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8 U 166/99•OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, 2000-03-28, 8 U 166/99
8 U 166/99Obergericht / Civil Chamber 828.03.2000
Entscheidungsdatum: 2000-03-28
Aktenzeichen: 8 U 166/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2000:0328.8U166.99.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 288 Abs 1 BGB, § 284 Abs 1 S 2 BGB, § 1922 BGB, § 847 BGB, § 823 Abs 1 BGB
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 2. Juli 1999, 2-21 O 87/97, Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 2.7.1999 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt/M. - Az. 2/21 0 87/97 - abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin über die ihr vom Landgericht zugesprochenen 30.000,-- DM hinaus weitere 20.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3.4.1997 zu zahlen.
Im übrigen werden die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits verteilen sich wie folgt:
Von den Kosten der ersten Instanz fallen der Klägerin 23 % und den Beklagten 77 % zur Last.
Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 3/7 und die Beklagten zu 4/7.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer beträgt für die Klägerin 15.000.-- DM und für die Beklagten 20.000,-- DM.
1 Die Klägerin verlangt von den Erben des Dr. A Schadensersatz wegen einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung, und zwar Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 65.000,00 DM sowie die Feststellung der Verpflichtung, künftige materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen.
2 Die Klägerin war bei Dr. A von 1963 bis 1974 sowie von 1990 bis 1995 in ärztlicher Behandlung. Von September bis Mitte Dezember 1993 erhielt sie von Dr. A subkutan und intramuskulär Injektionen, wobei Dr. A die sogenannte „Syrine-Sharing-Methode“ anwandte. Hierbei wird nur die Nadel der Spritze gewechselt, die Spritze selbst dagegen nicht.
3 Bei der Klägerin wurde im … 1995 eine chronische Hepatitis C-Infektion festgestellt. Zuvor hatte sie sich bereits eine Hepatitis B-Infektion zugezogen, die im Jahre 1989 ausgeheilt war. Die Klägerin hatte sich in der Zeit zwischen 1942 und 1992 zahlreichen Operationen zu unterziehen, die teilweise größere Eingriffe darstellten (vgl. Bl 172 d. A.). Ob dabei Blut oder Plasma zugeführt wurde, ist streitig.
4 Die Klägerin hat behauptet, sie sei auch in den Jahren 1985 und 1986 von Dr. A mit der „Syrine-Sharing-Methode“ behandelt worden. Dadurch sei sie einem extremen Infektionsrisiko ausgesetzt gewesen. Sie führt ihre Hepatitis- C- Infektion auf diese Behandlung zurück. Bei den verschiedenen Injektionen sei es mehrmals zu Blutungen gekommen, so dass auch ein Blut-zu-Blut- Kontakt mit anderen Patienten ermöglicht worden sei. Das bedeute einen groben Behandlungsfehler, der eine Beweislastumkehr bewirke. Wegen der Hepatitis C-Infektion dürfe sie nicht mehr in die ... einreisen. Personen mit dieser Erkrankung erhielten kein Visum mehr. Sie leide unter gesundheitlichen Einschränkungen wie schneller Erschöpfung, Leistungsschwäche und Abgeschlagenheit.
5 Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung (2.4.1997) zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 65.000,00 DM betragen sollte.
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der ärztlichen Behandlung des inzwischen verstorbenen Vaters der Beklagten zu 1) und 2), Herrn Dr. med. A, in dem Zeitraum von September bis Dezember 1993 noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.
6 Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
7 Sie haben behauptet, die Hepatitis C-Infektion habe sehr viel früher stattgefunden, nämlich gleichzeitig mit der Hepatitis B-Infektion, die bereits Anfang der 80er Jahre aufgetreten sei. Dies ergebe sich aus den Transaminasenkonstellationen, die auf eine länger zurückliegende Hepatitis C schließen ließen. Eine Infektion bei intramuskulären und subkutanen Injektionen sei so gut wie ausgeschlossen. Demgegenüber sei es indessen sehr wahrscheinlich, dass die Klägerin bei einer der zurückliegenden schweren Operationen infiziert worden sei.
8 Das beantragte Schmerzensgeld haben die Beklagten für unangemessen hoch gehalten.
9 Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 30.06.1997, Bl. 118, 119 d. A., durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. SV1, das dieser am 12.03.1998 erstattet hat (Bl. 131 bis 140 d. A.). Der Sachverständige hat außerdem am 16.06.1998 ein Ergänzungsgutachten vorgelegt (Bl. 193 d. A.). Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 28.07.1998, Bl. 232 d. A., hat das Landgericht ein Obergutachten des Sachverständigen Prof. Dr. SV2 vom 02.11.1998 eingeholt (Bl. 242 bis 253 d. A.).
10 Es hat sodann durch ein am 02.07.1999 verkündetes Urteil der Klage in Höhe von 30.000,00 DM stattgegeben und die beantragte Feststellung getroffen.
11 Es hat einen groben Behandlungsfehler des Dr. A bei den Injektionen im sogenannten „Syrine-Sharing-Verfahren" angenommen. Aufgrund der daraus folgenden Beweislastumkehr hat es die Kausalität dieses Behandlungsfehlers für die Infektion der Klägerin mit Hepatitis C festgestellt. Der Beweis, dass die Klägerin sich bei einer der vorangegangenen Operationen infiziert habe, sei den Beklagten nicht gelungen.
12 Das Schmerzensgeld hat das Landgericht mit 30.000,00 DM bemessen, weil die Klägerin außer schneller Erschöpfung, Leistungsschwache und Abgeschlagenheit keine gesundheitlichen Einschränkungen vorgetragen habe. Zwar müsse berücksichtigt werden, dass sie in dem Bewusstsein leben müsse, an einer unheilbaren Krankheit zu leiden. Dies stelle eine erhebliche Beeinträchtigung dar. Die Schwierigkeiten beim Besuch ihrer Tochter in den … habe sie nicht plausibel vorgetragen.
13 Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin in zulässiger Weise Berufung eingelegt. Sie strebt weiter das in erster Instanz bereits beantragte Schmerzensgeld in Höhe von 65.000,00 DM an.
14 Als Begründung für ein höheres Schmerzensgeld führt sie an erster Stelle den Verschuldensgrad des Vaters der Beklagten an, der eine Injektionsmethode angewandt habe, die grob fehlerhaft sei. Außerdem leide sie an einer chronisch aktiven Hepatitis C mit mäßiggradiger Progredienz, was bedeute, dass sie zunächst die akute Erkrankung durchgemacht habe, der eine chronische Erkrankung folge, die fortschreite. Die Verlaufsgeschwindigkeit sei zwar unbestimmbar. Es handele sich aber um eine tödlich verlaufende Krankheit, die regelmäßig zu schwersten Leberschäden und gastrointestinalen Blutungen führe. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass ihre nächsten Verwandten in den ... lebten und ihr bei ihrer schweren Erkrankung nicht beistehen könnten. Schließlich müsse auch beachtet werden, dass das Verhalten des Schädigers für ihn selbst keinerlei negative Folgen gehabt habe.
15 Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes zu verurteilen, dessen Höhe in das Ermessen des Senats gestellt wird, das jedoch über die vom Landgericht bereits zugebilligten 30.000,-- DM hinausgehen und insgesamt nicht unter 65.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 03.04.1997 liegen soll.
16 Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
17 Sie wiederholen ihren Vortrag erster Instanz, wonach die Klägerin an keinen nennenswerten Folgen der Infektion leide. Erschöpfung, Leistungsschwäche und Ab- geschlagenheit könne auch anderen Erkrankungen, etwa der Wirbelsäule, zugeordnet werden. Sie bestreiten weiterhin, dass der Klägerin eine Einreise in die ... nicht möglich sei. Es müsse außerdem berücksichtigt werden, dass die Ursächlichkeit der Infektion nur aufgrund einer Beweislastumkehr der Behandlung von Dr. A zugeschrieben werde. Ein höheres Schmerzensgeld als die vom Landgericht zuerkannten 30.000,- DM halten die Beklagten daher nicht für gerechtfertigt.
18 Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
19 Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Erben des verstorbenen Arztes Dr. A aufgrund eines groben Behandlungsfehlers ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von insgesamt 50.000,-- DM zu (§§ 823 Abs. 1, 847, 1922 BGB).
20 Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass das Ausführen von intramuskulären und subcutanen Injektionen im Wege der „Syringe-Sharing-Methode“ einen groben Behandlungsfehler des Arztes darstellt, der einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung auslöst, der auch Schmerzensgeld umfasst.
21 Als Grundlage für die Bemessung des Schmerzensgeldes ist die Diagnose des B-Krankenhauses Stadt1 vom 12.04.1995, Bl. 17 bis 19 d. A., heranzuziehen, wo auf Blatt 19 das Ergebnis der gesamten Untersuchung wie folgt zusammengefasst wird:
22 „Bei Frau D fand sich unter Berücksichtigung der Leberhistologie eine chronisch aktive Hepatitis C mit mäßiggradiger Progredienz und herdförmiger Leberparenchymverfettung 1. Grades sowie ein Zustand nach Hepatitis B. Die HCV-RNA-Polymerasekettenreaktion war positiv, so dass die Patientin potentiell infektiös ist. Die Leberfunktion zeigte sich derzeit gut kompensiert, die Transaminasen im Serum waren nur leicht erhöht. Hinweise für einen beginnenden cirrhotischen Umbau oder eine portale Hypertension fanden sich klinisch und laborchemisch nicht, lediglich das Prokollagen-Ill-Peptid im Serum war diskret erhöht. Ein Anhalt für eine begleitende Autoimmunhepatitis ergab sich laborchemisch nicht.“
23 Demnach liegt eine aktive chronische Hepatitis C vor, die langsam voranschreitet. Es handelt sich also nicht lediglich um eine Infektion, die noch keinen Krankheitswert erreicht hat. Die Leberfunktion war zwar noch nicht eingeschränkt und auch sonst bestanden im damaligen Zeitpunkt keine gravierenden Beschwerden oder Ausfallserscheinungen bei der Klägerin. Sie klagte aber seinerzeit bereits über allgemeine Schwäche und Müdigkeit (a.a.O. Bl. 17 d.A.) und hat auch schnelle Erschöpfung, Leistungsschwäche sowie Abgeschlagenheit als Begleiterscheinungen der Erkrankung im Senatstermin zur mündlichen Verhandlung am 22.2.2000 glaubhaft bekundet.
24 Daneben ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Hepatitis C um eine tödlich verlaufende, unheilbare Krankheit mit chronisch entzündeter Leber handelt. Langfristig besteht die Gefahr einer Leberzirrhose, von gastrointestinalen Blutungen, Leberversagen und der Entstehung von Lebertumoren. Auch eine Lebertransplantation kann erforderlich werden. Wie der BGH bei der ähnlich gelagerten Infektion mit der Immunschwächekrankheit AIDS ausgesprochen hat, ist es bereits als schmerzensgeldauslösend zu betrachten, dass die psychische Verfassung des Patienten durch das Wissen um die Infektion beeinträchtigt ist, auch wenn die Erkrankung bisher noch nicht zum Ausbruch kam (NJW 1991,1948 ff., 1951). In einem solchem Fall erachtete der BGH eine Schmerzensgeldrente von monatlich 1.000,-- DM nicht als zu hoch.
25 Wenn auch eine Hepatitis C-Infektion mit einer solchen an AIDS nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden kann, muss doch hier berücksichtigt werden, dass die Erkrankung bei der Klägerin bereits im … 1995 zum Ausbruch kam. Seit diesem Zeitpunkt ist eine akute Hepatitis C nachgewiesen, wie oben anhand der Diagnose des B Krankenhauses vom 12.4.1995 dargelegt wurde. Für die noch nicht eingetretenen schweren Folgen ist aber der vom BGH entwickelte Aspekt der Erwartung zukünftigen Leidens zu berücksichtigen, zumal die akute Erkrankung bei der Klägerin bereits im … 1995 festgestellt wurde, so dass ein Fortschreiten derselben mit einem cirrhotischen Umbau der Leber und portaler Hypertension in absehbarer Zeit in Betracht kommt.
26 In einem ähnlich gelagerten Fall von Hepatitis C hat das OLG Hamm ebenfalls ein erhebliches Schmerzensgeld für angemessen gehalten (Urteil vom 14.5.1997, r + s 1998, 418 ff.). Es hat ausgeführt, die Beeinträchtigungen des Patienten in seiner Lebensführung, die psychische Belastung durch das Wissen um die Infektion und die Angst vor möglichen zukünftigen Schäden rechtfertige einen Betrag von 70.000,-- DM allein für die Hepatitis C-Infektion (a.a.O., S. 419).
27 Zwar handelte es sich bei dem Kläger in jenem Fall um einen noch verhältnismäßig jungen Mann, wie aus der Sachverhaltsschilderung hervorgeht - das angegebene Geburtsjahr 1993 beruht allerdings ersichtlich auf einem Irrtum -, während die jetzt 75jährige Klägerin zur Zeit der Infektion bereits 69 Jahre alt war, die Folgen der Erkrankung bei ihr also nicht über einen so langen Zeitraum zur Wirkung gelangen wie bei einem jungen Menschen.
28 Andererseits sind aber die besonderen Lebensbedingungen der Klägerin in Betracht zu ziehen, nämlich der Umstand, dass ihre Tochter, ihr einziges Kind, mit ihrer Familie in den ... lebt und sie, die Klägerin, ihre Pläne, in die ... einzuwandern, wegen ihrer Infektionskrankheit nicht mehr realisieren kann. Es ist gerichtsbekannt, dass Personen mit gefährlichen Infektionen wie Hepatitis C die Einwanderung in die ... nicht gestattet wird. Auch eine legale Einreise in diesen Staat als Touristin ist der Klägerin nicht mehr möglich. Bei der Einreise hat jede Person, die kein Bürger der ... ist, ein Formular mit einem Fragenkatalog auszufüllen, das der Passbehörde als Grundlage für die Ausstellung eines Visum-Ersatzes dient. Unter den Fragen befindet sich auch eine solche nach Infektionskrankheiten, welche die Klägerin wahrheitsgemäß mit „ja" beantworten müsste. In diesem Fall würde ihr die Einreise nicht gestattet. Wenn sie die Frage unzutreffend mit „nein“ beantworten würde, liefe sie Gefahr, wegen einer falschen eidesstattlichen Versicherung belangt zu werden, denn die Antworten sind in dieser Weise zu bekräftigen. Insbesondere bei einer Verschlimmerung der Erkrankung, die eine ärztliche Behandlung oder eine Einweisung in ein Krankenhaus erforderlich werden ließe, drohten der Klägerin Schwierigkeiten wegen der dann offenbar werdenden falschen eidesstattlichen Versicherung. Demnach ist zu Lasten der Beklagten auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin weiterhin weit entfernt von ihren nächsten Verwandten leben muss, was gerade in Anbetracht ihrer schweren Erkrankung als erheblicher Nachteil ins Gewicht fällt.
29 Der von den Beklagten ins Feld geführte Gesichtspunkt, es handle sich hier lediglich um eine Haftung infolge Beweislastumkehr, kann nur eingeschränkt zu Gunsten der Beklagten berücksichtigt werden, denn die Umstände, die zu der Beweislastumkehr führten, waren Grundlage für die Annahme eines groben Behandlungsfehlers. Der Erblasser hat durch Anwendung der „Syringe Sharing-Methode“ - Verwendung derselben Spritze bei Auswechslung nur der Nadel - die Klägerin einem erheblichen Infektionsrisiko ausgesetzt. Dies bedeutete einen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln - hier der Hygiene - und stellt damit einen Fehler dar, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er dem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. BGH NJW 1996, 2428 ). Wenn auch die Kausalität aufgrund eines solchen groben Behandlungsfehlers vermutet wird, kann doch die Grundlage dieser Bewertung bei der Bestimmung des Schmerzensgeldes nicht ausser Acht gelassen werden.
30 Nach alledem erscheint dem Senat ein Schmerzensgeldbetrag von 50.000,-- DM angemessen aber auch ausreichend.
31 Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 284 Abs.1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB.
32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 Satz 1 ZPO.
33 Das Urteil ist gem. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.
34 Der Wert der Beschwer wurde gem. § 546 Abs.2 Satz 1 ZPO festgesetzt.
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