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4 T 487/01•LG Wiesbaden 4. Zivilkammer, 2001-09-07, 4 T 487/01
4 T 487/01Kantonsgericht / IV. Zivilkammer07.09.2001
Zu den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlender Ladung eines Eigentümers und Nichtübersendung des Verhandlungsprotokolls der Eigentümerversammlung innerhalb der Beschwerdefrist. Verfahrensgang vorgehend AG Wiesbaden, 12. Juni 2001, 61 UR II 46/01 nachgehend OLG Frankfurt, 22. September 2004, 20 W 428/01, sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen
Entscheidungsdatum: 2001-09-07
Aktenzeichen: 4 T 487/01
ECLI: ECLI:DE:LGWIESB:2001:0907.4T487.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: §§ 523, 263 ZPO analog, § 22 Abs. 2 S. 2 FFG, § 234 Abs. 1, 2 ZPO, § 23 WEG, § 233 ZPO
Zu den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlender Ladung eines Eigentümers und Nichtübersendung des Verhandlungsprotokolls der Eigentümerversammlung innerhalb der Beschwerdefrist.
Verfahrensgang
vorgehend AG Wiesbaden, 12. Juni 2001, 61 UR II 46/01 nachgehend OLG Frankfurt, 22. September 2004, 20 W 428/01, sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten zu tragen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: DM 20.000,--.
Am 9.2.2001 fand in der Wohnungseigentumsanlage, zu der die Antragstellerin gehört, eine außerordentliche Eigentümerversammlung statt, in der diese die Beschlüsse zu TOP 1 und 2 faßte. Diese wiederholte sie in der Versammlung vom 17.3.2001. Die zuletzt genannten Beschlüsse hat die Antragstellerin angefochten. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, es fehle am Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragstellerin durch die ausschließliche Anfechtung der Eigentümerbeschlüsse vom 17.3.2001 ihr Antragsbegehren nicht verwirklichen könne; denn es gelte der inhaltsgleiche und inzwischen bestandskräftige Eigentümerbeschluß vom 9.2.2001.In einer weiteren Versammlung vom 30.6.2001 haben die Eigentümer die Beschlüsse zu TOP 1 und 2.1 bis 2.7 gefaßt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
Die Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt, auf deren Begründung Bezug genommen wird. Mit der Beschwerde hat sie die Anfechtung erweitert auf die Beschlußfassungen vom 9.2. und 30.6.2001. In Ansehung der Anfechtung der Beschlußfassung vom 9.2.2001 hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Die Antragsgegner sind der Beschwerde entgegengetreten.
Das Beschwerdegericht hat mit den Beteiligten mit dem Ergebnis der Sitzungsniederschrift vom 29.8.2001 mündlich verhandelt. Die an sich statthafte Beschwerde (S 45 Abs. 1 WEG) ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ansonsten zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Der angefochtene Beschluß ist nicht zu beanstanden. Der Eigentümerbeschluß vom 17.3.2001 ist ein sog. Zweitbeschluß; er ist identisch mit dem Beschluß vom 9.2.2001. An der Anfechtung des Zweitbeschlusses fehlt, wenn der Erstbeschluß nicht angefochten wird, das Rechtsschutzbedürfnis (BGH, NJW 1994, 3230 ; OLG Frankfurt am Main, 20 W 388/94; Staudinger/Bub, BGB, 12. Aufl., Rz. 133 ff. zu § 23 WEG; Bärmann/Merle, WEG, 8. Aufl., § 23, Rz. 59 ff.; OLG Düsseldorf, WE 1998, 309), wovon das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeht. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ausschließlich der Eigentümerbeschluß vom 17.3.2001. Mit ihrem Antrag vom 2.4.2001 hat die Antragstellerin lediglich diese Beschlußfassung angefochten. Die Beschränkung der Antragstellung hierauf ist eindeutig. Diesen Antrag hat die Antragstellerin auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 12.6.2001 gestellt. Eine Erstreckung der Anfechtung auch auf die Beschlußfassung vom 9.2.2001 ist daher nicht - auch nicht im Wege der Auslegung, wie sie die Antragstellerin begehrt - möglich. Daß die Antragstellerin in der Antragsbegründung auch die Beschlußfassung vom 9.2.2001 erwähnt und das hierzu erstellte Protokoll ihrem Antrag beigefügt hat, steht dem nicht entgegen. Denn die Antragstellerin hat die Beschlußfassung vom 9.2.2001, auch wenn sie deren Zustandekommen gerügt hat, gerade nicht in ihre Antragstellung aufgenommen.
Die von der Antragstellerin vorgenommene Antragserweiterung ist zulässig (55 523, 263 ZPO analog).
Die Antragserweiterung setzt Sachdienlichkeit voraus (BayObLG, WUM 1992, 704; OLG Hamm, NJW RR 1988, 849 ; Staudinger/Wenzel, a. a. 0., Rz. 28 zu 5 45 WEG, und Rz. 47 vor 5 43; Bärmann/Merle, a. a. 0., 5 44, Rz. 37). Diese liegt vor, wenn nach der objektiven Verfahrenslage ein Streit endgültig behoben und ein neues Verfahren vermieden werden kann (Bärmann/Merle, a. a. 0.; Staudinger/Wenzel, a. a. 0., 5 45, Rz. 28).Vorliegend nimmt die Kammer Sachdienlichkeit an, weil die beiden in zweiter Instanz gestellten Anträge ohne weiteres entscheidungsreif sind.
Die Anfechtung der Eigentümerbeschlüsse vom 9.2.2001 ist verfristet. Die Anfechtung hat die Antragstellerin erst mit ihrem Beschwerdeschreiben vom 10.7.2001 und damit außerhalb der Anfechtungsfrist des 5 23 Abs. 4 S. 2 WE erklärt.Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 22 Abs. 2 S. 2 FGG analog) ist der Antragstellerin insoweit nicht zu erteilen. Zwar war die Antragstellerin zunächst ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist des 5 23 Abs. 4 S. 2 WEG einzuhalten, weil sie nicht geladen und innerhalb der Beschwerdefrist nicht im Besitz des Versammlungsprotokolls war (vgl. KG, DWE 1998, 29).
Die Antragstellerin hat jedoch das Wiedereinsetzungsgesuch verspätet gestellt. Das Gesuch ist innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses zu stellen (5 234 Abs. 1, 2 ZPO). Das entgegenstehende Hindernis im Sinne dieser Vorschrift ist beseitigt, wenn es tatsächlich behoben ist, z. B. durch Kenntniserlangung vom Eigentümerbeschluß (Staudinger/Bub, a. a. O., Rz. 304 zu § 23 WEG).
Vorliegend ist das Hindernis am 2.4.2001 durch Übersendung des Versammlungsprotokolls behoben worden.
Daß die Antragstellerin den Eigentümerbeschluß vom 9.2.2001 dann nicht unter Beantragung von Wiedereinsetzung zwei Wochen danach gerichtlich angefochten hat, ist nicht unverschuldet.Zwar kann ein Rechtsirrtum auch unverschuldet sein (vgl. BayObLGZ 1981, 21/28). Unverschuldet ist ein Rechtsirrtum dann aber nicht, wenn es die Partei unterlassen hat, sich über Rechtsbehelfe zu informieren (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 233, Rz. 78, Stichwort 'Rechtsirrtum der Partei', m. w. N.).Wegen Ablaufs der Wiedereinsetzungsfrist hätte die Antragstellerin den Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig auch nicht mehr in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 12.6.2001 stellen können. Daher kann es dahinstehen, ob das Amtsgericht die Antragstellerin hätte darauf hinweisen müssen, daß sie neben dem Beschluß vom 17.3.2001 auch denjenigen vom 9.2.2001 hätte anfechten müssen, um ihr Antragsbegehren erreichen zu können.
Auch in Ansehung des EigentümerbeschlÜsses vom 30.6.2001 fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Eigentümer insoweit, worauf sich die Antragstellerin beruft, erneut identische Beschlüsse gefaßt haben. Die tatsächlich gegebenen Abweichungen gegenüber den Eigentümerbeschlüssen vom 9.2. und 17.3.2001 (vgl. hierzu die Darlegungen im Anwaltsschreiben vom 31.7.2001 unter 3.3) sind derart, daß sie die Anfechtung durch die Antragstellerin nicht zulassen.
Denn mit diesen Abweichungen haben die Eigentümer lediglich den von der Antragstellerin gegen die Beschlußfassungen vom 9.2. und 17.3.2001 geäußerten Bedenken Rechnung getragen, so daß die Antragstellerin hiervon nicht beschwert wird.Es entspricht der Billigkeit, daß die Antragstellerin die Gerichtskosten ihrer unbegründeten Beschwerde zu tragen hat (§ 47 S. 2 WEG). Die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist durch Billigkeitserwägungen nicht geboten (5 47 S. 2 WEG).
Bei der Festsetzung des Beschwerdewerts hat die Kammer den unbeanstandet gebliebenen amtsgerichtlichen Geschäftswert wegen der beiden Antragserweiterungen verdoppelt.
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