LG Wiesbaden 6. Zivilkammer, 2002-09-04, 6 O 187/01

6 O 187/01Kantonsgericht04.09.2002

Gesamter Gesetzestext

LG Wiesbaden 6. Zivilkammer — 6 O 187/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-09-04

Aktenzeichen: 6 O 187/01

ECLI: ECLI:DE:LGWIESB:2002:0904.6O187.01.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 7 StVG, § 17 StVG, § 249 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Versicherungsleistung aus einem Verkehrsunfall.

2 Der Kläger befuhr am 14.02.2001 mit seinem ihm gehörenden Fahrzeug Mercedes-Benz S 420 (аmt. Kz. xx-xx-xx) gegen 18.30 Uhr die Dotzheimer Straße vom zweiten Ring kommend in Richtung Holzstraße:Der Klägегbefuhr die rechte der städtauswärtsführendепFahrspuren. Auf der linken Spur fuhr ein Krankenwagen des Roten Kreuzes (amtl. Kz. xx-xx-xx), gesteuert durch den Zeugen A. Es kam zu einer Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen.

3 Der Kläger behauptet, dass der Krankenwagen bei einem plötzlichen unvermittelten Spurwechsel von links nach rechts sein Fahrzeug übersehen habe und gerammt habe. Sein Fahrzeug sei sodann gegen ein am rechten Fahrbahnrand parkendes Fahrzeug geschoben worden.

4 Der Kläger begehrt Schadensersatz in Höhe von 22.501,16 DM für Reparaturkosten, Nutzungsausfall in Höhe von 1.432,00 DM und Sachverständigenkostern in Höhe von 1.429,12 DМ . Er bringt hiervon in Abzug Kosten für einen Vorschaden in Höhe von4.912,28 DМ und begehrt die Zahlung von 20.450,00 DM.

5 Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 20.450,00 DМ nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz des Diskont-Überleitungs-Gesetzes seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

6 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7 Die Beklagte bestreitet, dass die durch den Kläger geltend gemachten Schäden durch das vorliegende Unfallereignis vom 14.02.2001 verursacht worden sein sollen. Dies ergebe sich aus folgendem Sachverhalt:

8 Das Fahrzeug des Klägers war am 11.112000 in einen anderweitigen Verkehrsunfall verwickelt. Der damals durch die Beklagte eingeschaltete Kfz-Sachverständige B hat das streitgegenständliche Fahrzeug in diesem Zusammenhang am 21.12.2000 untersucht und festgestellt, dass der damalige Streifschaden aus einem Kontakt mit dem damaligen gegnerischen Unfallfahrzeug lediglich teilweise dem damaligen behaupteten Unfallschaden zugeordnet werden.

9 Der Sachverständige B hat am 03.04.2011 wegen des vorliegenden streitgegenständlichen Unfalls den Kläger aufgesucht und das Fahrzeug untersucht. Die von ihm festgestellten Schäden konnten danach gleichfalls nicht vollständig dem streitgеgепständliсhепUnfall zugeordnet werden.

10 Nachdem der Kläger am 17.02.2001 ein Gutachten des Sachverständigen C über die Beschädigung und Reparaturkosten eingeholt hat, hat er nach dem Besuch durch den Sachverständigen B am 09.04.2001 ein Nachtragsgutachten durch den Sachverständigen C erstellen lassen.

11 Die Beklagte, macht geltend, dass es auch aufgrund der vorhandenen Beschädigungen auszuschließen sei, dass die durch den Kläger vorliegend geltend gemachten Schäden durch den Unfall vom 14.02.2001 herrühren.

12 Der Kläger macht diesbezüglich geltend, dass ihm weiterer konkreter Vortrag und eine weitere Abgrenzung nicht möglich sei. Ein Vorschaden sei niemals verschwiegen worden und durch den Sachverständigen C in dem ersten Gutachten lediglich versehentlich nicht aufgenommen worden. Der Kläger habe durch Abzug von der Klageforderung, soweit ihm dies möglich war, bereits berücksichtigt, dass das Fahrzeug - unstreitig - Vorschäden aufgewiesen habe.

13 Zur Ergänzung des Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14 Die zulässige Klage ist unbegründet.

15 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistung von Schadensersatz gemäß den §§ 7, 17 StVG, 823, 249 BGB, 3 Nr. 1 PfVersG gegen die Beklagte, denn er kann nicht substantiiert darlegen, welcher Schaden ihm aus dem behaupteten Unfallgeschehen vom 14.02.2001 entstanden sein soll.

16 Der Unfallgeschädigte hat grundsätzlich einen Anspruch auf Reparatur seines Fahrzeuges, auch wenn dies bereits Vorschaden aufweist. In diesem Fall gehört zu einem geordneten Sachvortrag aber auch die Darlegung, dass und welche Schäden er genau aus dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen herrühren, welche Schäden wiederum aus einem anderen Unfallgeschehen herrühren. Dem Kläger obliegt es danach, substantiiert vorzutragen, welcher Schaden ihm konkret aus dem streitgegenständlichen Vorbringen entstanden sein soll. Kann er dies nicht tun, so steht im ihm ein Schadensersatzanspruch nicht zu, denn es kann nicht festgestellt werden, welcher Schaden ihm nun aus dem streitgegenständlichen Versicherungsfall entstanden sein soll (vgl. OLG Frankfurt am Main, Schaden-Praxis 2000, 131; OLG Hamm, Schaden-Praxis 1999, 414; OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2000, 129).

17 So ist es vorliegend. Soweit der Kläger geltend macht, dass in dem Gutachten C vom 09.04.2001 Vorschäden ausgerechnet worden sein sollen, genügt dies nicht den Anforderungen an einen substantiierten Sachvortrag. Denn diese lediglich kalkulatorische Berechnung erfolgte, wie sich aus dem Eingang des Gutachtens ergibt, auf bloße Angaben des Klägers hin, welche Beschädigungen und Weiterungen sich gegenüber dem Vorschaden vom 11.11.2000 aus dem Schaden vom 14.02.2001 ergeben haben sollen. Die Beklagten hat demgegenüber substantiiert und insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass ein Großteil der nun am Fahrzeug des Klägers vorhandenen Schäden bereits am 11.11.2000 bzw. bei der Nachbesichtigung durch den Sachverständigen B vorhanden waren. Weiter ergibt sich aus dem substantiierten Beklagtenvortrag, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen B die Karosserie an Bauteilen an der linken Seite bereits soweit geschädigt war, dass ein Kontakt mit geringer Krafteinwirkung, wie es sich aus den Beschädigungen an dem VW-Bus ableiten lässt, keinen weiteren zu beziffernden Schaden verursacht hat. Zwar sind diese Ausführungen keine beweisgesicherten Feststellungen, sondern lediglich detaillierter Sachvortrag. Demgegenüber hätte es dem Kläger oblegen, substantiiert darzulegen, welche Beschädigungen nunmehr konkret durch welchen Unfall eingetreten sein sollen. Hierzu fehlt es an jeglichem Sachvortrag. Die Klage war danach abzuweisen.

18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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