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8 U 50/00•OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, 2000-08-08, 8 U 50/00
8 U 50/00Obergericht / Civil Chamber 808.08.2000
Entscheidungsdatum: 2000-08-08
Aktenzeichen: 8 U 50/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2000:0808.8U50.00.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.11.1999 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – Az.: 2/21 0 453/97 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 21.000,00 abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
Der Wert der Beschwer beträgt DM 100.000,00.
1 Die am ... 1992 geborene Klägerin verlangt von dem Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld in einer Größenordnung von DM 80.000,00 wegen ihrer Auffassung nach mangelnder Aufklärung und ärztlicher Fehlbehandlung während ihrer Geburt. Außerdem macht sie die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für alle weiteren Schäden geltend.
2 Die Mutter der Klägerin begab sich am ... 1992 zur Entbindung in das A und unterzeichnete den Aufnahmeantrag Bl. 10, 11 d. A. mit Wahlleistungen durch den Beklagten. Dieser war seinerzeit Leiter der Abteilung für Geburtshilfe im Klinikum. Er behandelte die Mutter der Klägerin während der Geburt, die nur langsam einsetzte, persönlich. Die Klägerin wurde am nächsten Tag vaginal geboren. Sie wog 3900 g. Die Eltern der Klägerin wurden nicht über eine alternative Kaiserschnittentbindung aufgeklärt. Nach der Geburt zeigte sich bei ihr eine sog. Erb'sche Lähmung (geburtstraumatische Armplexusparese), wegen der die Klägerin sich bis 1995 krankengymnastisch behandeln lassen musste.
3 In einem Bescheid der Gutachter- und Schlichtungsstelle der Landesärztekammer ... vom 25.11.1994 legt der Sachverständige B dar, dass bei der Klägerin die Schultermuskeln, die Abduktoren und Außenrotatoren des Oberarms und die Beuge- und Supinationsmuskeln des Unterarms gelähmt sind. Die befallene Schulter steht tiefer, der Arm hängt ausgestreckt, schlaff und maximal innen rotiert unter leichter Wölbung des Unterarms herab. Die Faust kann geschlossen werden, aber die Abduktion, die Supination, das Heben des Armes und Beugen des Ellenbogens sind unmöglich. Einen ärztlichen Behandlungsfehler konnte der Sachverständige indessen nicht feststellen. In einem Kommissionsentscheid vom 07.06.1995 kommt die Gutachter- und Schlichtungsstelle zu dem Ergebnis, dass für den Beklagten kein Anlass bestanden habe, eine Schnittentbindung in Erwägung zu ziehen. Vielmehr sei die Indikation zur Geburtsbeendigung mittels Zange gegeben gewesen. Die Erb'sche Lähmung müsse bei der Entwicklung der Schulter nach Geburt des Kopfes eingetreten sein (Bl. 47 – 49 d. A.). Ein Gutachten der Sachverständigen D und E vom 23.09.1996, das von der Versicherung des Beklagten eingeholt wurde, gelangt zu dem Ergebnis, dass auch bei Annahme eines sog. langen Beckens kein Behandlungsfehler vorliege. Danach ist die Plexusläsion eine typische Komplikation der Schulterdystokie (gestörter Geburtsverlauf, bei dem die vordere Schulter nach Geburt des kindlichen Kopfes über der Symphyse hängen bleibt) und kann dem Geburtshelfer nicht als Behandlungsfehler angelastet werden (Bl. 50 – 56, 55 d. A.).
4 Die Klägerin hat behauptet, ihre Mutter habe ein "langes Becken" nach Kirchhoff Typ I oder II, das zusammen mit ihrem überdurchschnittlichen Geburtsgewicht von mehr als 3000 g Grund für den Beklagten habe sein müssen, eine Schnittgeburt in Betracht zu ziehen. Er habe ihre Eltern über das Risiko einer Vaginalgeburt und die Alternative der Sektio aufklären müssen. Ihre Eltern hätten sich dann für eine Schnittgeburt entschieden. Die Erb'sche Lähmung wäre ihr dann erspart geblieben. Die Plexusparese sei dadurch entstanden, dass der Beklagte ihre Schulter bei der Geburt nicht fachgerecht entwickelt habe. Die Lähmung ihres rechten Armes habe sich bis heute nicht zurückgebildet. Sie leide weiterhin an einer Atrophie der Schulter-Armmuskulatur, Scaula alata des rechten Schulterblattes und einer Verkürzung des rechten Arms. Dadurch sei sie in ihrer natürlichen und kindgerechten Bewegungsfreiheit stark beeinträchtigt.
5 Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und das ab Rechtshängigkeit mit 4 % jährlich zu verzinsen ist, das jedoch mindestens DM 80.000,00 beträgt,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr, der Klägerin, allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der wegen der Geburt am ... 1992 eingetretenen Gesundheitsbeschädigung entstanden ist bzw. noch entstehen wird, soweit Ersatzansprüche nicht auf den Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen.
6 Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
7 Er hat behauptet, es hätten sich vor und während der Geburt keine Anzeichen für das von der Klägerin behauptete Risiko einer vaginalen Geburt ergeben. Eine Indikation zur Schnittgeburt habe demnach nicht bestanden. Infolge dessen habe ihn auch keine Aufklärungspflicht über die Alternativen Vaginal- und Schnittgeburt getroffen.
8 Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisschluss vom 07.04.1998 (Bl. 90, 91 d. A.) durch Einholung eines Gutachtens der Sachverständigen F und C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 16.03.1999, Bl. 110 – 132 d. A., verwiesen.
9 Daraufhin hat das Landgericht durch ein am 26.11.1999 verkündetes Urteil (Bl. 162 – 166 d. A.), auf welches vollumfänglich Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Beweisaufnahme habe einen Behandlungsfehler des Beklagten nicht ergeben. Auch die Dokumentation der Geburt sei ausreichend. Eine mangelnde Aufklärung sei nicht festzustellen, da keine Indikation für eine Schnittentbindung bestanden habe.
10 Gegen diese ihr am 25.02.2000 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin am 14.03.2000 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist am 29.05.2000 begründet.
11 Sie vertritt weiterhin die Auffassung, ihre Eltern hätten über die Alternative Vaginal- oder Schnittgeburt aufgeklärt werden müssen. Der Beklagte habe selbst ein sog. langes Becken bei ihrer Mutter diagnostiziert, das zusammen mit ihrem hohen Geburtsgewicht von 3900 g eine relative Indikation für die Schnittgeburt bedeutet habe. Daran ändere nichts, dass es in der medizinischen Literatur streitig sei, ob ein langes Becken als Risiko für die Geburt anzusehen sei. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte bei Begutachtung der Röntgenaufnahmen ihrer Mutter gegenüber geäußert habe: "Na ja, Mutter, das Becken ist eng und außerdem schief. Ob das Kind da durchgeht, weiß ich nicht." Im übrigen beruft sich die Klägerin diesbezüglich auf das Gutachten von D und E vom 23.09.1996.
12 Die Klägerin sieht auch weiterhin einen Behandlungsfehler des Beklagten darin, dass er ihre rechte Schulter durch generell forcierte Lateralflexion des Kopfes entwickelt habe. Das Landgericht hat nach Auffassung der Klägerin die Beweislast insofern unzutreffend beurteilt. Die Dokumentation des Beklagten von ihrer Geburt sei nämlich unzureichend, da die Art und Weise, wie die Schulter entwickelt worden sei, daraus nicht hervorgehe. Deswegen hätten auch die Gutachter keine genauen Feststellungen hierzu treffen können. Dies bedeute für sie eine Beweiserleichterung bis hin zur Beweislastumkehr.
13 Im übrigen nimmt die Klägerin Bezug auf ihren Vortrag erster Instanz.
14 Sie beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und
den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und ab Rechtshängigkeit (13.01.1998) mit 4 % jährlich zu verzinsen ist, das jedoch mindestens DM 80.000,00 beträgt,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der wegen der Geburt am ... 1992 eingetretenen Gesundheitsbeschädigung entstanden ist bzw. noch entstehen wird, soweit Ersatzansprüche nicht auf den Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen.
15 Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
16 Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und stützt sich zur Begründung seines Antrages insbesondere auf das Gutachten der Sachverständigen F und C. Ein Behandlungsfehler sei ihm nicht unterlaufen, zumal auch gar keine Schulterdystokie vorgelegen habe. Daher habe der als Zeuge benannte G auch lediglich von einem sog. "Schulterdystokiechen" gesprochen (Bl. 199 d. A.). Seine Dokumentation der Geburt sei ausreichend gewesen. Der Beklagte bezieht sich diesbezüglich auf sein Schreiben vom 10.03.1995 an die Gutachter- und Schlichtungsstelle (Bl. 200 d. A.).
17 Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
18 Das Landgericht hat der Klägerin zu Recht ein Schmerzensgeld nicht zuerkannt.
19 Ihr steht gegen den Beklagten ein Anspruch aus unerlaubter Handlung gem. § 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB nicht zu, denn sie hat weder eine mangelhafte Aufklärung ihrer Eltern noch einen Behandlungsfehler des Beklagten während ihrer Geburt nachgewiesen.
20 Zwar scheiden Ansprüche der Klägerin nicht deswegen aus, weil sie im relevanten Zeitpunkt noch nicht geboren war. Das ungeborene Kind gilt entgegen § 1 BGB als "Anderer" im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB, so dass es im Hinblick auf Verletzungen seines eigenen Körpers aktiv legitimiert ist. Demnach sind auch Körperverletzungen nur dann rechtmäßig, wenn eine rechtsgültige Einwilligung vorliegt, die durch die gesetzlichen Vertreter zu erklären ist. Auch der Umstand, dass sich die Rechte der Mutter der Klägerin und der Leibesfrucht hier überschneiden, da die Frage einer Vaginal- oder Schnittgeburt auch den Körper der Mutter und ihre Gesundheit betrifft, steht einem Anspruch der Klägerin nicht entgegen.
21 Falls eine Schnittgeburt indiziert gewesen wäre, hätte der Beklagte die Eltern der Klägerin entsprechend aufklären und den operativen Eingriff vornehmen müssen. Hier kommt eine relative Indikation zur Sektio in Betracht, wenn nämlich die Risiken einer Vaginalgeburt und diejenigen einer Schnittgeburt etwa gleich groß waren. Dann wäre es die Pflicht des Beklagten gewesen, die Vor- und Nachteile beider Vorgehensweisen darzustellen, damit die Eltern der Klägerin in die Lage versetzt werden, eine Entscheidung zu treffen.
22 Die Beweisaufnahme erster Instanz hat allerdings eine derartige Situation nicht ergeben. Die Sachverständigen F und C stellen in ihrer zusammenfassenden Beurteilung auf Bl. 22 ihres Gutachtens (Bl. 131 d. A.) fest, dass ein geburtshilflich relevantes langes Becken vom Typ II nach Kirchhoff ausgeschlossen werden könne. Das Geburtsgewicht des Kindes von 3900 g beinhalte ein Risiko für eine Schulterdystokie von unter 2 %. Hieraus ergebe sich keine Indikation für einen Kaiserschnitt. Auch aus dem Geburtsverlauf sei zu keinem Zeitpunkt eine solche Indikation abzuleiten gewesen (a. a. O.). Zu dem gleichen Ergebnis kam das Gutachten der Gutachter- und Schlichtungsstelle der Landesärztekammer vom 25.11.1994, wie dem Kommissionsentscheid vom 07.06.1995 (Bl. 48 d. A.) zu entnehmen ist. Das Gutachten der Sachverständigen D und E vom 23.09.1996 stellt fest, dass zwar bei dem protrahierten Geburtsverlauf und der Diagnose einer Beckenanomalie ihres Erachtens durchaus eine Kaiserschnittentbindung in Erwägung zu ziehen gewesen wäre. Dies entspreche jedoch nicht einheitlichem geburtshilflichen Standard. Wenn allerdings gar kein langes Becken vorgelegen habe (was nicht sicher festgestellt werden könne) seien diese kritischen Bemerkungen gegenstandslos (Bl. 6 und 7 d. Gutachtens, Bl. 55, 56 d. A.). Hieraus geht ebenfalls keine Verpflichtung des Beklagten hervor, die Eltern der Klägerin über die Alternative Vaginal- oder Schnittgeburt aufzuklären. Das gleiche gilt für den Kommissionsentscheid, der zu dem Schluss kommt, dass nach den gesamten Umständen, insbesondere in Anbetracht der Röntgenaufnahmen, kein Anlass bestanden habe, eine Schnittentbindung in Erwägung zu ziehen. Dies war in dem vorausgegangenen Bescheid der Gutachter- und Schlichtungsstelle vom 25.11.1994 bereits im einzelnen dargelegt worden. B hatte nach den vorgeburtlich erkennbaren und den bestehenden Grundlagen für die Geburt und den weiteren Geburtsverlauf zunächst keinen Anhalt dafür gesehen, eine andere als die vaginale Geburt zu erwägen und fortzusetzen. Späterhin habe eine operative Geburtsbeendigung ein wesentlich höheres Risiko bedeutet. Eine Kaiserschnittoperation wäre für das Kind bereits zu spät gewesen (Bl 48, 49 d. A.).
23 Die vorliegenden Gutachten ergeben auch keinen Behandlungsfehler des Beklagten. In dem sehr gründlich ausgearbeiteten gerichtlichen Gutachten von F und C vom 16.03.1999 wird auf Bl. 21 (Bl. 130 d. A.) ausgeführt, dass die Entwicklung des Kopfes aus II. Hinterhauptslage nach zwei Traktionen gelang, danach sei der Geburtshelfer durch Schwierigkeiten bei der Schulterentwicklung überrascht worden, die durch "typische Lateralflexion" rasch überwunden wurde. Postpartal habe das lebensfrische Kind eine Plexusparese gezeigt, die auf die offensichtlich notwendig vermehrten Zugkräfte bei der Schulterentwicklung zurückzuführen sei. Wie stark letztlich die Zugkräfte gewesen seien, könne er, der Gutachter, nicht beantworten. Mit der Lateralflexion würden Kinder aus Schädellagen üblicherweise entwickelt; diese Maßnahme müsse zugunsten anderer Manöver erst dann abgebrochen werden, wenn die Schulter nicht oder nur sehr erschwert folge. Ein bleibender Plexusschaden neben einer etwas schwierigen Schulterentwicklung wie hier angegeben, sei ungewöhnlich, aber nicht auszuschließen. Dieser Schaden wäre wahrscheinlich auch bei anderen Manövern aufgetreten. Daraus lässt sich ein Behandlungsfehler des Beklagten nicht herleiten.
24 Das Gutachten von B vom 25.11.1994 für die Gutachter- und Schlichtungsstelle kam zu dem Ergebnis, dass die Schädigung des Plexus nicht auf einen vermeidbaren ärztlichen Fehler zurückzuführen sei (wiedergegeben im Kommissionsentscheid vom 07.06.1995, Bl. 48 d. A.). Der Kommissionsentscheid selbst besagt, dass die Erb‘sche Lähmung bei der Entwicklung der Schulter eingetreten sein müsse. Hiernach kommt ein Behandlungsfehler in Betracht, denn es wird festgestellt, dass die Entwicklung der Schulter durch den Beklagten im Geburtsjournal nicht ausreichend dargestellt worden sei. Wenn er so vorgegangen wäre, wie in seinem Schreiben vom 10.03.1995 geschildert, hätte es nicht zu einer Erb‘schen Lähmung in der bei der Klägerin festgestellten Schwere kommen können (Bl. 49 d. A.).
25 Demgegenüber wird in dem Gutachten der Sachverständigen D und E vom 23.09.1996 festgestellt, dass es sich bei der aufgetretenen Plexusläsion um eine typische Komplikation der Schulterdystokie handele, die dem Geburtshelfer nicht als Behandlungsfehler angelastet werden könne (Bl. 6 des Gutachtens, Bl. 55 d. A.).
26 Unter diesen Umständen kann kein Behandlungsfehler des Beklagten angenommen werden. Die gerichtlichen Sachverständigen legen ausführlich und einleuchtend dar, dass der Beklagte die Schwierigkeiten bei der Schulterentwicklung mittels Lateralflexion überwunden hat, was möglicherweise durch notwendige vermehrte Zugkräfte zu der Plexusparese geführt hat, was aber durch andere Verfahrensweisen – etwa innere Schulterdrehung nach Woods oder gezielte Lösung des hinteren Armes aus der Sakralhöhle – nicht hätte vermieden werden können (Bl. 16, 21, 23 des Gutachtens, Bl. 125, 130 und 132 d. A.). Diese sorgfältig hergeleitete Feststellung ist der knapp gehaltenen Stellungnahme des Kommissionsentscheides, der im übrigen auch einen Behandlungsfehler nicht ausdrücklich feststellt, vorzuziehen. Der Senat ist nach alledem zu der Überzeugung gelangt, dass ein Behandlungsfehler des Beklagten nicht gegeben ist.
27 Ein Behandlungsfehler kann auch nicht aufgrund einer Beweiserleichterung zugunsten der Klägerin festgestellt werden. Zwar ist ihr zuzugeben, dass die Dokumentation im Geburtsjournal hinsichtlich der Schulterentwicklung nicht präzise ist. Es kann jedoch keine Rede davon sein, dass der Beklagte diese Phase der Geburt überhaupt nicht dargestellt hätte. Vielmehr ist im Geburtsjournal am ... 1992, 13.57 Uhr u. a. vermerkt: "Kopf entwickelt aus I. Hinterhauptslage. Schulterentwicklung ist etwas schwierig, bei typischer Lateralflexion (eigentlich keine echte Schulterdystokie!), dann glatt ...". Es ist also angegeben, dass die Schulter mittels Lateralflexion entwickelt wurde. Dies bedeutet, dass der Kopf des Kindes in einer bestimmten Weise gedreht wurde, damit die Schulter aus dem Mutterleib austritt. Zwar hätte der Beklagte nach Ansicht der Gutachterkommission den Vorgang noch genauer beschreiben sollen, aber für eine Beweislastumkehr oder auch nur eine Beweiserleichterung für die Klägerin ist bei dieser Art von Dokumentation kein Raum. Dafür wäre Voraussetzung, dass der Eingriff überhaupt nicht dokumentiert ist (BGH NJW 1983, 332 f. : fehlender Operationsbericht) oder eine aufzeichnungspflichtige Maßnahme in der an sich vorhandenen Dokumentation nicht vermerkt ist (BGH NJW 1989, 2330, 2331 : Maßnahmen zur Auffindung oder Darstellung eines Nervs nicht erwähnt). Von derartigen Mängeln der Dokumentation kann hier nicht die Rede sein, da die Lateralflexion vom Beklagten ausdrücklich angegeben wurde.
28 Nach alledem war der Berufung der Klägerin der Erfolg zu versagen.
29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Der Wert der Beschwer wurde gem. § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO festgesetzt.
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