LG Kassel Zivilkammer, 2001-11-06, 3 T 597/01

3 T 597/01Kantonsgericht06.11.2001

Gesamter Gesetzestext

LG Kassel Zivilkammer — 3 T 597/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-11-06

Aktenzeichen: 3 T 597/01

ECLI: ECLI:DE:LGKASSE:2001:1106.3T597.01.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 14.08.2001 wird zurückgewiesen.
  2. Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller zu 13 % und die Antragsgegner zu 87 % zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Der Beschwerdewert wird auf 6.900,00 DM festgesetzt.

Gründe

Die Beteiligten sind die Eigentümer der Wohnungseigentumsanlage "......"-Straße "......" in Kassel. Sie sind, wie der Kammer aus verschiedenen Beschwerdeverfahren bekannt ist, seit langem zerstritten.

Mit Schreiben vom 14.03.2001 (BI. 5 d. A.) luden die Antragsgegner den Antragsteller zu einer Eigentümerversammlung am 24.03.2001 ein. Der Antragsteller nahm an dieser Versammlung nicht teil. Daraufhin übermittelten die Antragsgegner dem Antragsteller ein weiteres Schreiben vom 24.03.2001 (BI. 6 d. A.), mit welchem sie ihn zu einer weiteren Eigentümerversammlung am 02.04.2001 einluden. An dieser nahm der Antragsteller ebenfalls nicht teil. In der Eigentümerversammlung vom 02.04.2001 fassten die Antragsgegner eine Vielzahl von Beschlüssen. Wegen des Inhalts dieser Beschlüsse wird auf die Niederschrift der Eigentümerversammlung vom 02.04.2001 (BI. 8 bis 11 d. A.) Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 30.04.2001, eingegangen beim Amtsgericht am 02.05.2001, beantragte der Antragsteller die laut Protokoll vom 02.04.2001 in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären. Im Wege eines Gegenantrages beantragten die Antragsgegner, den Antragsteller zum Abbau seiner Wäschetrocknungsanlage auf der Fläche F 1 zu verpflichten.

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 14.08.2001 die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 02.04.2001 für ungültig erklärt und den Gegenantrag der Antragsgegner zurückgewiesen. Die Gerichtskosten hat es den Antragsgegnern auferlegt, während es eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht angeordnet hat.

Gegen den ihm am 17.08.2001 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit bei Gericht am 28.08.2001 eingegangenem Schriftsatz vom 26.08.2001 insoweit Rechtsmittel eingelegt, als in dem angefochtenen Beschluss eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht angeordnet wurde. Die Antragsgegner haben ihrerseits gegen den ihnen am 18.08.2001 zugestellten Beschluss mit bei Gericht am 28.08.2001 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage sofortige Beschwerde eingelegt, mit welcher sie die Aufhebung des Beschlusses vom 14.08.2001 und die Zurückweisung des Antrags des Antragstellers vom 30.04.2001 verfolgen.

Die sofortigen Beschwerden sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht bei Gericht eingegangen. Auch gegen ihre Statthaftigkeit bestehen keine Bedenken. Zwar kann die Entscheidung über die Kosten nach dem auch im Wohnungseigentumsverfahren anwendbaren § 20 a FGG nur zusammen mit der Hauptsacheentscheidung angefochten werden, wenn eine solche ergangen ist (Palandt, BGB, 60. Aufl., § 47 WEG Rn. 15 m. w. N.). Die Hauptsacheentscheidung hat der Antragsteller nicht angefochten. Seine danach unzulässige Beschwerde wurde jedoch dadurch zulässig, dass auch die Antragsgegner gegen den amtsgerichtlichen Beschluss Rechtsmittel eingelegt und dadurch eine Überprüfung in der Hauptsache ermöglicht haben (BayObLGZ 1952, 79; 1967, 291).

In der Sache haben die sofortigen Beschwerden jedoch keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat die in der Eigentümerversammlung vom 02.04.2001 gefassten Beschlüsse zu Recht für ungültig erklärt, da die Einladung zu der Eigentümerversammlung an mehreren Mängeln leidet, von der Ursächlichkeit dieser Einberufungsmängel für die Beschlussfassung auszugehen ist und die in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse auch nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, die Antragsgegner mithin keinen nach §§ 21 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf ihre Umsetzung hatten.

Zu der Eigentümerversammlung vom 02.04.2001 haben allein die Antragsgegner mit Schreiben vom 24.03.2001 eingeladen. Nach § 24 Abs. 2 WEG kann die Eigentümerversammlung grundsätzlich nur von dem Verwalter einberufen werden. Nur wenn ein Verwalter fehlt oder er pflichtwidrig die Einberufung einer Versammlung verweigert, kann diese nach § 24 Abs. 3 WEG auch von dem Vorsitzenden eines Verwaltungsbeirates einberufen werden. Ein Verwalter wurde von der Eigentümergemeinschaft entgegen der auch für nur aus zwei Wohnungseigentümern bestehende Eigentümergemeinschaft unabdingbaren Bestimmung des § 20 Abs. 2 WEG (vgl. Palandt, a.a.O., § 20 WEG Rn. 2) bisher nicht bestellt. Auch ein Verwaltungsbeirat existiert nicht. Aus dem in § 24 Abs. 2 WEG geregelten Recht eines Viertels der Wohnungseigentümer, unter schriftlicher Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer Eigentümerversammlung zu verlangen, lässt sich eine eigene Einberufungsbefugnis einzelner Wohnungseigentümer selbst dann nicht herleiten, wenn diese über das gesetzliche Quorum verfügen. Der im Gesetz nicht geregelte Fall, dass ein Verwalter nicht vorhanden ist und auch ein Verwaltungsbeirat nicht besteht, ist vielmehr nach anerkannter Auffassung durch die entsprechende Anwendung des § 37 Abs. 2 BGB zu lösen, also in der Weise, dass ein Wohnungseigentümer durch gerichtliche Entscheidung zur Einberufung der Eigentümerversammlung ermächtigt wird (OLG Hamm OLGR 1992, 194 (195); Palandt, a.a.O., § 24 WEG Rn. 2). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Zwar ist § 24 WEG durch einstimmige Vereinbarung der Wohnungseigentümer abdingbar und ersetzbar, weshalb auch einem Wohnungseigentümer in der Gemeinschaftsordnung das Einberufungsrecht zugestanden werden kann (OLG Hamm OLGZ 1992, 309 (311); Bärmann/Pick/Merle, WEG, 6. Aufl., § 24 Rn. 3, 6). In der Gemeinschaftsordnung der Beteiligten vom 22.12.1995 findet sich unter § 7 (BI. 182 f. d.A.) diesbezüglich folgende Regelung:

"1. Eine Eigentümerversammlung findet nur bei Bedarf statt. Sie ist unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mündlich oder schriftlich. Die Frist soll, wenn nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens 14 Tage betragen. Den Zeitpunkt und den Ort der Versammlung bestimmt der Verwalter oder der die Versammlung einberufende Wohnungseigentümer. Jede Versammlung ist grundsätzlich beschlussfähig."

Eine unmittelbare Übertragung des Einberufungsrechts auf die einzelnen Wohnungseigentümer ist in der vorgenannten Bestimmung hingegen nicht enthalten. Vielmehr könnte ein Recht der einzelnen Wohnungseigentümer, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, der vorstehenden Regelung der Gemeinschaftsordnung der Beteiligten nur mittelbar entnommen werden. Bei einer Unklarheit der von nicht zwingenden WEG-Vorschriften abweichenden Bestimmungen, bleibt es bei der gesetzlichen Regelung (Palandt, a.a.O., § 10 WEG Rn. 8). Danach ist zumindest zweifelhaft, ob die Regelung in § 7 der Gemeinschaftsordnung der Beteiligten eine wirksame Übertragung des Einberufungsrechts auf die einzelnen Wohnungseigentümer enthält. Dies kann vorliegend jedoch dahinstehen, da die fragliche Einladung vom 24.03.2001 noch an anderen Mängeln leidet.

Bei der Einladung zu der Eigentümerversammlung vom 02.04.2001 wurde die Ladungsfrist, die nach § 7 Ziffer 1 der Gemeinschaftsordnung vom 22.12.1995 mindestens 14 Tage beträgt, wenn nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, nicht gewahrt. Dass ein Fall besonderer Dringlichkeit vorlag, haben die Antragsgegner selbst nicht vorgetragen; Anhaltspunkte dafür sind auch nicht ersichtlich.Ein weiterer Einberufungsmangel liegt in der Wahl des Versammlungsortes. Der gemeinsame Wintergarten dürfte als Versammlungsort nicht geeignet sein. Der Versammlungsort muss ortsüblich und zumutbar sein (Palandt, a.a.O., § 24 WEG Rn. 12). Zwar erscheint der gemeinsame Wintergarten als Versammlungsort nicht von vornherein als ungeeignet. Das Amtsgericht hatte jedoch bereits in einem früheren Beschluss eine Nutzung des Wintergartens für private Zwecke verboten. Ob dieses ausgesprochene Verbot objektiv die Durchführung einer Eigentümerversammlung in dem gemeinsamen Wintergarten hindert, kann dahinstehen, da der Antragsteller zumindest in vertretbarer Weise dieser Ansicht war. Dementsprechend hat sich der Antragsteller in der Vergangenheit mehrmals gegen den Wintergarten als Versammlungsort ausgesprochen und sich geweigert, an Versammlungen, die im Wintergarten stattfanden, teilzunehmen. Aufgrund dessen hatte das Amtsgericht bereits in einem früheren Verfahren den Beteiligten aufgegeben, zukünftig einen neutralen Ort für die Eigentümerversammlungen zu wählen. Bestimmten die Antragsgegner trotz der ihnen bekannten und nachvollziehbaren Ablehnung des Antragstellers wiederum den Wintergarten als Versammlungsort, so war dieser für den Antragsteller zumindest nicht zumutbar.

Die Einberufungsmängel - mangelnde Wahrung der Ladungsfrist sowie Bestimmung eines nicht zumutbaren Versammlungsortes - führen nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. BayObLG NJW-RR 1992, 910 ; OLG Köln OLGR 1996, 209 (210); OLG Hamm OLGR 1992, 194 (195); OLG Frankfurt/M. OLGZ 1982, 142) nur zur Anfechtbarkeit, nicht jedoch zur Nichtigkeit der gleichwohl in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse, denn § 24 WEG ist abdingbar (OLG Frankfurt/M. OLGZ 1985, 142 (143); OLG Hamm OLGZ 1992, 309 (311); BayObLG MDR 1982, 323 ; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 6. Aufl., § 24 Rn. 3; Palandt, a.a.O., § 10 WEG Rn. 1), weshalb die fraglichen Verstöße nicht im Sinne von § 23 Abs. 4 S. 2 WEG gegen zwingendes Recht verstoßen können. Es darf vorliegend auch nicht von einer gänzlichen "Nicht-Versammlung", d. h. von einem bloß zufälligen oder sonst nicht organisiertem Zusammentreffen einiger Wohnungseigentümer ausgegangen werden. Vielmehr war auch dem Antragsteller nach eigenem Vorbringen bekannt, dass man sich zur fraglichen Zeit bemühte, das Verhältnis der Wohnungseigentümer auf eine geordnete Basis zu stellen.

Die bloße Feststellung der Einberufungsmängel rechtfertigt es für sich allein auch noch nicht, die gefassten Beschlüsse auf Anfechtung für unwirksam zu erklären. Erforderlich ist vielmehr die Kausalität der Mängel für das Zustandekommen der angefochtenen Beschlüsse. Diese wird zunächst vermutet (vgl. OLG Köln OLGR 1996, 209 (210)). Eine erfolgreiche Anfechtung scheidet nur dann aus, wenn feststeht, dass die Beschlussfassung nicht auf den Einberufungsmängeln beruht, wenn mithin die Beschlüsse bei ordnungsgemäßem Verfahren in gleicher Weise gefasst worden wären (vgl. BayObLG NJW-RR 1986, 813; BayObLG NJW-RR 1991, 531 (533)). An die dahingehende Feststellung sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. KG OLGR 1999, 250 (251)). Von der Ursächlichkeit des Einberufungsmangels ist solange auszugehen, bis das Gegenteil zweifelsfrei festgestellt ist. Eine solche Feststellung wird ohne weiteres dann getroffen werden können, wenn trotz des Einberufungsmangels sämtliche Wohnungseigentümer in einer sogenannten Vollversammlung bei der Beschlussfassung mitgewirkt haben (vgl. KG OLGZ 1994, 27). Das war vorliegend nicht der Fall.

Die Feststellung der Nichtursächlichkeit des Einberufungsmangels wird im Übrigen auch dann möglich sein, wenn in der Eigentümerversammlung mehr als die Hälfte aller Wohnungseigentümer erschienen oder vertreten waren und dem Beschlussvorschlag zugestimmt hatten, was vorliegend ebenfalls nicht der Fall war. Ansonsten scheidet sie regelmäßig aus (vgl. Palandt, a.a.O., § 23 WEG Rn. 21), wobei die materielle Feststellungslast stets diejenigen Wohnungseigentümer tragen, die sich auf die Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse berufen und aus ihnen eigene Rechte herleiten (vgl. OLG Hamm OLGR 1992, 194 (195 f.)).

Die Antragsgegner berufen sich zur Frage der mangelnden Kausalität lediglich darauf, dass die hier angefochtenen Beschlüsse in einer ordnungsgemäß einberufenen Eigentümerversammlung in gleicher Weise gefasst worden wären, weil der Antragsteller auch einer solchen Versammlung ferngeblieben wäre. Zur Begründung verweisen sie darauf, dass er in der Vergangenheit auch an keiner von den Antragsgegnern einberufenen Versammlung teilgenommen habe. Ein derartiger Schluss ist jedoch gerade im Hinblick auf das tiefgreifende Zerwürfnis der Parteien nicht haltbar; denn wegen dieses Zerwürfnisses muss sich der Antragsteller von dem Verhalten der Antragsgegner, wie diese nicht verkennen können, durchaus provoziert fühlen. Diese nehmen für sich nämlich fortdauernd in Anspruch, die gesetzlich oder in der Gemeinschaftsordnung vorgesehenen Regeln, die - auch wenn es nur um formale Fragen geht - kein Selbstzweck sind, nicht einhalten zu müssen. Umgekehrt verlangen sie dagegen von dem Antragsteller zugleich selbst nachhaltig das Eingehen auf ihre Forderungen, ohne hierbei nur geringfügig auf dessen Anliegen einzugehen. So muss es zumindest unhöflich erscheinen, wenn die Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller ständig die Duz-Form gebrauchen, obgleich jener dies sich unstreitig wiederholt verbeten hat. In der Wahl der Duz Form lag ebenso wie in der Wahl des Wintergartens als Versammlungsort eine eklatante Missachtung. Angesichts dessen ist es durchaus nachvollziehbar, wenn der Antragsteller auf die fehlerhaften Einladungen der Antragsgegner nicht eingeht. Jedenfalls Ist nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass er einer in jeder Hinsicht ordnungsgemäßen Einberufung alsbald Folge leisten würde. Dies gilt um so mehr, als aus der von den Antragsgegnern im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichten "Übersicht über die in den Jahren 2000 und 2001 stattgefundenen WEG-Versammlungen" (BI. 187 d.A.) ersichtlich ist, dass der Antragsteller an keiner der von den Antragsgegnern einberufenen Versammlungen im Wintergarten teilgenommen hat, wohingegen er zumindest zu zwei der von den Antragsgegnern einberufenen Versammlungen, die im "......"-Haus stattfanden und bei denen die Ladungsfrist gewahrt war, erschienen ist.

Damit ist die Vermutung der Kausalität nicht widerlegt; denn weitere Umstände, aus denen sich zweifelsfrei eine gleichlautende Beschlussfassung ergeben könnte, haben die Antragsgegner nicht aufgezeigt. Derartige Umstände sind auch nicht ersichtlich.

Die formellen Mängel sind auch nicht aus Rechtsgründen unbeachtlich, weil die fraglichen Beschlüsse ohnehin hätten gefasst werden müssen. Zwar rechtfertigen formelle Mängel die Anfechtung ausnahmsweise dann nicht, wenn der angegriffene Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach und die übrigen Wohnungseigentümer deshalb einen nach §§ 21 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf seine Umsetzung hatten. Auch insofern liegt das Risiko verbleibender Ungewissheiten allerdings nicht beim Antragsteller, sondern bei den Antragsgegnern (vgl. OLG Köln OLGR 1988, 311).

Soweit die Antragsgegner unter TOP 1 (Abrechnung von Hausgeld und Gemeinschaftsarbeiten) und TOP 3 (Abrechnung von Arbeitsstunden und Auslagen) verschiedene Einzelposten gesondert abgerechnet haben, ist dies unzulässig; denn gemäß § 28 WEG hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan und nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung zu erstellen. Über den Wirtschaftsplan und die Abrechnung beschließen die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit. Die danach von den einzelnen Wohnungseigentümern zu leistenden Beiträge entstehen als konkrete Verbindlichkeiten erst, wenn sie entweder kraft des von den Wohnungseigentümern beschlossenen Wirtschaftsplanes als Vorschüsse (§ 28 Abs. 2 WEG) oder kraft der gebilligten Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 5 WEG) geschuldet werden. Geltungsgrund für die insoweit konkretisierte Beitragspflicht ist in beiden Fällen der Beschluss der Wohnungseigentümer (vgl. BGH NJW 1988, 1910 ; BGH NJW 1994, 2950 (2951)). Erst aufgrund eines solchen Beschlusses ist die Einziehung möglich (vgl. Palandt, a.a.O., § 16 WEG Rn. 10). Dagegen können nicht einzelne Posten herausgegriffen und selbständig geltend gemacht werden. Die Beteiligten sind deshalb zunächst gehalten, eine Jahresabrechnung aufzustellen und zu beschließen, wobei sich sodann erst auf deren Grundlage ein unter Umständen ausgleichsfähiger Überschuss zu Gunsten des einen oder anderen ergibt.Auch die Beschlussfassung zu TOP 2 (Haus- und Gemeinschaftsordnung) genügt nicht notwendig der einzig möglichen, billigem Ermessen entsprechenden Regelung, wie sie ein Wohnungseigentümer im Rahmen von § 21 Abs. 4 WEG von den übrigen verlangen kann.Unstreitig hat das Amtsgericht dem Antragsteller durch bestandskräftigen Beschluss gestattet, auf der in Rede stehenden Fläche eine sogenannte Wäschetrocknungsanlage aufzustellen. Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegner hat der Antragsteller die Aufstellung mit Schreiben vom 03.07.2000 (BI. 120 f. d.A.) auch angezeigt. Wenn es dadurch zu einer gewissen Sichtbeeinträchtigung für die Antragsgegner kommt, ist dies letztlich unvermeidbar.

Gleichermaßen ist die vom Amtsgericht angeordnete Beschränkung der Nutzung des gemeinsamen Wintergartens durchaus sinnvoll; denn angesichts des engen Zusammenlebens der streitenden Parteien muss die Veranstaltung von Festen im Bereich des Gemeinschaftseigentums durchaus störend wirken. Dem gemäß entspricht die von den Antragsgegnern gewünschte und beschlossene Regelung nach billigem Ermessen jedenfalls nicht notwendig dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigehtümer.

Schließlich braucht es der Antragsteller auch nicht notwendig hinzunehmen, dass sein Briefkasten zusätzlich beschriftet wird. Kommt es überhaupt zu beachtlichen Verwechslungen, dann mögen die Antragsgegner ihren Briefkasten deutlicher kennzeichnen.Geht es um den gemeinschaftlichen Bezug von Leistungen (TOP 4: Strom aus regenerativen Quellen), kann jeder Wohnungseigentümer nach Maßgabe von § 21 Abs. 4 WEG selbstverständlich die wirtschaftlichste Lösung verlangen. Dagegen braucht er sich auf kostenträchtige, ideologisch begründete Wünsche anderer Wohnungseigentümer nicht einzulassen. Die Beschlussfassung zu TOP 4 wäre auf Anfechtung deshalb auch aus sachlichen Gründen für unwirksam zu erklären.

Auch die Beschlussfassung zu TOP 5 (Rückzahlung Grundabgaben) stellt keine Regelung dar, die gerichtlich durchgesetzt werden könnte. Ist es zu gemeinschaftsbezogenen Zahlungen an den Antragsteller gekommen, hat er gegebenenfalls dem Verwalter im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses die erforderlichen Auskünfte zu geben. Ein unmittelbarer Anspruch der anderen Wohnungseigentümer besteht hingegen nicht. Im Übrigen sind die Antragsgegner auch ohne weiteres in der Lage, sich die erforderlichen Kenntnisse über die jeweils angewiesenen Zahlungen bei der Stadt zu beschaffen.

Bei der Umgestaltung des Kamins, auf den sich der TOP 6 bezieht, geht es offenbar weniger um eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG, als vielmehr um die ordnungsgemäße Ersterrichtung, die nicht unter die genannte Bestimmung fällt. Das Recht und die Pflicht zu ihrer Ausführung ist vielmehr § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG zugeordnet (vgl. Palandt, a.a.O., § 21 Rn. 8) und kann deshalb ggfs. nach Maßgabe von § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG durchgesetzt werden. Weshalb sich der Antragsteller allerdings hälftig an den Kosten beteiligen sollte, die im Bereich des Sondereigentums der Antragsgegner anfallen, ist nicht ersichtlich; denn bestehen insoweit gewährleistungspflichtige Mängel, können und müssen sich die Antragsgegner bei dem bauausführenden Unternehmer schadlos halten. Jedenfalls solange das entsprechende Verfahren in der Schwebe ist - ein eingeleitetes Beweissicherungsverfahren ist unstreitig noch nicht abgeschlossen -, ist der Antragsteller nicht verpflichtet, zu Gunsten der Antragsgegner einen Vorschuss zu leisten.

Auch eine Pflicht zur Unterrichtung über juristische Auseinandersetzungen mit Handwerkern und dem Architekturbüro (TOP 7) besteht nicht. Wenn die Beteiligten gerichtliche Auseinandersetzungen mit Architekten, Bauunternehmern und ähnlichem führen, können sie dies aus eigenem Recht nur insoweit, als es um die Erfüllung oder die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen geht, die an ihr Sondereigentum knüpfen. Nach gefestigter Rechtsprechung vermag der einzelne Wohnungseigentümer nur die auf Erfüllung des Erwerbsvertrages zielenden Ansprüche ohne zuvor ergangenen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft einzuklagen. Er kann daher selbständig Nachbesserung der Mängel am Gemeinschaftseigentum oder Zahlung eines dafür erforderlichen Vorschusses bzw. Erstattung der Mängelbeseitigungskosten verlangen (vgl. BGH BGHR BGB § 326 Abs. 1 S. 2 Nichterfüllungsschaden 1). Dieses Verlangen muss auf Zahlung an die Gemeinschaft gerichtet sein. Dagegen können Wohnungseigentümer den Anspruch auf kleinen Schadensersatz wegen eines behebbaren Mangels am Gemeinschaftseigentum nur gemeinschaftlich durchsetzen. Das gilt auch dann, wenn der Mangel sich im Sondereigentum eines Wohnungseigentümers auswirkt. Diese Rechtsprechung berücksichtigt einerseits die Interessen der Gemeinschaft an der Durchsetzung gemeinschaftsbezogener Ansprüche, andererseits aber auch die Interessen des Schuldners an einer übersichtlichen Haftungslage, die eine unterschiedliche Inanspruchnahme ausschließt (vgl. BGH BGHR WEG § 21 Schadensersatz 1). Soll ein einzelner Eigentümer ermächtigt werden, derartige - auf Zahlung an die Gemeinschaft gerichtete Ansprüche - durchzusetzen, ist dazu ein Beschluss der Gemeinschaft erforderlich, an dem es vorliegend offenbar fehlt. Dementsprechend ist der Antragsteller allenfalls verpflichtet, die Antragsgegner über solche Verfahren zu unterrichten, die auf Erfüllung des ursprünglichen Vertrages gerichtet sind. Die allein sein Sondereigentum betreffenden Verfahren gehen die Antragsgegner indes nichts an. Damit besteht eine umfassende Informationsverpflichtung, wie sie beschlossen wurde, nicht.Auch ein Anspruch auf Auszahlung der Hälfte des von dem Antragsteller angeblich erhaltenen Schadensersatzes für die gemeinsamen Haustüranlage (TOP 8) besteht nicht. Sollte der Antragsteller - auf welchem Wege auch immer - von einem der Bauhandwerker wegen etwaiger Mängel am Gemeinschaftseigentum inzwischen Schadensersatz erlangt haben, fällt die fragliche Leistung ins Gemeinschaftsvermögen. Die begehrte hälftige Teilung kommt deshalb nicht in Betracht.Schließlich entspricht auch die getrennte Nutzung von Mülltonnen (TOP 9) nach billigem Ermessen nicht notwendig dem Interesse aller Wohnungseigentümer. Der Antragsteller ist deshalb nicht zwingend gehalten, der gewünschten Veränderung zuzustimmen.Nach alledem hat das Amtsgericht die in der Eigentümerversammlung vom 02.04.2001 gefassten Beschlüsse zu Recht für ungültig erklärt, weshalb die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zurückzuweisen war.

Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers, gerichtet gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts betreffend die Nichterstattung außergerichtlicher Kosten, hat ebenfalls keinen Erfolg. Ein Anlass, von dem im Wohnungseigentumsverfahren geltenden Grundsatz, nach welchem jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat (§ 47 S. 2 WEG), abzuweichen, bestand vorliegend nicht. Das Amtsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass auch der Antragsteller aufgrund seiner Blockadehaltung und der mangelnden Kommunikation mit den Antragsgegnern für die fehlerhaft einberufene Eigentümerversammlung vom 02.04.2001 mit verantwortlich ist. Ein besonderer Grund für die Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers bestand danach nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Die Gerichtskosten waren dabei nach dem Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien zu quoteln. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten muss es auch im Beschwerdeverfahren bei dem Grundsatz des § 47 WEG bleiben, dass diese von den jeweiligen Beteiligten selbst zu tragen sind.

Der Beschwerdewert wurde auf insgesamt 6.900,00 DM festgesetzt, wobei6.000,00 DM auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner und 900,00 DM auf die Anschlussbeschwerde des Antragstellers entfallen. Bei der Festsetzung des Beschwerdewertes hinsichtlich der sofortigen Beschwerde der Antragsgegner hat sich die Kammer an die vom Amtsgericht getroffene Festsetzung angelehnt. Hinsichtlich der Anschlussbeschwerde des Antragstellers ist die Kammer von den außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in der ersten Instanz ausgegangen.

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