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3 T 12/11•LG Wiesbaden 3. Zivilkammer, 2011-04-08, 3 T 12/11
3 T 12/11Kantonsgericht / III. Zivilkammer08.04.2011
Entscheidungsdatum: 2011-04-08
Aktenzeichen: 3 T 12/11
ECLI: ECLI:DE:LGWIESB:2011:0408.3T12.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 114 ZPO, § 569 Abs 2 Nr 2 BGB
In der Beschwerdesache … wird die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 24.01.2011 zurückgewiesen.
Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1 Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Gründen die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung verneint. Dabei kann es nicht darauf ankommen, dass der Gesetzgeber in § 569 Abs. 2 Nr. 2 BGB vorgesehen hat, dass eine an sich wirksame Kündigung nachträglich aus sozialpolitischen Gründen wieder entfallen kann, um so den verfassungsmäßigen Schutz der Wohnung zu verbessern. Denn auch im Falle einer rechtzeitigen Befriedigung hat dies nicht zur Folge, dass der Mieter den Prozess gegen den Mieter gewinnt. Vielmehr tritt lediglich eine Erledigung der Hauptsache ein, die bei entsprechender Antragstellung die Kostentragungspflicht gerade nicht entfallen lässt. So war es auch hier. Hier kann nichts anderes gelten, als in anderen Fällen einer Befriedigung des Hauptschuldners. Zwar ist zutreffend, dass der rechtlich Unerfahrene nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage keine kostenlose Beratungshilfe mehr erlangen kann. Insoweit ist er aber nicht schutzwürdig. Denn er hätte in aller Regel Gelegenheit gehabt, bereits vor der Klageerhebung sich einerseits um die Abwendung der Kündigung, andererseits aber auch um Beratungshilfe zu bemühen. Es liegt nämlich in der Natur der Sache, dass der Räumungsanspruch wegen wiederholten Zahlungsverzugs für den Mieter nicht etwa überraschend kommt.
2 Wenn sich der Mieter gleichwohl nicht etwa schon nach Klageerhebung, sondern sogar erst, nachdem bereits ein Versäumnisurteil gegen ihn ergangen ist, sch um seine wichtigsten Angelegenheit nur verzögerlich kümmert, kann dies nicht auf Kosten der Allgemeinheit gehen. Für Nachlässigkeiten einer Partei ist die Prozesskostenhilfe nicht eingerichtet worden.
3 Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil es insoweit offensichtlich keine einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung gibt und die Argumente des Beschwerdeführers nicht gänzlich unvertretbar erscheinen.
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