LG Wiesbaden 7. Zivilkammer, 2009-01-16, 7 S 37/08

7 S 37/08Kantonsgericht16.01.2009

Gesamter Gesetzestext

LG Wiesbaden 7. Zivilkammer — 7 S 37/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-01-16

Aktenzeichen: 7 S 37/08

ECLI: ECLI:DE:LGWIESB:2009:0116.7S37.08.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 139 ZPO, Art 103 Abs 1 GG, § 434 BGB, § 441 Abs 3 BGB, § 133 BGB ... mehr

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 18.09.2008 – 93 C 4890/08 (32) – mit dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Amtsgericht Wiesbaden zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.

Tatbestand

1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung restlicher 631,89 EUR für die Lieferung von 20.000 bedruckter Vliesstoffservietten.

2 Mit Schreiben vom 21.09.2007 bot die Klägerin der Beklagten die Lieferung von im Flexodruckverfahren mit einem noch zu bezeichnenden Text einfarbig mit einer Pantone- oder einer HKS-Farbe bedruckter Vliesstoffservietten an. In der schriftlich rückbestätigten Auftragsbestätigung der Klägerin vom 09.11.2007 ist wegen der Einzelheiten von Vliesstoffservietten weiß mit Flexodruck einfarbig Pantone blau 2767 angepaßt die Rede. Bei der Auslieferung der Servietten am 09.01.2008 rügte die Beklagte eben diese wegen der Farbgebung als mangelhaft. Auf die Rechnung der Klägerin vom 09.01.2008 über 1.898,05 EUR zahlte die Beklagte 1.266,16 EUR; der Restbetrag in Höhe von 631,89 EUR bildet die Klageforderung.

3 Die Klägerin behauptet, aus der Lieferung und Rechnung vom 09.01.2008 stünden noch 631,89 EUR zur Zahlung offen. Um eben diesen Betrag habe die Beklagte ihre Zahlung nämlich zu Unrecht gekürzt. die gelieferten Servietten seien frei von Mängeln. Insbesondere treffe nicht zu, daß die aufgedruckte Farbe von der vertraglich vereinbarten in einer einen Mangel begründenden Weise abweiche. Daß in dem Schreiben vom 09.11.2007 von „angepaßt“ die Rede sei, habe seinen Grund darin, daß es sich bei der Farbe Pantone blau 2767 um eine Offsetdruck-Farbe handele, wohingegen die Vliesstoffservietten hier im Flexodruckverfahren bedruckt worden seien. Aus eben diesem Grunde sei sie, die Klägerin, nicht zur Nachbesserung oder Neulieferung verpflichtet. Im übrigen habe sie, die Klägerin, aus Anlaß der Auslieferung am 09.01.2008, als die Beklagte die Vliesstoffservietten als mangelhaft gerügt habe, durch ihren Ehemann angeboten, die Vliesstoffservietten von einem Dritten überprüfen zu lassen, was allerdings von der Beklagten abgelehnt worden sei. Ob der Auftraggeber der Beklagten dieser gegenüber tatsächlich den Farbton bemängelt habe, sei ihr, der Klägerin, nicht bekannt. Auch sei der Minderungsbetrag, den die Beklagte in Ansatz bringe, völlig unangemessen.

4 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 631,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2008 zu zahlen.

5 Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

6 Sie behauptet, sie habe die Rechnung vom 09.01.2008 mit Recht um 631,89 EUR gekürzt, weil die Vliesstoffservietten, welche die Klägerin am 09.01.2008 ausgeliefert habe, mit einem Mangel behaftet gewesen seien. Der Druck auf den Servietten habe nicht die Farbe aufgewiesen, welche vertraglich vereinbart gewesen sei. Dementsprechend habe ihr Endkunde, der die Farbe ebenfalls bemängelt habe, die bedruckten Vliesstoffservietten nach zähen Verhandlungen nur mit einem Preisnachlaß in Höhe von 374,00 EUR abgenommen. Obwohl sie, die Beklagte, die Mangelhaftigkeit der gelieferten Vliesstoffservietten bereits bei der Auslieferung am 09.01.2008 und sodann in der Folgezeit schriftlich geltend gemacht habe, sei die Klägerin zur Nachbesserung und Nachlieferung nicht bereit gewesen, sondern habe diese ernsthaft und endgültig abgelehnt. Die Klägerin berufe sich auch vergeblich darauf, daß in der Auftragsbestätigung vom 09.11.2007 im Zusammenhang mit der Farbbeschreibung von „angepaßt“ die Rede sei. Damit habe nur dem Druckverfahren Rechnung getragen werden sollen, namentlich dem Flexodruckverfahren, in welchem der Druck habe ausgeführt werden sollen. Keineswegs habe damit die Farbwahl in das Ermessen oder gar Belieben der Klägerin gestellt werden sollen. Hierfür sei die Farbbezeichnung, namentlich Pantone blau 2767, zu eindeutig. Im übrigen treffe nicht zu, daß der Farbton auf den ausgelieferten Vliesstoffservietten der Farbe Pantone blau 2767 insoweit entspreche, daß von einem Mangel jedenfalls nicht die Rede sein könne. Das Gegenteil sei der Fall. Die Abweichung sei so erheblich, daß von einer dem Farbton Pantone blau 2767 angepaßten und damit entsprechenden Farbe nicht gesprochen werden könne. Schließlich treffe auch nicht zu, daß Pantone-Farben nicht im Flexodruckverfahren wiedergegeben werden könnten, sondern dem Offsetdruckverfahren vorbehalten bleiben müßten. Träfe dies zu, so wäre es an der Klägerin gewesen, eben hierauf vor Vertragsschluß hinzuweisen. Einen solchen Hinweis habe die Klägerin ausweislich der Unterlagen aber gerade nicht erteilt. Soweit sie, die Beklagte, den Rechnungsbetrag um mehr als 374,00 EUR gekürzt habe, sei dies durch die Kosten gerechtfertigt, die ihr, der Beklagten, wegen der mangelhaften Servietten durch eine Fahrt zu dem Kunden, durch Telefonate mit diesem und durch den Schriftverkehr mit der Klägerin entstanden seien.

7 Das Amtsgericht hat der Klage bis auf einen geringfügigen Teil der Zinsforderung weitestgehend stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 631,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus jährlich seit dem 23.02.2008 zu zahlen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei zur Zahlung des noch offenen Rechnungsbetrages in Höhe von 631,89 EUR verpflichtet, weil die Beklagte zur Minderung nicht befugt sei; auch stehe ihr ein zur Aufrechnung geeigneter Schadensersatzanspruch nicht zu. Die ausgelieferten Vliesstoffservietten seien nicht mangelhaft, weil deren Farbe nicht zu beanstanden sei. Die Auslegung der Auftragsbestätigung vom 09.11.2007 ergebe, daß als Farbe lediglich eine dem Farbton Pantone blau 2767 nahekommende, mit dieser aber keineswegs identische Farbe geschuldet gewesen sei, anderenfalls in der Auftragsbestätigung vom 09.11.2007 nicht von „Pantone blau 2767 angepaßt“, sondern einfach von „Pantone blau 2767“ die Rede gewesen wäre. Auch habe die Beklagte nicht vorgetragen, daß die Servietten sich nicht für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung eigneten oder eine Beschaffenheit vermissen ließen, die bei Sachen gleicher Art üblich sei und von ihr, der Beklagten, habe erwartet werden dürfen. Im übrigen sei die Minderungshöhe nicht schlüssig dargetan. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern die Farbabweichung den Minderungsbetrag rechtfertigen solle, den die Beklagte allein der Farbdifferenz wegen in Abzug gebracht habe. Durch die Abweichung in dem Farbton allein werde die Tauglichkeit der Servietten zur Verwendung als eben solche nicht beeinträchtigt; daß es aus Werbe- oder aus Wiedererkennungsgründen wichtig gewesen wäre, einen genau definierten Farbton zu treffen, habe die Beklagte ebenfalls nicht vortragen lassen.

8 Mit ihrer Frist- und formgerecht eingelegten sowie begründeten Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiter. Sie macht geltend, das angefochtene Urteil beruhe zum einen auf einer unrichtigen und unvollständigen Tatsachenfeststellung und zum anderen auf einer erheblichen Rechtsverletzung. Ausgehend von einer unzutreffenden Auslegung der Auftragsbestätigung sei das Erstgericht zu dem Ergebnis gelangt, die gelieferten Vliesstoffservietten seien mangelfrei, weil die Farbe, mit welcher sie bedruckt worden seien, dem Farbton Pantone blau 2767 hinreichend ähnlich sei. Damit verkenne das Amtsgericht die Bedeutung des bei der Auftragserteilung in Bezug genommenen Pantone Matching Systems als eines solchen, mit welchem auch Farbtöne dargestellt werden könnten, die im Vierfarbdruck nicht wiederzugeben seien. Die Farbe, welche sie, die Beklagte, tatsächlich bestellt habe, namentlich Pantone blau 2767, hätte bei mangelfreier Erledigung des Auftrags auch von der Klägerin erreicht werden können, und zwar unbeschadet des Flexodruckverfahrens, welches hier vereinbarungsgemäß zum Einsatz gekommen sei. Dies habe das Amtsgericht mangels Sachkunde auf dem streitgegenständlichen Fachgebiet ebenso verkannt wie es dem Zusatz „angepaßt“, ebenfalls mangels Sachkunde, im Wege unhaltbarer Auslegung eine die Klägerin entlastende Bedeutung beizumessen gesucht habe. Sie, die Beklagte, habe aber zum Beweis dafür, daß die Farbe Pantone blau 2767 auch vorliegend unter den Bedingungen des Flexodruckverfahrens mit hinreichender Treue zu erzielen gewesen wäre, bereits erstinstanzlich die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten. Diesen Beweisantritt habe das Amtsgericht zu Unrecht übergangen. Ebenfalls rechtsirrig seien die Ausführungen des Erstgerichts zu der Vorschrift des § 441 Abs. 3 BGB. Soweit das Amtsgericht insoweit ausgeführt habe, auf Grund des Vortrags der Beklagten nicht in der Lage zu sein, einen Minderungsbetrag zu bestimmen, habe es zum einen verkannt, daß über die Vorschrift des § 441 Abs. 3 Satz 2 BGB der Anwendungsbereich des § 287 ZPO eröffnet sei; zum anderen habe es insoweit die aus § 139 ZPO resultierende Pflicht verletzt, sie, die Beklagte, auf tatsächliche oder vermeintliche Unzulänglichkeiten in ihrem Vortrag hinzuweisen. Letzteres lasse die angefochtene Entscheidung als eine überraschende erscheinen, weshalb das erstinstanzliche Urteil auch deshalb keinen Bestand haben könne. Soweit das Erstgericht schließlich in den Mehrkosten für Reisen, Telefonate und Schriftverkehr keine Kosten habe erblicken wollen, die bei der Minderung zu berücksichtigen gewesen wären, erkläre sie, die Beklagte, mit eben diesen Positionen hilfsweise die Aufrechnung gegen die Klageforderung.

9 Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 18.09.2008 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Wiesbaden – 93 C 4890/08 (32) – die Klage insgesamt abzuweisen.

10 Sinngemäß beantragt die Beklagte daneben,

die Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht.

11 Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

12 Sie trägt vor, das Amtsgericht habe der Klage zu Recht stattgegeben, indem es den von der Beklagten behaupteten Mangel der gelieferten Vliesstoffservietten verneint habe. Zutreffend habe das Erstgericht erkannt, daß vorliegend als Druckfarbe nicht etwa Pantone blau 2767, sondern nur eine angepaßte Farbe vereinbart gewesen sei. Damit habe, was die Beklagte keineswegs verkannt habe, dem Umstand Rechnung getragen werden sollen, daß es sich bei den Farben aus dem Pantone- oder dem HKS-Farbfächer um Farben handele, die im Offsetdruckverfahren auf glatten, gestrichenen Flächen aufgetragen würden. Hiervon zu unterscheiden seien die Farben, die im Flexodruckverfahren zum Einsatz kämen. Diese seien herstellerseitig an die Pantone-Farben lediglich angelehnt, mit diesen aber keineswegs identisch. Im übrigen hänge die optische Wiedergabe der Druckfarbe nicht nur vom Farbauftrag, sondern entscheidend auch von der Beschaffenheit des Bedruckstoffes ab. Selbstverständlich sei saugfähiges Vliesstoff-Material mit glattem, gestrichenen Offset-Material hinsichtlich der Wiedergabe der aufgedruckten Farbe nicht vergleichbar. Die Farbabweichung, welche die Beklagte geltend mache, sei so unwesentlich, daß sie niemals den Abzug rechtfertigen könne, den die Beklagte im Wege der Minderung in Ansatz gebracht habe.

13 Wegen weiterer Einzelheiten des erst- und zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zugehörigen Anlagen und die Protokolle der öffentlichen Sitzung vor dem Amtsgericht Wiesbaden vom 07.08.2008 und vor dem erkennenden Gericht vom 16.01.2009 verwiesen.

Entscheidungsgründe

14 Die zulässige Berufung hat mit dem Antrag, die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen, Erfolg, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, das angefochtene Urteil vielmehr auf einer Rechtsverletzung, insbesondere einer Verletzung der Hinweispflichten aus § 139 ZPO und des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG, sowie auf einer unvollständigen und unrichtigen Tatsachenfeststellung beruht. Da das Verfahren im ersten Rechtszug gleichzeitig an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist, war die Sache auf Antrag der Beklagten unter Aufhebung des Verfahrens und des Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

15 Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist der Ansatz des Erstgerichts, wonach es zur Entscheidung des Rechtsstreits auf die Beantwortung der zwischen den Parteien umstrittenen Frage nach dem Vorliegen oder Fehlen eines Mangels im Sinne von § 434 BGB ankommt. Nicht gefolgt werden kann dabei allerdings der vom Amtsgericht zwecks Beantwortung dieser Frage vorgenommenen Auslegung der Auftragsbestätigung vom 09.11.2007, wonach die Farbe, mit welcher die Vliesstoffservietten bedruckt worden seien, schon deshalb nicht als mangelhaft angesehen werden könne, weil laut Auftragsbestätigung lediglich eine Farbe geschuldet sei, die an den Farbton Pantone blau 2767 angepaßt im Sinne von angenähert sei. Diese Auslegung der Auftragsbestätigung vom 09.11.2007 ist von den im Rahmen der Vorschriften der §§ 133, 157 BGB auch vom Amtsgericht zu beachtenden Maßstäben nicht mehr gedeckt. Mit Recht weist die Beklagte darauf hin, daß bei der Auslegung der Auftragsbestätigung vom 09.11.2007 – wie immer – auf die Sicht eines objektiven Dritten in der konkreten Situation der Beklagten und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des einschlägigen Verkehrskreises abzustellen sei. Die von dem Amtsgericht vorgenommene Auslegung wird dem nicht gerecht. Das Erstgericht, das eigene Sachkunde auf dem hier interessierenden Fachgebiet weder explizit darlegt noch konkludent erkennen läßt, verkennt zunächst einmal, daß es sich bei dem Pantone Matching System, wie dem erkennenden Gericht aus vorausgegangenen Verfahren bekannt ist, um ein seit Jahrzehnten weltweit eingeführtes Farbsystem handelt, welches gerade insbesondere in der Druckbranche dazu dient, Farben ohne Rücksicht auf den subjektiven Farbeindruck zu kommunizieren und damit gerade deshalb möglichst genau, etwa bei der Erteilung eines Auftrags an eine Druckerei, bezeichnen zu können. Insofern ist die Bezeichnung „Pantone blau 2767“– entgegen der Einschätzung des Amtsgerichts – als eine solche aus dem Pantone-Farbfächer allein ihrer Eindeutigkeit wegen einer Auslegung grundsätzlich erst gar nicht zugänglich. Hieran vermag auch der Zusatz „angepaßt“ nichts zu ändern. Denn derlei Einschränkungen beziehungsweise Modifikationen sind dem Pantone Matching System gerichtsbekanntermaßen fremd. Statt dessen wird innerhalb eines jeden mit einer Zahl zu bezeichnenden Farbwertes zwischen „C“ für „coated“ (glänzend gestrichen), „U“ für „uncoated“ (ungestrichen) und „M“ für „matte“ (matt gestrichen) unterschieden, und zwar in Abhängigkeit davon, auf einer welchen Papiersorte die Farbe aufgetragen worden ist beziehungsweise aufgetragen werden soll. Letzteres dient der Berücksichtigung des Umstandes, daß die Erscheinung einer Farbe in hohem Maße auch von der Qualität des Untergrundes abhängig ist, auf welchem die jeweilige Farbe aufgetragen worden ist beziehungsweise aufgetragen werden soll. Da das Erstgericht bei der von ihm vorgenommenen Auslegung demgegenüber ohne die vorherige Einholung des hier von beiden Seiten beantragten Sachverständigengutachtens mangels eigener Sachkunde zu keinem sachgerechten Ergebnis gelangen konnte, liegt hierin zum einen eine Rechtsverletzung und zum anderen eine unvollständige beziehungsweise unrichtige Tatsachenfeststellung, welche nur in einer aufwendigen und gegebenenfalls umfangreichen Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens behoben werden kann. Die Hilfsüberlegung des Erstgerichts, wonach weder vorgetragen noch anderweit ersichtlich sei, daß es vorliegend aus Werbe- oder aus Wiedererkennungsgründen für die Beklagte oder deren Kunden wichtig gewesen wäre, einen genau bezeichneten Farbton zu treffen, vermag an Vorstehendem nichts zu ändern. Das Amtsgericht läßt außer acht, daß die Erteilung eines Auftrags an eine Druckerei unter Bezugnahme auf eine genau bezeichnete Farbe aus dem Pantone-Farbfächer an Eindeutigkeit nichts zu wünschen übrig läßt. Ein Kunde, der so verfährt, weiß nicht nur, was er tut, sondern will sich grundsätzlich auch nicht mit Farbtönen abspeisen lassen, die dem genau bezeichneten mehr oder weniger stark ähneln. Demgemäß wird es das Amtsgericht bei dem von ihm zu beauftragenden Sachverständigengutachten zunächst einmal klären lassen müssen, ob es sich bei dem aufgedruckten Farbton auf den ausgelieferten Vliesstoffservietten, wie von der Klägerin behauptet und von der Beklagten bestritten, tatsächlich um Pantone blau 2767 handelt. Für den Fall, daß diese Frage im Sinne der Klägerin zu beantworten sein wird, ist dem Sachverständigen die Frage zu unterbreiten, ob die dessenungeachtet feststellbare Abweichung im Farbton auf das zum Einsatz gekommene Flexodruckverfahren oder aber auf die Beschaffenheit des zu bedruckenden Stoffes, namentlich der Vliesstoffservietten, zurückzuführen sei. Die Frage, wem dies anzulasten ist, wird das Amtsgericht aber als Rechtsfrage selbst zu beantworten haben. Zweifelsfrei zu bejahen wird ein Mangel im Sinne von § 434 BGB demgemäß nur dann sein, wenn es sich bei dem von der Klägerin tatsächlich eingesetzten Farbton jedenfalls nicht um den Farbton Pantone blau 2767 handelt. Sollten die Farbabweichungen demgegenüber auf das eingesetzte Druckverfahren oder aber auf die Qualität des bedruckten Stoffes zurückzuführen sein, wird das sachverständig beratene Amtsgericht daneben die Rechtsfrage zu klären haben, wem dies anzulasten ist und ob gegebenenfalls im Vorfeld der Auftragserteilung von der einen oder anderen Seite Hinweispflichten mißachtet worden sein könnten. Auch der von der Beklagten bereits erstinstanzlich angeführte Gedanke einer von der Klägerin zwar angebotenen, aber möglicherweise von Anfang an unmöglichen Leistung kann nicht ohne weiteres beiseite geschoben werden. Sollte das Erstgericht nach allem zu der Überzeugung gelangen, daß der beklagtenseits behauptete Mangel tatsächlich gegeben sei, so wird es sich mit der Frage nach der Angemessenheit der von der Beklagten in Ansatz gebrachten Minderung zu befassen haben. Mit dem Bemerken, daß der Vortrag der Beklagten insoweit ohnehin nicht zureichend sei, ist es nicht getan. Die Beklagte rügt insoweit mit Recht eine Verletzung von Hinweispflichten nach § 139 ZPO und damit eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Denn den Verfahrensakten erster Instanz kann nicht entnommen werden, daß die Beklagte explizit auf unzureichenden Vortrag die Minderung betreffend von dem Erstgericht hingewiesen worden sei. In dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.08.2008 findet sich insoweit lediglich ausgeführt, daß zur Minderungshöhe derzeit nicht vorgetragen sei. Es ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte, die in diesem Zusammenhang mit Recht auf die Anwendbarkeit von § 287 ZPO verweist, auf Grund dieses lapidaren Hinweises sich veranlaßt gesehen haben könnte, zur Minderungshöhe mehr vorzutragen als tatsächlich geschehen, namentlich daß sie ihrerseits im Verhältnis zu ihrem eigenen Kunden einen Abzug in Höhe von 374,00 EUR habe hinnehmen müssen. Eben dieser Vortrag kann aber ohne weiteres die Grundlage einer im Rahmen des § 441 Abs. 3 Satz 2 BGB nach § 287 ZPO vom Erstgericht vorzunehmenden Schätzung bilden. Auch insoweit konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Umgekehrt wird es auf die Frage, ob die Beklagte der Klägerin denn auch Gelegenheit zur Nachbesserung beziehungsweise Nachlieferung gegeben habe, nach allem nicht ankommen. Letzteres deshalb nicht, weil die Klägerin ihrem eigenen Vortrag zufolge lediglich zur Überprüfung der gelieferten Ware durch einen Dritten bereit war, das Nachbesserungsverlangen der Beklagten aber bereits im Vorfeld dieses Rechtsstreits unbeachtet ließ und statt dessen darauf beharrte, daß die von ihr erbrachte Leistung frei von Mängeln sei, weshalb es der Beklagten freistand, eine Herabsetzung des Preises zu fordern. Soweit das Amtsgericht schließlich die Kosten von Reisen, Telefonaten und Schreiben, die nach dem Vortrag der Beklagten durch die von ihr behauptete Mangelhaftigkeit der Ware verursacht worden sein sollen, im Rahmen des § 441 Abs. 3 BGB für nicht berücksichtigungsfähig hält, ist es darauf hinzuweisen, daß die Beklagte in der zweiten Instanz mit den von ihr insoweit noch nicht bezifferten Beträgen hilfsweise die Aufrechnung gegen die Klageforderung erklärt hat. Sollte es hierauf entscheidungserheblich ankommen, wird die Beklagte insoweit weiter vorzutragen haben.

16 Von der Erhebung von Gerichtskosten für das hiesige Berufungsverfahren war abzusehen, weil das aufgehobene Urteil auf Verfahrensmängeln beruht, diese aber eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 21 Abs. 1 GKG begründen. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens war hingegen dem Amtsgericht vorzubehalten, weil es insoweit auf das Ergebnis des weiteren Verfahrens ankommt.

17 Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, weil das Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.

18 Die Revision war nicht zuzulassen, weil der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO).

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