LG Kassel 11. Zivilkammer, 2005-01-26, 11 O 4225/00

11 O 4225/00Kantonsgericht26.01.2005

Regest

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Personenhandelsgesellschaft ist der Rechtsstreit gegen die Gesellschafter entsprechend § 17 Abs. 1 S. 1 AnfG unterbrochen. Das gilt auch für solche Gesellschafter, die Kommanditisten geworden sind und gem. § 160 Abs. 3, § 128 HGB befristet unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft weiter haften. Denn der Zweck der Vorschriften, den Gläubigerwettlauf um die Gesellschafterhaftung während der Gesellschaftsinsolvenz im Interesse der Gleichbehandlung anzuhalten, kann sich hier gleichfalls erfüllen. Anfechtungen durch den Insolvenzverwalter entsprechend § 16 Abs. 2 AnfG, § 39 InsO oder §§ 93, 131 InsO werden dadurch zurückgedrängt.

Gesamter Gesetzestext

LG Kassel 11. Zivilkammer — 11 O 4225/00 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-01-26

Aktenzeichen: 11 O 4225/00

ECLI: ECLI:DE:LGKASSE:2005:0126.11O4225.00.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 93 InsO, § 17 Abs 1 S 1 AnfG, § 160 Abs 3 HGB

Leitsatz

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Personenhandelsgesellschaft ist der Rechtsstreit gegen die Gesellschafter entsprechend § 17 Abs. 1 S. 1 AnfG unterbrochen. Das gilt auch für solche Gesellschafter, die Kommanditisten geworden sind und gem. § 160 Abs. 3, § 128 HGB befristet unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft weiter haften. Denn der Zweck der Vorschriften, den Gläubigerwettlauf um die Gesellschafterhaftung während der Gesellschaftsinsolvenz im Interesse der Gleichbehandlung anzuhalten, kann sich hier gleichfalls erfüllen. Anfechtungen durch den Insolvenzverwalter entsprechend § 16 Abs. 2 AnfG, § 39 InsO oder §§ 93, 131 InsO werden dadurch zurückgedrängt.

Anmerkung

Der Beschluss vom 26.01.2005 (11 O 4225/00) wurde vom OLG Frankfurt/Main durch Beschluss vom 06.07.2005 (25 W 17/05) und durch den BGH in Karlsruhe mit Beschluss vom 20.11.2008 (IX 2 B 199/05) bestätigt

Tenor

Der Termin wird aufgehoben, weil das Verfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1) insgesamt, d. h. auch gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) unterbrochen ist.

Gründe

1 Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1) ist das Verfahren nicht nur gegenüber der Beklagten zu 1), sondern auch gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) unterbrochen. Dies folgt aus § 17 I AnfG entsprechend (BGH NJW 2003, 590 ).

2 Zwar berührt die Insolvenz der Gesellschaft grundsätzlich nicht die Haftung des Gesellschafters.

3 Die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche aus dem im Jahre 1998 geschlossenen Generalunternehmervertrag können allerdings während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur von dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Dies folgt aus § 93 InsO. Die Beklagte zu 1) ist wie Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit i. S. § 93 InsO (vergl. § 11 II Nr. 1 InsO). Die Vorschrift bezweckt im Interesse der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger, dass sich keiner dieser Gläubiger in der Insolvenz der Gesellschaft durch einen schnelleren Zugriff auf persönlich haftende Gesellschafter Sondervorteile verschafft (Baumbach/Hopf, Handelsgesetzbuch, 31. A. § 128 Rdz. 46).

4 Schließlich findet § 93 InsO auch auf Ansprüche gegen ausgeschiedene Gesellschafter Anwendung, die den Gläuigern noch persönlich haften (Uhlenbruck, InsO 12. A. § 93 Rdz. 10). Die Beklagten zu 2) und 3) haften gegenüber den Klägern im Rahmen der Nachhaftung gem. § 160 HGB. Sie sind zwar als persönlich haftende Gesellschafter im Jahre 1999 aus der Gesellschaft ausgeschieden und als Kommanditisten in die von der OHG zur GmbH u. Co. KG umgewandelte Gesellschaft eingetreten. Gleichwohl haften sie gem. § 160 HGB, weil sie bei Abschluss des Bauvertrages im Jahre 1998 noch persönlich haftende Gesellschafter der OHG waren und deshalb für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten der begrenzten Haftung von 5 Jahren unterliegen.

5 Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1) durch Beschluss des Amtsgerichts „„ vom 30.12.2004 ist das streitgegenständliche Verfahren insgesamt unterbrochen, weshalb der Termin aufzuheben war.

6 „…“

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