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1 U 195/98•OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, 2000-03-30, 1 U 195/98
1 U 195/98Obergericht / I. Zivilkammer30.03.2000
Entscheidungsdatum: 2000-03-30
Aktenzeichen: 1 U 195/98
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2000:0330.1U195.98.0A
Dokumenttyp: Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.09.1998 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, unter Berücksichtigung eines Mitverursachungs- bzw. Mitverschuldensanteils von 75 % der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden, welche ihr in Zukunft aus dem Unfallereignis vom …02.1996 in Stadt1 vor dem Betriebsgrundstück der Beklagten entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 21.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Klägerin ist in Höhe von 166.846,40 DM beschwert.
Tatbestand :
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der Verletzungen aus einem Sturz, den sie infolge Eisglätte erlitt.
Die Beklagte ist Eigentümerin eines am ...weg in Stadt1 gelegenen Betriebsgrundstücks. Die Grenze des Betriebsgrundstücks ist von der Fahrbahn des ...wegs durch ein Straßenteil getrennt, welches aus zwei Reihen Pflastersteinen und einem Bordstein besteht und nach Angaben der Klägerin insgesamt 45 cm breit ist. Die Pflastersteine dieses Straßenteils sind - ebenso wie die des Gehwegs auf der gegenüberliegenden Straßenseite - rot gefärbt. Das sich an diesen Straßenteil anschließende Betriebsgelände der Beklagten dient als Parkplatz für Betriebsangehörige. Es ist mit grauem Verbundpflaster belegt und ist durch Randsteine von dem rot-gepflasterten Straßenteil abgegrenzt. Auf die Lichtbilder-Hülle Blatt 68 und 82 wird verwiesen.
Am ...02.1996, gegen 7.30 Uhr, stürzte die am ….1956 geborene Klägerin auf dem Straßenteil zwischen der Fahrbahn des ...wegs und dem Betriebsgrundstück der Beklagten infolge von Eisglätte, die sich unter einer Schneeschicht von 2 cm befand. Die Klägerin zog sich einen komplizierten Oberschenkelhalsbruch links zu. Da die Operation und die sich anschließenden stationären Krankenhausbehandlungen und physikalischen Therapien nicht zur Beschwerdefreiheit führten, in der Folgezeit vielmehr eine Hüftkopfnekrose im Bereich des linken Hüftgelenks festgestellt wurde, wurde der Klägerin im Rahmen eines erneuten stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus am 02.12.1996 eine zementfreie Hüfttotalendoprothese links implantiert.
Am 19.11.1997 zahlte die Haftpflichtversicherung der Beklagten an die Klägerin 20.000,-- DM.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Sturz am ... 02.1996 beruhe auf einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten, da diese es unterlassen habe, die bei Winterglätte bestehende Räum- und Streupflicht zu erfüllen, die unstreitig durch Gemeindesatzung für den Bereich der Gehwege den Eigentümern der Anliegergrundstücke übertragen wurde. Sie hat behauptet, daß sie zunächst den Gehweg auf der gegenüberliegenden Straßenseite benutzt habe und wegen einer dort befindlichen Baustelle die Straße habe überqueren müssen. Die Eisglätte sei wegen der dünnen Schneeauflage nicht zu erkennen gewesen.
Die Klägerin hat als materiellen Schaden den Ausfall ihrer häuslichen Arbeitsleistung, Fahrtkosten, Kosten für Besuche des Ehemanns und für Telefon sowie Eigenanteile auf Kosten für Krankenhausbehandlung, Krankengymnastik, Krankentransport und Rezeptkosten in Höhe von insgesamt 23.239,66 DM geltend gemacht. Wegen der Begründung dieser Schäden wird auf die Klageschrift vom 26.09.1996 und den Schriftsatz der Klägerin vom 03.09.1997 Bezug genommen. Ferner hat die Klägerin Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds sowie eine monatliche Geldrente beansprucht. Wegen der Begründung dieser Ansprüche wird auf die in den genannten Schriftsätzen vorgetragenen Unfallfolgen Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen, an sie 23.239,66 DM sowie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 12,75 % Zinsen aus 20.000,- DM vom 26.04.1996 bis zum 06.06.1996 und aus 21.337,70 DM seit dem 06.06.1996 bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (21.10.1996) und aus der zuerkannten Klagesumme ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zu zahlen,
II. die Beklagte zu verurteilen, an sie ab dem 01.04.1996 eine vierteljährlich zu zahlende monatliche Rente in Höhe von 2.500,- DM jeweils im voraus zum 01.01., 01.04.,01.07. und 01.10. eines jeden Jahres bis zum 31.12.2020 (65. Lebensjahr der Klägerin) zu zahlen,
III. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden, welche ihr in Zukunft aus dem Unfallgeschehen am ...02.1996 auf der Straße1 in Stadt1 entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, der schmale Streifen zwischen ihrem Betriebsgelände und dem ...weg sei kein Gehweg und demgemäß von ihr auch nicht zu räumen. Im übrigen habe sie eine etwaige Räumpflicht erfüllt, weil der Zeuge … am Unfalltag gegen 7.00 Uhr den Gehweg von Schnee geräumt und anschließend mit Splitt und Salzgranulat abgestreut habe. Kurz nach 7.00 Uhr habe es jedoch erneut zu schneien begonnen. Die nach der Entlassung aus dem Krankenhaus … am 08.03.1996 aufgetretenen Gesundheitsbeeinträchtigungen beruhten nicht auf dem Unfall, sondern auf unfallunabhängigen Vorschäden und Verletzungen, insbesondere einer Sklerosierung.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und … durch Parteivernehmung der Klägerin, Inaugenscheinnahme der Unfallstelle und Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird, auf die Sitzungsniederschriften vom 15.07.1997 (Bl. 91 -98 d. A.) und 10.07.1998 (Bl. 220 d. A.) sowie auf das Gutachten des … vom 24.02.1998 (Bl. 168-204 d. A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat durch am 09.09.1998 verkündetes Urteil der Klage auf der Basis eines Mitverschuldensanteils der Klägerin von 25 % stattgegeben, die Klage auf Zahlung einer monatlichen Rente jedoch insgesamt abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (Bl. 248 - 271 d. A.).
Die Klägerin hat gegen das ihr am 21.09.1998 zugestellte Urteil am 21.10.1998 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 25.01.1999 am 22.01.1999 begründet. Die Beklagte hat gegen das ihr am 14.09.1998 zugestellte Urteil am 05.10.1998 ebenfalls Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 07.12.1998 am. 23.11.1998 begründet.
Die Klägerin rügt mit ihrer Berufung, daß das Landgericht ihr zu Unrecht ein Mitverschulden von 25 % angerechnet habe. Da die Unfallursache in Eisglätte bestanden habe, die unter der Schneeschicht nicht sichtbar gewesen sei, könne auch ein vorsichtiges Gehen zum Sturz geführt haben. Der Wechsel der Straßenseite könne ihr nicht zur Last gelegt werden, weil sie anderenfalls wegen einer Baustelle auf dem Gehweg im weiteren Verlauf der Straße die Fahrbahn hätte benutzen müssen. Ausgehend von dem vom Landgericht als begründet angesehen materiellen Schaden von insgesamt 18.846,40 DM verlangt die Klägerin die Zahlung der vom Landgericht mit Rücksicht auf die Mitverschuldensquote abgesetzten 4.711,60 DM. Den Rentenantrag verfolgt sie nicht weiter, sie erweitert die Klage jedoch um einen Erwerbsschaden von 48.000,-- DM für die Zeit vom 01.07.1996 bis 30.06.1998 (24 x 2.000,-- DM) mit der Begründung, daß sie ohne die Unfallverletzung jedenfalls seit dem 01.07.1996 eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 30 Wochenstunden aufgenommen hätte. Das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld von 70.000,- DM sei auch unter Berücksichtigung der vom Landgericht irrtümlich nicht einbezogenen Zahlung von 20.000,- DM angemessen, weil sich die Klägerin mehrfachen Operationen unterziehen mußte, durch das künstliche Hüftgelenk auf Lebenszeit behindert und in ihrer Freizeitgestaltung entscheidend eingeschränkt sei und sich ihr Zustand verschlechtere.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu erkennen:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 66.846,40 DM und über am 19.11.1997 gezahlte 20.000,- DM weiteres Schmerzensgeld von 70.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.10.1996 zu zahlen.
II. Es wird festgestellt, daß das zugesprochene Schmerzensgeld nicht solche immateriellen Verletzungsfolgen umfaßt, die auf einem zukünftigen Wechsel des künstlichen Hüftgelenks der Klägerin beruhen.
III. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden, welche ihr in Zukunft aus dem Unfallereignis vom ... 02.1996 in Stadt1 vor dem Betriebsgrundstück der Beklagten entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, sowie in Abänderung des angefochtenen Urteils zu erkennen:
I. Die Klage wird abgewiesen, soweit ihr eine Haftung der Beklagten von mehr als 25 % dem Grunde nach zugrunde liegt,
II. Die Schmerzensgeldklage wird abgewiesen, soweit von einem über 30.000,-- DM hinausgehenden Schmerzensgeld ausgegangen wird,
III. Die Klage wird abgewiesen im Umfang von seitens der Beklagten am 19.11.1997 an die Klägerin geleisteten Zahlung in Höhe von 20.000,-- DM.
Mit der Berufung wiederholt die Beklagte ihre Auffassung, daß bereits fraglich sei, ob überhaupt eine Streupflicht bestanden habe, weil es sich bei dem Bereich zwischen Fahrbahn und Firmengelände der Beklagten nicht um einen Gehweg handele, sondern lediglich um eine verbreitert Bordsteinkante. Das Landgericht habe das Mitverschulden der Klägerin erheblich zu niedrig bemessen.
Angemessen sei ein Mitverschulden der Klägerin von 75 %. Die Klägerin hätte den Bereich der Bordsteinkante meiden und nicht dort balancieren sollen. Auch sei das Schmerzensgeld zu hoch bemessen. Da die Klägerin zur Zeit schmerzfrei sei, eine meßbare Beinverkürzung nicht mehr vorhanden sei und dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vorliege, sei - bei Annahme einer Haftung von 100 % - ein Schmerzensgeld von 30.000,- DM angemessen. Unter Berücksichtigung des Mitverschuldens der Klägerin und der bereits geleisteten Zahlung von 20.000,- DM könne die Klägerin kein weiteres Schmerzensgeld beanspruchen.
Ein Erwerbsausfallschaden sei der Klägerin nicht entstanden. Seit Abschluß der Reha-Maßnahmen Anfang 1997 sei sie nicht mehr arbeitsunfähig gewesen. Um eine Arbeitsstelle habe sie sich nicht ernsthaft bemüht, sich insbesondere nicht beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet. Die bereits gezahlten 20.000,- DM seinen zunächst auf das Schmerzensgeld und sodann auf den zuerkannten materiellen Schaden zu verrechnen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe :
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Eine Abänderung des angefochtenen Urteils zugunsten der Klägerin und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des in der Berufungsinstanz geltend gemachten Verdienstausfallschadens von 48.000,- DM kommt nicht in Betracht, weil die Beklagte nicht für den Unfall der Klägerin vom ... 02.1996 haftet.
Der Unfall der Klägerin beruht deshalb nicht auf einer Verletzung der aus § 823 Abs. 1 BGB folgenden Verkehrssicherungspflicht der Beklagten, weil die Beklagte nicht verpflichtet war, den Straßenteil zwischen der Fahrbahn des ...wegs und ihrem Betriebsgrundstück, bei dessen Benutzung die Klägerin stürzte, zu reinigen und bei Winterglätte zu räumen und zu streuen. Die Unfallstelle lag nicht auf dem Grundstück der Beklagten, sondern auf dem im Eigentum der Gemeinde stehenden Straßenteil, der zwischen der Fahrbahn des ...wegs und der Grundstücksgrenze der Beklagten liegt. Verkehrssicherungspflichtig für diesen Straßenteil ist deshalb grundsätzlich die Gemeinde, nicht aber die Beklagte. Die Verkehrssicherungspflicht für den Bereich der Unfallstelle ist der Beklagten auch nicht auf der Grundlage des § 10 Abs. 5 Hess. Straßengesetz durch Ortssatzung auferlegt worden. Die Gemeinde Stadt1 hat zwar durch Satzung die Räum- und Streupflicht zur Beseitigung von Schnee- und Eisglätte für die Gehwege den Eigentümern der anliegenden Grundstücke übertragen. Bei dem Straßenteil, auf welchem die Klägerin stürzte, handelt es sich jedoch nicht um einen Gehweg, so daß eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten insoweit nicht begründet ist. Gehwege sind solche öffentlichen Verkehrsflächen, die zur Benutzung durch Fußgänger bestimmt und eingerichtet sowie durch Trennung von der Fahrbahn aufgrund ihrer Gestaltung (Pflasterung, Bordstein, Trennlinie oder ähnliches).äußerlich als solche erkennbar sind (OLG Düsseldorf, NZV 1994, 372 ; OLG Hamm, DAR 1994, 409; Jagusch/Hentschel, 35. Aufl. StVO § 25 Rdnr. 12 mit weiteren Nachweisen). Der Straßenteil, auf welchem die Klägerin stürzte, ist zwar optisch wie der Gehweg auf der gegenüberliegenden Straßenseite gestaltet, nämlich mit einem niedrigen Bordstein von der Fahrbahn abgegrenzt und mit roten Pflastersteinen belegt. Dieser Straßenteil ist gleichwohl erkennbar nicht zur Benutzung durch Fußgänger bestimmt, weil er insgesamt, also einschließlich des abgerundeten Bordsteins, der selbst nicht zum Begehen geeignet ist, nur 45 cm breit ist, und aus lediglich zwei Steinreihen besteht, die vom Grundstück der Beklagten durch Kantensteine, die ausweislich der vorgelegten Lichtbilder um etwa 2 - 3 cm höher als das Niveau der Pflastersteine sind, sichtbar abgegrenzt sind. Wegen der geringen Breite kann ein Fußgänger sich hier nicht vor Fahrverkehr sicher fühlen, er kann auch keinen Sicherheitsabstand zum Fahrbahnrand einhalten. Wäre das Grundstück der Beklagten etwa durch einen Grenzzaun von der Straße abgegrenzt, wäre die fehlende Bestimmung des Straßenteils, auf welchem die Klägerin stürzte, zur Benutzung durch Fußgänger ganz offensichtlich. Das Fehlen eines Grenzzauns kann jedoch die Qualifizierung des Straßenteils als Gehweg nicht rechtfertigen. Danach ereignete sich der Unfall der Klägerin auf einem Seitenstreifen (Bankette), weil dieser Straßenteil erkennbar nicht zur Fahrbahn gehört, aber auch nicht als Gehweg ausgebaut ist. Das nach Schluß der mündlichen Verhandlung von der Klägerin vorgelegte Schreiben der Gemeinde Stadt1, wonach das Teilstück der Straße ...weg zwischen der Straße2 und der Straße1 mit einem „beiderseitigen Gehweg" ausgebaut sei, hat für die rechtliche Beurteilung keine Bedeutung. Liegt die Unfallstelle aber nicht im Bereich eines Gehwegs, kommt eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung der ihr durch Ortssatzung übertragenen Verkehrssicherungspflicht nicht in Betracht.
Eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten für den Seitenstreifen, auf welchem die Klägerin stürzte, ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Verkehrseröffnung. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob die Beklagten auf dem als Parkplatz genutzten Teil ihres Betriebsgrundstücks wegen der fehlenden Einfriedigung öffentlichen (Fußgänger-) Verkehr eröffnete. Eine eventuelle Verkehrseröffnung im Bereich des Parkplatzes könnte nur die dort markierten Parkplätze und die Fahrwege auf dem Parkplatz betreffen, nicht aber den außerhalb des Parkplatzgeländes befindlichen Seitenstreifen der …straße. Bestand aber keine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten für den Bereich des Seitenstreifens, kommt eine Haftung der Beklagten für den Unfall der Klägerin nicht in Betracht.
Wegen der fehlenden Haftung der Beklagten ist die von dieser eingelegte Berufung erfolgreich, soweit sie sich gegen das Urteil des Landgerichts wendet. Allerdings erstrebt die Beklagte mit ihrer Berufung nicht die vollständige Klageabweisung. Hinsichtlich des Haftungsgrundes beschränkt sich die Berufung der Beklagten darauf, Klageabweisung zu erreichen, soweit das Landgericht von einer Haftung der Beklagten von mehr als 25 % dem Grunde nach ausgegangen ist. Das bedeutet, daß die Beklagte das Feststellungsurteil des Landgerichts im Umfang eines ihr zuzurechnenden Mitverschuldensanteils von 25 % nicht angreift. Dementsprechend war das Urteil zum Feststellungsantrag der Klägerin dahin abzuändern, daß ein Mitversursachungs- bzw. Mitverschuldensanteil der Klägerin von 75 % zu berücksichtigen ist.
Hinsichtlich des begehrten Schmerzensgeldes führt die Berufung der Beklagten zur Abweisung der Klage. Hier wendet sich der Berufungsangriff der Beklagten dagegen, daß im Ausgangspunkt (bei 100 % Haftung) ein Schmerzensgeld von mehr als 30.000,-- DM zugrunde gelegt wird. Weil es an jeglicher Haftung der Beklagten fehlt, ist von dem von der Beklagten als angemessen hingenommenen Schmerzensgeldbetrag von 30.000,-- DM auszugehen. Mit Rücksicht auf einen Mitverschuldens- oder Mitverursachungsanteil der Klägerin von 75 % beschränkt sich der von der Berufung nicht angegriffene Schmerzensgeldbetrag auf 7.500,-- DM. Wegen der Zahlung von 20.000,-- DM, die auf das Schmerzensgeld anzurechnen ist, kann die Klägerin von der Beklagten ein weiteres Schmerzensgeld nicht beanspruchen.
Die Berufung der Beklagten führt ferner zur Klageabweisung in Höhe von 14.134,80 DM, die das Landgericht der Klägerin wegen des materiellen Schadens zugesprochen hat. Gegen die Feststellung des materiellen Schadens auf insgesamt 18.846,40 DM im Urteil des Landgerichts wendet sich die Berufung der Beklagten nicht. Ausgehend von diesem Betrag verbleibt unter Berücksichtigung des von der Beklagten nicht angegriffenen eigenen Mitverursachungs- oder Mitverschuldensanteils von 25 % ein materieller Schaden von 4.711,60 DM, der jedoch ebenfalls durch die Zahlung 20.000,- DM ausgeglichen ist. Danach hat die Berufung der Beklagten in vollen Umfang Erfolg.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen. Für die Berufungsinstanz folgt die Kostenentscheidung aus der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels der Klägerin und dem Erfolg des Rechtsmittels der Beklagten (§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO). Obwohl die Klage im Umfang des eingeschränkt aufrechterhaltenen Feststellungsurteils Erfolg hat, fallen auch die Kosten des ersten Rechtszugs allein der Klägerin zur Last, weil ihr Obsiegen verhältnismäßig geringfügig ist (§ 92 Abs. 2 ZPO).
Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Festsetzung der Beschwer folgt aus § 546 Abs. 2 ZPO.
Der nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Beklagten vom 23.03.2000 kann gemäß § 296 a ZPO nicht verwertet werden. Er bietet auch keinen Anlaß zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die im Schriftsatz vom 23.03.2000 und somit nach Schluß der mündlichen Verhandlung erhobene Anschlußberufung ist unwirksam (BGH NJW 1991, 2309; Zöller/Gummer 21. Aufl., ZPO § 522 a Rdnr. 3).
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