LG Wiesbaden 13. Kammer für Handelssachen, 2009-10-29, 13 O 86/09

13 O 86/09Kantonsgericht29.10.2009

Gesamter Gesetzestext

LG Wiesbaden 13. Kammer für Handelssachen — 13 O 86/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-10-29

Aktenzeichen: 13 O 86/09

ECLI: ECLI:DE:LGWIESB:2009:1029.13O86.09.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin, verboten,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs selbst oder durch Dritte das Produkt „A" mit der Angabe in dessen Aufmachung

a) „Whiskey & Cola"

und/oder

b) „Bourbon Whiskey & Cola"

und/oder

c) „Cola-Getränk mit … Bourbon Whiskey"

und/oder

d) „Whiskeygehalt: 25%"

zu bewerben, anzubieten, zu vertreiben und/oder sonst in den Verkehr zu bringen, sofern nicht der Mindestalkoholgehalt für Whiskey (40% vol.) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 erreicht wird.

Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1 Der Verfügungskläger ist ein als gemeinnützig anerkannter Verein, dessen Zweck unter anderem die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in allen Erscheinungsformen ist. Mitglieder des Verfügungsklägers sind zahlreiche Verbände der gewerblichen Wirtschaft, unter anderem der B. Die Verfügungsbeklagte ist eine Tochtergesellschaft der C. Sie vertreibt deutschlandweit Spirituosen. Zum Sortiment der Verfügungsbeklagten gehört auch das streitgegenständliche Erzeugnis „A". Es handelt sich um ein Mischgetränk aus Cola und einem Whiskeygehalt von 25 %, welches einen

2 Alkoholgehalt von 10 % vol. aufweist.

3 Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, dass dieses Erzeugnis seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 11 0/2008 und nach Ablauf der Übergangsfrist am 20 .05.2009 nicht mehr unter Bezugnahme der Spirituose „Bourbon Whiskey" bzw. „Whiskey" vertrieben werden darf. Der Mindestalkoholgehalt werde von der genannten Verordnung für die Spirituose „Whiskey" unstreitig mit 40 % vol. vorgeschrieben, was in dem betreffenden Erzeugnis der Verfügungsbeklagten – unstreitig - nicht erreicht werde. Vielmehr handele es sich um eine verdünnte Spirituose. Überdies sei die Verwendung der Herkunftsbezeichnung „Bourbon" aufgrund der Verordnung (EG) 1267/94 in Verbindung mit der Verordnung (EG) 110/2008, Anhang III, verboten.

4 Nach erfolgloser Abmahnung der Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 07.09.2009 (Anlage AST 8) beantragt die Verfügungsklägerin,

der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin, verboten,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs selbst oder durch Dritte das Produkt „A"

mit der Angabe in dessen Aufmachung .

d) „Whiskey & CoIa"

und/oder

e) „Bourbon Whiskey & Cоlа"

und/oder

f) „Cola- Getränk mit … Bourbon Whiskey"

und/oder

d) „Whiskeygehalt: 25,0%"

zu bewerben, anzubieten, zu vertreiben und/oder sonst in den Verkehr zu bringen, sofern nicht der Mindestalkoholgehalt für Whiskey (40% vol.) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 erreicht wird.

5 Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

6 Sie ist der Auffassung die Verordnung (EG) 110/2008 sei auf Mischgetränke wie das streitbefangene Erzeugnis der Verfügungsbeklagten nicht anwendbar. Aus der Historie des Gesetzgebungsverfahrens folge nämlich, dass lediglich die Verdünnung einer Spirituose mit Wasser klarstellend verboten werden sollte, da lediglich insoweit eine Irreführung des Verbrauchers zu besorgen sei. Zugrunde gelegen habe die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 16.07.2008 (Anlage AG 4), wonach es verboten ist, den Gattungsbegriff „Whiskey" in die Verkehrsbezeichnung einer mit Wasser verdünnten Spirituose aufzunehmen, sofern durch die Verdünnung der Alkoholgehalt weniger als 40 % vol. beträgt. Die nunmehr einschlägige Spirituosenverordnung habe in ihrem Artikel 10 Abs. 2 auf Anregung der Scotch Whiskey Assoziation (SWA) lediglich eine Klarstellung dahingehend enthalten sollen, dass eine Verdünnung mit Wasser und Vertrieb dieses Erzeugnisses mit einer Verkehrsbezeichnung, welche den Begriff „Whiskey" enthält, verboten werden sollte. Dass der nunmehr umfassend formulierte Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) 110/2008 nicht nur die Verdünnung mit Wasser untersage, sondern jeglichen Vorgang umfasse, welcher zu einer Unterschreitung des vorgeschriebenen Mindestalkoholgehalts führe, stelle den SWA und sonstige Verbände, insbesondere den …, unzufrieden. Hierdurch werde nämlich eine Rechtslage geschaffen, die von den beteiligten Wirtschaftsverbänden nicht beabsichtigt gewesen und auch nicht zu rechtfertigen sei. Die Herstellung eines Mischgetränks habe gerade nicht vom Verbot des Artikels 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) 110/2008 erfasst werden sollen, da insoweit nicht die Qualität des Mischerzeugnisses betroffen sei. Die Regelung sei auch systemwidrig, da im Übrigen grundsätzlich auch Verkehrsbezeichnungen, auf bei weiterverarbeiteten Erzeugnissen hingewiesen werden dürfe. Eine Irreführung der Verbraucher sei jeweils nicht zu befürchten.

7 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die Antragsschrift der Verfügungsklägerin vom 05.10.2009 (ВI. 10 ff. d.А.), außerdem auf die Schutzschrift der Verfügungsbeklagten vom 16.09.2009 sowie die Schriftsätze der Verfügungsbeklagten vom 02.10.2009 und 23.10.2009, jeweils mit beigefügten Anlagen.

Entscheidungsgründe

8 Die begehrte einstweilige Verfügung war zu erlassen, da sowohl Verfügungsanspruch, wie auch Verfügungsgrund vorliegen, §§ 935, 940 ZPO.

9 Das von der Verfügungsbeklagten hergestellte streitbefangene Mischgetränk unterfällt der Verordnung (EG) Nr. 110/2008. Gemäß Artikel 1 Abs. 2 dieser Verordnung ist von deren Anwendungsbereich neben Spirituosen auch die Verwendung von Ethylalkohol und/oder Destillaten bei der Herstellung von alkoholischen Getränken sowie die Verwendung der Bezeichnung von Spirituosen bei der Aufmachung und Etikettierung von Lebensmitteln umfasst. Damit unterliegen dem Anwendungsbereich der Verordnung nicht nur Getränke, wеlсhе gemäß Artikel 2 Abs. 1 Ziffer 10 einen Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol. aufweisen, sogenannte „Spirituosen", sondem auch Getränke, für welche in der Aufmachung und Etikettierung die Веzeichnung einer Spirituose verwendet wird. Gemäß Ziffer .2 des Anhangs I1 zu der Verordnung ist „Whiskey" eine Spirituose.

10 Nach Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung in Verbindung mit deren Anhang II Nr. 2 b ist die Verwendung des Begriffs „Whiskey". verboten, wenn die Spirituose so stark verdünnt wurde, dass ihr Alkoholgehalt unter dem festgelegten Mindestalkoholgehalt von 40 % vol. liegt. Das ist bei dem streitbefangenen Getränk der Fall, der Alkoholgehalt liegt bei 10 % vol..

11 Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung gilt auch für Mischgetränke, die nicht mit Wasser verdünnt wurden. Mit dem Begriff „Verdünnung" ist nicht nur die Mischung mit Wasser gemeint, sondern jeglicher Vorgang, der zur Unterschreitung des Mindestalkoholgehalts führt. Insofern ist der Begriff „Verdünnung" auszulegen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass, wie die Verfügungsbeklagte selbst im Einzelnen vorgetragen hat, im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens ausdrücklich erwogen wurde, ausschließlich die Beimischung von Wasser zu verbieten, um dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 16.07.1998 klarstellend Rechnung zu tragen. Die Beschränkung auf das Verbot der Verdünnung mit Wasser wurde jedoch ausdrücklich verworfen. Vielmehr sollte jegliche Beimischung einer Flüssigkeit verboten werden, welche zu einer Unterschreitung des in Anhang 2 festgelegten Mindestalkoholgehalts geschützter Spirituosen führt. Das ergibt sich insbesondere auch aus den Leitlinien der Europäischen Kommission (Anlage AST 7). Diese Auslegungsrichtlinien sehen ausdrücklich vor, dass von Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung jegliche Verdünnung einer Spirituose erfasst werden soll, nicht nur eine solche mit Wasser. Gerade aus dem Umstand, dass die Beschränkung auf Wasser durch den Gesetzgebererwogen, aber ausdrücklich verworfen wurde, belegt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers von der Vorschrift jegliche Verdünnungsmittel einzuschließen sind.

12 Die seitens der Verfügungsbeklagten angeführte Systemwidrigkeit der betreffenden Vorschrift im Vergleich zum Sсhutz anderweitiger Verkehrsbezeichnungen, welche bei anderen, nicht Alkohol enthaltenen weiterverarbeiteten Erzeugnissen verwendet werden dürfen, trägt nicht. Zwar ist der Verfügungsbeklagten durchaus zuzugestehen, dass in anderen lebensmittelrechtlichen Konstellationen, beispielsweise der Verwendung von nativem Olivenöl in Margarineerzeugnissen, oder Joghurtmischerzeugnissen, auch geschützte lebensmittelrechtliche Kennzeichnungen verwendet werden dürfen. Allerdings ist insoweit der Verbraucherschutz nicht in der gleichen Weise gefährdet, wie er dies bei der Verwendung von Spirituosen ist. Hier besteht nach Auffassung des europäischen Gesetzgebers ein besonderes intensives Bedürfnis, den Verbraucher vor Irreführung zu schützen. Diese gesetzliche Wertung mag aus Sicht der Verfügungsbeklagten ungerechtfertigt sein; sie ist indes als eindeutig zum Ausdruck gekommener Wille des Gesetzgebers dennoch zu berücksichtigen.

13 Durch die Verwendung der geographischen Angabe „Bourbon" hat die Verfügungsbeklagte zudem gegen die Verordnung (EG) 1267/94 in Verbindung mit der Verordnung (EG) 110/2008, Anhang III, verstoßen. In der Verordnung (EG) 1267/94 ist die Anerkennung bestimmter Spirituosen zwischen der Europäischen Union und Drittländern geregelt. Ausweislich deren Artikel 1 ist die Bezeichnung von Erzeugnissen, die im Anhang zu dieser Verordnung aufgelistet sind, nur bei Erzeugnissen zulässig; die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der jeweiligen Drittländer erzeugt werden. Aus dem Anhang ergibt sich der Schutz der. Bezeichnung „Bourbon Whiskey" aus dem Ursprungsland Vereinigte Staaten von Amerika. Die Bezeichnung „Bourbon Whiskey" ist mithin eine geschützte Angabe im Sinne des Anhangs III der Verordnung (EG) 110/2008. Danach ist die Verwendung des Begriffs „Bourbon Whiskey" unzulässig, sofern der vorgeschriebene Mindestalkoholgehalt von 40 % vol. nicht erreicht wird.

14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

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