklagte von der Klägerin die Rückzahlung der bereits erbrachten vertraglichen Leistungen verlangen kann.
44 Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 284 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB und wurde vom Landgericht zutreffend festgestellt.
45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
46 Das Urteil ist gemäss §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.
47 Der Wert der Beschwer wurde gemäß § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO festgesetzt.
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