LG Wiesbaden 13. Kammer für Handelssachen, 2004-04-22, 13 O 87/03

13 O 87/03Kantonsgericht22.04.2004

Gesamter Gesetzestext

LG Wiesbaden 13. Kammer für Handelssachen — 13 O 87/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-04-22

Aktenzeichen: 13 O 87/03

ECLI: ECLI:DE:LGWIESB:2004:0422.13O87.03.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1 Die Klägerin hat in der Vergangenheit für die Beklagte Versicherungsprodukte vermittelt und dafür Courtage, erhalten. Die Beklagte hat diese Vereinbarung zum 31.8.2000 gekündigt. In der Folge kam es zu einem Rechtsstreit zwischen den Parteien vor dem Landgericht Wiesbaden (13 0 80/01) und zwischen den Parteien bestehen weiterhin Meinungsverschiedenheiten, die u.a. darauf beruhen, dass die Klägerin der Ansicht ist, die Beklagte werbe gezielt die von der Klägerin betreuten Kunden ab, um mit diesen neue geänderte Verträge abzuschließen und die Klägerin auf diese Weise um ihre Courtage für die Zukunft zu bringen.

2 Die Beklagte hat in der Vergangenheit gelegentlich einzelne von der Klägerin betreute Kunden angerufen, so insbesondere Frau A und Herrn B.

3 Die Klägerin ist der Ansicht, es sei der Beklagten grundsätzlich untersagt, ungefragt, d.h. ohne entsprechende Aufforderung durch die Kunden selbst mit den Kunden Kontakt aufzunehmen und sie auf ihre Angebote anzusprechen, denn ein solches Vorgehen diene nur dazu, treuwidrig die Courtage der Klägerin für die Zukunft zu verkürzen.

4 Sie beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, es im geschäftlichen Verkehr per Telefon Personen auf ihre Angebote anzusprechen, ohne vorher ausdrücklich aufgefordert zu sein,

hilfsweise,

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr per Telefon die bei ihr versicherten Privatpersonen auf ihre Angebote anzusprechen, ohne vorher ausdrücklich aufgefordert zu sein,

weiter hilfsweise,

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr per Telefon die bei ihr versicherten und von der Klägerin in Versicherungsangelegenheiten betreuten Privatpersonen auf ihre Angebote anzusprechen, ohne vorher ausdrücklich aufgefordert zu sein.

5 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

6 Sie ist der Ansicht, sie dürfe im Rahmen bestehender Versicherungsverhältnisse ihre eigenen Kunden, auch wenn sie von der Klägerin betreut werden, auf Änderungen und Ergänzungen bestehender Vertragsverhältnisse genauso ansprechen wie all ihre übrigen Kunden. Dabei besteht zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass das bestehende. Versicherungsverhältnis eng zu sehen ist, also nicht von der KFZ-Versicherung ausgehend für Lebensversicherungen geworben werden darf und dergleichen mehr.

7 Beide Parteivertreter haben auf die Vernehmung der benannten Zeugen für die Instanz verzichtet.

Entscheidungsgründe

8 Die Klage war abzuweisen, denn der Klägerin steht ein entsprechender Unterlassungsanspruch nicht zu. Die Beklagte handelt nicht wettbewerbswidrig und verstößt auch nicht gegen nachwirkende vertragliche Treupflichten, wie sie auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien weiterhin bestehen, wenn sie die von der Klägerin betreuten Versicherungsnehmer von sich aus anruft und auf geänderte vertragliche Möglichkeiten hinweist. Hierzu vertritt die Kammer die Ansicht, dass im Rahmen eines schon bestehenden Vertragsverhältnisses das Anrufen der eigenen Kunden ohne vorherige Anforderung von ihrer Seite zulässig ist, wenn es geschieht, um sie auf Änderungen und Ergänzungen im Rahmen des bestehenden Vertragsverhältnisses hinzuweisen und nicht etwa neue ganz andere Produkte zu verkaufen. Die Beklagte darf nämlich davon ausgehen, dass der Kunde Änderungen und Ergänzungen, die seinen Versicherungsschutz optimieren, grundsätzlich kennen lernen will und deswegen mit entsprechenden Anrufen einverstanden ist. Sollte das im Einzelfall nicht zutreffen, bleibt es dem Angerufenen unbenommen, das Gespräch kurzerhand zu beenden. Der darin liegende Eingriff in die Privatsphäre der jeweiligen Kunden ist so gering, dass er nach Ansicht der Kammer hingenommen werden kann.

9 Eine Vertragsverletzung gegenüber der Klägerin liegt nicht darin, dass im Rahmen der nachwirkenden Treupflichten eine Einschaltung der Klägerin nicht stattfindet. Es besteht nämlich keine Verpflichtung der Beklagten; der Klägerin in Zukunft beim Verdienen zusätzlicher Provisionen, wie sie etwa bei Vertragsänderungen vorkommen können, behilflich zu sein.

10 Anders würde die Entscheidung ausfallen müssen, wenn die Beklagte die von der Klägerin betreuten Kunden planmäßig anriefe, um mit ihnen neue Verträge abzuschließen und die Klägerin so um ihre Provisionen für die Zukunft zu bringen. Ein solches Verhalten hat die Beklagte aber weder an den Tag gelegt noch etwa angekündigt. Wenn aus dem Gesamtbestand der von der Beklagten betreuten Kunden lediglich vier Personen angeblich angerufen worden sind – zwei dieser Fälle sind verjährt - so zeigt das, dass von einem planmäßigen Vorgehen keinesfalls gesprochen werden kann. Es handelte sich darüber hinaus auch nicht um besonders große und für beide Parteien „interessante“ Kunden, sondern um ganz gewöhnlich durchschnittliche Versicherungsnehmer.

11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr 11, 711 ZPO.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.