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11 O 4211/08•LG Kassel 1. Kammer für Handelssachen, 2008-11-21, 11 O 4211/08
11 O 4211/08Kantonsgericht21.11.2008
Entscheidungsdatum: 2008-11-21
Aktenzeichen: 11 O 4211/08
ECLI: ECLI:DE:LGKASSE:2008:1121.11O4211.08.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Dem Antragsgegner wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, er-satzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Mona-ten untersagt, auf der „…“ im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz Angebote von Waren aus dem Sortiment Bat-terien zu veröffentlichen oder zu unterhalten,
a) darüber informiert wird, dass der Verbraucher Kosten der Rücksendung der Widerrufsware zu tragen habe, ohne dass ihm die Kostenübernahme vertraglich auferlegt wurde,
b) diese Informationen lediglich auf der „mich-Seite“ vorgehalten werden, zu der man mittels eines Klicks auf das grafische Symbol „mich“ am Anfang der Angebotsseite unter der Rubrik „Angaben zum Verkäufer“ gelangt,
wenn dies geschieht, wie im Verkaufsangebot vom 28. Oktober 2008 unter der Artikelnummer „…“
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
1 Die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG prozessführungsbefugte Antragstellerin hat das streitbefangene Verhalten des Antragsgegners mit zutreffenden Erwägungen als wettbewerbswidrig beanstandet, denn es steht nicht in Einklang mit den Anforderungen der §§ 312 b, 312 c i. V. m. § 1 Abs. 1 Ziff. 10 InfoVO, § 1 Abs. 2 PAngVO, 3, 4 Nr. 11 UWG. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift vom 19. November 2008 verwiesen, ohne die diese einstweilige Verfügung nicht wirksam zugestellt werden kann. Zur vorläufigen Sicherung des der Antragstellerin zustehenden Unterlassungsanspruches war die begehrte einstweilige Verfügung geboten.
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