LG Kassel 3. Zivilkammer, 2008-08-22, 3 T 521/08

3 T 521/08Kantonsgericht / III. Zivilkammer22.08.2008

Gesamter Gesetzestext

LG Kassel 3. Zivilkammer — 3 T 521/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-08-22

Aktenzeichen: 3 T 521/08

ECLI: ECLI:DE:LGKASSE:2008:0822.3T521.08.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 114 ZPO, § 121 Abs 2 ZPO, § 850k ZPO

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 04.07.2008 (PKH-Bewilligung ohne Anwaltsbeiordnung) wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 I. Mit Schriftsatz vom 16.06.2008 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers Pfändungsschutz nach § 850k ZPO sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für diesen Antrag unter seiner Beiordnung.

2 Dem Hauptsacheantrag entsprach das Amtsgericht Kassel durch Beschluss vom 04.07.2008, ebenso dem Prozesskostenhilfeantrag, jedoch nur insoweit, als es Prozesskostenhilfe bewilligte. Die Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers lehnte das Amtsgericht dagegen ab, weil keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten zu erkennen seien.

3 Hiergegen wendet sich die Beschwerde vom 12.08.2008, mit welcher der Beschwerdeführer sein ursprüngliches Begehren weiterverfolgt.

4 II. Das gemäß §§ 127 II 2, 567 I 1 Nr. 1 ZPO an sich statthafte Rechtsmittel wahrt Form und Frist der §§ 569 I, 127 II 3 ZPO und ist daher zulässig; sachlich kann es indes keinen Erfolg haben, weil die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden ist.

5 Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht aufzubringen vermag, erhält Prozesskostenhilfe, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, § 114 ZPO. Ist von einer solchen Gestaltung auszugehen und ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl nur dann beigeordnet, wenn eine anwaltliche Vertretung erforderlich erscheint oder wenn der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, § 121 II ZPO. Für Letzteres ist nichts dargetan, und es darf auch nicht angenommen werden, in Zwangsvollstreckungsverfahren sei "regelmäßig" die Vertretung durch einen Anwalt geboten; denn damit würde die letztgenannte Bestimmung für den Bereich der Zwangsvollstreckung ohne weiteres den in § 121 I ZPO geregelten Fällen gleichgestellt. Das entspricht, wie die unterschiedlichen Anknüpfungspunkte für eine Beiordnung zeigen, indes gerade nicht dem Willen des Gesetzgebers. Maßgebend bleiben deshalb immer die Umstände des Einzelfalls.

6 Die Gewährung von Prozesskostenhilfe soll bedürftigen Parteien eine sachgerechte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ermöglichen. Wie bereits das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, verlangt das Rechtsstaatsprinzip, das bei der Durchsetzung eigener Forderungen grundsätzlich die Inanspruchnahme staatlicher Gerichte erzwingt, allerdings keine vollständige Gleichstellung, sondern nur eine weitgehende Angleichung der Lage bedürftiger Personen an diejenige, in der sich bemittelte Rechtssuchende befinden (vgl. BVerfG NJW 1967, 1267 ; BVerfG NJW 1983, 1599 ). Der Bedürftige braucht deshalb nur einem Rechtssuchenden gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfG NJW 1959, 715 ; BVerfG NJW 1991, 413 ). Soweit es um die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe geht, kommt es mithin nicht darauf an, ob der jeweilige Antragsteller meint, solche Hilfe zu benötigen, sondern ob ein vernünftiger Rechtssuchender in gleicher Lage zur Erledigung der fraglichen Angelegenheit auf eigene Kosten einen Rechtsanwalt einschalten würde (vgl. BGH Rpfleger 2004, 582 (583) ). Das ist bei Vollstreckungsmaßnahmen erfahrungsgemäß meist nicht der Fall; so ist beispielsweise die bloße Erteilung eines Auftrags zur Mobiliarvollstreckung oder zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung keine so komplizierten Angelegenheit, dass sie im Regelfall einem Rechtsanwalt übertragen wird (vgl. LG Saarbrücken Rpfleger 1986, 69; LG Kassel Rpfleger 1988, 161; LG Münster JurBüro 1993, 360; LG Düsseldorf JurBüro 1993, 361; LG Bayreuth Rpfleger 1999, 336). Ist ein Gläubiger in der Lage, einen Verfahrensbevollmächtigte mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu betrauen, kann er gleichermaßen gegebenenfalls mit Hilfe der Rechtsantragsstelle auch einen Gerichtsvollzieher mit der Mobiliarvollstreckung beauftragen. Gleiches gilt im Ausgangspunkt auch für den Vollstreckungsschutz suchenden Schuldner. Es entspricht deshalb ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschluss vom 01.03.2001 3 T 119/01 ; Beschluss vom 02.10.2000 3 T 557/00 ; Beschluss vom 14.09.2000 3 T 497/00 ), dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Zwangsvollstreckungsverfahren in aller Regel erst dann in Betracht kommt, wenn weitergehende Schwierigkeiten erkennbar werden. Entsprechendes gilt, wenn Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache sonst hinreichenden Anlass zu der Befürchtung geben, der jeweilige Antragsteller werde nach seinen persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sein, die ihm zustehenden Rechte sachgemäß wahrzunehmen und die notwendigen Maßnahmen zu veranlassen (vgl. BGH Rpfleger 2003, 591 (592) ).

7 Hängt die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts mithin einerseits von den Schwierigkeiten des konkreten Falles, andererseits von den persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten des jeweiligen Antragstellers ab, ist vorliegend nichts Fassbares für das Erfordernis anwaltlicher Hilfe dargetan. Die vom Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers vorgetragenen Bemühungen um eine außergerichtliche Lösung mit den Gläubigervertretern und die damit verbundenen Schwierigkeiten können vorliegend keine Berücksichtigung finden. Diese Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten ist durch die bewilligte Beratungshilfe bereits vergütet worden. Von dem Beschwerdeführer konnte – nach erfolgter und durch die Staatskasse vergüteter Beratung durch einen Rechtsanwalt – erwartet werden, dass er sich mit seinem Begehren auf Vollstreckungsschutz gegen die Kontopfändung zunächst selbst an die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts wendet, bevor er auch diesen Auftrag seinem Rechtsanwalt erteilt.

8 Dies musste die Zurückweisung der Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 I ZPO i.V.m. Nr. 1812 KostV GKG zur Folge haben.

9 Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 IV ZPO).

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