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7 O 307/06•LG Wiesbaden 7. Zivilkammer, 2007-10-19, 7 O 307/06
7 O 307/06Kantonsgericht19.10.2007
Entscheidungsdatum: 2007-10-19
Aktenzeichen: 7 O 307/06
ECLI: ECLI:DE:LGWIESB:2007:1019.7O307.06.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1 Die Klägerin nimmt als Gebäudeversicherer nach Regulierung eines Leitungswasserschadens den Beklagten als Mieter aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch.
2 Die Klägerin ist Gebäudeversicherer des Anwesens … Straße 4 3 in W Eigentümer desselben und Versicherungsnehmer sind die Eheleute …und … In eben diesem Gebäude mietete der Beklagte von den Eheleuten … und … Räume zum Betrieb einer Arztpraxis an. Den Praxisbetrieb nahm der Beklagte zum 01.10.2005 auf. Im vierten Obergeschoß des fraglichen Gebäudes richtete der Beklagte für seine Mitarbeiterin eine Teeküche ein. In dieser brachten Handwerker einen Wasserboiler an. Da dieser allerdings noch nicht angeschlossen war, begab sich der Beklagte am 21.10.2005 mit seiner Mitarbeiterin in einen Einkaufsmarkt. Dort erwarb er unter deren Mithilfe eine Armatur, an welche er sodann den fraglichen Wasserboiler anschloß. Bei dem Wasserboiler handelt es sich um ein druckloses Gerät. Die von dem Beklagten angebrachte Armatur war keine drucklose, sondern eine Standardarmatur. In der nacht vom 09.11.2005 auf den 10.11.2005 schlug der Warmwasserboiler leck. Hierdurch kam es in dem Gebäude … Straße 43 in W zu einem erheblichen Wasserschaden.
3 Die Klägerin behauptet und ist der Auffassung, der streitgegenständliche Warmwasserspeicher sei ausschließlich für einen drucklosen Betrieb ausgelegt, weshalb er auf gar keinen Fall an eine Druckleitung angeschlossen werden darf, sondern ausschließlich vermittels einer speziell hierfür ausgelegten drucklosen Armatur; Vorstehendes mache einen Anschluß des Warmwasserspeichers unter Hinzuziehung eines Fachmanns unabdingbar.- Letzteres gehe aus der zugehörigen Gebrauchsanleitung unzweifelhaft hervor. Auch fänden sich auf dem Gerät selbst entsprechende Hinweise. Da der Beklagte sich an eben diese Vorgaben nicht gehalten habe, sei ihm grob fahrlässiges Verhalten anzulasten, weshalb er ihr, der Klägerin, gegenüber nunmehr regreßpflichtig sei. Der" Schaden belaufe sich auf insgesamt 98.404,00 EUR und sei von ihr, der Klägerin, durch Zahlung von insgesamt 102.824,35 EUR bereits reguliert worden, weshalb die Ansprüche der Eheleute … und … auf sie, die Klägerin, kraft Gesetzes übergegangen seien.
4 Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 98.404,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus jährlich seit Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.044,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus jährlich seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
5 Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
6 Er behauptet und ist der Auffassung, ob der Wasserboiler infolge einer unsachgemäßen Installation geplatzt sei, wisse er nicht. Immerhin .habe das Gerät nach dem Anschluß einige Tage lang einwandfrei funktioniert. Jedenfalls könne ihm, dem Beklagten, wegen des in Eigenregie unternommenen Anschlusses weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit angelastet werden. Denn er, der Beklagte, habe sich von seiner Mitarbeiterin, deren Ehemann Handwerker sei, zeigen lassen, welche Armatur für den Anschluß des Wasserboilers benötigt werde. Diese Mitarbeiterin habe sich zuvor von ihrem Ehemann erklären lassen, wie hierbei vorgegangen werden müsse. Auch habe er, der Beklagte, in der Vergangenheit diverse Male selbst vergleichbare Geräte angeschlossen, ohne daß es hierdurch zu Funktionsstörungen gekommen sei. Ob der Schaden sich tatsächlich auf 98.404,00 EUR belaufe und von der Klägerin bereits reguliert worden sei, entziehe sich seiner, des Beklagten, Kenntnis.
7 Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zugehörigen Anlagen verwiesen.
8 Das Gericht hat auf Grund seines Auflagen- und Beweisbeschlusses vom 30.03.2007 Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des … vom 03.09.2007 sowie auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 19.10.2007 verwiesen, in welcher der gerichtlich bestellte Sachverständige sein schriftliches Gutachten mündlich erläutert und ergänzt hat.
9 Die zulässige Klage ist unbegründet.
10 Der Klägerin steht gegen den Beklagten nach Regulierung des Wasserschadens vom 09.11.2005/10.11.2005 aus übergegangenem Recht kein Anspruch auf Zahlung von 98.404,00 EUR gemäß den Vorschriften der §§ 280, 276, 535, 823 BGB in Verbindung mit § 67 VVG zu, weil dem Beklagten im Zusammenhang mit der Herbeiführung des Wasserschadens weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist, die Klägerin aber als Sachversicherer den Beklagten als Mieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in Regreß nehmen kann.
11 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und vor dem Hintergrund des gesamten Inhalts der Verhandlungen, einschließlich der. zu den Gerichtsakten gelangten Unterlagen, sieht sich das erkennende Gericht außerstande, die Feststellung zu treffen, daß dem Beklagten wegen der Herbeiführung des Wasserschadens durch Anschluß des streitgegenständlichen Wasserboilers an eine Standardarmatur grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist. Denn grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen des Einzelfalles und in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet läßt, was in zur Beurteilung anstehendem Fall jedem hätte einleuchten müssen; nicht ausreichend ist eine nach objektiven Kriterien schwere Pflichtverletzung; hinzu kommen muß vielmehr, daß es sich auch in subjektiver Hinsicht schlechterdings um unentschuldbares Fehlverhalten handelt. Letzteres ist vorliegend zur Überzeugung des erkennenden Gerichts zu verneinen. Der Klägerin ist zwar zuzugestehen, daß die an dem fraglichen Wasserboiler am 09.11.2005/10.11.2005 aufgetretene Undichtigkeit auf ein Platzen des drucklosen Gerätes infolge unsachgemäßen Anschlusses an eine nicht drucklose Standardarmatur zurückzuführen ist. Denn nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen aus Anlaß seiner Anhörung führt der Anschluß des nur für den drucklosen Betrieb ausgelegten streitgegenständlichen Wasserboilers an eine nicht drucklose Standardarmatur regelmäßig zum Leckschlagen des Gerätes. Dies ist dem Sachverständigen zufolge keine Ausnahme, sondern bei unsachgemäßem Anschluß regelmäßige und unvermeidbare Folge. Insofern kann der Beklagte mit seinem Vortrag, er wisse nicht, ob das Gerät, das nach dem Anschluß einige Tage lang einwandfrei funktioniert habe, tatsächlich wegen eines ihm, dem Beklagten, anzulastenden unsachgemäßen Anschlusses geplatzt sei, nicht gehört werden. Vor dem Hintergrund der Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen sieht sich das erkennende Gericht ebenfalls in der Lage, die Feststellung zu treffen, daß der Anschluß des als drucklos ausgelegten Gerätes an das Wasserleitungsnetz ohne entsprechendes Fachwissen einem Laien auf dem Gebiet der Sanitärtechnik insbesondere dann, wenn eine Gebrauchsanleitung- bei der Installation nicht zur Verfügung steht und die Armatur nicht etwa von seiten des Herstellers mitgeliefert worden ist, sondern von dem Tätigwerdenden erst ausgesucht werden muß, regelmäßig mißlingen muß. Dennoch ist das Gericht der Auffassung, daß dem Beklagten nach den Gesamtumständen des zur Beurteilung anstehenden Falles ein in subjektiver Hinsicht schlechterdings unentschuldbares Verhalten nicht angelastet werden kann. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat überzeugend und ohne weiteres nachvollziehbar dargetan, daß der Unterschied zwischen einer drucklosen Armatur einerseits und einer Standardarmatur andererseits dem Laien weder bekannt noch ohne weiteres einsichtig ist oder für diesen zu erkennen sein dürfte. Rein äußerlich sähen sich die fraglichen Armaturen sehr ähnlich und seien nicht ohne weiteres zu unterscheiden. Der Sachverständige wußte dies plastisch dahingehend zu verdeutlichen, daß beim Kauf der Armatur im Fachhandel dem Käufer eine entsprechende Beratung zuteil werden kann, mit der Folge, daß er tatsächlich die von ihm für das fragliche Gerät benötigte drucklose Armatur erwirbt, wohingegen beim Kauf in einem Einkaufsmarkt es dem Sachverständigen zufolge ohne entsprechende Fachkenntnisse vom Zufall abhängt, ob an Stelle der an sich unabdingbaren drucklosen Armatur eine für den drucklosen Betrieb nicht geeignete Standardarmatur angeschafft wird. Für die an dem Gerät angebrachten Warnhinweise gilt nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen nichts anderes. Der Hinweis darauf, daß es sich um ein sogenanntes offenes Gerät handele, setzt das Wissen voraus, daß „offen" in dem hier interessierenden Zusammenhang als Synonym für „drucklos" steht. Das Gericht sieht sich nicht in der Lage, die Feststellung zu treffen, daß dem Beklagten allein auf Grund dieses Hinweises ohne weiteres hätte einsichtig sein müssen, daß das als offen bezeichnete Gerät unabdingbar den Anschluß an eine drucklose Armatur erfordert. Zieht man des weiteren in Betracht, daß der Beklagte vorliegend das bereits angebrachte und damit aus seiner Sicht vorinstallierte Gerät nur noch an die Wasserleitung anschließen wollte und hierbei sich auf die Mithilfe seiner tatsächlich oder vermeintlich sachkundigen Mitarbeiterin meinte verlassen zu dürfen, kommt man in Würdigung der Gesamtumstände nicht umhin zu konstatieren, daß ein . schlechterdings unentschuldbares Fehlverhalten nicht vorliegt. Denn was sich objektiv und zumal nach den Maßstäben der Sanitärtechnik als objektiv schon deshalb grob fehlerhaft darstellt, weil der Anschluß eines drucklosen Gerätes an eine nicht drucklose Standardarmatur regelmäßig zum Platzen des Gerätes führen muß, ist nicht zwingend auch in subjektiver Hinsicht als grob fahrlässig zu werten, wenn die übrigen Gesamtumstände die objektiv als solche zu bezeichnende Fehlleistung in ihrem Zustandekommen als nachvollziehbar erscheinen lassen. Das ist hier zur Überzeugung des erkennenden Gerichts der Fall. Als Laie auf dem Gebiet der Sanitärtechnik konnte der Beklagte den Unterschied zwischen einer drucklosen Armatur und einer Standardarmatur nicht kennen und bei der Auswahl einer solchen auch nicht anhand äußerer Merkmale ohne weiteres erkennen können. Daß der Beklagte von der Warnung auf dem Gerät letztlich nicht erreicht worden ist, ist für das erkennende Gericht bezogen auf die individuelle Fallgestaltung ebenfalls nachvollziehbar. Denn ohne sanitärtechnische Spezialkenntnisse kann von „offen" nicht ohne weiteres und zwingend auf „drucklos" sowie das Erfordernis einer entsprechenden drucklosen Armatur geschlossen werden. Ist das Verhalten des Beklagten in der zu beurteilenden Situation und Hinsichtlich der Genese. des ihm anzulastenden Fehlverhaltens aber zumindest nachvollziehbar, so erlaubt es nach allem nicht die Wertung als schlechterdings unentschuldbares Fehlverhalten. Die Einschätzung des Sachverständigen, wonach zumindest bei der Inbetriebnahme des streitgegenständlichen Gerätes die Mitwirkung eines Fachmanns unabdingbar erscheint, zwingt zu keiner anderen Sicht der Dinge. Die Bedeutung dieser Herstellervorgabe hätte sich dem Beklagten nur dann erschließen können, wenn er sich im Zusammenhang mit dem fraglichen Gerät der Unterscheidung zwischen drucklos einerseits und nicht druckbeständig andererseits bewußt geworden wäre, was entsprechend den obigen Ausführungen gerade nicht der Fall war, weshalb die Klage nach allem in Ermangelung eines zumindest grob fahrlässigen Fehlverhaltens als unbegründet abzuweisen war.
12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
13 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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