LG Kassel 7. Zivilkammer, 2008-02-29, 7 O 975/05

7 O 975/05Kantonsgericht29.02.2008

Gesamter Gesetzestext

LG Kassel 7. Zivilkammer — 7 O 975/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-02-29

Aktenzeichen: 7 O 975/05

ECLI: ECLI:DE:LGKASSE:2008:0229.7O975.05.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 276 BGB, § 631 BGB, § 67 Abs 1 VVG, Art 229 § 5 BGBEG, Art 229 § 1 BGBEG ... mehr

Tenor

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.014,35 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2004 zu zahlen.

  2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Klägerin nimmt den Beklagten aufgrund eines Leitungswasserschadens auf Schadensersatz in Anspruch.

2 Die Klägerin ist die Versicherungsgesellschaft, bei der der Zeuge „…“ eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen hat. Auf diese Wohngebäudeversicherung finden die VGB 2001 der Klägerin Anwendung. Bei dem Gebäude handelt es sich um ein anderthalb geschossiges Wohnhaus in Holzrahmenbauweise. Der Zeuge „…“ beauftragte im Rahmen der Errichtung seines Wohnhauses in 1999 in der „…“, den Beklagten mit den Installationsarbeiten im Sanitärbereich. Diese wurden vom Beklagten auch durchgeführt und mit Datum vom 17.11.1999 in Rechnung gestellt. Am 02.12.2002 kam es zu einem Überdruck in der Ortswasserleitung. Dies führte zu einem Wasseraustritt in die Räumlichkeiten des Zeugen „…“ wodurch dann Schäden am Wohngebäude entstanden sind. Das Wasser ergoss sich über die Erdgeschosssohle und drang in die Fußbodenkonstruktion aus Holzweichfaserdämmung in Wohn- und Gästezimmer des Hauses ein. Diesen Leitungswasserschaden regulierte die Klägerin dem Zeugen „…“ Höhe von 16.400,00 €. Der von der Klägerin beauftragte Gutachter „…“, für dessen Beauftragung der Klägerin weitere Kosten in Höhe von 1.114,35 € entstanden sind, hatte einen Gebäudeschaden zum Neuwert in Höhe von 16.400,00 € und zu einem Zeitwert in Höhe von 15.900,00 € festgestellt (Bl.28 d. A.). Mit Schreiben vom 20.04.2004 trat die Klägerin erstmals an den Beklagten heran (Bl.22 d. A.) und mit Schreiben vom 13.10.2004 lehnte die Haftpflichtversicherung des Beklagten die Regulierung des Schadens endgültig ab (Bl.24 d. A.).

3 Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe ein Überdruckventil ohne einen Ablauf in ein nahegelegenes Handwaschbecken installiert. Diese Installation entspreche nicht den Regeln der Technik und verstoße darüber hinaus gegen DIN 1988.

4 Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 17.014,35 € nebst 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2004 zu zahlen.

5 Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

6 In der Wasserleitung sei in Absprache mit dem Zeugen „…“ aufgrund des zu geringen Wasserdrucks anstatt eines Druckminderers ein Druckverstärker eingebaut worden. Ein Druckminderer sei ausdrücklich nicht eingebaut worden, da dieser den Druck der Wasserleitung zusätzlich gemindert hätte. Nachdem die Sanitär- und Heizungsanlage im Haus des Zeugen „„ fertig gestellt worden sei, habe die Gemeinde „…“ in das öffentliche Leitungsnetz einen Druckverstärker eingebaut. Vor diesem Einbau habe die Gemeinde die betroffenen Haushalte über die gemeindliche Bürgerzeitung informiert und empfohlen, einen Druckminderer in den häuslichen Wasserleitungen einzubauen, wenn ein solcher nicht bereits vorhanden sei. Der Beklagte habe die Installationen also so, wie mit dem Zeugen „…“ vertraglich vereinbart, vorgenommen und lediglich eine nachträgliche Änderung im Leitungssystem der Gemeinde habe zu dem Leitungswasserschaden geführt. Dass er an dem Überdruckventil keinen Ablauf installiert habe, sei ihm ebenfalls nicht vorzuwerfen, da das Überdruckventil einen vom Wasserboiler erzeugten Druck sichern solle und hier sei ein Überdruckbehälter montiert, der aus dem Boiler austretendes Wasser auffangen könne.

7 Zudem sei ein Zeitwertschaden in Höhe von 15.900,00 € nicht entstanden. Die Trocknungskosten seien zu hoch, da die Geräte nicht den genannten Verbrauch hätten, der Preis für die Kilowattstunde zu hoch sei und die Trocknungsgeräte an den angegebenen Tagen nicht jeweils 24 Stunden im Einsatz gewesen seien. Bei den Zimmerarbeiten sei hinsichtlich der Material- und Lohnkosten der Zeitwertabzug von 2% zu gering. Die Nutzungsdauer von Laminat und Fußbodendielen betrage nicht 100 Jahre. Die Nutzungsdauer für Tapeten und Anstrich betrage maximal 5 Jahre. Die Angemessenheit und Ortsüblichkeit der in Ansatz gebrachten Material- und Lohnkosten wird mit Nichtwissen bestritten.

8 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen „…“ und „…“. Zudem wurde ein schriftliches Sachverständigengutachten des Sachverständigen „…“ eingeholt, welches mündlich nochmals erörtert wurde. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle vom 15.12.2005 (Bl.101 – 103 d. A.), vom 23.03.2006 (Bl.130 – 132 d. A.) und vom 21.12.2007 (Bl.226 – 227 d. A.), sowie auf das schriftliche Gutachten vom 08.12.2006 (Bl.163 – 183 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

9 Die Klage ist zulässig und begründet.

10 Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch aus dem Rechtsinstitut der positiven Vertragsverletzung (pVV) in Verbindung mit § 67 Abs.1 S.1 VVG a. F. zu. Zwischen dem Zeugen „„und dem Beklagten ist im Jahr 1999 ein Werkvertrag über die Installationen im Sanitärbereich im Haus des Zeugen „…“ durch den Beklagten zustande gekommen. Gemäß Art. 229 § 5 EGBGB findet auf Schuldverhältnisse, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind, das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung Anwendung. Gemäß Art.1 Absatz 1 EGVVG findet auf Versicherungsverhältnisse, die bis zum 01.01.2008 entstanden sind, das Versicherungsvertragsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung Anwendung.

11 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagte die Installationen nicht vollständig erbracht hat, weil er eine sogenannte Abblaseleitung nicht installiert hat, die im Rahmen der vorliegenden Installation allerdings erforderlich gewesen wäre. Der Sachverständige „…“ hat hierzu insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2007 nachvollziehbar ausgeführt, dass der Beklagte entgegen seinem eigenen Vortrag sehr wohl einen sogenannten Druckminderer in die streitgegenständliche Wasserleitung eingebaut hat. Bei dem auch vom Beklagten mehrfach erwähnten Sicherheitsventil an der Warmwasserleitung handelt es sich nämlich um einen Druckminderer, was sich bereits aus dem Wortsinn und der Aufgabe des Sicherheitsventils – nämlich in der Leitung aufgestautem Wasser an einem bestimmten Punkt der Leitung eines Austrittsmöglichkeit zu schaffen – ergibt. Dieser Druckminderer war auch dazu geeignet, den Überdruck aus dem örtlichen Leitungsnetz abzubauen, was sich im Schadensfall ja gerade realisiert hat. Bei der vorliegenden Installation hätte er an das Sicherheitsventil/den Druckminderer aber eine Abblaseleitung anbringen müssen, um zu gewährleisten, dass das austretende Wasser auch geordnet abfließen kann und gerade nicht unkontrolliert in die Wohnräume des Zeugen „…“ gelangt. Wenn dieses Sicherheitsventil benötigt wird, entweicht das Wasser gerade hierüber und hat nicht (mehr) die Möglichkeit den Überdruckbehälter zu erreichen. Da der Beklagte für einen solch geordneten Abfluss von aus dem Sicherheitsventil austretendem Wasser nicht gesorgt hat, war die von ihm erbrachte Werkleistung nicht vollständig und damit mangelhaft. Aufgrund dieses Mangels trat am 02.12.2002 bei einem Überdruck im örtlichen Leitungssystem Wasser aus dem Sicherheitsventil im Hausanschlussraum des Zeugen „„aus und drang in die weiteren Räumlichkeiten ein, wo es den beschriebenen Schaden anrichtete.

12 Es kann daher auch dahinstehen, ob vertraglich vereinbart war, dass der Beklagte den Einbau eines Druckminderers gerade nicht schuldet. Schließlich hat er ihn eingebaut und muss dann auch dafür sorgen, dass dieser insgesamt ordnungsgemäß funktionieren kann.

13 Erst nach dem Schadensereignis hat der Beklagte dann eine Abblaseleitung installiert.

14 Es traten allerdings keine Schäden am Gewerk des Beklagten, sondern am Eigentum des Zeugen „…“ auf. Ein Ausgleich solcher Schäden erfolgt dann grundsätzlich über das Rechtsinstitut der pVV, da über die Werkvertragsvorschriften zunächst nur Schäden am Gewerk selbst ersetzt verlangt werden können. Dieser Schadensersatzanspruch stand dem Zeugen „„gegen den Beklagten zu und dieser ging durch Leistung der Klägerin gemäß § 67 Absatz 1 Satz 1 VVG a. F. auf sie über.

15 Der Schadensersatzanspruch besteht auch in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe.

16 Ebenfalls aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen „…“ steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Trocknungsmaschinen tatsächlich in dem angegebenen Umfang von 26 Tagen eingesetzt werden mussten und der angegebene Verbrauch der Geräte von 2 kWh üblich ist. Insofern wird ausdrücklich auf die Rechnung des Sachverständigen auf Bl.171 bzw. 172 d. A. Bezug genommen.

17 Die Klägerin hat dann auch eine Rechnung des Energieunternehmens des Zeugen „„vorgelegt, aus der sich ein kWh – Preis von 0,13 € im streitgegenständlichen Zeitraum ergibt (Bl.239 d. A.). Nach Vorlage dieser Rechnung hat auch der Beklagte die Energiekosten nicht mehr bestritten.

18 Der Sachverständige „…“ berechnete auch insbesondere aufgrund seiner ausführlichen Darstellung der erforderlichen Grundlagen nachvollziehbar den eingetretenen Zeitwertschaden und beziffert diesen mit 16.044,97 €. Zwar führt der Sachverständige aus, dass der von der Klägerin aufgrund des Gutachtens „…“ vorgenommene Zeitwertabzug nicht zutreffend ist und auch die berücksichtigten Lohnkosten teilweise nicht angemessen sind. Insgesamt kommt der Sachverständige aber auf einen höheren Schadensersatzanspruch als den von der Klägerin geltend gemachten. Insofern wird auch hier nochmals ausdrücklich auf Bl.173 – 175 d. A. Bezug genommen. Die Klägerin kann also die von ihr begehrten 15.900,00 € ersetzt verlangen.

19 Aufgrund des erlittenen Schadens steht der Klägerin auch der Ersatz der von ihr verauslagten Gutachterkosten in Höhe von 1.114,35 €, die zur Schadensermittlung erforderlich geworden waren, zu.

20 Insgesamt kann sie vom Beklagten daher einen Schaden in Höhe von 17.041,35 € ersetzt verlangen.

21 Der Anspruch der Klägerin ist schließlich auch nicht aufgrund eines Mitverschuldens des Zeugen “„gemäß § 254 BGB zu mindern. So hat die Vernehmung der Zeugen „„zwar ergeben, dass er von einer Drucksteigerung im Ortswassernetz keine Kenntnis hatte, obwohl nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen „„in der auch sonst üblichen Art und Weise die zuständige Gemeinde hierauf ausdrücklich hingewiesen hatte. Allerdings kam es hier gar nicht darauf an, dass der Zeuge „…“ den Einbau eines Druckminderers, wie es von Seiten der Gemeinde empfohlen worden war, hätte einbauen lassen müssen, da ein solcher wie oben bereits dargestellt, im Rahmen der Warmwasserinstallation im Hause des Zeugen bereits eingebaut gewesen war. Selbst wenn der Zeuge „…“ sich also aufgrund der Hinweise in der Bürgerzeitung ausführlich mit den Installationen in seinem Haus beschäftigt hätte – wobei schon zweifelhaft ist, ob so etwas überhaupt hätte von ihm verlangt werden können – hätte er nur feststellen können, dass der empfohlene Druckminderer eingebaut war und hätte dann auch nichts weiter veranlassen müssen. Der Vorwurf, dass er nicht die ihm obliegende Sorgfaltspflicht beachtet hat, was dann wiederum der Klägerin zuzurechnen wäre, kann dem Zeugen „…“ schon deshalb nicht gemacht werden.

22 Die Klägerin kann auch Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2004 als Verzugsschaden ersetzt verlangen. Der Eintritt des Verzuges beim Beklagten richtet sich wiederum gemäß Art.229 § 5 EGBGB nach § 284 BGB a. F. Hiernach tritt der Verzug ein, wenn der Schuldner trotz Fälligkeit der Leistung auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet, § 284 Absatz 1 BGB a. F. Der streitgegenständliche Schaden entstand am 02.12.2002 und war seither - also auch im April 2004 - fällig, als er von der Klägerin gegenüber dem Beklagten geltend gemacht wurde. Die Klägerin hat den Beklagten allerdings nicht gemahnt. Ein Verzug tritt aber – nach altem Recht – aufgrund des § 242 BGB auch dann ein, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (vgl. Palandt/ Heinrichs, 61. Auflage, § 284 BGB, Rdnr.35.). Hier hat der Beklagte zwar nicht selbst die Erfüllung des Schadensersatzanspruches verweigert, aber seine Versicherung, die von ihm zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gemäß § 278 BGB mit dem Schadensfall befasst worden war, lehnte dies gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 13.10.2004 ab, so dass am 14.10.2004 der Verzug eingetreten ist.

23 Gemäß Art.229 § 1 Satz 3 EGBGB findet die Zinsregelung aus § 288 BGB in der seit dem 01.05.2000 geltenden Fassung auch auf die Fälle Anwendung, in denen die Forderung nach diesem Zeitpunkt fällig wird. Wie bereits dargestellt, war der Schadensersatzanspruch seit dem 02.12.2002 fällig, so dass gemäß § 288 Absatz 2 BGB von der Klägerin Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gefordert werden können, da weder die Klägerin noch der Beklagte Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind.

24 Der Klage war nach alle dem in vollem Umfang zu entsprechen.

25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.

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