2 Ws 100/76•OLG Frankfurt 2. Strafsenat, 1976-04-02, 2 Ws 100/76
OLG Frankfurt 2. Strafsenat, 1976-04-02, 2 Ws 100/76
2 Ws 100/76Obergericht / II. Strafkammer02.04.1976
Gesamter Gesetzestext
OLG Frankfurt 2. Strafsenat — 2 Ws 100/76 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1976-04-02
Aktenzeichen: 2 Ws 100/76
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:1976:0402.2WS100.76.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Die Beschwerde wird als unbegründet auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Gründe
1 Durch den, angefochtenen Beschluß ist ein Ablehnungsgesuch des Nebenklägers betreffend den Sachverständigen … für unbegründet erklärt worden.
2 Die Strafkammer hat ausgeführt, vom Standpunkt des Nebenklägers aus sei seine Besorgnis, daß der Kraftfahrzeugsachverständige … befangen sei, begründet (§ 74 StPO). Dieser Sachverständige habe schon vor seiner Benennung im Strafverfahren für den Angeklagten gegen Entgelt ein Privatgutachten erstattet, um die Interessen seines Auftraggebers zu wahren. Gleichviel ob der Ingenieur dabei sich um Objektivität bemüht habe, sei allein das berufliche Tätigwerden für die Interessen des Angeklagten vom Standpunkt des Nebenklägers aus, der. ein entgegenlaufendes Interesse verfolgt, geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
3 Dementsprechend sei beabsichtigt, dem Ingenieur ...nur als sachverständigen Zeugen zu laden.
4 Die Beschwerde des Angeklagten gegen diesen Beschluß ist zulässig (Meyer in Löwe-Rosenberg, StPO, 23. Aufl., 1976, Rd.Note 35 zu § 74), aber nicht begründet.
5 Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, daß ein Grund zur Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit aus dem Umstand hergeleitet werden kann, daß der Sachverständige in der selben Sache ein entgeltliches Privatgutachten für den Beschuldigten erstattet hat (BGH, NJW 1965, 2017 ; Jessnitzer. Der gerichtliche Sachverständige .4. Aufl., 19.73, S. 95; Meyer aaO, Rd.Note 13 zu § 74 StPO). Hier kommt aus der Sicht des Nebenklägers als Indiz für mögliche Voreingenommenheit hinzu, daß der Sachverständige in seinem im Auftrag des Angeklagten erstatteten Gutachten vom 15.I.1976 (Bl. .122 ff. d.A.). Seine Kompetenz insofern - wenn auch nur geringfügig - überschritten hat, als er zu Rechtsfragen (Vorfahrtberechtigung) Stellung nimmt und dann zu einem für den Beschwerdegegner ungünstigerem Ergebnis gelangt als der in erster Instanz vernommene Sachverständige …
6 Der angefochtene Beschluß hat daher Bestand. Die Absicht der Kammer, den Ingenieur … als sachverständigen/Zeugen zu hören, ist rechtsbedenkenfrei. Die vom Beschwerdeführer befürchteten Nachteile für seine Verteidigung durch die erfolgreiche Ablehnung des Ing. … als Sachverständigen dürften damit weitgehend ausgeglichen werden.
7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.
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