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13 W 78/99•OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, 2000-01-05, 13 W 78/99
13 W 78/99Obergericht / Civil Chamber 1305.01.2000
Entscheidungsdatum: 2000-01-05
Aktenzeichen: 13 W 78/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2000:0105.13W78.99.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 03.11.1999 abgeändert und der Gegenstandswert für das selbständige Beweisverfahren auf DM 290.534,80 festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1 Wegen behaupteter Baumängel hat der Antragsteller mit bei Gericht am 31.05.1999 eingegangenem Schriftsatz den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gestellt und dort den Streitwert mit "vorläufig" DM 100.000,00 angegeben.
2 In der Folgezeit wurden drei Gutachten erstattet, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
3 A1 schätzte in seinem Gutachten vom 19.12.1995 den Mangelbeseitigungsaufwand auf DM 13.600,00 netto und hielt eine weitere Minderung von DM 500,00 für angemessen. In seinem weiteren Gutachten vom 28.04.1997 betreffend Feuchtigkeitsschäden schätzte A1 den weiteren Sanierungsaufwand auf DM 8.700,00 netto. B1 schätzte in seinem Gutachten vom 09.02.1999 betreffend Installation und Klima den Sanierungsaufwand auf DM 43.476,80 brutto (Raumlufttechnik), DM 62.930,00 brutto (Sanitär) und DM 157.760,00 brutto (Sanitär, Installation).
4 Mit bei Gericht am 15.09.1999 eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller unter Bezugnahme auf die von den Gutachtern genannten Summen (DM 14.100,00, DM 8.700,00, DM 227.730,00 netto) beantragt, den Gegenstandswert auf DM 250.530,00 festzusetzen, was nach Antragsvorbringen dem Bruttoaufwand entsprechen solle.
5 Mit Beschluß vom 03.11.1999 hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt den Gegenstandswert des Verfahrens "entsprechend dem von dem Antragsteller angegebenen Interesse" auf DM 100.000,00 festgesetzt.
6 Gegen vorbezeichneten Beschluß hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit bei Gericht am 24.11.1999 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er trägt vor, den Wert des Beweissicherungsverfahrens und dem Interesse sei es immanent, daß sich dieser erst im Laufe des Verfahrens herausstelle. Der Antragsteller sei der Auffassung, so trägt der Beschwerdeführer weiter vor, Gewährleistungsansprüche von mindestens DM 250.530,00 brutto gegen die Antragsgegner zu haben.
7 Mit Beschluß vom 15.12.1999, auf dessen Inhalt verwiesen wird, hat das Landgericht der Beschwerde mit der Begründung nicht abgeholfen, die in Vorschlag gebrachte Summe sei nicht nachvollziehbar - soweit sich die Sachverständigen zu Kosten der Mängelbeseitigung und etwaigen Minderwert geäußert hätten, lägen die Beträge unter dem festgesetzten Wert -, und hat die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung der Beschwerde am 23.12.1999 vorgelegt.
8 Der weiteren Einzelheiten wegen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
9 Die gemäß § 25 Abs. 3 GKG i.V. m. § 9 Abs. 2 S.1 BRAGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist begründet, weshalb der angefochtene Beschluß abzuändern war, wobei die Festsetzung des Gegenstandswertes von Amts wegen zu erfolgen hat. Er war mit DM 290.534,80 festzusetzen. Der Beschwerdeantrag hat nur die rechtliche Bedeutung einer Anregung, weshalb es im Wertfestsetzungsverfahren keine Antragsbindung im Sinne von § 308 ZPO gibt.
10 Die gebührenrechtliche Bewertung des selbständigen Beweisverfahrens ist trotz der Novellierung des Gesetzes noch immer kontrovers (vgl. u.a. Ulbrich, Streitverkündung und Streitwert im selbständigen Beweisverfahren, Baurecht 1994, S.691). Der Senat folgt in ständiger Rechtsprechung der wohl überwiegenden Meinung, daß sich der Gegenstandswert nach dem gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Interesse des Antragstellers bei Antragstellung richtet. Steht und fällt gleichsam der Anspruch, den der Antragsteller letztlich verfolgen will, mit der Beweiserhebung, so ist es nicht gerechtfertigt, einen Abschlag vom Anspruchsinteresse zu machen; vielmehr entspricht der Gegenstandswert des Beweisverfahrens dann dem Wert der entsprechenden Hauptsache. Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil das selbständige Beweisverfahren die Funktion einer vorweggenommenen Beweisaufnahme im späteren Hauptverfahren hat (vgl. § 493 Abs.1 ZPO). Baumängelgewährleistungsprozesse "stehen und fallen" in dieser Betrachtungsweise gleichsam mit der Feststellung des Mangels, weshalb es in der Regel gerechtfertigt erscheint, daß in Fällen solcher Art der prognostizierte Mängelbeseitigungsaufwand auch den Streitwert des Beweissicherungsverfahrens bestimmt. Bei der Bemessung des Gebührenstreitwertes kann es indessen nicht auf eine subjektive Einschätzung des Antragstellers ankommen; entscheidend ist vielmehr die objektive Bewertung der mitgeteilten Tatsachen. Im Einzelfall kann auch auf spätere, besser fundierte Erkenntnisquellen, insbesondere auf die im Verfahren erstatteten Gutachten, abgestellt werden (vgl. in diesem Sinne u.v.a. auch Beschluß des OLG Koblenz vom 07.01.1998 in JB 1998, S. 267 m.w.N.; Beschluß des OLG Düsseldorf vom 06.02.1995 in NJW-RR 1996, S.319). Der Senat hat daher bereits in seinem Beschluß vom 20.10.1999 (Az. 13 W 56/99) ausgeführt, daß der bei Verfahrenseingang geschätzte Wert (vgl. § 23 Abs.1 GKG) nicht notwendigerweise bindend oder maßgeblich ist. Das Gericht ist vielmehr stets gehalten, den "richtigen" Hauptsachewert, bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers, festzusetzen (so auch Zöller-Herget, ZPO, 21.Aufl. 1999, Rn 16 zu § 3 "selbständiges Beweisverfahren" mit zahlreichen Nachweisen; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 57.Aufl. 1999, Rn 102 Anhang § 3 m.w.N.).
11 Vorliegend ist auch angemessen zu berücksichtigen, daß die ursprüngliche Wertangabe des Antragstellers - DM 100.000,00 - auch schon deshalb gegenstandslos geworden ist, weil der Antragsteller mit Schriftsatz vom 16.02.1996 (Bl.114 d.A.) die Liste der behaupteten Mängel erheblich erweitert hat. Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 26.02.1996 in diesem Verfahren (Az. 13 W 27/96, hier Bl.169 d.A.) darauf hingewiesen, daß der Antragsteller in der Sache einen weiteren Beweissicherungsantrag im anhängigen Verfahren gestellt hat.
12 Der Antragstellervertreter hat dargelegt, der Antragsteller berühme sich Gewährleistungsrechte. Daß ein Bauherr in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle keine Wandelung oder großen Schadensersatz verlangt, ist gerichtsbekannt, weshalb das vorliegende Verfahren nur einen Gewährleistungsprozeß vorbereiten kann. Dieser aber steht und fällt in der hier gebrauchten Diktion mit der Mangelfeststellung, weshalb der gutachterlicherseits geschätzte Sanierungsaufwand maßgeblich ist. Der Sachverständige A1 hat den Mangelbeseitigungsaufwand auf DM 13.600,00 netto und DM 8.700,00 netto geschätzt. Diese Werte sind auf die Bruttokosten hochzurechnen, weil der Antragsteller nicht vorsteuerabzugsberechtigt sein dürfte, weshalb der streitwertrelevante Aufwand sich auf DM 15.776,00 und DM 10.092,00 beläuft. Hinzuzurechnen ist die Wertminderung von DM 500,00. Der Sachverständige B hat den Sanierungsaufwand auf DM 264.166,80 brutto geschätzt (DM 43.476,80 + DM 62.930,00 + DM 157.760,00). Es dürfte keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, daß der Antragsteller sich den gutachterlicherseits ermittelten Mängelbeseitigungsaufwand in einem Hauptsacheverfahren zu eigen macht, was der Antragstellervertreter so auch ausdrücklich in der Beschwerdeschrift vorträgt.
13 Der Senat folgt mit seiner Wertfestsetzung damit im Ansatz der Bewertungsmethode des Antragstellervertreters, der indessen fälschlicherweise von den Nettowerten (13.600,00 + 500,00 = DM 14.100,00 + DM 8.700,00 + DM 227.730,00 = DM 250.530,00) ausgegangen ist. Der vom Beschwerdeführer in Vorschlag gebrachte Gegenstandswert ist mithin entgegen landgerichtlicher Ansicht nachvollziehbar. Auch liegen die Kosten der Mängelbeseitigung, wie oben dargelegt, ersichtlich nicht unter dem vom Landgericht festgesetzten Wert von DM 100.000,00, sondern deutlich darüber.
14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.
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