Hessisches Landessozialgericht 4. Senat, 2008-07-17, L 4 VG 18/07

L 4 VG 18/07Sozialversicherungsgericht / 4. Abteilung17.07.2008

Gesamter Gesetzestext

Hessisches Landessozialgericht 4. Senat — L 4 VG 18/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-07-17

Aktenzeichen: L 4 VG 18/07

ECLI: ECLI:DE:LSGHE:2008:0717.L4VG18.07.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1 OEG, § 2 OEG, § 6 Abs 3 OEG

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).

2 Der 1954 geborene Kläger deutscher Staatsangehörigkeit wurde am 7. September 2003 gegen 6:15 Uhr von einem Passanten in der S-Straße in A-Stadt angetroffen, der hierauf die Polizei benachrichtigte. Im Bericht der Funkstreife vom 7. September 2003 heißt es hierzu: "Der B. A. war erheblich angetrunken und hatte Verletzungen im Gesicht (Nasenbeinbruch, Bluterguss unter dem Auge). Aufgrund der Verletzungen ist davon auszugehen, dass der B. A. Opfer einer Straftat war. Er selbst konnte aufgrund seines alkoholisierten Zustandes keine Angaben zum Sachverhalt machen". Im Entlassungsbericht der DJ.Kliniken vom 18. September 2003 nach stationärer Behandlung vom 15. bis 18. September 2003 wurden folgende Diagnosen genannt: Nasenbeinfraktur, nicht dislozierte Jochbeinfraktur links, Contusion der Orbita. In seiner Strafanzeige vom 10. September 2003 hatte der Kläger angegeben, am 6. September 2003 gegen 21:30 Uhr bei einem Bekannten in der H-Straße an einem Kiosk etwas Alkohol getrunken, dann Geld abgehoben und zwischen 22:30 Uhr und 24:00 Uhr in Höhe des Kinos in der M-Straße plötzlich einen Schlag ins Gesicht gespürt zu haben. Hierbei habe er das Bewusstsein verloren und sei erst am 7. September 2003 um 10:00 Uhr in den DJ.Kliniken wieder zu sich gekommen. Dort habe er bemerkt, dass ihm seine Geldbörse, ein Mäppchen mit seinen Ausweisen, sämtliches Bargeld und seine Brille entwendet worden seien. Die Ermittlungen der Polizei bei dem Kinoangestellten ergaben, dass dieser in der fraglichen Zeit keinen Überfall bemerkt habe. Ein Presseaufruf verlief ergebnislos. Der Personalausweis des Klägers wurde später im Bereich des Bahnhofs A-Stadt von einem Passanten aufgefunden und zurückgegeben. Das Ermittlungsverfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Wiesbaden (Az.: 4447 UJs 67527/03) wegen unbekannter Täterschaft eingestellt.

3 Am 14. Oktober 2003 beantragte der Kläger Beschädigtenversorgung nach dem OEG und benannte den Kioskinhaber als seinen Bekannten, der aber keine Angaben zum Tathergang machen konnte und darauf hinwies, der Kläger sei ein Freund seines Schwiegervaters. Hierauf teilte der Kläger mit, er habe am Tattag einen Bekannten besuchen wollen, diesen jedoch nicht angetroffen. Den Kioskbesitzer kenne er nicht näher und habe ihn nur kurz gegrüßt.

4 Mit Bescheid vom 18. Oktober 2004 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab und wies den dagegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2006 zurück, weil ein vorsätzlicher und rechtswidriger Angriff auf seine Person nicht nachgewiesen sei. Alleine die erheblichen Verletzungen seien kein Nachweis für eine entsprechende Tat gewesen. Zeugen für die behauptete Tat seien nicht vorhanden.

5 Die hiergegen am 16. Januar 2006 erhobene Klage hat das Sozialgericht Wiesbaden mit Urteil vom 14. November 2007 nach persönlicher Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Akteninhalt und der Einlassung des persönlich gehörten Klägers in der mündlichen Verhandlung sei zur Überzeugung des Gerichts nicht nachgewiesen, dass der Kläger Opfer eines vorsätzlichen und rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden sei. Die Angaben des Klägers seien auch im Rahmen der hier grundsätzlich möglichen Glaubhaftmachung nach § 6 Abs. 3 OEG in Verbindung mit § 15 S. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOV-VfG) nicht geeignet, einen vorsätzlichen und rechtswidrigen tätlichen Angriff zu belegen, weil sie widersprüchlich seien. In seiner Strafanzeige bei der Polizei habe er selbst eingeräumt, am Kiosk etwas Alkohol getrunken zu haben und leicht angetrunken gewesen zu sein. In der mündlichen Verhandlung hingegen habe er dies bestritten und zu Protokoll gegeben, er sei an dem Abend gar nicht an dem Kiosk gewesen. Bei der Anzeigeerstattung am 10. September 2003 sei er wegen der Verletzungen noch durcheinander gewesen. Darüber hinaus sei unstimmig, dass er im Verwaltungsverfahren noch vier Monate nach den erlittenen Verletzungen Namen und Adresse des Kioskbetreibers mitteilen konnte, obgleich er ihn nicht näher gekannt und nur kurz gegrüßt haben wollte. Auch seine Angaben zu dem angeblichen Angriff in der M-Straße zwischen 22:30 Uhr und 24:00 Uhr seien zu bezweifeln. So sei es unwahrscheinlich, dass niemand den von ihm geschilderten brutalen Raubüberfall an dem behaupteten Tatort oder zumindest den frisch verletzten, stark blutenden und bewusstlosen Kläger dort bemerkt habe. Das Kino sei nämlich noch geöffnet gewesen und die Straße sei an einem Samstag zur späten Abendstunde auch wegen der zahlreichen Gaststätten noch stark frequentiert gewesen. Weshalb der Kläger von der Polizei in der mehrere 100 m vom angeblichen Tatort entfernten S-Straße erst nach über sechs Stunden aufgefunden worden sei, könne er selbst nicht erklären. Nach allem sei auch denkbar, dass sich der Kläger seine Verletzungen bei einem Unfall oder einem Streit zugezogen habe und die Gegenstände, deren Verlust er beklage, erst anschließend entwendet worden seien.

6 Gegen das ihm am 3. Dezember 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. Dezember 2007 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt. Seine Angaben vom 10. September 2003 gegenüber der Polizei könne er sich nicht erklären. Er habe am Tattag keinen Alkohol getrunken. Wenn er bei Auffinden durch die Funkstreife einen alkoholisierten Eindruck gemacht habe, sei dies auf seine Verletzungen zurückzuführen. In keinem Arztbericht werde eine Alkoholisierung erwähnt. Möglicherweise sei der Sachverhalt zunächst polizeilich falsch aufgenommen worden. So sei er entgegen den Angaben in der Strafanzeige nicht in Marokko sondern in Tunesien geboren. Für einen Überfall spreche auch, dass die zunächst abhanden gekommenen Ausweispapiere später wiedergefunden worden seien. Insoweit sei zu ermitteln, wer den Ausweis an welchem Ort gefunden und beim Fundbüro der Stadt A-Stadt abgegeben habe.

7 Der Kläger beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 14. November 2007 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Oktober 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2006 zu verurteilen, ihm wegen der Ereignisse in der Nacht vom 6. auf den 7. September 2003 Beschädigtenversorgung nach dem OEG zu gewähren.

8 Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

9 Der Senat hat die Beteiligten zu seiner Absicht, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung als unbegründet zurückzuweisen, angehört.

10 Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, die Gegenstand der Beratung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11 Der Senat konnte die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für notwendig hält. Die Beteiligten sind zuvor angehört worden (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

12 Die zulässige Berufung ist sachlich unbegründet.

13 Dem Kläger steht kein Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem OEG zu, weil ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 OEG weder nachgewiesen noch auch nur glaubhaft gemacht ist. Dies hat das Sozialgericht in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils unter zutreffender Würdigung der vorliegenden und erreichbaren Beweismittel sowie der widersprüchlichen Angaben des Klägers bereits richtig ausgeführt, weshalb der Senat hierauf Bezug nimmt und insoweit von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe absieht (§ 153 Abs. 2 SGG).

14 Der Kläger hat im Berufungsverfahren keine neuen Tatsachen vorgetragen und keine befriedigende Erklärung für seine widersprüchlichen Angaben gegeben. Dass sich in polizeilichen oder anderen Protokollen gelegentlich Fehler bei der Darstellung des Sachverhalts einschleichen mögen, ist zwar nicht auszuschließen. Äußerst unwahrscheinlich aber erscheint es, dass wesentliche Teile der Sachverhaltsdarstellung in der Strafanzeige vom 10. September 2003, die der Kläger unterschrieben hat, versehentlich falsch aufgenommen wurden. Danach aber hat der Kläger zunächst selbst erklärt, den ihm bekannten Kioskbetreiber gegen 21:30 Uhr aufgesucht und etwas Alkohol getrunken und sich unterhalten zu haben. Außerdem gab er nochmals an, leicht angetrunken gewesen zu sein, weshalb er sich an die genaue Uhrzeit, zu der er Geld bei seiner Bank abgehoben habe, nicht erinnern könne. Auch die weiteren Ungereimtheiten, die das Sozialgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils aufgeführt hat, begründen erhebliche Zweifel an der vom Kläger zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2007 vorgetragenen Version der hier maßgeblichen Ereignisse.

15 Nach allem ist insbesondere die Rechtswidrigkeit eines stattgehabten tätlichen Angriffs auf den Kläger weder glaubhaft gemacht noch gar nachgewiesen noch ist der Tathergang soweit zu konkretisieren, dass eine Prüfung von Versagungsgründe nach § 2 OEG überhaupt möglich wäre.

16 Inwiefern die Feststellung der Person, die den Ausweis des Klägers im Bereich des Bahnhofs aufgefunden hat, zur Aufklärung der Tatumstände beitragen soll, erschließt sich dem Senat nicht. Mangels Erheblichkeit waren hierzu daher keine weiteren Ermittlungen durchzuführen. Dass die Ausweispapiere abhanden gekommen waren, spricht weder für noch gegen die Version des Klägers, der genauso gut auch unabhängig von seinen Verletzungen bestohlen worden sein kann.

17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

18 Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).

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