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12 O 58/10•LG Wiesbaden 12. Kammer für Handelssachen, 2010-12-01, 12 O 58/10
12 O 58/10Kantonsgericht01.12.2010
Entscheidungsdatum: 2010-12-01
Aktenzeichen: 12 O 58/10
ECLI: ECLI:DE:LGWIESB:2010:1201.12O58.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 592 ZPO, § 599 ZPO
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 75.000,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 25.000,-- € seit 17.9.2010 und aus weiteren 50.000,-- € seit 3.11.2010 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, in der Zeit bis einschließlich des Kalendermonats Februar 2011 künftig zur Mitte eines jeden Kalendermonats, beginnend mit dem 15.11.2010, an den Kläger 25.000,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Fälligkeit zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Beklagten bleibt die Geltendmachung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
1 Der Kläger war seit dem Jahr 2000 zum Vorsitzenden des Vorstands der Beklagten bestellt. Das Anstellungsverhältnis wurde durch Anstellungsvertrag vom 23.4.2009 verlängert bis 30.3.2015. Der Vorstandsvertrag trat mit Wirkung ab dem 31.3.2010 in Kraft. Unter IV Ziff. 1 des Vertrages wurde dem Kläger ein jährliches Bruttogehalt in Höhe von 300.000,-- € zugesagt. Dieses wurde in 12 gleichen Teilbeträgen jeweils zur Mitte eines Kalendermonats ausbezahlt. Das monatliche Bruttogehalt belief sich infolge dessen auf 25.000,-- €.
2 In der Sitzung vom 21.7.2010 beschloss der Aufsichtsrat der Beklagten, den Kläger mit sofortiger Wirkung abzuberufen. Mit Schreiben vom gleichen Tag kündigte die Beklagte, vertreten durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Beklagten, den Anstellungsvertrag fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin. Wegen des Inhalts des Schreibens wird auf die Anl. K 5 verwiesen. Das Kündigungsschreiben wurde dem Kläger vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats ausgehändigt, zugleich wurde der Kläger aufgefordert, sämtliche Schlüssel zu den Geschäftsräumen der Beklagten herauszugeben. Ferner wurde dem Kläger Hausverbot erteilt.
3 Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.7.2010 bot der Kläger gegenüber der Beklagten seine Dienste an und machte die Erfüllung vertraglicher Vergütungsansprüche geltend. Wegen des Inhalts wird auf die Anl. K 6 verwiesen.
4 Im Rahmen der Übergabe des Kündigungsschreibens boten der Aufsichtsratsvorsitzende und der Rechtsbeistand des Aufsichtsrats dem Kläger nach Ausspruch der Kündigung eine einvernehmliche Vertragsbeendigung an und räumten dem Kläger hierzu eine Bedenkzeit von etwa 15 Minuten ein. Für den Fall, dass der Kläger sich nicht auf eine einvernehmliche Vertragsbeendigung einlasse, wies der Aufsichtsratsvorsitzende darauf hin, dass dem Kläger nicht nur seine Bezüge, sondern auch seine gesamte, vertraglich vereinbarte Altersversorgung entzogen werden könnte. Zu einer vertraglichen Vertragsaufhebung zwischen den Parteien ist es nicht gekommen.
5 Bereits im Herbst 2007 schlug der Vorstand dem Aufsichtsrat der Beklagten vor, im Hinblick auf das beabsichtigte geschäftliche Engagement der Beklagten auf ausländische Märkte auszuweichen, mit der A (im Nachfolgenden A) einen gesellschaftsrechtlichen vollständigen Zusammenschluss durchzuführen. Hiergegen äußerte der Aufsichtsrat Bedenken. In der Zeit von Dezember 2007 bis Dezember 2008 wurde zur Entwicklung einer Auslandsstrategie der Beklagten in 7 Aufsichtsratssitzungen unter der Leitung des früheren Aufsichtsratvorsitzenden C die gemeinsame Bearbeitung des europäischen Marktes mit einem Partner über ein Joint Venture diskutiert und geprüft. Hierbei kam es auch zur Erörterung und Redigierung des grundlegenden „memorandum of understanding“, welches der Vorstand der Beklagten und die A später unterzeichneten. Darüber hinaus führten der damalige Aufsichtsratvorsitzende C und der jetzige Aufsichtsratvorsitzende im Jahr 2008 Gespräche mit dem Mehrheitsaktionär und Geschäftsführer der A. Die Beklagte beauftragte u.a. die B AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowie die Wirtschaftsprüfer von D Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte mit der Anfertigung eines Prüfungsberichts hinsichtlich der wirtschaftlichen Stärke der A. Darüber hinaus ließ der Aufsichtsrat zusätzliche Fachleute für Joint Venture Projekte in die Prüfungsgruppe entsenden und den Prüfungsvorgang beraten, u.a. den jetzigen Aufsichtsratvorsitzenden E, der damals Vorstandsvorsitzender der Sparkasse F war.
6 Die Ergebnisse der due diligence wurden dem Aufsichtsrat der Beklagten in einer Sitzung am 5.12.2008 präsentiert. Zur Vorbereitung dieser Sitzung wurde dem Aufsichtsrat der Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfer und der Joint Venture Experten zugeleitet. Darüber hinaus wurde den Aufsichtsratsmitgliedern eine Tischvorlage mit dem Titel „TOP 5 – Joint Venture mit der A“ zugeleitet. Im Anschluss hieran fasste der Aufsichtsrat den Beschluss, den Vorstand zu der Eingehung des versprochenen Joint Venture und der Gründung der Joint Venture Gesellschaft zu ermächtigen. Wegen des Inhalts wird auf S. 5 der Anlage B 3 verwiesen. Dieser lautet wie folgt:
7 „Der Aufsichtsrat stimmte den vorliegenden Vertragsinhalten des Joint Venture Vertrages und dem sich daraus ableitenden Share Purchase Agreement und der Satzung der G Gesellschaft zu.“
8 Am 6.2.2009 kam es zwischen der Beklagten und der A zum Abschluss des Joint Venture Agreements. Wegen des Inhalts wird auf die beglaubigte Übersetzung aus der englischen Sprache Bl. 82 ff. d.A. bzw. Anlage B 4 verwiesen. Am 11.1.2010 schloss die Beklagte mit dem Joint Venture Partner A und dem Joint Venture Unternehmen H GmbH einen sog. Dreiervertrag. Wegen des Inhalts wird auf die beglaubigte Übersetzung aus der englischen Sprache Bl. 76 ff. d.A. bzw. Anl. B 5 verwiesen. Diese Verträge forderte der Aufsichtsrat im Nachgang zu der Sitzung vom 7.7.2010 zur Einsicht an. Die Unterlagen wurden dem Aufsichtsratvorsitzenden am 13.7.2010 zugeleitet.
9 Der Kläger äußert den Verdacht, dass die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung aus unsachlichen Gründen erfolgt sei. Dies schließt der Kläger daraus, dass der neue Aufsichtsratvorsitzende E unmittelbar nach Übernahme des Vorsitzes im Aufsichtsrat einen Nachfolger für den Kläger gesucht habe. Hierzu beschäftigte die Beklagte einen Headhunter. Darüber hinaus hat sich der Kläger durch die im Anschluss an die ausgesprochene Kündigung angebotene einvernehmliche Vertragsbeendigung unter Druck gesetzt gefühlt. Er hält dies für einen Versuch, ihn vorzeitig aus dem Amt zu drängen.
10 Der Kläger hält die ausgesprochene fristlose Kündigung für unbegründet. Der Aufsichtsrat sei in die Überlegungen zu einem Joint Venture von Anfang an eingebunden gewesen und habe dieses Vorhaben begleitet. Allen Mitgliedern des Aufsichtsrates sei bekannt gewesen, dass das Auslandsgeschäft gemeinsam und exklusiv über die neu zu gründende Joint Venture Unternehmung erfolgen sollte. Bei der Planung des Joint Venture seien keine Prüfungen durch den Vorstand unterlassen worden. Vielmehr habe volles Einvernehmen zwischen dem Vorstand und dem Aufsichtsrat über die Inhalte der Prüfungen bestanden. Sämtliche Prüfungsergebnisse hätten bei der Aufsichtsratsitzung am 5.12.2008 vorgelegen und seien intensiv geprüft worden. Alle Beteiligten hätten gewusst, dass der Europäische Markt durch das Joint Venture bearbeitet werden sollte. Dass der Kläger dem Aufsichtsrat die abgeschlossenen Verträge nicht vorgelegt habe, stelle keine schwerwiegende Pflichtverletzung dar. Durch diese Verträge sei lediglich das umgesetzt worden, was der Aufsichtsrat zuvor beschlossen habe. Die Vorgaben und Ziele des Joint Venture Agreements seien unter Beteiligung des Aufsichtsrats entwickelt worden. Bei dem Dreiervertrag habe es sich lediglich um eine Umsetzung der mit dem Aufsichtsrat gemeinsam entwickelten Auslandsstrategie gehandelt. Die praktische Durchführung des Joint Venture erfolge unter maßgeblicher Beteiligung des Aufsichtsrats der Beklagten mit einem engen Genehmigungs- und Aufsichtskorsett. So sei der Aufsichtsrat zuständig für die Genehmigung des Budgets des Joint Ventures. Sonderinvestitionen oder der Erwerb von Gesellschaften bedürften der gesonderten Genehmigung bzw. eines Sonderbeschlusses seitens des Aufsichtsrats. Darüber hinaus sei die Beklagte zur Hälfte an der Joint Venture Unternehmung beteiligt.
11 Der Kläger trägt weiter vor, es habe vor der Aufsichtsratssitzung der Beklagten am 7.7.2010 auch keine Gespräch gegeben mit Interessenten hinsichtlich des Verkaufs von fünf Länder-Gesellschaften der Beklagten.
12 Der Kläger rügt, dass die außerordentliche Kündigung verfristet sei und eine Interessenabwägung nicht substantiiert vorgetragen sei.
13 Der Kläger beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 75.000,00 € (in Worten: fünfundsiebzigtausend Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
die Beklagte wird verurteilt, in der Zeit bis einschließlich des Kalendermonats Februar 2011 künftig zur Mitte eines jeden Kalendermonats, beginnend mit dem 15. November 2010, an den Kläger 25.000,00 (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus zu zahlen.
14 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und ihr alle Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.
15 Die Beklagte behauptet, vom Kläger arglistig getäuscht worden zu sein. Gemäß § 9 Abs. 1 der Geschäftsordnung bedürfe der Vorstand für Maßnahmen, die zu einer wesentlichen Änderung der Geschäftsstrategie führen würden, die vorherige Zustimmung des Aufsichtsrates. Diese sei aber nicht erteilt worden, weil der Kläger in der Sitzung vom 5.12.2008 nicht darauf hingewiesen habe, dass eine Exklusivität des Joint Venture Unternehmens für alle Auslandsaktivitäten der Beklagten geplant sei. Vielmehr sollten ausweislich S. 7 der Tischvorlage bereits stehende Auslandsaktivitäten der Beklagten, z.B. in der Türkei, auch nach Gründung des Joint Venture Unternehmens selbständig fortgeführt werden. Lediglich aufgrund dieser Informationslage habe sich der Aufsichtsrat der Beklagten mit der Gründung des Joint Venture Unternehmens einverstanden erklärt. Nachdem der Kläger in einer Aufsichtsratsitzung von 7.7.2010 um Freigabe von Handlungsempfehlungen zu deren Einführung in Verhandlungen mit der A um Kaufinteressenten gebeten habe, seien dem Aufsichtsrat Zweifel an der Vollständigkeit der Informationen durch den Kläger gekommen. Zu diesem Zeitpunkt hätten nämlich schon Gespräche mit der A stattgefunden. Im Nachgang zu dieser Sitzung habe daher der Aufsichtsrat um Übersendung der geschlossenen Verträge gebeten. Diese seien am 13.7.2010 eingegangen. Mit seinem Vorgehen habe der Kläger das gesamte bestehende Auslandsgeschäft der Beklagten und die Expansionsmöglichkeiten in den Ländern, in denen das Joint Venture Unternehmen aktiv ist, einem Zugriffsrecht des Joint Venture Unternehmen unterstellt und hiermit die Beklagte von einem weiteren Auslandsengagement ausgeschlossen. Diese Einschränkung mindere den Wert der Marke H und damit den Unternehmenswert der Beklagten in erheblicher Weise. Zudem stelle dies eine wesentliche Änderung der Geschäftsstrategie der Beklagten dar. Durch dieses Verhalten habe der Kläger das durch den Aufsichtsrat der Beklagten in ihn gesetzte Vertrauen restlos zerstört, sodass seine Abberufung und außerordentliche Kündigung einstimmig beschlossen worden sei. Die herbei vorzunehmende Interessenabwägung habe zu einem Überwiegen des Lösungsinteresses der Beklagten geführt, da der Kläger über einen längeren Zeitraum den Aufsichtsrat nicht hinreichend informiert habe. Der Umstand, dass der Kläger das Auslandsgeschäft der Beklagten in rechtlich verbindlicher Weise verkauft habe, sei dem Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit erstmals durch Vorlage in der Aufsichtsratssitzung am 21.7.2010 bekannt geworden.
16 Es bestehe auch kein unsachlicher Grund für die Entlassung des Klägers. Bereits in der Sitzung am 2.12.2009 sei der Aufsichtsrat übereingekommen, dass im Hinblick auf den Kläger und ein weiteres Vorstandsmitglied der Beklagten, J, perspektivisch eine Nachfolgeregelung getroffen werden müsse. Ursächlich für diese Überlegungen sei allein das Alter des Vorstandsvorsitzenden und von Herrn J gewesen. In diese Suche sei der Kläger aktiv eingebunden gewesen. Entsprechend sei es am 25.3.2010 zu einem Besuch des beauftragten Personalberaters beim Kläger am Sitz der Beklagten gekommen.
17 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die in den Gerichtsakten befindlichen Urkunden und Schriftstücke sowie auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
18 Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Hauptsacheforderung und der Feststellung in vollem Umfang begründet und führt zu einer Verurteilung der Beklagten.
19 Der Anstellungsvertrag zwischen den Parteien ist nicht durch fristlose Kündigung der Beklagten vom 21.7.2010 beendet worden, denn die Beklagte hat einen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrages und der Bestellung des Klägers weder substantiiert vorgetragen noch durch die im Urkundenverfahren zulässigen Beweismittel belegt.
20 Unstreitig ist zwischen den Parteien geblieben, dass zumindest ab Herbst 2007 die Beklagte ernsthaft über die Ausweitung ihrer Auslandstätigkeiten nachgedacht und hier nach Lösungen gesucht hat. Hierzu hat zunächst der Vorstand dem Aufsichtsrat im Herbst 2007 hinsichtlich des Auslandsgeschäfts einen gesellschaftsrechtlichen Zusammenschluss der Beklagten mit der A vorgeschlagen. Zu einem derartigen Zusammenschluss ist es nicht gekommen, nachdem der Aufsichtsrat der Beklagten Bedenken hiergegen geäußert hat. In den folgenden Monaten fanden in der Zeit von Dezember 2007 bis Dezember 2008 insgesamt 7 Aufsichtsratsitzungen statt, in denen der Aufsichtsrat die gemeinsame Bearbeitung des Europäischen Marktes mit einem Partner über ein Joint Venture diskutiert und beraten hat. Unstreitig wurde in einer dieser 7 Sitzungen auch ein memorandum of understanding dem Aufsichtsrat vorgelegt, erörtert und redigiert, welches der Vorstand der Beklagten und die A später unterzeichnet haben. Ebenso unstreitig waren Aufsichtsratsmitglieder in den Prüfungsvorgang eingebunden, so u.a. auch der jetzige Aufsichtsratsvorsitzende. In der Sitzung vom 5.12.2008 lagen dem Aufsichtsrat die Ergebnisse der wirtschaftlichen und rechtlichen Überprüfungen des zukünftigen Joint Ventures vor.
21 Damit steht fest, dass die damalige Geschäftsstrategie der Beklagten gerichtet war auf die Bearbeitung des Auslandsmarktes gemeinsam mit der A über ein neu zu gründendes Joint Venture Unternehmen. Der Abschluss der Verträge vom 6.2.2009 und 11.1.2010 stellt daher keine Pflichtverletzungen im Sinne von Ziff. XI 4 des Anstellungsvertrages dar.
22 Ein derartiger Verstoß kann auch nicht darin gesehen werden, dass die Parteien des Joint Venture Agreements eine exklusive Zuständigkeit des Joint Venture Unternehmens für die Auslandsaktivitäten der beteiligten Firmen vereinbart haben. Eine wesentliche Änderung der Geschäftsstrategie vermag das Gericht hierdurch nicht zu erkennen. Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, wie die Geschäftsstrategie der Beklagten vor der Beschlussfassung am 5.12.2008 definiert war. Unstreitig war der Aufsichtsrat seit Monaten in die Überlegungen und die Entwicklungen eines Joint Venture mit der A eingebunden. Die Vereinbarung einer Exklusivität erscheint dem Gericht auch naheliegend im Hinblick darauf, dass die an dem Joint Venture beteiligten Unternehmen ihre Kompetenzen bündeln wollten in einem gemeinsamen Unternehmen, das dann ohne Konkurrenz von den beteiligten Unternehmen fürchten zu müssen, auf dem Europäischen Markt zum Zwecke der Kundengewinnung tätig wird. Der unter TOP 5 gefasste Beschluss des Aufsichtsrats lautet dann auch, dass der Aufsichtsrat „den vorliegenden Vertragsinhalten des Joint Venture Vertrages und dem sich daraus ableitenden Share Purchase Agreement und der Satzung der … Gesellschaft zustimmt.“ Daraus ergibt sich, dass dem Aufsichtsrat nicht nur die Tischvorlage zum geplanten Joint Venture vorlag vor Beschlussfassung, sondern auch die Vertragsinhalte des später geschlossenen Joint Venture Vertrages und des Gesellschaftsanteilvertrages und der Satzung des Joint Venture Unternehmens.
23 Auch ergibt sich aus S. 7 der Tischvorlage nicht, dass die Beklagte neben den Joint Venture Unternehmen weiter im Auslandsgeschäft tätig werden wollte. Folie 7 der Tischvorlage steht unter der Unterschrift Joint Venture Strategie und bezieht sich auf die Strategie nicht der Beklagten, sondern des Joint Venture Unternehmens. Auch hieraus muss dem Aufsichtsrat der Beklagten klar geworden sein, dass Aktivitäten auf dem Auslandsmarkt nunmehr von einem Joint Venture Unternehmen weitergeführt werden.
24 Es ist auch unzutreffend, dass durch diese Entscheidung die Beklagte keinen Einfluss mehr auf das Auslandsgeschäft hat. Ausweislich der vorliegenden Verträge führt die Beklagte nunmehr ihr Auslandsgeschäft über das neu gegründete Gemeinschaftsunternehmen, an dem die Beklagte neben der A zu 50 % beteiligt ist und einen Geschäftsführer stellt. Auch der Vorstand wird von beiden Joint Venture Partnern gemeinsam gestellt. Darüber hinaus haben die Parteien umfangreiche Einschränkungen der Befugnisse des Vorstandes vereinbart. Schließlich ist der Aufsichtsrat der Beklagten zuständig für die Genehmigung des Budgets des Joint Ventures.
25 Da es mithin an einem sachlichen Grund für die vorzeitige Beendigung des Anstellungsvertrages des Klägers fehlt, kommt es auf die Punkte Einhaltung der Kündigungsfrist und Interessenabwägung entscheidungserheblich nicht an.
26 Die Beklagte ist daher verpflichtet, dem Kläger das vereinbarte Bruttogehalt in Höhe von monatlich 25.000,-- € für die Monate August, September und Oktober zu zahlen.
27 Der Ausspruch über die Verzinsung beruht auf § 291 Abs. 1 2. Halbsatz BGB. Insoweit war der Klageantrag zu 2) auslegungsfähig.
28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
29 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 4, 711 ZPO.
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