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11 OH 1/03•LG Wiesbaden 11. Zivilkammer, 2005-03-18, 11 OH 1/03
11 OH 1/03Kantonsgericht18.03.2005
Entscheidungsdatum: 2005-03-18
Aktenzeichen: 11 OH 1/03
ECLI: ECLI:DE:LGWIESB:2005:0318.11OH1.03.0A
Dokumenttyp: Beschluss
In dem Rechtsstreit … hat die Antragstellerin die Gerichtskosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu tragen.
1 Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens mit Schriftsatz vom 13.12.2004 zurückgenommen. In diesem Schriftsatz hat sie mitgeteilt, dass sich ihr Antrag erledigt habe aufgrund der Mängelbeseitigung durch die Antragsgegnerin. Mit dieser Erklärung hat sie unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass eine gerichtliche Beweiserhebung nicht mehr gewünscht ist. Das kann nicht anders als eine Rücknahme ihres Antrags gesehen werden, da im selbständigen Beweisverfahren eine einseitige Erledigungserklärung mit der Folge einer Kostenüberbürdung auf die Antragsgegnerin nicht zulässig ist (BGH, MDR 2004, 715). Eine mit diesem Ziel erklärte Erledigung des Verfahrens ist als Antragsrücknahme auszufassen, weil hier das Verfahren nach dem Willen der Antragstellerin endgültig beendet sein sollte (BGH, NZ Bau 2005, 42 ff., zit. n. iuris).
2 Da die Regelung des § 494a II ZPO den Fall der Antragsrücknahme vor der Beweiserhebung nicht erfasst, besteht ein schützenswertes Interesse des Antragsgegners an einer sofortigen Kostenentscheidung, das über eine analoge Anwendung der Kostenregelung in § 269 III ZPO gewahrt werden kann (BGH a.a.O.).
3 Die Voraussetzungen des § 269 III S. 3 ZPO hat die Antragstellerin nicht dargelegt; die Antragsgegnerin bestreitet, eine Mängelbeseitigung durchgeführt zu haben.
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