LG Wiesbaden 4. Zivilkammer, 2003-07-02, 4 T 292/03

4 T 292/03Kantonsgericht / IV. Zivilkammer02.07.2003

Regest

Zu den Voraussetzungen des § 21 Abs.4 WEG und der Erledigung der Hauptsache im Rahmen der Anfechtung von WEG Beschlüssen Verfahrensgang vorgehend AG Idstein, 5. Mai 2003, 8 UR II 127/02

Gesamter Gesetzestext

LG Wiesbaden 4. Zivilkammer — 4 T 292/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-07-02

Aktenzeichen: 4 T 292/03

ECLI: ECLI:DE:LGWIESB:2003:0702.4T292.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen des § 21 Abs.4 WEG und der Erledigung der Hauptsache im Rahmen der Anfechtung von WEG Beschlüssen

Verfahrensgang

vorgehend AG Idstein, 5. Mai 2003, 8 UR II 127/02

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat sowohl die Gerichtskosten als auch sämtliche außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 4.287,69 EUR.

Gründe

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Eigentümer der Anlage in ldstein. Die Antragsgegner hatten gegen die Verkäuferin der Wohnungen das selbständige Beweisverfahren 10 OH 1/98 LG Wiesbaden durchgeführt. In diesem Beweissicherungsverfahren hat der Sachverständige am 11.11.1998 ein Gutachten erstellt, das sich auch mit dem Zustand der Außentreppe befasste. Wie sich aus den Seiten 26 bis 30 des Gutachtens (= Bl. 54 bis 58 d.A.) ergibt, hat der Sachverständige insbesondere wegen unterschiedlicher Treppensteigungen und Auftrittsbreiten die Verkehrsunsicherheit der Treppe festgestellt und ist zum Ergebnis gelangt, dass zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes deren Abriss und Neuerrichtung erforderlich sei. In der Eigentümerversammlung vom 15.8.2002 haben die Eigentümer gegen die Stimme der Antragstellerin folgende Beschlüsse gefasst:

  1. TOP 2: Sanierung der Treppe

  2. TOP 3: Vergabe der Arbeiten an die Firma Heuer

  3. TOP 4: Erhebung einer Sonderumlage zur Finanzierung der Kosten.

Diese Beschlüsse hat die Antragstellerin in diesem Verfahren angefochten. Der Hausverwalter hat der Antragstellerin mit Schreiben vom 24.9.2002 angeboten, die Arbeiten entgegen der Beschlussfassung zu TOP 3 der Versammlung vom 15.8.2002 an die Firma und zu vergeben. Hierauf hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 4.10.2002 erwidert, eine gutwillige Einigung hinsichtlich des Baus der Treppe komme nur in Betracht, wenn in die gewerbliche Nutzung ihrer Wohnung eingewilligt werde. Die Treppe wurde zwischenzeitlich von der Firma neu errichtet, wobei der alte Treppensockel stehengeblieben ist.

Die Antragsteller haben die Auffassung vertreten, eine Beseitigung und Neuerrichtung der Treppe sei nicht erforderlich, weil die Substanz des Treppensockels weder einsturzgefährdet noch ansonsten beschädigt gewesen sei. Das Gutachten sei im Verhältnis der Wohnungseigentümer nicht relevant, da die Antragsgegner das selbständige Beweisverfahren gegen die Verkäuferin betrieben hätten. Der Sachverständige habe keine Einwände gegen die Substanz des Treppensockels und den Treppenbelag erhoben, da die Trittstufen an den Vorderkanten eine rutschhemmende Profilierung hätten. Die Abweichungen hinsichtlich Höhe und Breite der Stufen sei nur minimal. Zwar belaufe sich der Kostenvoranschlag Heuer auf lediglich 4.287,69 EUR, dieser sei aber fast 2 1/2Jahre alt, so dass die Preise überholt seien, zudem enthalte dieser Vorschlag kein Geländer, was aber in dem Vorschlag der Firma und , welcher sich auf 4.682,99 EUR beläuft, der Fall sei.Die Antragsgegner haben sich zur Erforderlichkeit der neuen Treppe auf das Gutachten bezogen. Die Firma und sei der Hausverwaltung fremd gewesen. Mit dem angefochtenen, hiermit in Bezug genommenen Beschluss hat das Amtsgericht die Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, auf deren Begründung auch verwiesen wird. Die Kammer hat mit den Beteiligten mit dem aus der Sitzungsniederschrift vom 2.7.2003 ersichtlichen Ergebnis mündlich verhandelt. Die Beschwerde ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthaft und auch ansonsten zulässig. Sie Ist aber nicht begründet.Völlig zu Recht hat das Amtsgericht die Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen. Der zu TOP 2 der Eigentümerversammlung vom 15.8.2002 gefasste Beschluss entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, da nach den Feststellungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 11.11.1998 feststeht, dass die vorhanden gewesene Treppe verkehrsunsicher war. Dass das Gutachten in einem Verfahren eingeholt worden ist, an dem die Antragstellerin nicht beteiligt war, ist völlig unerheblich, weil sie die Feststellungen des Sachverständigen hinsichtlich der Verkehrsunsicherheit der Treppe gerade nicht in Abrede stellt.Unter den Begriff der ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung im Sinne von § 21 Abs. 4 BGB gehört im Wege der erweiterten, am Gesetzeszweck orientierten Auslegung auch die Einhaltung von Verkehrssicherungspflichten (Staudinger/Bub BGB, 12. Auflage, § 21 WEG, Rdnr. 163).

Sämtliche Wohnungseigentümer trifft eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht für das Grundstück, das Gebäude sowie für gemeinschaftliche Einrichtungen und Anlagen. Aus dieser Verkehrssicherungspflicht folgt, dass die Wohnungseigentümer einen gefahrlosen Zustand herzustellen und Gefahrenherde sofort zu beseitigen haben (Staudinger/Bub a.a.O., Rdnr. 182).

Aus der Verkehrssicherungspflicht der Wohnungseigentümer folgt daher, dass die streitgegenständliche Außentreppe den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu entsprechen hat und keinerlei Gefahrenquelle bildet. Dass die alte Treppe Gefahrenquellen enthielt folgt daraus, dass diese entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen unterschiedliche Treppensteigungen und Auftrittsbreiten hatte. Aufgrund der danach feststehenden fehlenden Verkehrssicherheit der vorhanden gewesenen Treppe ist es unerheblich, ob im Zeitpunkt von deren Errichtung schon die heutigen DIN-Vorschriften galten. Soweit die Antragstellerin eingeräumt hat, der Sockel der Treppe sei in ordnungsgemäßen Zustand, haben die Antragsgegner im Beschwerdeverfahren unwidersprochen vorgetragen, dass diese bei den Sanierungsarbeiten nicht entfernt sondern stehengelassen worden ist.

Da die Unbegründetheit der Beschwerde schon aufgrund dieser Ausführungen feststeht, kann es für die Entscheidung der Kammer dahinstehen, ob das Rechtsschutzbedürfnis an der Anfechtung des zu TOP 2 gefassten Beschlusses schon dadurch entfallen ist, weil zwischenzeitlich eine neue Treppe errichtet worden ist. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in seiner Entscheidung vom 20.5.1998 (NJW RR 1999, 164) die Auffassung vertreten, dass eine Erledigung der Hauptsache dann eintritt, wenn die beschlossene Maßnahme durchgeführt, eine Rückgängigmachung ausgeschlossen ist und die Ungültigkeitserklärung des Eigentümerbeschlusses auch sonst keine Auswirkungen mehr haben kann. Früher hatte das Bayerische Oberste Landesgericht die Meinung vertreten (BayObLGZ 1985 166), dass die Vollziehung des Beschlusses das Rechtsschutzbedürfnis an der Anfechtung nicht entfallen lässt (ebenso Staudinger/Wenzel a.a.O., vor § 43 WEG Rdnr. 65 und Bärmann/Merle WEG, 8. Auflage, § 43 Rdnr. 98).

Für die Kammer stellt sich insoweit die Frage, wann davon ausgegangen werden kann, dass eine Rückgängigmachung nicht in Betracht kommt. Immerhin könnte man hier daran denken, dass die Antragstellerin, für den Fall dass sie obsiegt hätte, von den Antragsgegnern die Herstellung des alten Zustandes verlangt hätte.

Hinsichtlich der Anfechtung des zu Tagesordnungspunkt 3 der Eigentümerversammlung vom 15.8.2002 gefassten Beschlusses über die Auswahl des mit der Sanierung zu beauftragenden Unternehmens erweist sich die Aufrechterhaltung der Anfechtung schon deshalb als unzulässige Rechtsausübung durch die Antragstellerin, weil ihr der Verwalter angeboten hatte, die Arbeiten bei der von ihr bevorzugten Firma und in Auftrag zu geben, sie aber darauf nicht eingegangen ist.Zudem ist die Beschwerde auch deshalb unbegründet, weil die Beauftragung der Firma ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Selbst wenn das Angebot der Firma und etwas kostengünstiger als das Angebot gewesen sein sollte, weil in diesem bereits die Kosten für das Geländer mit enthalten waren, ist die Beauftragung der Firma Heuer schon deshalb nicht zu beanstanden, weil, wie aus dem Protokoll der Eigentümerversammlung vom 15.8.2002 zu TOP 2 folgt, diese bezüglich der Innensanierung des Hauses ein äußerst günstiges Angebot abgegeben hat.

Ob die Firma für die Durchführung von Treppenarbeiten in der Handwerksrolle eingetragen ist, ist wohnungseigentumsrechtlich völlig ohne Belang. Für die Frage der ordnungsmäßigen Verwaltung kommt es insoweit lediglich darauf an, ob die Firma in der Lage war, die ihr übertragenen Arbeiten ordnungsgemäß auszuführen.

Dass die neue Treppe nicht ordnungsgemäß errichtet worden sei, behauptet die Antragstellerin aber selbst nicht.

Zudem ergibt sich aus dem Briefkopf der Firma , dass sie über Erfahrungen in Natur- und Betonsteinarbeiten und Stahlbetonbau verfügt.

Steht mithin fest, dass die Neuerrichtung der Treppe durch die Firma ordnungsmäßiger Verwaltung entsprach, ist auch die zu TOP 4 der Eigentümerversammlung vom 15.8.2002 beschlossene Sonderumlage zur Finanzierung der Kosten nicht zu ,beanstanden.

Gemäß § 47 WEG entsprach es der Billigkeit, der unterlegenen Antragstellerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Nach Auffassung der Kammer entspricht es zudem gemäß § 47 Satz 2 WEG hier ausnahmsweise der Billigkeit, dass die Antragstellerin den Antragsgegnern deren außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten hat. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Antragstellerin auf der Durchführung des Anfechtungsverfahrens bestanden hat, obwohl ihr der Verwalter angeboten hatte, die Neuerrichtung der Treppe an die von ihr bevorzugte Firma und zu vergeben. Zudem erscheint es auch deshalb unbillig, die Antragsgegner mit außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu belasten, weil aufgrund des Gutachtens des öffentlich vereidigten Sachverständigen Prof. vom 11.11.1998 die Verkehrsunsicherheit der vorhanden gewesenen Außentreppe feststand, weshalb es nicht nachzuvollziehen ist, weshalb sich die Antragstellerin gegen die vom Sachverständigen geforderte Neuerrichtung der Treppe zur Wehr gesetzt hat.

Der Beschwerdewert entspricht der unbeanstandet gebliebenen amtsgerichtlichen Festsetzung (§ 48 Abs. 3 WEG).

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