LG Limburg 7. Zivilkammer, 2004-04-20, 7 T 352/03

7 T 352/03Kantonsgericht20.04.2004

Gesamter Gesetzestext

LG Limburg 7. Zivilkammer — 7 T 352/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-04-20

Aktenzeichen: 7 T 352/03

ECLI: ECLI:DE:LGLIMBU:2004:0420.7T352.03.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.

Der Obergerichtsvollzieher … wird angewiesen, die Schuldner aus dem Besitz des Außengeländes des Anwesens … in … sowie des auf dem Gelände befindlichen Lagergebäudes (ehemaliger Sägemehlbunker) zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen.

Er hat ferner die fünf Lkw-Auflieger und den einen Lkw-Anhänger (3-Achsen) wegzuschaffen und den Schuldnern oder einer „Vertrauensperson" der Schuldner zu geben oder zur Verfügung zu stellen oder - falls die Schuldner oder ihre Vertrauensperson nicht anwesend sind - in Verwahrung zu bringen.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Gläubiger 1/3 und die Schuldner als Gesamtschuldner 2/3.

Beschwerdewert: 13.878,50 Euro.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

1 Die Schuldner, die den Gewerbebetrieb - unter anderem Aufkauf von Abfallprodukten anderer Firmen und Durchführung von gewissen Recyclingarbeiten - am 9.9.1999 einstellten, sind durch das für vorläufig vollstreckbar erklärte Versäumnisurteil des Landgerichts Limburg a.d. Lahn vom 3.5.2000 - Az.: 2 O 118/00 (Bl. 4,5 d. A.) - verurteilt worden, als Gesamtschuldner das Außengelände des Anwesens … in … sowie das auf dem Gelände befindliche Lagergebäude (ehemaliger Sägemehlbunker) zu räumen und an den Gläubiger herauszugeben.

2 Das Amtsgericht Herborn bewilligte dem Gläubiger für die Zwangsvollstreckung durch Beschluss vom 23.12.2002 - Az.: 71 M 1979/02 (Bl. 14 d.A.) -Prozesskostenhilfe, soweit die Zuständigkeit des Amtsgerichts Herborn gegeben ist.

3 Mit Schriftsatz vom 6.1.2003 (Bl. 12, 13 d.A.) ließ der Gläubiger durch seine Verfahrensbevollmächtigten dem Obergerichtsvollzieher den Auftrag erteilen, die Zwangsvollstreckung durch Räumung des im Titel näher bezeichneten Objekts und Herausgabe an die Gläubiger zu betreiben.

4 Mit Schreiben vom 8.4.2003 (Bl. 10, 11 d.A.) lehnte der Obergerichtsvollzieher die Zwangsräumung ab, da für weitere Maßnahmen, insbesondere die Entsorgung der auf dem Gewerbegelände lagernden unterschiedlichen Abfallstoffe nicht befugt sei. Es handele sich nach Augenscheinsnahme und Aktenlage offensichtlich nur um Müll. Die Entsorgung könne nicht als eine Vollstreckungsmaßnahme angesehen werden. Es würde zudem ersichtlich zu weit gehen, wenn die Allgemeinheit für die nicht unerheblichen Kosten aufkommen müsse.

5 Dagegen richtet sich die Erinnerung des Gläubigers: Es sei nicht einmal klar, wieviel und ob überhaupt alles, was sich auf dem Außengelände befindet, als Müll zu bezeichnen sei. Unter anderem sei es Aufgabe der Insolvenzschuldner gewesen, Abfallprodukte aufzukaufen und gewisse Recyclingarbeiten durchzuführen. Die Gegenstände hatten daher und hätten vermutlich zumindest noch zum Teil einen Wert. Über den tatsächlichen Verkaufswert könne aber nichts gesagt werden. Der Obergerichtsvollzieher dürfe die Zwangsräumung nicht mit den hohen Kosten ablehnen. Er, der Gläubiger, sei nicht in der Lage, die Kosten aufzubringen.

6 Mit Beschluss vom 15.11.2003 hat das Amtsgericht die Erinnerung zurückgewiesen. Da der Abtransport des Räumungsgutes wegen der hohen Kosten wirtschaftlich nicht vertretbar erscheine, könne die Räumung dadurch erfolgen, dass der Obergerichtsvollzieher die Schuldner aus dem Besitz setze und die beweglichen Sachen der Schuldner, deren Verwertung zumindest teilweise als möglich erscheine, in Verwahrung nehme.

7 Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Gläubigers. Die Räumungsvollstreckung sei durchzuführen. Sie sei auch in der begehrten Art und Weise durch Entfernung der auf dem Grundstück befindlichen Sachen auszuführen. Nach jahrelanger Lagerung sei wohl nicht davon auszugehen, dass noch verwertbare Gegenstände auf dem Grundstück befindlich seien. Der wesentliche Teil der Gegenstände, wenn nicht sogar der gesamte Bestand, stelle Müll dar und sei damit ohne Wert. Unabhängig davon müsse der Obergerichtsvollzieher bei seiner Ermessensausübung ohnehin danach differenzieren, welche Gegenstände von Wert seien und damit in die Pfandkammer verbracht werden müssen und welche nicht. Er, der Gläubiger, sei jedenfalls nicht verwahrungsbereit. Der Rest, nämlich Müll und wertloses seien zu entfernen.

8 Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 5.2.2003 nicht abgeholfen. Der Obergerichtsvollzieher sei nach § 885 ZPO zur Entsorgung der auf dem Gelände des Anwesens … in … befindlichen Abfallstoffe nicht verpflichtet. Unter Berücksichtigung des neuerlichen Vorbringens in der Beschwerdebegründung sei nach der jahrelangen Lagerung der Abfallstoffe davon auszugehen, dass von den Schuldner zum Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung das Eigentum und der Besitz an dem Recyclingmaterial bereits längst aufgegeben worden sei (§ 859 BGB) und es sich um wertloses Material handele, dessen Beseitigung einen ganz erheblichen Kostenfaktor darstelle. Insoweit handele es sich nicht (mehr) um bewegliche Sachen der Schuldner, die vom Obergerichtsvollzieher wegzuschaffen, in Verwahrung zu nehmen oder zu vernichten seien. Lediglich bewegliche Sachen, die im Eigentum oder im Besitz der Schuldner stehen, habe der Gerichtsvollzieher wegzuschaffen.

9 Die Kammer hat Zwangsversteigerungsakten 4 K 45/99 AG Herborn beigezogen.

10 Der Obergerichtsvollzieher hat von dem Ist-Zustand des Grundstücks Anfang März 2004 Lichtbilder gefertigt.

11 Die in formeller Hinsicht unbedenkliche sofortige Beschwerde des Gläubigers führt in der Sache zu einem Teilerfolg.

12 Der Obergerichtsvollzieher war anzuweisen, die Schuldner aus dem Besitz des Außengeländes des Anwesens … in … sowie des auf dem Gelände befindlichen Lagergebäudes (ehemaliger Sägemehlbunker) zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen (§ 885 Abs. 1 ZPO).

13 Bei einem nach § 885 ZPO zu vollstreckenden Titel auf Räumung eines Grundstücks hat der mit der Räumung beauftragte Obergerichtsvollzieher die Schuldner „aus dem Besitz zu setzen", d.h. von dem Grundstück zu entfernen und den vollstreckenden Gläubiger in den Besitz einzuweisen (§ 885 Abs. 1 ZPO). Dass die Schuldner den Besitz an dem streitgegenständlichen Grundstück aufgegeben haben, ist nicht anzunehmen. Zur Aufgabe des Besitzes genügt nicht der bloße Aufgabewille. Der Besitz kann nur durch eine vom Aufgabenwillen getragene, äußerlich erkennbare Handlung aufgegeben werden (BGH NJW 1979, 714 f., zitiert in Juris). Einen Aufgabewillen haben die Schuldner schon nicht kundgetan. Er wird auch nicht darin erkennbar, dass sie den Gewerbebetrieb am 9.9.1999 einstellten und das streitgegenständliche Grundstück seither nicht anderweitig nutzen. Dies ist nämlich auf wirtschaftliche Erwägungen zurückzuführen.

14 Der Gerichtsvollzieher hat ferner die 5 Lkw-Auflieger und den einen LKW-Anhänger (3-Achsen) wegzuschaffen(vgl. Lichtbilder 2, 4, 5, 7, 8 der Lichtbildmappe ).

15 Selbst wenn eine Dereliktion dieser beweglichen Sachen durch die Schuldner vorläge, sind sie vom Obergerichtsvollzieher wegzuschaffen. Er hat nämlich nicht nur im Eigentum/Besitz der Schuldner stehende bewegliche Sachen zu beseitigen, sondern auch die dritter Personen (Münch-Korn.-Schilken, ZPO, Bd. 3, 1992, § 885 Rdnr. 22) und damit auch herrenlose bewegliche Sachen. Die fünf Lkw-Auflieger und der eine Lkw-Anhänger sind wegzuschaffen und den Schuldnern oder ihrer„Vertrauensperson" zur Verfügung zu stellen oder falls die Schuldner oder ihre Vertrauensperson nicht bei der Räumung anwesend sind, außerhalb des Grundstücks in Verwahrung zu bringen (§ 885 Abs. 2 und 3 ZPO), da der Gläubiger auf dem Grundstück nicht verwahrbereit ist.

16 Den weitergehend auf dem Grundstück lagernden Abfall – Iso-Material, teilweise mit Gummiteilen durchmischt, Schläuche, Altreifen, Ölradiatoren, Verbundmaterial, Abfallgemisch, Mahlgut, Bodenaushub mit Siedlungsabfällen durchmischt, Bahnschwellen, geschreddertes Holz mit Bahnschwellenanteil, Holz, Holzkisten, Paletten, Maschine Zerkleinerer und Wohnwagen - hat er nicht zu beseitigen.

17 Dieser Abfall ist, teilweise, wie insbesondere aus den Lichtbildern 24 bis 32, hier 29, 30 der Lichtbildmappe ersichtlich ist, mit dem Grundstück fest verbunden und mit Bewuchs, wie insbesondere Sträuchern, durchwachsen. Hinsichtlich der großen Mengen und des Standorts der Haufwerke wird auf das als Anlage zu diesem Beschluss beigefügten Gutachten des Sachverständigen …, …, vom 27./28.3.2001 bis 223 (Bl. 216 bis 223 (220 bis 223), 7 K 45/99 AG Herborn) nebst dem numerieren Lage- und Bestandsplan 01 1076 Teil I, 2 des Vermessungsbüros …, vom 12.3.2001 (Bl. 224, 225, 4 K 45/99 AG Herborn) Bezug genommen.

18 Der Obergerichtsvollzieher muss nicht dafür Sorge tragen, dass das Grundstück in „vertragsgemäßem Zustand" an den Gläubiger „zurückgegeben" wird. Zwar sind die Schuldner aufgrund des Mietvertrages verpflichtet, die von ihnen angemietete Fläche dem Gläubiger in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei Beginn der Mietzeit befunden hat, jedoch begründet diese vertragliche Verpflichtung der Schuldner nicht eine Pflicht des Gerichtsvollziehers, auch auf der vermieteten Fläche von den Schuldnern (oder Dritten) errichtete Gebäude oder Anlagen abzubauen oder entfernen zu lassen. Derart aufwendige Maßnahmen sind nicht mehr Aufgabe des Gerichtsvollziehers, sondern sind nach § 887 ZPO zu vollstrecken, wobei hier offen bleiben kann, ob ein bloßer Räumungs- und Herausgabetitel insoweit ausreicht (OLG Düsseldorf, MDR 2000, 414 f., zitiert in Juris). Die Beseitigung der immensen Haufwerke ist dem Abbruch und der Beseitigung einer Baracke oder einer sonstigenAnlage mindestens gleichzusetzen und geht über das dem Gerichtsvollzieher nach § 885 ZPO obliegende „Wegschaffen" hinaus (OLG Düsseldorf a.a.O.). Hinzu kommt, dass die Entsorgung/Verwertung des nach der Geländeoberfläche vermessenen und von der Haufenoberfläche beurteilten Abfalls nach der vom Regierungspräsidium Gießen, Abteilung Staatliches Umweltamt Wetzlar, am 19.4.2001 (Bl. 233 4 K 45/99) bestätigten Schätzung des Sachverständigen vom27./28.3.2001 voraussichtlich rund 409.000,00 Euro (rund 800.00,00 DM) betragen wird und damit die Kosten eines Abbruchs und der Beseitigung einer Baracke oder einer sonstigen Anlagen sogar übersteigt.

19 Dem Gläubiger waren 1/3 und den Schuldner als Gesamtschuldner 2/3 der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, da der Gläubiger hinsichtlich des Obs der Räumungsvollstreckung obsiegte und hinsichtlich des Wies zu einem Teil obsiegte (§ 92 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdewertfestsetzung beruht auf §§ 57 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BRAGO.

20 Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache war die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 574 Abs.1 Nr.2, Abs.3 ZPO).

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