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12 O 4165/03•LG Kassel Zivilkammer, 2004-12-17, 12 O 4165/03
12 O 4165/03Kantonsgericht17.12.2004
Entscheidungsdatum: 2004-12-17
Aktenzeichen: 12 O 4165/03
ECLI: ECLI:DE:LGKASSE:2004:1217.12O4165.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entsteht, dass die Beklagte eine im Gebäude der "......" , gelegene Fläche bis zum 31.12.2007 an die "......" vermietet hat.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin wirft der Beklagten unbillige Wettbewerbsbehinderung vor; sie begehrt die Feststellung, dass die Beklagte ihr wegen des beanstandeten Verhaltens zum Schadensersatz verpflichtet ist. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin handelt bundesweit mit Kfz-Kennzeichen, Kurzzeit- und Ausfuhrversicherungen sowie Kennzeichenrahmen und Zubehör. Sie unterhält im gesamten Bundesgebiet über 300 Filialen (sog. Prägestellen). Unter anderem betreibt die Klägerin auch eine Niederlassung in "......" . Dieser Standort ist etwa 100 Meter vom Eingang der Kfz-Zulassungsstelle "......" entfernt. Die Kfz-Zulassungsstelle ist aus der Vereinigung der Zulassungsstellen von Stadt "......" und Landkreis "......" entsprungen, deren Aufgaben nunmehr vom Oberbürgermeister der Stadt "......" wahrgenommen werden (Bl. 116). Neben der Klägerin befinden sich weitere Schilderprägstellen in unmittelbarer Umgebung der Kfz-Zulassungsstelle. Um diese Prägestellen zu erreichen, müssen die Kunden die Zulassungsstelle verlassen. Auf der Grundlage eines unter dem 27.9.2002 (BI.42) mit der beklagten Stadt geschlossenen Mietvertrages betreibt innerhalb des Gebäudes der Zulassungsstelle seit Oktober 2002 die "......" GmbH, vormals ""......" gesellschaft mbH", eine Schilderprägestelle, die sich nur wenige Meter entfernt von der Kennzeichenvergabe befindet. Die Kunden müssen an der Prägestelle vorbei, wenn sie die Zulassungsstelle durch den Haupteingang verlassen wollen. Bei der "......" GmbH handelt es sich um eine Gesellschaft, die als Zweck die Einrichtung, Bereitstellung und Unterhaltung von Arbeitsplätzen für schwer vermittelbare Personen, insbesondere für geistig, körperlich und seelisch Behinderte verfolgt. Als gemeinnützige GmbH ist sie von der Gewerbesteuer, befreit, so dass sie ihre Produkte zu einem verminderten Umsatzsteuersatz (7%) anbieten kann. Die Vergabe und Vermietung der Räumlichkeiten an die "......" GmbH erfolgte ohne vorherige Ausschreibung.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot und gegen Bestimmungen des Hessischen Kommunalrechts (BI.18 f. ) verstoßen, indem sie die Räume an die "......" GmbH zum Zwecke des Betriebes einer Schilderprägestelle vermietet habe, ohne zuvor ein förmliches Ausschreibungsverfahren durchgeführt zu haben. Auf rechtfertigende Aspekte könne die Beklagte hier nicht zurückgreifen. Die Gemeinnützigkeit ihrer Mieterin entbinde sie nicht von der Verpflichtung eines Ausschreibungsverfahrens, weil sie nicht willkürlich jeden Verlust zu Gunsten anderer Zwecke hinnehmen dürfe. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Mieterin zur Erreichung ihrer gemeinnützigen Zwecke auf den Betrieb der Prägestelle im Gebäude der Zulassungsstelle angewiesen sei. Der Mietvertrag könne keinen Bestand haben.
Die Klägerin behauptet, seit Innbetriebnahme der Schilderprägestelle durch die bib Baunataler Integrationsbetriebe GmbH sei ein Rückgang der Verkaufszahlen im Privatkundenbereich um etwa 70% zu verzeichnen. Der Umsatzrückgang liege bei 75%, obwohl ihre Preise im Privatkundenbereich um nahezu 30% unter denen der "......" GmbH lägen. Dies mache zugleich deutlich, dass der Standortvorteil der "......" GmbH nicht durch niedrigere Preise ausgeglichen werden könne.
Die Klägerin hat die Beklagte zunächst lediglich auf Unterlassen in Anspruch genommen. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 2.12.2003 hat sie die Klage um einen Feststellungsantrag erweitert und im Hauptverhandlungstermin vom 13.2.2004 klargestellt, dass sie den Feststellungsantrag zu ihrem Hauptantrag und den auf Unterlassen gerichteten Anspruch als Hilfsanspruch erhebt.
Die Klägerin beantragt somit,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen,
der ihr dadurch entsteht, dass die Beklagte eine im Gebäude der Kfz-Zulassungsstelle "......" , gelegene Fläche bis zum 31.12.2007 an die "......" GmbH vermietet hat;
hilfsweise:
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, die im Gebäude der Kfz-Zulassungsstelle Kassel, "......" , gelegene Fläche ohne vorherige Ausschreibung zum Zwecke der Herstellung und des Vertriebes von Kfz-Kennzeichen entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte, insbesondere an die "......" GmbH, "......" , über den 31.12.2007 hinaus zu überlassen.
Die beklagte Stadt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Sie habe durch die Vermietung der Räume an die "......" GmbH nicht in den Wettbewerb eingegriffen, da sie an der "......" GmbH nicht beteiligt sei und für die Vermietung der Räume an diese ein sachlicher Grund vorliege. Im Zuge der Zusammenlegung der Zulassungsstellen zwischen Stadt- und Landkreis sei abgestimmt worden, dass Dauerarbeitsplätze für behinderte Menschen gewährleistet werden sollten. Unter den Beschäftigten dieser gemeinnützigen Gesellschaft befänden sich zu einem erheblichen Teil Behinderte aus der Stadt "......" . Dies sei der wesentliche Grund für die Vergabe der Flächen an "......" GmbH gewesen. Die "......" GmbH sei weder mit der Klägerin noch den übrigen von ihr benannten, mit der Prägung von Kfz-Schildern befassten Unternehmen vergleichbar. Für die auf ein Unterlassen gerichtete Klage fehle ihr überdies das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil ein Mietvertrag mit der "......"GmbH bereits abgeschlossen worden sei und eine ordentliche Kündigung des Vertrages ausscheide. Weil der Mietvertrag langfristig abgeschlossen sei, fehle es auch an der Wiederholungsgefahr.Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen verwiesen.
Der Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich aus den §§ 33 S. 1, 1.Hs., 20 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB i.V.m. § 256 ZPO.Gemäß § 20 Abs. 1 GWB dürfen unter anderem marktbeherrschende Unternehmen ein anderes Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindern oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen im Streitfall vor.
Die Beklagte verfügt auf dem relevanten Markt, als der in sachlicher Hinsicht der Angebotsmarkt von Gewerbeflächen für Schilderpräger, die den bei einer bestimmten Kfz-Zulassungsstelle anfallenden Bedarf an Kfz-Kennzeichen decken wollen, und in räumlicher Hinsicht das Gebäude der Zulassungsstelle sowie die in seiner unmittelbaren Nachbarschaft angebotenen Gewerbeflächen anzusehen sind, zumindest über eine überragende Marktstellung (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB).
Diese Marktstellung gründet sich auf den Vorteil, den der Standort eines Schilderprägebetriebs im Gebäude der Kfz-Zulassungsstelle dem dort ansässigen Schilderpräger im Vergleich zu anderen Gewerbestandorten bietet und der in dem Vorzug der "kurzen Wege" für die um Zulassung von Kraftfahrzeugen Nachsuchenden besteht (vgl. BGH NJW 1998, 3778 [3779]).
Die Klägerin wird in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise offen steht, von der Beklagten objektiv behindert und ungleich behandelt, wobei der Begriff der Behinderung in § 20 Abs. 1 GWB weit zu verstehen ist und jedes Marktverhalten erfasst, das objektiv nachteilige Auswirkungen für den hiervon Betroffenen hat (vgl. BGHZ 81, 322 [327]; 116, 47, [57]).
Eine geschäftliche Behinderung der Klägerin ist hier dadurch eingetreten, dass die Beklagte den in Frage kommenden Gewerberaum unter dem Aspekt der Schaffung von Arbeitsplätzen für behinderte Menschen an die "......" GmbH und nicht an die geschäftsansässige Klägerin vermietet hat. Es liegt darin zugleich eine Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber jenem anderen Unternehmen, was unabhängig davon anzunehmen ist, ob für dieses Verhalten des Beklagten vernünftige Gründe sprechen.
Die objektive Behinderung und Ungleichbehandlung der Klägerin wird nicht dadurch beseitigt, dass der Gesichtspunkt einer Förderung der gemeinnützigen Tätigkeit der "......" GmbH die Vermietungsentscheidung beeinflusst hat.
Die Frage, ob die Beklagte mit dem Gesichtspunkt einer aktiven Förderung der der "......" GmbH zuerkannten Gemeinnützigkeit ein zulässiges Element in die Vergabeentscheidung eingeführt hat, entscheidet sich im Rahmen der bei dem gesetzlichen Merkmal der Unbilligkeit der Behinderung und/oder der sachlichen Rechtfertigung der Ungleichbehandlung vorzunehmenden Interessenabwägung, die unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs ausgerichteten Zielsetzung des GWB stattzufinden hat. Dabei ist das durch den Gesichtspunkt einer Förderung der gemeinnützigen Tätigkeit zur Geltung gebrachte Interesse der Beklagten, auch körperlich und geistig Behinderten einen Arbeitsplatz zu verschaffen und deshalb die von der "......"GmbH betriebene Schilderprägestelle zu Lasten der Klägerin und anderer Konkurrenten zu bevorzugen, nach der aus der Entscheidung "Beteiligungsverbot für Schilderpräger" ersichtlichen Auslegung durch den BGH (vgl. BGH NJW 2000, 809 [811]) dann zu einer Rechtfertigung nicht geeignet und ist unbillig, wenn die beklagte Stadt als Normadressat des Behinderungs- und Diskriminierungsverbots grundsätzlich zur Gleichbehandlung verpflichtet ist.
Bei dem Interesse, das die Beklagte mit der Vermietung der Gewerbeflächen an die "......"GmbH verfolgt, geht es darum, auch körperlich und geistig behinderten Menschen auf dem Arbeitsmarkt Arbeitsplätze zu bieten.
Auf der Seite der Klägerinnen sowie anderer potentieller Mitbewerber ist das Interesse zu berücksichtigen, ihre Chancen im Wettbewerb nicht dadurch gefährdet zu sehen, dass die Beklagte einem Mitbewerber Geschäftsräume vermietet, die diesem einen erheblichen Standortvorteil verschaffen.
Die anerkannte Gemeinnützigkeit "......" GmbH rechtfertigt indes nicht deren Bevorzugung gegenüber der Klägerin. Diese Ansicht hat die Kammer bereits in einem ähnlich gelagerten Rechtsstreit mit Urteil vom 4.2.2003 (von der Klägerin als Anlage K 19 vorgelegt) zum Ausdruck gebracht. Dort war die als gemeinnützig anerkannte "......" GmbH von der am Rechtsstreit beteiligten Körperschaft begünstigt worden. In dem Urteil ist auf Seiten 8 und 9 zu den Gründen der Entscheidung ausgeführt:
"Die "......" GmbH hat sich unstreitig bisher mit der Schilderprägung nicht befasst. Dass sie zur Erfüllung ihres Gesellschaftszweckes auf die Ausübung einer solchen Tätigkeit überhaupt - und insbesondere auf der streitgegenständlichen Fläche - angewiesen ist, hat der Antragsgegner, dem für die Rechtfertigung einer Behinderung die Darrlegungs- und Glaubhaftmachungslast obliegt, weder dargetan noch glaubhaft gemacht. Es ergibt sich auch sonst kein Anhaltspunkt dafür, dass die "......" GmbH ihre anerkennenswerte sozialpolitische Zielsetzung nicht auch mit anderen Tätigkeiten oder mit der Schilderprägung an anderer Stelle erreichen könnte. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich nach Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Vergabe der streitgegenständlichen Fläche ohne Ausschreibung als eine unbillige Behinderung der Antragstellerin darstellt.
Der Antragsgegner kann eine Berechtigung, die Vergabe ohne Ausschreibung durchzuführen, auch nicht aus Abschnitt 1 § 3 Ziffer 4 o der Verdingungsordnung für Leistungen / Teil A (VOL/A) herleiten. Darin ist bestimmt, dass eine freihändige Vergabe u.a. nur dann stattfinden soll, wenn die Vergabe von Leistungen an die Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen der Jugendhilfe, Aus- und Fortbildungsstätten und Ähnlichen Einrichtungen beabsichtigt ist. Im Streitfall kann dahinstehen, ob es sich bei der "......" GmbH um eine "ähnliche Einrichtung' im vorgenannten Sinne handelt. Denn die Vermietung von Grundstücksflächen wird vom sachlichen Geltungsbereich der VOL/A nicht erfasst. Bei der VOL/A handelt es sich um Bestimmungen, in denen Teile des öffentlichen Auftragswesens geregelt sind. Gemäß § 1 finden die VOL/A nur Anwendung auf Lieferungen und Leistungen, d.h. auf solche Verträge, bei denen die öffentliche Hand als Auftraggeber auf der Abnehmerseite steht ... Vorliegend geht es aber nicht um die Vergabe von Aufträgen zur Deckung eines öffentlichen Bedarfs, sonder um eine Vermietung einer der öffentlichen Hand gehörenden Fläche. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob es sich bei den Regelungen der VOL/A nur um verwaltungsinterne Anweisungen oder um für beide Parteien verbindliche Rechtsnormen handelt."
Die vorzitierte Entscheidung ist zwar in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ergangen. In der Sache selbst besteht aber kein gravierender Unterschied zum vorliegenden Rechtsstreit. Vielmehr sind die Parallelen dergestalt, dass die zitierte Begründung auf den vorliegenden Rechtsstreit entsprechend zu übertragen ist.
Zusammengefasst erweist sich damit der Umstand, dass die Beklagte die streitgegenständliche Fläche ohne eine vorgeschaltete Ausschreibung an die "......" vermietet hat, als unbillig und sachlich ungerechtfertigt gemäß § 20 Abs.1 GVVB.Als Folge der Verletzung des Schutzgesetzes steht der Klägerin dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz zu, da die Beklagte überdies ein Verschulden trifft.
Hinsichtlich des Verschuldens genügt, wie § 33 Satz 1, 2. Halbsatz GWB hervorhebt, bereits Fahrlässigkeit, die der Beklagten insoweit vorzuwerfen ist, als sie einem vermeidbaren Rechtsirrtum unterlegen ist.
Da die Beeinträchtigung der Klägerin durch das Verhalten der Beklagten noch fortwirkt, lässt sich die Höhe des etwaigen Schadens der Klägerin noch nicht beziffern. Dies rechtfertigt das Feststellungsinteresse der Klägerin.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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