LG Wiesbaden 13. Kammer für Handelssachen, 2009-04-28, 13 O 133/07

13 O 133/07Kantonsgericht28.04.2009

Gesamter Gesetzestext

LG Wiesbaden 13. Kammer für Handelssachen — 13 O 133/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-04-28

Aktenzeichen: 13 O 133/07

ECLI: ECLI:DE:LGWIESB:2009:0428.13O133.07.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 634 Nr 1 BGB, § 635 BGB, § 637 BGB

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 104.274,50 Euro nebst Zinsen: in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2007 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle über den Betrag in Höhe von 104.274,50 Euro hinausgehenden Aufwendungen und Kosten zu erstatten, die aus der Sanierung der Edelstahlrohre beim Bauvorhaben Erneuerung RWB „A" entstehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der beigetretenen Streithelferin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Klägerin wurde von der Streithelferin beauftragt, bei dem Bauvorhaben Erneuerung der RWB „A" die bautechnische und technologische Erneuerung der Reinwasserbehälter auszuführen. Bestandteil dieses Auftrages war auch die Erneuerung der Technologie. Die Erbringung dieser Leistungen wurde von der Klägerin mit schriftlichem Vertrag vom 08.118.11.2002 an die Beklagte zu 1) vergeben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf diesen Vertrag (Anlage K 1) verwiesen.

2 Der Auftrag der Klägerin enthielt hinsichtlich der zu verwendenden Materialien und Teile bestimmte Vorgaben. Die Beklagte zu 1) erstellte sodann das Rohrleitungssystem hinsichtlich der Erneuerung der Reinwasserbehälter „A".

3 Die förmliche Abnahme der Bauleistung erfolgte am 04.1.2003. In der Folgezeit wurde festgestellt, dass die von der Beklagten zu 1) verbauten Roco-Absperrklappen

4 zum Teil nicht mehr richtig zu schließen waren. Eine Überprüfung vor Ort ergab, dass sich hier an den Roco-Absperrklappen Ablagerungen bildeten, die ein Schließen der Absperrklappen nicht mehr möglich machten. Bei einer späteren Begehung am 09.12.2004 wurden 21 Leckstellen an den Schweißnähten der Edelstahlrohre DN 200 bis DN 400 festgestellt. Die Klägerin wurde von der Streithelferin mit Schreiben vom 10.12.2004 aufgefordert, die Mängel bezogen auf die 21 Leckstellen unverzüglich unter Fristsetzung zu beseitigen bzw. fachgerecht beseitigen zu lassen. Mit Schreiben vom 17.12.2004 (Anlage K 2) rügte die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) die Mängel der Ausführung bezogen auf die 21 Leckstellen an den Schweißstellen der Edelstahlrohre DN -200 bis DN 400 verbunden mit der Aufforderung, die Mängel unter Fristsetzung zu beseitigen bzw. fachgerecht beseitigen zu lassen. Mit Fax vom 20.12.2004 bestätigte die Beklagte zu 1) die Abstellung der Mängel bis zum 28.10.2005, beseitigte die Leckstellen jedoch nicht. Mit Schreiben der Klägerin vom 04.03.2005 (Anlage K 3) forderte die Klägerin die Beklagte auf, bis zum 11.03.2005 ein Sanierungskonzept für die Herstellung eines vertragsgemäßen Zustandes zu erstellen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der Kläger vom 04.03.2005 (Bl. 15 d.A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 07.03.2005 wies die Beklagte die Verantwortlichkeit für die entstandenen Leckstellen zurück und verwies auf mögliche Planungsfehler der Gesamtanlage, für die die Beklagten nicht zu verantworten habe. Insbesondere sei aufgrund der Verwendung von verschiedenen Materialien der Transportrohre des Trinkwassers nicht auszuschließen, dass von dort ein hoher Ferritanteil eingebracht werde, der Ursache der Leckstellen sei. Mit weiterem Schreiben vom 18.04.2005 wies die Beklagte zu 1) darauf hin, dass vorhandene Stahl- und Gussrohre im Netz des Betreibers zwischen B und dem A vorhanden und zu erneuern seien. Mit Schreiben vom 25.05.2005 lehnte die Beklagte zu 1) die Ausführung der Reparatur (bzw. die Erneuerung des Leitungsnetzes) ab. Zugleich wies die Beklagte zu 1) die Behauptung zurück, dass bei der Verarbeitung durch sie die Verarbeitungsvorgaben für Edelstahl bei der Ausführung der Schweißarbeiten nicht fachkundig umgesetzt worden seien. Auch seien während der Bauzeit oder bei der Abnahme keinerlei Anzeigen von der Klägerin hinsichtlich einer falschen Ausführung der Schweißarbeiten gemacht worden. Die aufgetretenen Leckagen mit Rostaustritt könnten bei einer ausschließlichen Edelstahlleitung nicht auftreten, da kein Ferrit in einem solchen System vorhanden sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 25.05.2005 (Anlage K 6) verwiesen. Mit Schreiben vom 08.12.2005 übersandte die Klägerin der Beklagten zu 1) die Schreiben der Streithelferin und der Firma C GmbH vom 06.12.2005 mit der Aufforderung, die beiden in diesem Schreiben benannten Mängel, nämlich

5 - neue Schäden an den Schweißnähten der Edelstahlrohrleitungen, es handelt sich um mindestens 11 neue Fehlstellen, die bisher nicht in Erscheinung getreten waren,

6 - starke Korrosionserscheinungen an den Verschraubungen und Dichtungen zwischen Behälter 1 und dem Schieberraum

bis zum 30.12.2005 zu beseitigen.

7 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 7 verwiesen. Auch dieser Mängelbeseitigungsaufforderung kam die Beklagte zu 1) nicht nach.

8 Die Beklagte zu 1) ließ durch die schweißtechnische Lehr- und Versuchsanstalt D GmbH bezüglich eines anderen Objektes in der C-straße in …, das zum Teil ebenfalls aus nicht rostendem Stahl von der Beklagten zu 1) erstellt worden war, ein Gutachten über werkstofftechnische Untersuchungen erstellen. In der Zusammenfassung dieses von der Beklagten zu 1) bezüglich eines anderen Streitgegenstandes in Auftrag gegebenen Gutachtens vom 26.06.2007 heißt es in der Zusammenfassung wörtlich:

9 „Das begutachtete Rohrleitungssystem aus nicht rostendem Stahl wurde insbesondere an solchen Stellen korrosiv angegriffen, wo der verwendete Werkstoff der Sorte xxxxx (…) infolge von Verarbeitungsfehlern (Anlauffarben, Zunderschichten im Bereich von Schweißverbindungen) bzw. konstruktiven Spalten (Flanschverbindung) nicht in der Lage war, eine ausreichend dichte und beständige Passivschicht auszubilden. Die entnommenen Proben aus den im Rohrleitungssystem vorhandenen rotfarbenen Schlemmen und Feststoffteilchen sind von außen auf die Oberfläche des nicht rostenden Stahls eingespült worden. Sie entstanden nicht infolge der korrosiven Auflösung. Die Verwendung eines nicht rostenden Stahls scheint für die betroffene Anwendung weniger sinnvoll, da aufgrund der korrosiven Umgebungsbedingungen und möglicher Verarbeitungsfehler auch in Zukunft die Gefahr eines korrosiven Eingriffs nicht ausgeschlossen werden kann."

10 Weiter führt der Privatsachverständige in dem oben genannten Gutachten zu der Ausführung der Montageschweißnähte auf Seite 19 des Gutachtens wie folgt aus:

11 „Eine Reihe von Montageschweißnähten (Rundnähte) im Bereich der. Wärmeeinflusszone und des Schweißgutes zeigte deutlich sichtbare Anlauffarben und Zunderbelege (Abbildung 14, Abbildung 15). Einige der Montageschweißnähte (Rundnähte) wiesen im Nahtwurzelbereich Schweißfehler (insbesondere Nahtdurchhänge, nicht aufgeschmolzener Zusatzwerkstoff auf (Abbildung 15) . "

12 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie des obengenannten Privatgutachtens (BI. 81 ff. d.A.) verwiesen. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 104.274,50 Euro als Vorschusszahlung für Mängelbeseitigungsarbeiten an einem von der Beklagten zu 1) erstellten Edelstahlrohrleitungssystem und auf Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für den weiteren der Klägerin entstehenden Schaden aufgrund der mangelhaft ausgeführten Schweißnähte des Rohrleitungssystems in Anspruch.

13 Die Klägerin behauptet, dass hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Bauvorhabens Erneuerung des Reinwasserbehälters „A" sich der Korrosionsangriff der Edelstahlleitungen auf eine große Anzahl von Schweißnähten, streng begrenzt auf die Umgebung der Schweißnähte, beschränke und ziemlich rasch fortschreite. Es seien bevorzugt runde kraterförmige Vertiefungen in den Werkstoff eingefressen worden, während der unbeeinflusste Grundwerkstoff ohne Angriff geblieben und dessen Oberfläche erhalten worden sei. Der fortschreitende Angriff im Schweißnahtberеich werde die geschädigten Schweißnähte lochartig zerstören, wobei die Korrosionsgeschwindigkeit örtlich unterschiedlich hoch sei. lm Bereich der Anlauffarben und der Schweißnähte seien zahlreiche Lochfraßstellen mit charakteristischen kugeligen Ausfressungen vorhanden. Die Prüfergebnisse der Schweißnähte seien völlig außerhalb der Qualitätsnormen und die festgestellte Lochfraßkorrosion sei auf unzureichende Organisation der Qualitätssicherung bei der Schweißnahtausführung zurückzuführen. Auf die festgestellten Ablagerungen in den Absperrklappen könnten sich die Beklagten nicht berufen, da es sich hierbei nicht um aus dem vorgelagerten Rohrleitungssystem stammende Fremdrostpartikel handele.

14 Die Ablagerungen seien für die Korrosionserscheinungen nicht relevant. In dem Transportmedium sei kein Fremdrost vorhanden. Auch sei in dem vorgelagerten Rohrleitungssystem kein Stahl vorhanden. Die festgestellten Ablagerungen aus dem Rohrsystem seien in keinem kausalen Zusammenhang zu den festgestellten Korrosionserscheinungen an den Schweißnähten zu sehen. Auch treffe es nicht zu, dass die Korrosionserscheinungen immer nur in der sogenannten Dreiuhr- und Neunuhrposition aufgetreten seien. Im Übrigen ergebe sich aus der Wasseranalyse, dass das Wasser mit Feststoffphase die zugelassenen Werte für Trinkwasser einhalte.

15 Die Zuständigkeit des Landgerichts Wiesbaden ergebe sich aus der Gerichtsstandsvereinbarung in dem zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) abgeschlossenen Vertrag (Anlage K1). Das von den Beklagten vorgelegte Privatsachverständigengutachten könne die Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Wiesbaden zum Az.: 14 OH 68/05 nicht erschüttern, da sich die dortigen Feststellungen auf ein völlig anderes Objekt bezögen, das mit dem streitgegenständlichen Objekt nichts zu tun habe und diesem insbesondere auch nicht nachgelagert sei.

16 Bei der Lochfraßkorrosion handele es sich auch nicht um einen Einzelfall. Es sei vielmehr das gesamte Rohrleitungssystem. betroffen und eine partielle Sanierung von Schadensstellen werde die Dichtigkeit von der Beklagten erstellten Rohrsystems nicht gewährleisten. Die Demontage und danach der Neuaufbau der Anlage unter Beachtung der Anforderungen sei zwingend erforderlich. Hierzu seien Sanierungskosten von mindestens 104.274,50 Euro anzusetzen. Weiterhin vertritt die Klägerin die Ansicht, dass ihr ein Anspruch auf Zahlung einer Geschäftsgebühr in Höhe von 1.760,20 Euro zustehe, da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte zu 1) im Auftrag der Klägerin mit Schreiben vom 21.08.2007 unter Fristsetzung zum 29.08.2007 vergeblich zur Zahlung aufgefordert habe.

17 Die Streithelferin behauptet, dass hinsichtlich der eingebauten Roco-Absperrklappen keine Korrosion aufgetreten sei. Es habe sich lediglich um eine Ablagerung aus der Feststoffphase des Wassers gehandelt. Hinsichtlich des von der Beklagten zu 1) in Auftrag gegebenen Privatgutachtens bezüglich des anderen Objektes, nämlich der Druckstation in der C-straße in …, könne das Ergebnis des Privatgutachtens in diesem Prozess keine Rolle spielen, da es sich auf ein anderes Objekt beziehe und zudem zumindest der Streithelferin bei dem Ortstermin an dem anderen Objekt ein Privatgutachter nicht vorgestellt worden sei. Weiterhin sei nicht nachvollziehbar, ob von diesem „Gutachter" Proben entnommen worden seien. Auch sei die Druckstation in der C-straße nicht dem Reinwasserbehälter A nachgelagert. Vielmehr sei die Druckstation in der C-straße in … an einen Parallelstrang des Wasserwerks B angeschlossen, der nicht im direkten leitungsmäßigen Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Anlagenteil des Reinwasserbehälters stehe. Bei dem von der Beklagten immer wieder angeführten Film handele es sich um ein Produkt, welches sich aus dem Wasser mit Feststoffphasen immer und in jedem Wasserwerk bilde. Diese Feststoffphase bestehe aus Restprodukten der Trinkwasseraufbereitung und stelle keinen Fremdrost dar. Diese Feststoffphase sei ein normales Produkt der Trinkwassergewinnung und in jedem Trinkwasser, das aus Brunnen gefördert werde, überall in Deutschland, vorzufinden. Alle in dieser Feststoffphase befindlichen Bestandteile seien in ihrer Art und Konzentration in einem Umfang gegeben, wie es die Trinkwasserverordnung zulasse. Dies sei insbesondere durch die dem gerichtlich bestellten Gutachter zur Verfügung gestellten staatlichen Untersuchungen der Firma F GmbH im Auftrag des Gesundheitsamtes des Landkreises … und die durch den Gutachter selbst in Auftrag gegebene Analyse nachgewiesen. Das ausgewählte und von der Beklagten zu 1) verbaute Rohrmaterial sei für den Einsatz im Trinkwasserbereich bestens geeignet und besitze aufgrund seiner Zusammensetzung sogar eine erhöhte Lochfraßbeständigkeit. Um diese Korrosionsbeständigkeit zu erhalten sei es jedoch unbedingt erforderlich gewesen, die Vorgaben des Leistungsverzeichnisses sowie auch des DVGW-Arbeitsblatt GB 350 sowie der DIN 50930Т1.4 einzuhalten. Die Beklagte zu 1) habe es unterlassen die Schweißnähte und die beeinflussten Zonen von Schlackeresten, Schweißspritzern, Anlauffarben und anderen Oxidationsprodukten zu reinigen. Der Verbleib der vorgenannten Rückstände im Schweißnahtbereich verhindere die Konservierung des Stahls in diesem Bereich. Zudem sei es auch noch zu Wurzelspalten, Wurzelfehlern, Flankenbindefehlern, einem Kantenversatz, einer unzureichenden Fugengeometrie, einer ungenügenden Durchschweißungen und zu Porenbildungen gekommen. Diese mangelhafte Werkleistung sei auch ausschließlich verantwortlich für das vorgefundene Korrosionsbild. Dies ergebe sich insbesondere auch daraus, dass die Korrosion nicht in dem sonstigen Rohrmaterial, sondern lediglich im Bereich der Schweißnähte aufgetreten sei. Weiter behauptet die Streithelferin, dass im Rohrleitungsbereich vor der betroffenen Anlage und auch im Bereich nach der betroffenen Anlage der verbaute Edelstahl im Schweißbereich keine Rosterscheinungen zeige.

18 Die Klägerin beantragt,

19 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 104.274,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2007 zu zahlen sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.780,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

20 festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle über den Betrag in Höhe von 104.274,50 Euro hinausgehenden Aufwendungen und Kosten zu erstatten, die aus der Sanierung der Edelstahlrohre beim Bauvorhaben Erneuerung RWB „A" entstehen.

21 Die Beklagten beantragen,

22 die Klage abzuweisen.

23 Die Beklagten behaupten, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) keine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen worden sei. Die Beklagten behaupten weiter dass sich aus dem von der Beklagten zu 1) eingeholten und in diesem Prozess vorgelegten Privatgutachten der Schweißtechnischen Lehr- und Versuchsanstalt D GmbH bezüglich des hier nicht streitgegenständlichen Objektes in der C-straße auch für das hier streitige Bauobjekt ergebe, dass in das Rohrleitungssystem ein erhöhter Fremdrostanteil eingebracht worden sei. Bei dem von dem Privatgutachter untersuchten Anlagenteil handele es sich zwar nicht um die streitgegenständliche Anlage, jedoch um ein dieser Anlage nachgeschaltetes Rohrleitungssystem in …. Daraus ergebe sich, dass auch durch die Anlage in der C-straße zwingend Wasser geflossen sei, welches sich zuvor in dem hier streitgegenständlichen System befunden habe. Aus der von dem Privatgutachter durchgeführten Analyse der im Durchflusswasser befindlichen Feststoffpartikel ergebe sich zweifelsfrei, dass diese Feststoffpartikel und rostfarbenen Schlämme nicht aus dem hier streitgegenständlichen Rohrleitungssystem und den dort aufgetretenen korrosiven Auflösungen, sondern von außen aus dem vorgelagerten Stahlrohrsystem eingebracht worden sei müsse. Die Beklagten vertreten die Auffassung, dass trotz des eingeholten Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren ein weiteres Gutachten erforderlich sei, um den Lauf des Trinkwassers vom Brunnen bis zum hier streitbefangenen Rohrsystem zu analysieren. Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe das vorgelagerte Rohrleitungssystem und die vorgelagerten Anlagen nicht hinreichend untersucht und beachtet. Die Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen zu den der streitgegenständlichen Anlage vorgelagerten Rohrmaterialien seien unzureichend. Es sei eine Wasseranalyse des kompletten Rohrsystems erforderlich um festzustellen, welche Fremdpartikel im Wasser durch das hier streitbefangene Rohrleitungssystem durchfließen. Es bedürfe eines speziellen wasseranalytischen Gutachtens nach der Filtrierung. Die Beklagten behaupten, dass das Trinkwasser vom Wasserwerk durch das hier streitbefangene Rohrleitungssystem geführt und von dort weiter in das Rohrsystem in der C-straße in … fließe. Aus dem vorgelegten Privatgutachten ergebe sich eindeutig, dass Ursache der Korrosionserscheinungen im Rohrleitungssystem nicht die Schweißnähte und auch nicht das Rohrleitungssystem selbst, sondern die aus dem vorgelagerten Rohrleitungssystem aus Stahl eingebrachten Rostpartikel seien. Auch wenn man das Privatgutachten auf die streitgegenständliche Anlage nicht einfach übertragen könne, werde aus dem Ergebnis des Privatgutachtens deutlich, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige wesentliche Ermittlungen unterlassen habe Der. gerichtlich bestellte Sachverständige sei nicht in der Lage gewesen, die beweiserheblichen Fragen im Rahmen des Beweissicherungsverfahrens zu beantworten. Hinsichtlich der Behauptungen der Beklagten zu den nach ihrer Ansicht nach erforderlichen Untersuchungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen hinsichtlich einer Lageplanermittlung, der vorhandenen Rohrleitungen, des Wasserwerkes, der Wasseranalyse und einer Wasseranalyse gemäß der Trinkwasserverordnung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 09.01 .2008 verwiesen. Weiterhin müsse berücksichtigt werden, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige seiner Begutachtung nur Lichtbilder des Systems zugrunde gelegt habe, die das System im gereinigten Zustand zeigten. Demgegenüber hätten Mitarbeiter der Beklagten Lichtbilder des streitgegenständlichen Rohrleitungssystems gefertigt, die ein anderes Bild, insbesondere rostfarbene Ablagerungen, aber auch korrosive Erscheinungen an den Flanschverbindungen des Rohrleitungssystems zeigten. Aus den Lichtbildern (Anlage 1/B1. 56 ff. d.A.) zeige sich, deutlich, dass die dort aufgetretenen korrosiven Erscheinungen und rostfarbenen Ablagerungen keinesfalls aus Schweißnähten stammen könnten. Vielmehr sei durch die überreichten Lichtbilder zweifelsfrei belegt, dass die Korrosionserscheinungen ihre Ursache in Fremdstoffpartikeln hätten, die sich in dem Wasser befinden würden, welches durch das Rohrleitungssystem gespült werde. Das vorhandene Rohrleitungssystem vor dem von der Beklagten zu 1) erstellten Edelstahlrohrleitungssystem sei aus Schwarzrohrstahl erstellt und führe dazu, dass immer wieder Rostpartikel im Wasser mitgeführt würden, die dann an bestimmten Stellen haften blieben. Die Beklagte behauptet hierzu, dass die aufgetretenen Korrosionserscheinungen ihre Ursache im Rohrsystem der Brunnenstube und dem Rohrleitungssystem sowie dem Wasserwerk hätten (Beweis: Sachverständigengutachten B1. 37 d.A.). Es zeigten sich auch in Anlageteilen, die nicht von Mitarbeitern der Beklagten zu 1) geschweißt, sondern vielmehr zugekauft worden seien, im Edelstahlbereich Rosterscheinungen.

24 Weiterhin haben die Beklagten im Termin vom 18.09.2008 behauptet, dass den Beklagten Analyseberichte aus den betroffenen Probeentnahmen vorlägen, die zeigten, dass es sich um erhebliche eingebrachte Fremdstoffrostanteile handele. Weiter seien die Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen zu den Absperrklappen unzureichend und nicht nachvollziehbar. Die Absperrklappen wiesen ebenfalls erhebliche Korrosionserscheinungen auf. Weiterhin behaupten die Beklagten, dass die Korrosionserscheinungen an den Schweißnähten immer nur zwischen der sogenannten Dreiuhr- und der Neunuhrposition der Rohre aufgetreten seien. Dies habe den Grund darin, dass das Rohrsystem nur zur Hälfte gefüllt sei und das Wasser eben nur bis zu dieser Grenze durchfließe. Diese Tatsache sei ein Beleg dafür, dass hier die Korrosionserscheinungen an den Absperrklappen und Dichtungen ihre Ursache in dem eingebrachten Schlamm und Fremdrost hätten. Dieser bleibe dann an den Schweißnähten hängen und führe dazu, dass die Korrosionserscheinungen aufträten. Insgesamt ergebe sich aus den vorgelegten Lichtbildern (BI. 56 ff d.A.), dass sich die Korrosionserscheinungen nicht auf Schweißnähte beschränkten. Die Ursache für die aufgetretenen Schäden sei einzig und allein darin zu sehen, dass das für den Wasserverband tätige Architekturbüro offensichtlich keine Analyse des vorgelagerten Rohrsystems vorgenommen habe und daher auch ungeeignetes Material bei der Ausschreibung vorgeschrieben habe. Der Wasserverband habe auch bis zuletzt die Wasseranalyse nach der Trinkwasserverordnung nicht vorgelegt.

25 Die Beklagten haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2008 beantragt, ihnen einen Schriftsatznachlass hinsichtlich der Erörterungen und Hinweise der Kammer in diesem Termin, insbesondere auch zu den Erklärungen des Vertreters der Streithelfer zu der Lagerung bzw. Anordnung der vor- und nachgelagerten Bauteile zu gewähren.

26 Die Kammer hat die Akte zu dem selbständigen Beweisverfahren vor der 14. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden zum Az.: 14 OH 68/05 zu Beweiszwecken über die Frage der Ursächlichkeit der Korrosionserscheinungen und der Mangelhaftigkeit der ausgeführten Werkleistung sowie die Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten beigezögen und verwertet. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren wird auf die dort eingeholten Gutachten vom 19.02.2006 und die Ergänzungsgutachten vom 08.09.2006, 29.04.2007 und 23.04.2008 verwiesen. Die Kammer hat aufgrund des Auflagen- und Beweisbeschlusses vom 16.10.2008 den gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. G zur Erläuterung und Ergänzung seiner Begutachtung im selbständigen Beweisverfahren vor der 14. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden zum Az.: 14 OH 68/05 angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der ergänzenden Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 02.04.2009 verwiesen.

Entscheidungsgründe

27 Die Klage ist zulässig.

28 Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Wiesbaden ergibt sich aus der unter Ziffer Xl des zwischen den Parteien schriftlich geschlossenen Vertrages vom 08.11./18.11.2002 (Anlage K 1) getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung. Die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsvereinbarung sind gegeben. Hinsichtlich des Feststellungsantrages besteht auf Seiten der Klägerin auch ein hinreichendes Feststellungsinteresse, da die Klägerin lediglich einen Vorschuss hinsichtlich der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten gegenüber den Beklagten geltend macht und insoweit ein rechtliches Interesse an der Feststellung der grundsätzlichen Einstandspflicht der Beklagten für die mangelhafte Werkerbringung besteht.

29 Die Klage ist auch hinsichtlich der Hauptsache begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Vorschusszahlung hinsichtlich der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten gemäß §§ 634 Nr. 1,635, 637 BGB in Höhe von insgesamt 104.274,50 Euro zu. Die Haftung der Beklagten zu 2) als Komplementärin der Beklagten zu 1) ergibt sich aus § 161 Abs. 2, § 128 AGB.

30 Der Klägerin stehen die Rechte aus § 634 BGB zu, da die Werkleistung der Beklagten zu 1) nicht frei von Sachmängeln ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für die Kammer fest, dass die von der Beklagten erstellten Anlageteile in Form der Edelstahlrohre nicht ordnungsgemäß verarbeitet wurden. Danach waren die Edelstahlrohre aufgrund der Form ihrer Verarbeitung, insbesondere aufgrund der Qualität der Schweißnähte und der Art der durchgeführten Schweißarbeiten; nicht für den nach dem Vertrag vorgesehenen Verwendungszweck geeignet: Zwar hat der Sachverständige festgestellt, dass von der Beklagten das geschuldete Edelstahlmaterial verbaut wurde. Zugleich hat der Sachverständige jedoch überzeugend festgestellt, dass die angewandte Schweißtechnik und auch die Vorarbeiten der Schweißarbeiten nicht nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Werkerbringung erfolgten. Nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen sind die Edelstahlrohrleitungen im Bereich der Schweißnähte für die vorgesehene Verwendung nicht geeignet, da sie eine Beschaffenheit aufweisen, die ein erhöhtes Lochfгaßrisiko begründet und die bei Gewerken der gleichen Art nicht üblich sind. Die Klägerin als Bestellerin des Werkes konnte davon ausgehen, dass die Edelstahlrohre durch Mitarbeiter der Beklagten nach dem Stand der Technik im Bereich der Schweißnähte verarbeitet werden. Für die Feststellung eines Sachmangels im Sinne von § 633 Abs. 2 BGB kam es insoweit auf die Frage der Ursache für die festgestellten Lochfraßerscheinungen nicht an. Der Sachverständige hat in dem schriftlichen Gutachten, aber auch in den Ergänzungsgutachten sowie in der mündlichen, Anhörung am 02.04.2008 deutlich und nachvollziehbar festgestellt, dass die Schweißnähte im Bereich der gesamten von der Beklagten erstellten Anlage nicht dem Stand der Technik entsprechen und auch ein erhöhtes Lochfraßrisiko begründen. Aufgrund der vom Sachverständigen festgestellten unzureichenden Ausbildung einer Passivschicht aufgrund einer fehlenden Formatierung und der unsauber ausgeführten Schweißnähte, ist die besondere Eigenschaft des verwendeten Edelstahls hinsichtlich einer Korrosionsbeständigkeit im Bereich der Schweißnähte und der angrenzenden Bereiche durch Verletzung der Passivschicht nicht mehr gewährleistet. Die unzureichende Ausführung der Schweißnähte und Passivschicht wurde von der Beklagten im streitigen Verfahren auch nicht substantiiert bestritten. Vielmehr hat die Beklagte selbst eingeräumt, dass insoweit zum Teil nicht ordnungsgemäß gearbeitet wurde. Entsprechendes wird auch von dem Privatsachverständigen Dr. Ing. H in seinem von den Beklagten vorgelegten Privatgutachten vom 26.06.2007 für Schweißarbeiten der Beklagten an einem anderen Objekt in der C-straße in … festgestellt.

31 Die Kammer hat das Beweisergebnis des Beweisverfahrens vor der 14. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden zum Az.: 14 01 68/05 herangezogen. Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens war unter anderem die Feststellung, ob die Beklagte bei den Schweißarbeiten gegen die anerkannten Regeln der Baukunst verstoßen hat. Der gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. G hat in seinem Gutachten vom 19.02.2006 bereits aufgrund der durchgeführten Sicht- und Durchstrahlprüfungen festgestellt, dass die von den Mitarbeitern der Beklagten zu 1) ausgeführten Schweißnähte hinsichtlich der Schweißnahtqualität mangelhaft sind.

32 Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen liegen Bindefehler, Kantenversatz und der Einschluss vorhandener Poren als hauptsächliche Fehler vor. Die festgestellte ungenügende Durchschweißung der herausgenommenen Probe 1 ist nach der Feststellung des Sachverständigen auf eine mangelhafte Schweißnahtvorbereitung mit einer unzureichenden Fugengeometrie zurückzuführen. Die erforderlichen Ansprüche an eine gut ausgebildete Schweißwurzel und einen damit herbeigeführten effektiven Wurzelschutz der Schweißnaht seien nicht erfüllt worden. Dies sei Voraussetzung für die Korrosionsbeständigkeit des von der Beklagten zu 1) erstellten Rohrleitungssystems. Zudem sei das Vorhandensein einer voll ausgebildeten und lückenlosen Passivschicht erforderlich. Hieran fehle es aufgrund einer unsauberen und unzureichenden Schweißarbeit an den Rohrleitungen. Auch seien Anlaufschichten in dem Schweißnahtbereich gegeben, die eine spätere Lochfraßkorrosion begünstigten. In diesen Bereichen sei eine Lochfraßanfälligkeit gegeben, weil in dem angrenzenden Stahl eine Chromverarmung erzeugt werde. Auch hat der Sachverständige festgestellt, dass die Anlaufschichten durchgehend nicht dicht ausgebildet gewesen seien, da sie von zahlreichen Rissen durchsetzt gewesen seien. Aufgrund des mangelnden Wurzelschutzes sei es zu Oxidationsvorgängen im Wärmeeinflussbereich, einer schlechten Wurzelausbildung, Verzunderung und Spaltbildung gekommen. Durch ungenügende Formierung (Wurzelschutz) komme es infolge von Oxidationserscheinungen zur Entstehung von Oxidationsprodukten. Der Sachverständige hat im Rahmen seiner Feststellungen bevorzugt runde, kraterförmige Vertiefungen in dem Werkstoff vorgefunden, die dort eingefressen worden seien. In den festgestellten Lochfraßstellen seien in den Bereichen der Anlauffarben und der Schweißnaht Fehler aufgetreten. Zusammenfassend kommt der Sachverständige in seinem ersten Gutachten zu der Feststellung, dass die Prüfergebnisse der Schweißnähte völlig außerhalb der Qualitätsnormen liegen. Dies sei auf eine unzureichende Organisation der Qualitätssicherung bei der Schweißnahtausführung zurückzuführen. Die Feststellungen hat der gerichtlich bestellte Sachverständige neben einer Sichtprüfung auch aufgrund des Ergebnisses der Werkstoffprüfung durch die Firma … GbR getroffen. Der Prüfbericht als Anlage 1 zum Gutachten vom 19.02.2006 zur Prüfberichtnummer xxx hat ergeben, dass das im Rahmen der Begutachtung vom Sachverständigen, unter Hilfestellung Dritter entnommene Werkstück bereits nach der Besichtigung durch die Werkstoffprüfer im Bereich der äußeren Oberfläche eine teilweise sehr unregelmäßige Nahtausbildung zeigte und zudem vereinzelt mit Zunder behaftet war. An einigen Stellen der entnommenen Probe konnte durch die Werkstoffprüfer eine bräunliche Verfärbung im Naht- und Wärmeeinflussbereich sowie ein starker Einbrand festgestellt werden. Weiterhin wurde im Rahmen der Werkstoffprüfung von dem Prüflabor festgestellt, dass auf den ersten Blick im Bereich der Innenseite des Rohrsegmentes eine starke gelbe bis braune Korrosionsaufblähung vorhanden war. Im gesamten Umfang der Rundnaht wurden ausgeprägte unzulässige Anlauffarben im Bereich der Wärmeeinflusszone von den Werkstoffprüfern festgestellt. Auch wurden hierbei einzelne, teilweise starke Schweißnahtunregelmäßigkeiten, wie zum Beispiel unregelmäßige Nahtausbildung, Wurzelkerben und Wurzelhohlstellen festgestellt. Weiterhin wurden unzulässige Schweißnahtfehler, wie zum Beispiel übermäßig starker Wurzeldurchhang und Schweißnahtversatz sowie Poren festgestellt. Die Durchstrahlprüfung der Werkstoffprüfer ergab, dass in allen vier Teilbereichen der Probe Fehlstellen mit deutlichen Einsatzwanddickenunterschreitungen zu erkennen waren. Diese befanden sich sowohl in der Schweißnaht und im Bereich des Übergangs sowie auch in der WEZ.

33 Weiterhin ist der gerichtlich bestellte Sachverständige in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass eine partielle Sanierung von Schadensstellen keine hinreichende Dichtheit der Gesamtrohrsystems gewährleiste. Daher sei die Demontage und danach der Neubau des von der Beklagten zu 1) erstellten Rohrleitungssystems zwingend erforderlich. Im Rahmen der auf Antrag der Parteien erfolgten ergänzenden Begutachtung hat der gerichtlich bestellte Sachverständige im Ergänzungsgutachten vom 08.09.2006 festgestellt, dass sich die Lochfraßkorrosion in sämtlichen Positionen in den Schweißnahtbereichen zeige. Der Schweißnahtbereich bestehe aus der Schweißnaht selbst und der Wärmeeinflusszone der Schweißarbeiten. Für eine fachgerechte Schweißarbeit an dem eingesetzten Rohwerkstoff sei die Formierung (Spülen mit Intergas) qualitätssichernder Bestandteil. Schadensstellen seien auch an den Kehlnahtschweißbereichen der Abzweigungsstutzen aufgetreten, die sich im oberen Bereich des Hauptrohres befänden. Es könne eindeutig nicht bestätigt werden, dass sich die vorgefundene Lochfraßkorrosion nur im Sechs-Uhr-Bereich befinde. Die Lochfraßschädigung liege im Bereich der Wärmeeinflusszone neben der Schweißnaht und breite sich im weiteren Verlauf auch auf die Schweißnaht aus. Die unsachgemäße Formierung im gesamten Rohrleitungssystem sei Hauptursache der hohen Schädigungsrate in allen Positionen. Beim Schweißen des verwendeten Werkstoffs sei besonderer Wert auf den Schutz der Schweißnahtunterseite (Wurzellage) und die Vermeidung von Anlauffarben zu legen, insbesondere wenn dieser Bereich mit Trinkwasser in Berührung komme. Bei nicht formierten oder unzureichend geschützten Wurzellagen mit Anlauffarben seien die Schäden programmiert. Die Einwirkung von Trinkwasser auf die ungeschützte Oberfläche im Bereich der Schweißverbindung sei die Hauptursache der Schäden. Bei dem Werkstoff mit der Bezeichnung … sei nachweislich der örtliche Defekt der Passivierungsschicht, weiche verschärfend aniodisch wirkt, Ausgangspunkt der Auflösungserscheinungen. Grundsätzlich sei der von der Beklagten angewendete Werkstoff für die Rohrleitungen für das Medium Trinkwasser geeignet und verhalte sich gegenüber Lochfraßkorrosionen stabil. Der vom gerichtlich bestellten Sachverständigen vorgefundene Schlackeeinfluss sei zwar nicht typisch für das angewandte Schutzgasschweißverfahren, spreche jedoch für Verunreinigungen im Schweißnahtbereich.

34 Weiterhin hat der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten dargelegt, dass die von der Streithelferin vorgelegten Kostenvoranschläge für eine Mängelbeseitigung in Form der Neuerstellung der Anlage in Höhe von netto 99.274,50 Euro sowie in Höhe von 5.000,- Euro für Zusatzarbeiten angemessen und plausibel seien. In dem zweiten Ergänzungsgutachten vom 29.04.2008 hat der gerichtlich bestellte Sachverständige nochmals im Einzelnen die von ihm vorgefundenen Schadenspositionen dokumentiert. Weiterhin hat der Sachverständige festgestellt, dass sich die von ihm nun festgestellten Schäden im Vergleich zur ersten Untersuchung vom Dezember 2005 wesentlich erhöht hätten. Im dritten Ergänzungsgutachten vom 23.04.2008 hat der Sachverständige nochmals ausgeführt, dass die Behauptung der Beklagten, dass sich die Lochfraßkoгrosion ausschließlich zwischen der Drei-Uhr-Position und der Neun-Uhr-Position befänden, nicht zutreffend sei. Weiter hat der Sachverständige ergänzend darauf Bezug genommen, dass Partikel aus dem vorgelagerten Rohrleitungssystem keinen Einfluss auf die Schädigung der Schweißnahtbereiche im untersuchten Schadensfall hätten, da Ursache der Lochfraßkoгrosion die mangelhafte Schweißnahtausführung bei dem. Bauvorhaben gewesen sei. Auch habe er an untersuchten Ringraumdichtungen und an den anderen Bauteilen des Rohrleitungssystems im Rahmen der Hauptuntersuchung keine Korrosionsschäden festgestellt.

35 Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat im Rahmen der erfolgten Anhörung zur Ergänzung und Erläuterung seiner Gutachten nochmals deutlich gemacht, dass es auf die Frage des Fremdrosteintrages hinsichtlich der Bewertung der Mangelhaftigkeit der Werkerbringung nicht ankomme. Auch ohne Fremdrosteintrag sei von einer mangelhaften Werkleistung auszugehen, da die durchgeführten Schweißarbeiten eine erhöhte Lochfraßanfälligkeit des Rohrleitungssystems begründeten und die ausgeführten Schweißarbeiten in keinster Weise den anerkannten Regeln der Technik im Zeitpunkt der Vornahme der Werkleistung entsprochen hätten. Insoweit sind die Ausführungen des Sachverständigenüberzeugend und nachvollziehbar. Hinsichtlich der Feststellung eines Mangels wegen der Schweißnahtausbildungen wurden von den Beklagten auch keine erheblichen Einwendungen gegenüber den Feststellungen des Sachverständigen erhoben. So hat bereits im selbständigen Beweisverfahren die Beklagte zu 1) im Schriftsatz vom 27.04.2006 auf Seite 3 oben eingeräumt, dass die Schweißnähte möglicherweise nicht ganz korrekt eingebracht worden seien und die Ausführungsart nicht der üblichen handwerklichen Arbeit entspreche, die auch üblicherweise von der Beklagten zu 1) erbracht werde. Es zeigte sich insbesondere im Rahmen der mündlichen Anhörung des Sachverständigen G, dass er über besondere Fachkenntnisse im Rahmen der Schweißtechnik verfügt. Zudem werden die Feststellungen des Sachverständigen G auch von den eingeholten Werkstoffprüfungen belegt. Daneben werden die Feststellungen des Sachverständigen G auch von dem Privatsachverständigen H gestützt, die dieser hinsichtlich der Ausführung der Schweißarbeiten durch Mitarbeiter der Beklagten für ein anderes Bauobjekt in der C-straße in … getroffen hat. Daher bestehen für die Kammer keinerlei Zweifel daran, dass die Werkausführung der Beklagten hinsichtlich der Schweißarbeiten mangelhaft ist. Aufgrund dieser mangelhaften Leistungen ist es nach den Feststellungen des Sachverständigen unbedingt erforderlich, die betroffenen Werkstücke auszutauschen. Insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass der Wärmeeinzugsbereich der Schweißnähte ebenfalls durch nichthinreichende Ausbildung der Passivierungsschicht getroffen ist, bedarf es nach den Feststellungen des Sachverständigen einer umfassenden Auswechselung der Edelstahlteile bzw. der Edelstahlrohrleitungen des Gesamtsystems.

36 Der Sachverständige hat insoweit im Rahmen der ergänzenden Anhörung festgestellt, dass die übrigen Anlagenteile unter Umständen nach einer entsprechenden Sichtprüfung weiter verwendet werden können. Soweit die Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2008 darauf hingewiesen haben, dass bei bloßer Annahme der Mangelhaftigkeit der Schweißnähte eine einfachere und kostengünstigere Nachbesserungsmöglichkeit gegenüber dem Komplettaustausch bestehe, wurde die entsprechende Behauptung von Seiten der Beklagten nicht substantiiert und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 02.04.2008 hat der Geschäftsführer der Beklagten zu 2), Herr …, ausdrücklich erklärt, dass aus fachlicher Sicht nur ein vollständiger Austausch der Edelstahlleitungen unter Weiterverwendung der übrigen Anlageteile in Form der Schieber- und Übergangsstücke sowie Dichtungen in Betracht komme. Eine andere Nachbesserungsmöglichkeit der betroffenen Schweißnähte und Rohrleitungen sei nicht möglich. Entsprechendes wurde auch von dem Sachverständigen G bestätigt, der insoweit erklärte, dass die nach seinen Feststellungen von den Korrosionserscheinungen nicht betroffenen Anlagenteile (nicht geschweißte Rohrleitungsteile und Schieber) nach einer entsprechenden Sichtprüfung weiterverwendet werden können.

37 Aufgrund der obigen Feststellungen kommt es auf die Frage, ob die Korrosionserscheinungen in Form des Lochfraßes ausschließlich von den unzureichenden Schweißnähten verursacht wurden oder ob zusätzliche Umstände in Form eines Fremdrosteintrages oder eines erhöhten Chloridioneneintrages erfolgte, nicht an.

38 Zudem ist die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der gegebenen Darlegungs- und Beweislast davon überzeugt, dass nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass eine Ursächlichkeit eines Fremdrosteintrages oder eines erhöhten Chloridioneneintrages gegeben ist. Hinsichtlich der erst im Rahmen der letzten mündlichen Verhandlung aufgestellten Behauptung eines erhöhten Chloridioneneintrages fehlt es an jeglicher substantiierten Sachvortrag und auch an geeigneten Beweisangeboten. Entsprechendes gilt für die Behauptung der Beklagten, dass die vorgefundene Lochfraßkorrosion ihre Ursache in einem Fremdrosteintrag aus einem vorgelagerten Brunnen bzw. Rohrsystem habe. Bis zur mündlichen Verhandlung am 02.04.2008 hat die Beklagte zu einem entsprechenden Fremdrosteintrag zwar vorgetragen, ohne jedoch die konkrete Ursache des behaupteten Fremdrosteintrages benennen zu können. Vielmehr haben die Beklagte zu 1) und zu 2) immer wieder auf angeblich vorhandene Rostschlämme und Rostrückstände in dem. Gesamtanlagensystem verwiesen. Ein Nachweis dafür, dass es sich hierbei um Rost in Form von Fremdrosteintrag und auch um Rostschlamme handelte, hat die Beklagte jedoch nicht erbracht. Auch die von der Beklagten vorgelegten Anlagen 1 ff. (Bl. 56 ff. d.A.) belegen einen entsprechenden Fremdrosteintrag nicht. Der Sachverständige G hat dazu ausgeführt, dass man aufgrund der Lichtbilder nicht feststellen könne, ob es sich hierbei um bloßer Ablagerungen aus der Feststoffphase des Trinkwassers oder aber tatsächlich um Fremdrost bzw. Korrosionserscheinungen handele. Zudem hat der Sachverständige G in seinen schriftlichen Gutachten eindeutig festgestellt, dass er im Rahmen der Begutachtung keine Anzeichen eines Fremdrosteintrages feststellen konnte. Daherkam es auch auf die Zusammensetzung des vorgelagerten Rohr- und Brunnensystems nicht an. Selbst bei Annahme eines vorgelagerten Graugussrohrsуstems und Stahlsystems steht nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass von dort Fremdrost eingetragen wurde oder eine entsprechende Zusammensetzung des transportierten Mediums die Lochfraßkorrosion verursachte. Der Sachverständige G hat im Rahmen seiner schriftlichen Begutachtung eindeutig festgestellt, dass von ihm keinerlei Anzeichen für Fremdrost festgestellt werden konnten. Der Sachverständige G hat im Rahmen der Erstellung des Gutachtens vom 19.02.2006 die entnommene Probe aus der Schweißnaht auch auf Fremdrostbestandteile untersuchen lassen. Das Ergebnis der Untersuchung ist eindeutig. Danach konnte im Bereich der untersuchten und betroffenen Schweißnaht ein Fremdrosteintrag als korrosionsauslösendes Medium ausgeschlossen werden. Dies wurde durch die Untersuchung der Korrosionsprodukte in der Korrosionsmulde bestätigt. Dies ergibt sich insbesondere aus der Anlage 10 zum Prüfbericht der Werkstoffprüfung …. Dies hat der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 08.09.2006 nochmals bestätigt. Nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen konnte nachweislich kein Fremdrost in der untersuchten Schweißnaht festgestellt werden. Zudem hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 19.02.2006 unter Bezugnahme auf die genannten, ihm zur Erstellung des Gutachtens vorliegende Dokumentation, bestehend aus dem Gutachten vom … und auch der Trinkwasserprüfberichte des F GmbH keine unzulässigen Trinkwasserbestandteile feststellen können. Der Sachverständige ist aufgrund der entsprechenden Bezugsunterlagen zu dem Ergebnis gelangt, dass das zu transportierende Medium keine Ursache für eine erhöhte Lochfraßkorrosion bildet. Er hat im Rahmen der mündlichen Anhörung auch nochmals bestätigt, dass er damals im Rahmen der schriftlichen Begutachtung die ihm vorliegenden Analysegutachten ausgewertet habe.

39 Soweit die Beklagten im Rahmen der mündlichen Anhörung einwenden, dass ihnen die entsprechenden Unterlagen nicht zur Verfügung standen, konnten sie hiermit nicht gehört werden. Der Sachverständige hat in seiner schriftlichen Begutachtung vom 19.02.2006 im Einzelnen die von ihm verwerteten Unterlagen aufgeführt. Der Beklagten zu 1) wurde im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens ausreichend Gelegenheit zur ergänzenden Befragung und Stellungnahme zu dem Sachverständigengutachten eingeräumt. Insoweit hätten die Fragen im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens bis zum Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens geklärt werden könne. Zudem werden die Feststellungen des Sachverständigen G auch aufgrund des Prüfergebnisses der Untersuchung der von ihm entnommenen Probe hinsichtlich des in einem Schieber vorgefundenen Ablagerungsmaterials bestätigt. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 19.02.2006 festgestellt, dass nach dem äußeren Erscheinungsbild im Bereich der Absperrklappen im Wesentlichen zwischen einem ebenmäßigen Belag und einem leichten Оberflächenangriff differenziert werden müsse. Die Untersuchung nach chemisch-physikalischanalytischen Methoden habe keine Grenzwertüberschreitung der in der Ablagerung festgestellten Bestandteile ergeben. Insoweit kann auf den Prüfbericht des … GmbH & Co. KG vom 23.12.2005 (Anlage 2 zum Gutachten vom 19.02.2006) verwiesen werden. Gegen die Richtigkeit der entsprechenden Feststellungen wurden von der Beklagten zu 1) im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens keine erheblichen Einwendungen erhoben. Danach steht fest, dass das von den Beklagten als Ursache für den Lochfraß dargestellte Ablagerungsmaterial keine Bestandteile enthält, die über den zulässigen Werten für Trinkwasser liegen. Die entsprechenden Behauptungen der Beklagten hinsichtlich angeblicher aggressiver Ablagerungen, die ausschließlich ursächlich für den Lochfraß seien, vermochte der Sachverständige nicht festzustellen und konnten von den Beklagten auch nicht nachgewiesen werden. Soweit sich der Geschäftsführer der Beklagten zu 2), Herr …, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2008 darauf berufen hat, dass der Beklagten zu 1) Analyseberichte aus den betreffenden Probeentnahmen vorlägen, die zeigten, dass es sich um erheblich eingebrachten Fremdstoffanteil handele, wurden diese Analyseberichte von den Beklagten in den Prozess nicht eingeführt. Soweit die Beklagten sich auf Feststellungen des Privatsachverständigen H berufen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die gutachterlichen Feststellungen vom 26.06.2007 des .Privatsachverständigen (BI. 81 ff. d.A.) beziehen sich nicht auf das hier streitgegenständliche Anlagenteil. Zudem handelt es sich um ein Ergebnis einer. Einzeluntersuchung eines Privatsachverständigen. Zwar behaupten die Beklagten, dass es sich bei der Druckstation in der C-straße in … um ein nachgelagertes System nach dem streitgegenständlichen Reinwasserbehälter handele, ohne die Behauptung jedoch hinreichend substantiiert darzulegen und insbesondere geeignete Beweismittel anzubieten. Die Klägerin und Streithelferin haben substantiiert dargelegt und durch einen Vertreter der Streithelferin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2008 unter Heranziehung einer Skizze auch nachvollziehbar erläutert, dass die Druckstation in der C-straße durch ein Parallelleitungssystem versorgt werde und daher dem hier streitgegenständlichen Rohrleitungssystem nicht nachgelagert sei. Von daher kann von der bloßen Behauptung der Beklagten nicht ausgegangen werden. Weiterhin würde auch eine nachgelagerte Anordnung keine Heranziehung der Prüfungsergebnisse aus dem Privatsachverständigengutachten rechtfertigen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass in dem dazwischen liegenden Rohrleitungssystem eine Ursache für den Fremdstoffeintrag liegt. Entgegen dem Privatsachverständigen konnte der gerichtlich bestellte Sachverständige für das hier streitgegenständliche Objekt gerade keinen unzulässig erhöhten Fremdstoffanteileintrag feststellen. Für die Kammer ist besonders überzeugend, dass durch die analytische Untersuchung der Ablagerungen in der betroffenen Schweißnaht der Probe 1 gerade kein Fremdrostanteil festgestellt werden konnte. Damit ist ausgeschlossen, dass zumindest diese Schweißnaht durch Korrosion derart angegriffen wurde und eine Lochfraßstelle entstand, weil Fremdmaterial eingeschwemmt wurde.

40 Ferner war der Sachverständige G auch nicht verpflichtet, das vorgelagerte Rohrleitungssystem zu untersuchen. Dies war auch nicht Beweisfrage. Der Sachverständige G war auch nicht zu einer entsprechenden Ausforschung verpflichtet und berechtigt. Im Rahmen des ersten Ergänzungsgutachtens vom 08.09.2006 hat der gerichtlich bestellte Sachverständige auch nochmals nachvollziehbar ausgeführt, dass die Überprüfung und die Bewertung der Befundaufnahme Wasser mit Feststoffphase keine möglichen Kausalitäten für die festgestellten Schäden ergeben habe. Durch die Langzeituntersuchung und der Fassung der Daten des Trinkwassers konnte aus der Gesamtheit der Überprüfung nach Auswertung aller Ergebnisse gerade kein Fremdrost aus Sicht des Sachverständigen festgestellt werden.

41 Die Klägerin war aufgrund des festgestellten Mangels im Sinne von § 633 Abs. 2 BGB berechtigt nach § 634 BGB von der Beklagten zu 1) Nacherfüllung zu -verlangen. Der Beklagten zu 1) wurde von der Klägerin auch wiederholt eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Die Beklagte zu 1) hat jedoch jegliche Nacherfüllung abgelehnt. Die Klägerin ist daher zur Selbstvornahme nach § 637 Abs. 1 BGB berechtigt, die Nacherfüllung selbst vorzunehmen. Nach § 637 Abs. 3 BGB kann der Besteller von dem Unternehmer für die Beseitigung des Mangels die erforderlichen Aufwendungen und Vorschuss verlangen. Der Anspruch ist auf den Geldbetrag gerichtet, der die mutmaßlichen Kosten für die erforderlichen Selbstvornahmemaßnahmen einschließlich der sogenannten Regiekosten abdeckt. Die Höhe kann bei Vorliegen greifbarer Anhaltspunkte geschätzt werden (Palandt, BGB, 68. Auflage, § 637 Rn. 9).

42 Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat festgestellt, dass der von der Streithelferin mit Schriftsatz vom 23.03.2006 im selbständigen Beweisverfahren vorgelegte Kostenvoranschlag für die Kosten der Nachbesserung in Höhe von 99.274,50 Euro netto zuzüglich weiterer 5.000,- Euro für Nebenarbeiten angemessen ist. Das Angebot und die Feststellungen des Sachverständigen können als hinreichende Schätzungsgrundlage berücksichtigt werden. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang nicht übersehen, dass nach dem klägerischen Vortrag die nicht verschweißten Bauteile der von der Beklagten zu 1) erstellten Anlage im Rahmen der Selbstvornahme nach § 637 BGB wieder verwendet werden können. Die Klägerin selbst trägt vor, dass diese Anlagenteile nicht von einer Korrosion betroffen seien. Insoweit können sich die Selbstvornahmekosten zur Mängelbeseitigung nur auf Kosten der Demontage der Gesamtanlage, der Reinigung der wieder zu verwendenden Anlagenteile und der Neuerstellung der geschweißten Anlagenteile beziehen. Wie sich aus der Durchsicht des im selbständigen Beweisverfahren mit Schriftsatz der Streithelfervertreter vom 23.03.2006 vorgelegten Angebot ergibt, wurde von der dortigen Firma … bei der Erstellung des Angebotes ein Leistungsverzeichnis der Firma C vom 25.05.2005 für die Erneuerung Technologie, Überarbeitung, Variante 2 herangezogen. Aus dem Inhalt der Leistungsbeschreibung ergibt sich für die Kammer mit hinreichender Deutlichkeit, dass dort berücksichtigt wurde, dass eine Vielzahl von Regelventilen und Absperrklappen nicht ersetzt, sondern demontiert, gesäubert und bis zum Wiedereinbau gelagert werden sollten. Daraus ergibt sich, dass die entsprechenden Anlagenteile, wie von der Kammer angenommen, die nicht geschweißt sind, von den Mängelbeseitigungskosten nicht umfasst sind. Zudem macht die Klägerin lediglich einen Vorschussanspruch geltend, der erst im Rahmen der Abrechnung hinsichtlich der Berechtigung abschließend geprüft werden kann. Auch geht die Kammer davon aus, dass sich die Kosten der Mängelbeseitigung aufgrund der Entwicklung der Stahlpreise noch erhöht haben dürfte.

43 Weiterhin steht der Klägerin gegenüber den Beklagten auch ein Feststellungsanspruch im Sinne von Ziffer 2 der Klageschrift zu. Nach den obigen Feststellungen ist die Klägerin berechtigt, neben dem bezifferten Vorschussantrag weiterhin die Feststellung zu verlangen, dass die Beklagten verpflichtet sind, auch die den Vorschuss übersteigenden Mängelbeseitigungskosten zu tragen.

44 Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten im Zusammenhang mit der Erstellung eines Mahnschreibens vom 21.08.2007 war zurückzuweisen, da die Klägerin nicht alle Tatsachen zur Anspruchsbegründung vorgetragen hat. Aus dem klägerischen Vortrag ergibt sich nicht, dass dieser tatsächlich ein Schaden in Höhe von 1.760,20 Euro in Form von Rechtsanwaltsgebühren entstanden ist. Zunächst ist aus dem klägerischen Vortrag nicht zu entnehmen, dass die Klägerin überhaupt einer fälligen Gebührenforderung der Prozessvertreter ausgesetzt ist. Dies würde nach dem RVG eine schriftliche Gebührenrechnung der Prozessvertreter der Klägerin voraussetzen. Darüber hinaus hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass sie einen entsprechenden Gebührenanspruch der Prozessbevollmächtigten ausgeglichen hat. Mithin kann ein Vermögensschaden auf Seiten der Klägerin nicht festgestellt werden. Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der Forderung um eine Nebenforderung handelt, bedurfte es keines vorherigen richterlichen Hinweises.

45 Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Die Beklagten befinden sich aufgrund der Fristsetzung der Klägerin zum 29.08.2007 seit dem 30.08.2007 in Verzug. Die Höhe der Verzugszinsen ergibt sich aus dem Gesetz.

46 Den Beklagten war entgegen ihres Antrages in der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2008 kein Schriftsatznachlass hinsichtlich der Erörterung und Hinweise in dem dortigen Termin, insbesondere auch zu dem Erklärungen des Vertreters der Streithelfer zur Lagerung bzw. Anordnung der vor- und nachgelagerten Bauteile zu gewähren. In dem Termin wurden keine wesentlichen neuen Sach- und Rechtsfragen erörtert oder entsprechende Hinweise erteilt. Die Frage der räumlichen Anordnung der Objekte Reinwasserbehälter und Druckstation C-straße war bereits zuvor schriftsätzlich vorgetragen und von der Klägerseite bzw. der Streithelferin ausdrücklich bestritten worden. Zudem erfolgte auf den Verhandlungstermin vom 18.09.2008 keine Endentscheidung, şo dass der Beklagten nach Erlass des Auflagen- und Hinweisbeschlusses noch die Möglichkeit zum ergänzenden Vortrag, der hier unter Umständen hätte berücksichtigt werden müssen, hatte.

47 Der von der Klägerin nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte nicht nachgelassene Schriftsatz war nicht mehr zu berücksichtigen.

48 Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 27.04.2009 gab keinen Grund wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die Voraussetzungen des § 156 ZPO liegen nicht vor.

49 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 101 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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