LG Hanau 4. Zivilkammer, 2004-12-08, 4 O 1485/03

4 O 1485/03Kantonsgericht / IV. Zivilkammer08.12.2004

Gesamter Gesetzestext

LG Hanau 4. Zivilkammer — 4 O 1485/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-12-08

Aktenzeichen: 4 O 1485/03

ECLI: ECLI:DE:LGHANAU:2004:1208.4O1485.03.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Streitverkündeten haben ihre Kosten selbst zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Klägerin, eine GbR, ist Eigentümerin des Grundstücks XXX in XXX, das mit einer ca. 1500 qm großen Lagerhalle bebaut ist.

2 Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz auf Grund eines Brandschadens, der sich am 28.8.2002 in der Halle ereignet hat.

3 Die Lagerhalle wurde von der Klägerin über die Beklagte ab 1997 bei der XXX u. a. gegen das Risiko der Brandgefahr versichert. Die Halle wurde, wie dem Versicherer auch bekannt war, gewerblich von zwei Betrieben je zur Hälfte zur Lagerung von Deko-Artikeln und von Arbeitskleidung genutzt.

4 Ab 1.7.1998 vermietete die Klägerin die Lagerhalle teilweise an den XXX, XXX. Der Mieterwechsel betraf nur den bisher zur Lagerung von Deko-Artikeln genutzten Teil der Halle, der andere Teil diente weiter zur Lagerung von Arbeitskleidung.

5 Am 18.8.2002 kam es zu einem Brandschaden, der vom Halleninneren ausging. Von der ermittelten Staatsanwaltschaft wurde als Ausgangspunkt für den Brand die Deponierung von gewerblichem Müll, Spraydosen, Autobatterien, etc. genannt. Brandstiftung wurde ausgeschlossen.

6 Mit Schreiben vom 25.9. 2002 lehnte der Gebäudeversicherer, die Streithelfer, die Regulierung des Brandschadens unter Hinweis auf die unterlassene Mitteilung einer Gefahrenerhöhung aufgrund der Lagerung von Gewerbemüll und Bauschutt in der Halle nach § 14 Abs. 2 der Vertragsbedingungen i. V. m. § 25 VVG ab und kündigte gleichzeitig den Versicherungsvertrag gem. § 24 Abs. 1 VVG.

7 Die Klägerin wirft der Beklagten vor, sie habe im Rahmen des behaupteten Versicherungsmaklervertrages es schuldhaft unterlassen, die durch den Mieterwechsel eingetretene Gefahrenerhöhung dem Versicherer anzuzeigen.

8 Sie macht einen Gesamtschaden von 186.182,30 Euro geltend, der sich aus folgenden Positionen zusammensetzt:

9 153.967,81 € Brandschadensanierung

1106,70 € Sachverständigenkosten

3651,55 € Dachdeckerkosten

27.456,24 € Mietausfallschaden

10 Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Klägerin zu den Schadenspositionen wird auf die Klageschrift, Blatt 6 und 7 der Akte Bezug genommen.

11 Einen schriftlichen Maklervertrag haben die Parteien am 24.9.2002, also nach dem Brandschaden, unterzeichnet. Gemäß ihren Vertragsbedingungen hat die Beklagte die Annahme des Maklervertrages fristgemäß abgelehnt.

12 Die Klägerin behauptet, zwischen ihr und der Beklagten habe ein mündlicher Versicherungsmaklervertrag bestanden. Aus diesem sei es die Pflicht der Beklagten gewesen, den Mieterwechsel der Gebäudeversicherung mitzuteilen. Der Mieterwechsel selbst sei den damaligen Mitarbeitern XXX und XXX telefonisch durch die Zeugin XXX mitgeteilt worden, was diese in einem Aktenvermerk, Blatt 17 der Akte, festgehalten habe. Darüber hinaus habe die Beklagte spätestens seit Anfang 2001 auf Grund Ortsansässigkeit und der Mitwirkung an einer Schadensanzeige vom Mieterwechsel Kenntnis gehabt.

13 Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 186.182,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

14 Die Streithelfer haben sich dem Antrag der Klägerin angeschlossen.

15 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

16 Sie behauptet, sie sei lediglich mit der Vermittlung der Gebäudeversicherung beauftragt worden. Und zwar dies konkret durch den Gesellschafter der GbR XXX bzw. durch dessen Firma XXX, zu der die Beklagte im Rahmen eines bestehenden Versicherungsmaklervertrages eine umfangreiche Geschäftsbeziehung unterhalten habe. Für die Klägerin habe die Beklagte in den vergangenen Jahren lediglich drei Versicherungsvertragsverhältnisse vermittelt, ihre Tätigkeit sei danach jeweils beendet gewesen. Die Anwesenheit von Mitarbeitern der Beklagten bei der Schadensaufnahme sei lediglich aus Gefälligkeit bzw. wegen der bestehenden langjährigen Geschäftsbeziehung zu der XXX geschehen oder sei auch auf Grund des Bemühens, in der Zukunft als Versicherungsmakler für die Klägerin beauftragt zu werden, zu sehen.

17 Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Hanau - Az. 9.UJs 52.695/02 - war Gegenstand der mündlichen Verhandlung

18 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen, so weit diese Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

19 Die Klage ist nicht begründet.

20 Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung der Pflichten aus einem Versicherungsmaklervertrag gegen die Beklagte nicht zu, weil die Klägerin nicht darlegen und beweisen konnte, dass zwischen den Parteien ein Versicherungsmaklervertrag zustande gekommen ist.

21 Ein schriftlicher Versicherungsmaklervertrag zwischen den Parteien bestand zum Zeitpunkt der behaupteten Pflichtverletzung im Jahr 1998 und auch zum Zeitpunkt des Eintritts des Brandschadens im Jahr 2002 nicht. Auch das Bestehen eines mündlich abgeschlossenen oder auch konkludent zustande gekommenen Maklervertrages kann nicht festgestellt werden.

22 Der nach dem Brandschaden von den Parteien unterzeichnete Maklervertrag, der nach der Behauptung der Klägerin die schriftliche Fixierung des zuvor bereits bestehenden mündlichen Vertrages darstellen soll, enthält zunächst keinen Hinweis darauf, dass die Parteien einer bereits getroffenen und praktizierten Abrede lediglich eine Schriftform geben wollten. Auch wenn der Vertrag praktisch vollständig aus den vorformulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten besteht, wäre ein solcher Hinweis möglich gewesen und hätte angesichts des kurz zuvor eingetretenen Brandschadens auch einen Sinn gemacht.

23 Zu den Umständen des Abschlusses eines mündlichen Versicherungsmaklervertrages hat die Klägerin keinen Vortrag gehalten. Bekannt ist lediglich, dass der Gesellschafter der Klägerin XXX oder einer seiner Firmen mit dem Wunsch des Abschlusses eines Gebäudeversicherungsvertrages für das Grundstück der Klägerin an die Beklagte herangetreten ist. Dass der Auftrag lediglich auf die Vermittlung eines Gebäudeversicherungsvertrages gerichtet gewesen sein kann, ergibt sich schon daraus, dass die Beklagten unstreitig das Versicherungsverhältnis mit den Streithelfern vermittelt hat.

24 Auch ergibt sich aus den weiteren von der Klägerin dargelegten Umständen kein Indiz, das mit hinreichender Sicherheit den Rückschluss auf das Bestehen eines Versicherungsmaklervertrages zulässt. Wenn z. B. Mitarbeiter der Beklagten im Rahmen einer Schadensabwicklung an einem Rolltor der Lagerhalle vor dem Brandschadensereignis tätig waren, lässt dies angesichts der unstreitigen umfangreichen Geschäftsbeziehung zu dem Speditionsunternehmen des Gesellschafters XXX und der damit verbundene Notwendigkeit der Abwicklung zahlreicher Schadensfälle nicht den Rückschluss auf das Bestehen eines Versicherungsmaklervertrages zwischen den Parteien zu. Umso mehr gilt dies für die Mitwirkung von Mitarbeitern der Beklagten bei der Aufnahme des Brandschadens. Dies lässt sich zwanglos mit der bestehenden Geschäftsbeziehung zu dem Speditionsunternehmen aber auch damit erklären, dass die Beklagte den relevanten Versicherungsvertrag vermittelt hat. Auch ist es nachvollziehbar, wenn die Beklagte vorträgt, dass Ihr Bemühen auch vor dem Hintergrund der Hoffnung der Beauftragung mit der Vermittlung weiterer Versicherungsverträge oder gar dem Abschluss eines Versicherungsmaklervertrages zu sehen ist. Gerade das Bestehen der sehr engen umfangreichen Geschäftsbeziehung zu dem Speditionsunternehmen verhindert im vorliegenden Fall eine Bewertung dieser Indizien im Sinne des Vortrags der Klägerin

25 zum Bestehen eines Versicherungsmaklervertrages. Im Gegenteil, gerade die bestehende Geschäftsbeziehung zwischen der Beklagten und der Fa. XXX und deren Gesellschafter XXX macht nachvollziehbar, dass die Beklagte die geschilderten Tätigkeiten aus Gefälligkeit nach Vermittlung das Gebäudeversicherungsvertrages und auch wegen der guten Kontakte zur Fa. XXX entfaltet hat und auch Hilfestellungen, wie das Ausfüllen von Formularen im Rahmen von Schadensabwicklungen geleistet hat.

26 Selbst wenn aber ein Versicherungsmaklervertrag zwischen den Parteien angenommen werden könnte, hat die Beklagte die ihr daraus erwachsenen Pflichten nicht verletzt. Zwar beinhalten die sich aus einem Versicherungsmaklerverhältnis ergebenden Pflichten des Maklers nach den §§ 43 ff VVG, wie die umfassende Betreuung und Verwaltung der Versicherungsverträge, sicher auch die Erfüllung der Hinweispflicht im Rahmen einer Gefahrenerhöhung nach den §§ 23 ff Versicherungsvertragsgesetz. Gleichwohl kann die Beklagte nur zu dem verpflichtet sein, was auch den Versicherungsnehmer selbst treffen würde. Die Anzeigepflicht nach §§ 23 Abs. 2; 27 Abs. 2 VVG setzt positive Kenntnis des Versicherungsnehmers von der Qualität einer Veränderung als Gefahrenerhöhung voraus (Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. § 23 Rn. 43). Gefahrenerhöhung wiederum ist ein Gefährdungsvorgang, der einen neuen Zustand erhöhter Gefahr schafft (BGH NJW- RR 1999, 900). Neu war der Mieterwechsel, nicht dagegen die Tatsache der gewerblichen Vermietung durch die Klägerin überhaupt. Auch hinsichtlich der Nutzung durch den Mieter hatte sich keine Veränderung ergeben. Die Mieter nutzen die Halle zur Lagerung von Gegenständen, von Deko-Artikeln bzw. von Gewerbeabfällen. Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob der Mietvertrag mit dem XXX überhaupt die Lagerung der Abfälle vorsieht, da von einer Umladestation die Rede ist. Ob aber als denkbarer Umstand, der zu einer Gefahrenerhöhung führt, die Lagerung von Abfällen ausreicht, zumal mietvertraglich Sondermüll gerade ausgenommen war, ist bereits mehr als fraglich. Steht aber bereits der objektive Tatbestand einer Gefahrenerhöhung nicht fest, fehlt es auch an hinreichenden äußeren Tatsachen, die den Schluss auf die subjektive Tatsache der Kenntnis von der Gefahrenerhöhung zulassen (BGH aaO). Im Versicherungsverhältnis ist der Versicherer insofern beweisbelastet, im vorliegenden Fall die Klägerin, die die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches darlegen muss. In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass die Beklagte auch nach dem Vortrag der Klägerin lediglich Kenntnis von dem Mieterwechsel als solchem hatte.

27 Gemäß § 91 ZPO hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, nachdem die Klage erfolglos war. Die Streithelferin hat ihre Kosten selbst zu tragen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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