20 W 68/83•OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, 1983-02-03, 20 W 68/83
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, 1983-02-03, 20 W 68/83
20 W 68/83Obergericht / Civil Chamber 2003.02.1983
Gesamter Gesetzestext
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat — 20 W 68/83 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1983-02-03
Aktenzeichen: 20 W 68/83
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:1983:0203.20W68.83.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird insoweit aufgehoben, als er die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin den Antragstellern auferlegt.
Im übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben die Antragsteller zu tragen.
Eine Erstattung außergerichtlichen Kosten findet in allen Instanzen nicht statt.
Wert: 3.000,-- DM.
Gründe
1 Wegen des Sachverhalts wird auf dessen Darstellung in den Gründen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
2 Die zulässige sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet; der angefochtene Beschluß beruht in der Hauptsache nicht auf einer Gesetzesverletzung. Das Landgericht hat die Abgrenzung zwischen Sondereigentum und gemeinschaftlichen Eigentum zutreffend vorgenommen. Es entspricht einhelliger Auffassung in Rechtsprechung (OLG Köln Rpfleger 76, 185; BayObLG Rpfleger 74, 316; OLG Düsseldorf DWE 79, 128; Senatsbeschlüsse 20 W 213/75 vom 21.8.1975; 20 W 370/81 v. 21.8.1981; 20 W 158/82 vom 4.5.1982) und Schrifttum Palandt-Bassenge, BGB, 42. Aufl., § 5 WEG Anm. 1a, § 1 WEG Anm. 4 b; Bärmann, WEG, 4. Aufl., § 5 Rdnr. 27; Weitnauer, WEG 6. Aufl., § 5 Rdnr. 8), daß die Balkonplatte und ihre Isolierung, auf deren Mängel die Wasserschäden vorliegend beruhen, zum gemeinschaftlichen Eigentum Mörtelbett und Plattenbelag dagegen zum Sondereigentum gehören.
3 Bei der Kostenentscheidung hat das Landgericht allerdings übersehen, daß in Wohnungseigentumssachen die außergerichtlichen Kosten grundsätzlich von den Beteiligten selbst getragen werden (vgl. Bärmann, a.a.O., § 47 Rdnr. 3). Es entspricht darüberhinaus der ständigen Rechtsprechung des Senats, von diesem Grundsatz dann keine Ausnahme zu machen, wenn – wie hier – im wesentlichen Rechtsfragen Gegenstand des Verfahrens gewesen sind. Zur Entscheidung über die Kosten (§ 47 WEG) bedurfte es daher auch nicht der Anhörung der Antragsgegnerin.
4 Die Wertfestsetzung erfolgte nach § 48 II WEG.
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