LG Gießen 3. Zivilkammer, 2006-11-06, 3 O 85/06

3 O 85/06Kantonsgericht / III. Zivilkammer06.11.2006

Regest

Jeder Anschlussnehmer muss damit rechnen, dass von Zeit zu Zeit auf seine Leitung ein Druck einwirken kann, der bis zur Rückstauebene (in der Regel Straßenoberkante) reicht. Dem gemäß ist er - zumindest im Grundsatz - verpflichtet, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um sein Anwesen vor dem Eintritt eines Rückstauschadens zu sichern. Dies gilt auch dann, wenn das Grundstück an ein Abwassersystem angeschlossen ist.

Gesamter Gesetzestext

LG Gießen 3. Zivilkammer — 3 O 85/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-11-06

Aktenzeichen: 3 O 85/06

ECLI: ECLI:DE:LGGIESS:2006:1106.3O85.06.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Jeder Anschlussnehmer muss damit rechnen, dass von Zeit zu Zeit auf seine Leitung ein Druck einwirken kann, der bis zur Rückstauebene (in der Regel Straßenoberkante) reicht. Dem gemäß ist er - zumindest im Grundsatz - verpflichtet, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um sein Anwesen vor dem Eintritt eines Rückstauschadens zu sichern. Dies gilt auch dann, wenn das Grundstück an ein Abwassersystem angeschlossen ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1 Die Kläger begehren von der Beklagten Schadensersatz wegen Schäden, die aufgrund eines Rückstaus in der Kanalisation entstanden sein sollen.

2 Die Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstücks ... in .... Das auf dem Grundstück befindliche Wohnhaus ist sowohl an den in der ... liegenden Schmutzwasserkanal als auch an den Regenwasserkanal angeschlossen. Eine Rückstausicherung gegen das Eindringen von rückgestautem Schmutzwasser in den unter der Rückstauebene liegenden Keller des Wohnhauses war bis vor kurzem nicht vorhanden.

3 Für das Gemeindegebiet der Beklagten besteht eine Entwässerungssatzung. Nach § 5 Abs. 3 dieser Satzung hat sich jeder Grundstückseigentümer gegen den Rückstau des Abwassers aus der Abwasseranlage selbst zu schützen.

4 Im Mai 2005 ließ die Beklagte den in der ... liegenden Abwasserkanal durch eine Baufirma erneuern.

5 Die Kläger behaupten, am 15.05.2005 sei es zu wolkenbruchartigen Regenfällen gekommen. Das Regenwasser sei in die damals noch offene Baugrube und sodann aufgrund ungenügender Sicherungsmaßnahmen in das Kanalrohr eingedrungen. Mit dem Wasser seien große Mengen Geröll und Erdreich in den Kanal gespült worden, die den Kanal verstopft hätten. Es sei zu einem Rückstau gekommen, der dazu geführt habe, dass mit Fäkalien vermischtes Wasser in den Keller des Hauses der Kläger eingedrungen sei. Das Wasser habe im Keller ca. 25 cm hoch gestanden. Zahlreiche Einrichtungsgegenstände seien hierdurch zerstört worden. Aufgrund der Überschwemmung seien zudem erhebliche Reinigungskosten entstanden. Wegen der Einzelheiten der klägerischen Schadensberechnung wird auf die Aufstellung in der Klageschrift (Bl. 3 f. d. A.) verwiesen.

6 Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte müsse für die entstandenen Schäden gem. § 3 HPflG mindestens mit einer Quote von 2/3 haften. Wegen der fehlenden Rückstausicherung müssten sich die Kläger allenfalls eine Mithaftung in Höhe von 1/3 anrechnen lassen. Die Kläger behaupten insoweit, aufgrund des vorhandenen Trennsystems (Schmutz- und Regenwassertrennung) sei der Einbau einer Rückstauklappe nicht notwendig gewesen. Vielmehr sei eine Rückstauklappe vor dem Schmutzwasserkanal sogar kontraproduktiv.

7 Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 2.539,58 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab Klagezustellung zu zahlen.

8 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. ... aus Juli 2006 (Anlage zu Bl. 82 d. A.) sowie das Ergänzungsgutachten aus August 2006 (Anlage zu Bl. 96 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

10 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

11 Die Kläger haben keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte.

12 Ein solcher Anspruch ergibt sich entgegen der Ansicht der Kläger nicht aus § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist anerkannt, dass sich die Gefährdungshaftung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG nicht auf Schäden erstreckt, die in einem an die gemeindliche Kanalisation angeschlossenen Haus infolge eines Rückstaus entstehen. Für eine Einbeziehung des Risikos solcher Rückstauschäden in die erweiterte Gefährdungshaftung besteht kein erkennbares Bedürfnis, weil hier neben möglichen Ansprüchen aus Amtshaftung eine Haftung aus dem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis in Betracht kommt, das aufgrund des Anschlusses an die Kanalisation zwischen der Gemeinde und dem betroffenen Hauseigentümer besteht. In diese besonderen Rechtsbeziehungen hat das Haftpflichtgesetz nicht eingreifen wollen (BGH VersR 1999, 230 = NVwZ 1998, 1218 ; BGHZ 88, 85; vgl. auch OLG Celle OLGR 2005, 24; OLG Frankfurt a. M. v. 25.01.2001 – Az. 1 U 176/99). Dieser Ansicht schließt sich die Kammer an.

13 Der geltend gemachte Anspruch rechtfertigt sich auch nicht aus §§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG bzw. § 280 BGB.

14 Unabhängig von der Frage, ob der Beklagten auf Grundlage des klägerischen Vortrags eine Verletzung der ihr obliegenden Amtspflichten bzw. der ihr aus dem öffentlich-rechtlichen Anschluss- und Benutzungsverhältnisses obliegenden Pflichten zur Last fällt, kommt ein Anspruch bereits deshalb nicht in Betracht, weil die geltend gemachten Schäden nicht in den Schutzbereich dieser Pflichten fallen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung fallen Schäden, die durch ein rückstaubedingtes Eindringen von Abwasser aus der Kanalisation in anliegende Gebäude verursacht werden, grundsätzlich nicht in den Schutzbereich der Amtspflicht bzw. der Pflicht aus dem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis (BGH VersR 1999, 230 = NVwZ 1998, 1218 ). Die Obergerichte sind – soweit ersichtlich – dem BGH in dieser Frage gefolgt (OLG Celle OLGR 2005, 24; OLG Saarbrücken OLGR 2005, 46; OLG Köln VersR 2002, 610; OLG Frankfurt a. M. v. 25.01.2001 – Az. 1 U 176/99). Auch die erkennende Kammer schließt sich – wie auch schon die 2. Zivilkammer des LG Gießen (LG Gießen v. 31.05.1999 – Az. 2 O 580/98) – der Auffassung des BGH an.

15 Entgegen der Ansicht der Kläger findet der dargestellte Grundsatz auch auf die vorliegende Fallgestaltung Anwendung. Danach muss jeder Anschlussnehmer damit rechnen, dass von Zeit zu Zeit auf seine Leitung ein Druck einwirken kann, der bis zur Rückstauebene (in der Regel Straßenoberkante) reicht. Dem gemäß ist er - zumindest im Grundsatz - verpflichtet, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um sein Anwesen vor dem Eintritt eines Rückstauschadens zu sichern. Die Rückstausicherung hat also die Funktion, den Austritt von Wasser aus der Kanalisation bis zum Erreichen der Rückstauebene zu verhindern. Sieht der Anschlussnehmer vom Einbau einer solchen Rückstausicherung ab, so kann er nicht in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen, vor Rückstauschäden bewahrt zu bleiben. Anders beurteilt sich der Fall, wenn nach Niederschlagsereignissen die Rückstauebene überschritten wird und von außen Wasser in die Häuser eindringt. Dies war hier jedoch gerade nicht der Fall.

16 Der Einbau einer Rückstausicherung war auch nicht aus sonstigen Gründen überflüssig oder gar kontraindiziert. Wie der Sachverständige Dr.-Ing. ... in seinen Gutachten ausgeführt hat, ist unter den gegebenen örtlichen Verhältnissen nach DIN 1986 der Einbau einer Hebeanlage für das in den Kellerräumen der Kläger anfallende Abwasser erforderlich. Alternativ könne ein Rückstauventil nach DIN 19578 eingebaut werden. Das Erfordernis einer Rückstausicherung bestehe auch unter Berücksichtigung des vorhandenen Trennsystems. Auch im Schmutzwasserkanal könne es zu Rückstausituationen kommen, etwa bei Ausfall einer Pumpstation, bei Verstopfungen aufgrund von Fremdkörpern und/oder Beschädigungen bzw. Einwachsungen in den Kanal sowie bei hydraulischen Überlastungen aufgrund von Fehlanschlüssen. In diesen Fällen sei eine Überflutung der unter der Rückstauebene liegenden Kellerräume der Kläger nur durch den Einbau einer Rückstausicherung zu verhindern. Diese Ausführungen des Sachverständigen sind überzeugend. Einwendungen gegen die Feststellungen des Sachverständigen haben die Parteien nicht erhoben. Das Gericht folgt deshalb dem Sachverständigen in vollem Umfang, auch wenn offensichtlich ein anderer Sachverständiger in einem ähnlich gelagerten Zivilverfahren vor dem OLG Saarbrücken (OLG Saarbrücken a.a.O.) in dieser Frage zu einem anderen Ergebnis gekommen ist.

17 Da die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Rechtsnormen unter Zugrundelegung des klägerischen Sachvortrags nicht erfüllt sind, kommt es auf die zwischen den Parteien streitigen tatsächlichen Fragen nicht an. Es bleibt damit auch offen, ob die Beklagte ihre Amtspflichten bzw. ihre Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis überhaupt verletzt hat.

18 Als unterlegene Partei haben die Kläger die Kosten des Rechtsstreits gem. §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO zu tragen.

19 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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