LG Kassel 3. Zivilkammer, 2009-07-10, 3 T 783/08

3 T 783/08Kantonsgericht / III. Zivilkammer10.07.2009

Regest

Die dem Behördenbetreuer nach § 8 VBVG i.V.m. § 1836 Absatz 2 BGB zu gewährende Vergütung darf nicht höher sein als die Vergütung, die ein berufsmäßig tätiger Betreuer beanspruchen könnte. Verfahrensgang vorgehend AG Kassel, 12. November 2008, 784 XVII 1571/08, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

LG Kassel 3. Zivilkammer — 3 T 783/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-07-10

Aktenzeichen: 3 T 783/08

ECLI: ECLI:DE:LGKASSE:2009:0710.3T783.08.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 8 VBVG, § 1836 Abs 2 BGB

Leitsatz

Die dem Behördenbetreuer nach § 8 VBVG i.V.m. § 1836 Absatz 2 BGB zu gewährende Vergütung darf nicht höher sein als die Vergütung, die ein berufsmäßig tätiger Betreuer beanspruchen könnte.

Verfahrensgang

vorgehend AG Kassel, 12. November 2008, 784 XVII 1571/08, Beschluss

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 12.11.2008 wird abgeändert. Die Vergütung wird festgesetzt auf 391,60 Euro; sie ist an die Antragstellerin zu zahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Geschäftswert von 391,60 Euro zu tragen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren insgesamt wird festgesetzt auf 1.407,00 Euro.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

1 I. Die Betroffene litt unter Multimobilität im Alter und unter anderem an einer erheblich fortgeschrittenen Demenz vom Alzheimertyp. Das Amtsgericht Kassel bestellte deshalb durch Beschluss vom 21.12.2005 (Blatt 28 f. I d.A.) zunächst den Ehemann der Betroffenen, Herrn „…“, zum Betreuer. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin änderte die Kammer durch Beschluss vom 03.05.2006 (3 T 40/06, Blatt 193ff. I d.A.) den Beschluss des Amtsgerichts dahingehend ab, dass an Stelle des Ehemannes der Betroffenen Frau „…“ als berufsmäßig tätige Betreuerin bestellt wurde. Zudem wurde der Aufgabenkreis um den Bereich Vermögenssorge erweitert. Durch Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 31.08.2006 (Blatt 16 f. II d.A.) wurde der Aufgabenkreis geringfügig erweitert und durch weiteren Beschluss des Amtsgerichts Kassel – offenbar vom 20.12.2006 – (Blatt 132 ff. II d.A.) ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Entlassung der Betreuerin Kreis zurückgewiesen. Zu einer erneuten geringfügigen Erweiterung der eingerichteten Betreuung kam es durch Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 19.04.2007 (Blatt 222 f. II d.A.).

2 Mit Beschluss vom 29.08.2007 (Blatt 62 f. III d.A.) wurde die Betreuerin Frau „„ sodann im allseitigen Einverständnis entlassen und statt ihrer Frau „…“ als Mitarbeiterin der Betreuungsbehörde zur neuen Betreuerin bestellt.

3 Am 03.12.2007 verstarb die Betroffene (Sterbeurkunde Blatt 250 III d.A.). Sie wurde ausweislich des Erbscheins auf Blatt 190 III d.A., richtigerweise Blatt 290, von den weiteren Beteiligten zu 2. – 4. beerbt, nämlich von ihrem Ehemann zu ½ und ihren Kindern Frau „…“ und Frau „…“ zu je ¼.

4 Mit Schreiben vom 06.12.2007 (Blatt 247 III d.A.) hat die Betreuungsbehörde der „…“ die Festsetzung einer Vergütung für einen Gesamtstundenaufwand von 42 Stunden für die Zeit vom 12.09.2007 bis zum 03.12.2007 beantragt.

5 Diesem Antrag hat das Amtsgericht Kassel durch Beschluss vom 12.11.2008 (Blatt 200 III d.A., richtigerweise Blatt 300) entsprochen und bestimmt, dass „die der Betreuerin Frau „…“, für ihre Tätigkeit aus dem Nachlass der Betroffenen von den Erben zu erstattende Vergütung in der Zeit vom 12.09.2007 bis 03.12.2007“ festgesetzt wird auf 1.407,00 Euro.

6 Gegen diesen, der Beschwerdeführerin am 05.12.2008 zugestellten Beschluss, richtet sich die am 11.12.2008 eingegangene Beschwerde (Blatt 211 III d.A., richtigerweise Blatt 311). In der Beschwerdebegründung (Blatt 231 ff. III d.A., richtigerweise Blatt 331 ff.) beanstandet die Beschwerdeführerin die abgerechnete Stundenanzahl sowie den zugrunde gelegten Stundensatz von 33,50 Euro. Im Übrigen stünde der Betreuerin „…“ persönlich kein Vergütungsanspruch zu, da sie ausweislich des Bestellungsbeschlusses als Mitarbeiterin einer Behörde eingesetzt worden sei. Zudem sei die Festsetzung einer Vergütung unbillig, weil die Betreuerin der ihr obliegenden Gesundheitsfürsorge nicht in dem erforderlichen Umfange nachgekommen sei.

7 Die Betreuungsbehörde ist der Beschwerde entgegengetreten.

8 II. Das gemäß § 56 g Abs. 5 FGG statthafte Rechtsmittel wahrt Form und Frist der §§ 21, 22 Abs. 1 FGG, und es ist deshalb zulässig. In der Sache konnte es nur zum Teil Erfolg haben.

9 Auch nach dem Tod der Betroffenen ist über die Festsetzung des Vergütungsanspruchs der vormaligen Betreuerin zu entscheiden (vgl. OLG München, Fam.RZ 2006, 508, OLG Frankfurt/M, NJW 2004, 373).

10 Gemäß § 1908 i BGB in Verbindung mit § 1836 BGB wird die Betreuung grundsätzlich unentgeltlich geführt. Sie wird ausnahmsweise entgeltlich geführt, wenn das Gericht bei der Bestellung des Betreuers feststellt, dass die Betreuung berufsmäßig geführt wird. Das war vorliegend hinsichtlich der Betreuerin „…“ nicht der Fall.

11 Nach § 1836 Abs. 2 BGB kann das Gericht dem nicht berufsmäßig tätigen Betreuer jedoch eine angemessene Vergütung bewilligen, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der im Rahmen der Betreuung vorgenommenen Geschäfte dies rechtfertigen und der Betreute nicht mittellos ist. Diese Bestimmung findet nach § 8 Abs. 1 VBVG auch auf den vorliegenden Fall der Bestellung eines Behördenbetreuers ausdrückliche Anwendung. Neben der Vergütung können ehrenamtliche Betreuer und auch die Betreuungsbehörde Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen (§ 8 Abs. 2 VBVG, 1835 BGB).

12 Die Betroffene war nicht mittellos, so dass vorliegend die Zubilligung einer angemessenen Vergütung nach § 1836 Abs. 2 BGB, § 8 Abs. 1 VBVG grundsätzlich in Betracht kommt. Ausweislich der Rechnungslegung auf Blatt 258 ff. III d.A. verfügte die Betroffene über Sparvermögen in Höhe von ca. 104.000,00 Euro.

13 Die Angemessenheit einer ausnahmsweise zuzubilligenden Vergütung ist nach freiem Ermessen zu beurteilen (vgl. Palandt, BGB, 68. Aufl., Anh. zu § 1836, VBVG § 8 Rn. 2), wobei als Abwägungsgesichtspunkte insbesondere ein – im Vergleich zu sonstigen ehrenamtlich geführten Betreuungen – übermäßiger Zeitaufwand, eine besondere Mühewaltung oder sonst belastende Umstände in Betracht kommen (vgl. Palandt, BGB, 68. Aufl., § 1836 Rn. 10). Dabei ist zugleich zu berücksichtigen, dass an sich jede Betreuung einen gewissen Einsatz erfordert. Im Rahmen der Vergütung der rechtlichen Betreuung ist lediglich eine Vergütung für die vom Aufgabenkreis umfassten Teile der Arbeit zu gewähren, wobei unter Umständen zu berücksichtigen ist, dass der Betreuer Arbeiten, die er selbst erledigt hat, an Dritte hätte vergeben können, die dann aus dem Vermögen des Betreuten zu bezahlen gewesen wären.

14 Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die Gewährung einer Vergütung nicht zu beanstanden, denn es handelte sich um eine Betreuung mit überdurchschnittlichem Arbeitsaufwand. Auch die Orientierung an dem geltend gemachten Stundenaufwand ist grundsätzlich angemessen.

15 Die Kammer hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Abrechnung der Betreuungsbehörde über die von der Betreuerin aufgewendete Arbeitszeit (Bl. 244 f. III d.A., richtigerweise Bl. 344 f.) zu zweifeln. Die Einwände der Beschwerdeführerin greifen nicht durch.

16 Grundsätzlich hat jede Betreuerin bei der Gestaltung ihres Amtes einen gewissen Ermessensspielraum, weswegen auch im Rahmen von §§ 1908i, 1836 II BGB nicht jede abgerechnete Tätigkeit im Detail zu überprüfen ist und nicht der konkrete Nachweis aller Einzelheiten verlangt werden kann. Vielmehr darf und muss sich das Gericht nach dem Rechtsgedanken des § 287 ZPO mit einer Plausibilitätsprüfung des abgerechneten Aufwands begnügen (zur früher ähnlichen Rechtslage bei Berufsbetreuern vgl. Palandt, BGB, 59. Auflage, § 1836 Randnr. 14). Dies befreit die Betreuerin in der Sache nicht von der Pflicht zur rationellen Bewältigung der anfallenden Aufgaben und besagt auch nicht, dass das Gericht jede Angabe zwangsläufig hinzunehmen hätte. Entspricht der geltend gemachte Zeitaufwand im Einzelfall nicht mehr ansatzweise dem, was ein vernünftiger Mensch in gleicher Lage zur Erledigung eigener Geschäfte veranlassen würde, kommt durchaus eine Kürzung in Betracht.

17 Dieser Plausibilitätskontrolle hält die vorliegende Abrechnung stand.

18 Die Beschwerdeführerin rügt den Ansatz von 120 Minuten für Aktenstudium und Besprechungstermin mit dem Rechtsanwalt im Scheidungsverfahren sowie von weiteren 60 Minuten für die Bearbeitung eines Vergleichsangebots im Rahmen der Scheidung und eines Antrags für die Genehmigung durch das Amtsgericht. Dabei ist zu beachten, dass die Betreuerin zwar in Betreuungsangelegenheiten allgemein erfahren ist, nicht indes im Scheidungsrecht. Die Betreuerin hatte die Betreuung auch erst wenige Wochen zuvor übernommen und musste sich in zahlreiche Details einarbeiten. Zudem erscheinen 2 Stunden für Vorbereitung, Fahrt zum Anwalt und Besprechung sowie Rückfahrt bzw. 1 Stunde für die Bearbeitung des Vergleichsangebots keineswegs überzogen.

19 Gleiches gilt für das Fertigen des Schreibens an die Bausparkasse sowie den Beihilfeantrag, für die die Betreuerin insgesamt 150 Minuten angegeben hat. Neben dem Fertigen der Schreiben dürfte die Durchsicht zahlreicher Unterlagen erforderlich gewesen sein, was – insbesondere weil die Betreuerin insoweit erstmals für die Betroffene tätig wurde – mit erheblicher Einarbeitung verbunden war. Der Ansatz von insgesamt 150 Minuten erscheint zwar hoch, aber nicht überzogen.

20 Auch im Übrigen bestehen gegen die Aufstellung der geleisteten Arbeitszeit keine Bedenken.

21 In den nur knapp 3 Monaten der Betreuung hatte die Betreuerin „„ Krankenhausbehandlungen der gesundheitlich schwer angeschlagenen Betroffenen, deren Umzug auf eine Pflegestation, die Führung des Haushalts und schließlich die Auflösung der Wohnung und das Scheidungsverfahren zu organisieren. Es waren weitere umfangreiche Geschäfte zu erledigen, beispielsweise der Abschluss eines Bestattungsvorsorgevertrages, Bankgeschäfte, Postgeschäfte, Schriftverkehr mit Krankenkasse und Beihilfestelle sowie dem Steuerberater.

22 Aus all dem wird deutlich, dass es sich um eine Betreuung mit überdurchschnittlichem Aufwand handelte und die Zubilligung einer Vergütung angemessen ist. Angesichts der kurzen Dauer der Betreuung bei gleichzeitig vielen zu erledigenden Aufgaben, des hohen Einarbeitungsaufwands in die schon bestehende, aber insbesondere nicht zur Zufriedenheit der Beschwerdeführerin geführte Betreuung und des nicht unerheblichen Vermögens der Betroffenen erscheint eine Bestimmung der dafür angemessenen Vergütung nach dem tatsächlichen Stundenaufwand grundsätzlich angemessen (vgl. Palandt, BGB, 68. Aufl., § 1836 Rn. 10).

23 Die Zugrundelegung des mittleren Stundensatzes ist in Anlehnung an § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VBVG ebenfalls angemessen. Die durch eine Mitarbeiterin der Betreuungsbehörde geleistete Betreuungsarbeit ist mir der eines durch eine einschlägige Berufsausbildung qualifizierten Betreuers ohne weiteres vergleichbar.

24 Demnach ergäbe sich der im angefochtenen Beschluss festgesetzte Betrag.

25 Indes ist die festzusetzende Vergütung der Höhe nach zu begrenzen auf die Höhe der Vergütung, die ein Berufsbetreuer für den gleichen Zeitraum beanspruchen könnte. Die Kammer hält insoweit an ihrer bereits früher vertretenen Auffassung (FamRZ 2006, 1302; Beschluss vom 17.10.2007, Az. 3 T 428/07; Beschluss vom 15.01.2008, Az. 3 T 632/07; vgl. auch BayObLG FamRZ 2004, 1138; so auch noch Palandt, BGB, 65. Auflage, § 1836 Rn. 10; MüKo/Wagnitz, BGB, 4. Auflage, § 1836 Rdnr. 71) fest.

26 In der Rechtsprechung wird demgegenüber zunehmend eine Begrenzung der Vergütung des ehrenamtlich tätigen Betreuers durch die einem Berufsbetreuer an seiner Stelle zustehenden Sätze abgelehnt. Dies soll – soweit ersichtlich - auch für den Behördenbetreuer gelten. So ist das Oberlandesgericht Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 01.03.2007 (11 Wx 74/06; zustimmend LG München II FamRZ 2008, 1118; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.05.2008, Az. 20 W 38/08; Palandt, BGB, 68. Auflage, § 1836 Rn. 10) der erstgenannten Auffassung mit der Begründung entgegengetreten, dass die Höhe der dem Berufsbetreuer zu gewährenden Vergütung nach Inkrafttreten des VBVG nicht mehr vom zeitlichen Aufwand für die Führung der konkreten Betreuung abhänge. Dagegen bestimme sich die angemessene Vergütung eines ehrenamtlich tätigen Betreuers gemäß § 1836 II BGB nach wie vor an dem Umfang der konkreten Betreuungsgeschäfte und sei deshalb einer auch nur vergleichenden Betrachtung nach den pauschalierten Stundenansätzen gemäß § 5 I, II VBVG entzogen; denn während ein Berufsbetreuer eine Vielzahl von Betreuungen führe, weshalb er nach den Vorstellungen des Gesetzgebers im Wege einer Mischkalkulation zwischen aufwändigen und weniger aufwändigen Fällen insgesamt eine angemessene Vergütung erhalte, führe der ehrenamtlich tätige Betreuer typischerweise nur diese eine Betreuung. Danach könne die dem ehrenamtlich tätigen Betreuer zu gewährende Vergütung die eines Berufsbetreuers übersteigen.

27 Diese Einschätzung erschiene richtig, wenn man dem ehrenamtlich tätigen Betreuer für seine Arbeit ein angemessenes Einkommen im Sinne eines Arbeitslohnes zur Bestreitung seines eigenen Lebensunterhalts zubilligen wollte. Derartiges hat aber die Vergütung nach § 1836 II BGB nicht im Sinn. Der ehrenamtlich tätige Betreuer erbringt seine Dienste nicht mit Gewinnerzielungsabsicht sondern aus anderen Motiven und muss aus der Vergütung weder seinen Lebensunterhalt bestreiten noch seine Bürokosten erwirtschaften (so ausdrücklich BayObLG FamRZ 2004, 1138). Der ehrenamtliche Betreuer muss bei der Übernahme der Betreuung grundsätzlich davon ausgehen, dass er sein Amt ehrenamtlich und unentgeltlich ausübt. Lediglich Aufwendungsersatz kann er ohne Weiteres beanspruchen. Selbst das OLG Karlsruhe betont in der bereits erwähnten Entscheidung vom 01.03.2007, dass eine Kommerzialisierung der ehrenamtlichen Betreuung vermieden werden soll und deshalb die einem ehrenamtlich tätigen Betreuer zu gewährende Vergütung nur so hoch sein dürfe, dass ihm die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben „zumutbar“ sei. Darüber hinaus dürfte zu berücksichtigen sein, dass dem Vormundschaftsgericht regelmäßig die Bestellung eines ehrenamtlich tätigen Betreuers dann verwehrt sein dürfte, wenn diesem gemäß § 1836 II BGB eine Vergütung zustehen sollte, die die Vergütung eines Berufsbetreuers übersteigt; denn allenfalls in ganz besonderen Ausnahmefällen dürfte die dem Vormundschaftsgericht obliegende Fürsorgepflicht diese zusätzlichen und nach § 1836 II BGB a.E. stets vom Betroffenen zu tragenden Kosten rechtfertigen.

28 Diese Erwägungen für die Stellung des ehrenamtlichen Betreuers in vergütungsrechtlicher Hinsicht gelten für den Behördenbetreuer umso mehr. Die Behörde hat aufgrund der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben bei Bedarf einen Mitarbeiter für die Betreuung zur Verfügung zu stellen. Diese Aufgabe ist grundsätzlich unentgeltlich zu erfüllen (§ 1836 I BGB). Nur unter den Voraussetzungen des §§ 1836 II BGB, 8 VBVG soll eine angemessene Vergütung als Ausgleich für die Tätigkeit gezahlt werden. Dass diese Vergütung für den Behördenbetreuer höher liegen können soll als die Vergütung für den Berufsbetreuer oder Vereinsbetreuer ist – gerade auch aus der Sicht des Betroffenen – kaum einzusehen. In beiden Fällen handelt es sich um Personen, die (auch) von Berufs wegen Betreuungen führen.

29 Demnach kann die der vorliegend tätig gewesenen Behördenbetreuerin zuzubilligende Vergütung nicht höher ausfallen als bei einem Berufsbetreuer. Dieser hätte für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 12.09.2007 – 03.12.2007 folgende Vergütung beanspruchen können:

30 anzusetzende Stunden:

31 - 12.09.2007 – 11.10.2007 nach § 5 I 2 Nr. 4 VBVG (Betreuung länger als 1 Jahr, vermögend, in eigener Wohnung lebend): 4 Stunden

32 - 12.10.2007 – 21.10.2007 (10 Tage bis zum Umzug auf die Pflegestation) nach § 5 I 2 Nr. 4, IV VBVG: 1,4 Stunden

33 - 22.10.2007 – 21.11.2007 (vermögend, im Heim lebend) nach § 5 I 1 Nr. 4, VBVG: 2,5 Stunden

34 - 22.11.2007 – 03.12.2007 (12 Tage) nach § 5 I 1 Nr. 4, IV VBVG: 1 Stunde

35 insgesamt: 8,9 Stunden

36 Im Hinblick auf die Bestimmung des Höchstbetrages der möglichen Vergütung erscheint es angemessen, bei der vorliegenden schwierigen Betreuung den höchsten möglichen Stundensatz für einen Berufsbetreuer in Höhe von 44,00 Euro (§ 4 I 2 Nr. 2 VBVG) zugrunde zu legen. Wäre die Betreuerin “„ nicht bestellt worden, hätte das Amtsgericht einen anderen besonders qualifizierten Berufsbetreuer auswählen müssen.

37 Somit ergibt sich ein Höchstbetrag für die Vergütung von 391,60 Euro.

38 Die Vergütung ist nach § 1836e Abs. 1 S. 3 BGB von den Erben zu bezahlen, weil ausreichend Vermögen vorhanden ist.

39 Nicht gehört werden kann die Beschwerdeführerin schließlich mit dem Einwand, aufgrund von Versäumnissen im Hinblick auf eine erforderliche medizinische Behandlung habe die Betreuerin nicht das Notwendige veranlasst und deswegen einen Vergütungsanspruch verloren. Derartige Einwände vermögen den Vergütungsanspruch nicht zu Fall bringen; zumal die Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, die Betreuerin sei insgesamt gar nicht tätig geworden.

40 Der angefochtene Beschluss war damit im angeführten Umfang abzuändern. Zudem war klarzustellen, dass der Vergütungsanspruch – wie von der Betreuungsbehörde beantragt – dieser und nicht der Betreuerin persönlich zusteht (§ 8 VBVG).

41 Gemäß §§ 2 Nr. 1, 131 Abs. 1, 5 KostO hat die Beschwerdeführerin im Umfang ihres Unterliegens die Gerichtskosten zu tragen, was festzustellen war. Im Übrigen ist das Verfahren gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten haben diese, da ein Ausnahmefall gemäß § 13a Abs. 1 FGG nicht vorliegt, selbst zu tragen (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 13a Rn. 30 ff.). Auf den Fall des teilweise erfolgreichen Rechtsmittels ist § 13a Abs. 1 S. 2 FGG nicht anzuwenden (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 13a Rn. 20a).Die Festsetzung des Geschäftswertes bestimmt sich nach §§ 131 II, 30 KostO.Gemäß § 56g V 2 FGG war die weitere Beschwerde zuzulassen, weil die Frage der Begrenzung der Vergütung nach § 1836 II BGB insbesondere für die Tätigkeit eines Behördenbetreuers noch nicht ausreichend obergerichtlich geklärt und von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.