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2 Qs 125/17•LG Fulda 2. Strafkammer, 2017-11-08, 2 Qs 125/17
2 Qs 125/17Kantonsgericht08.11.2017
1. Ein allgemein gehaltenes Teilnahmezertifikat über eine Verkehrstherapie oder die Teilnahme an einem Aufbauseminar ist grundsätzlich nicht geeignet, den Wegfall der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu belegen. 2. § 69a Abs.7 StGB erlaubt lediglich die Aufhebung der Fahrerlaubnissperre, nicht jedoch deren Verkürzung. Verfahrensgang vorgehend AG Fulda, 9. Oktober 2017, 22 Cs - 340 Js 8883/17
Entscheidungsdatum: 2017-11-08
Aktenzeichen: 2 Qs 125/17
ECLI: ECLI:DE:LGFULDA:2017:1108.2QS125.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Verfahrensgang
vorgehend AG Fulda, 9. Oktober 2017, 22 Cs - 340 Js 8883/17
Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fulda vom 09.10.2017 (Az.: 22 Cs - 340 Js 8883/17) wird auf seine Kosten als
unbegründet verworfen .
I.
Der Beschwerdeführer wurde durch das Amtsgericht mit Strafbefehl vom 10.08.2017, rechtskräftig seit dem 12.08.2017, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt. Des Weiteren wurde die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung für die Dauer von fünf Monaten und zwei Wochen verhängt (Bl. 35 f. d.A.). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Betroffene am 09.06.2017 gegen 17:13 Uhr in Fulda auf der X-Straße einen Pkw führte, wobei eine ihm um 18:15 Uhr entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,19 Promille ergab und er einen Verkehrsunfall mit leichtem Sachschaden verursachte. Der am 18.01.2008 ausgestellte Führerschein wurde am gleichen Tage in amtliche Verwahrung genommen (Bl. 2 d.A.).
Mit Schriftsatz vom 12.09.2017, eingegangen beim Amtsgericht Fulda am darauffolgenden Tag, stellte der Betroffene über seinen Verteidiger den Antrag, die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufzuheben, hilfsweise entsprechend zu verkürzen. Zur Begründung führte er aus, der Verurteilte habe aus eigener Initiative am 22.08.2017 eine Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrer - angelehnt an das Modell "Mainz 77" - begonnen und nach insgesamt vier Sitzungseinheiten unter Begleitung der verkehrspsychologischen Beraterin Dipl.-Psychologin N.N. am 08.09.2017 erfolgreich abgeschlossen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Teilnahmebescheinigung vom 08.09.2017 wird auf Bl. 54 ff. d.A. Bezug genommen. Das Zertifikat schließt mit der Einschätzung der Dipl.-Psychologin N.N, dass beim Betroffenen aufgrund der erzielten Erfolge eine Neubewertung der Eignungsvoraussetzungen vorzunehmen sei. Mit Verfügung vom 15.09.2017 erklärte die Staatsanwaltschaft, im Hinblick auf die schon sehr kurze Sperrfrist und die erfolgreiche Kursteilnahme, mit einer Verkürzung der Sperrfrist um einen Monat einverstanden zu sein.
Mit Beschluss vom 09.10.2017 hat das Amtsgericht Fulda die im Strafbefehl angeordnete Sperrfrist von fünf Monaten und zwei Wochen auf eine Sperrfrist von vier Monaten und zwei Wochen verkürzt. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass es davon ausgehe, dass der Verurteilte wegen der Nachschulung bereits einen Monat früher wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein werde. Zum jetzigen Zeitpunkt können noch nicht davon ausgegangen werden, da der Betroffene erst seit ca. vier Monaten die schmerzlichen Folgen seiner Trunkenheitsfahrt spüre und diese Zeit auch unter Berücksichtigung der Nachschulung noch viel zu kurz sei, um sicher zu sein, dass der Betroffene den Alkoholkonsum fortan strikt von der Teilnahme am Straßenverkehr trennen werde.
Gegen diesen, dem Betroffenen am 13.10.2017 zugegangenen Beschluss, hat der Verteidiger per Fax mit Schriftsatz vom 20.10.2017 sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, das Amtsgericht habe ermessensfehlerhaft Erwägungen in die Entscheidung miteinbezogen, die nach § 69 Abs.7 StGB nicht einzubeziehen seien (Bl. 76 ff. d.A.). Das Amtsgericht hat der Beschwerde unter dem 30.10.2017 nicht abgeholfen (Bl. 83 d. A.) und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gemäß §§ 463 Abs. 5, 462 Abs. 3 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, § 311 Abs. 2 StPO. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis war nicht aufzuheben oder auf eine noch kürzere Frist zu reduzieren.
Vorliegend hat das Amtsgericht eine Reduktion der Sperrfrist um einen Monat vorgenommen, die weder vom Wortlaut nach vom Sinn und Zweck der Vorschrift gedeckt ist. § 69 a Abs. 7 StGB ist eine eng auszulegende Ausnahmeregelung, die ausnahmsweise aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Rechtskraftdurchbrechung zulässt, wenn der Sicherungszweck erreicht ist. Aus diesem Regelungszweck ergibt sich, dass einerseits für eine Sperrfristverkürzung bei Fortbestehen des Maßregelgrundes kein Raum ist, andererseits bei Erreichen des Maßregelzwecks die Sperre sofort aufgehoben werden muss, weil andernfalls der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt ist. Wegen des Aufhebungszwanges bei Erreichung des Maßregelzwecks besteht deshalb kein Bedürfnis für zwischenzeitliche Sperrfristabkürzungen. Die Vorschrift des § 69 a Abs. 7 StGB ist damit nicht geeignet, die Verkürzung einer Sperrfrist für einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt anzuordnen (LG Berlin Beschl. v. 25.1.2011 - 506 Qs 8/11, BeckRS 2011, 02781, Schönke/Schröder/Stree/Kinzig StGB § 69a Rn. 29). Da das Amtsgericht bei seiner Gesamtabwägung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass auch unter Berücksichtigung der Nachschulung der Betroffene noch nicht wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, hätte es konsequenter Weise seinen Antrag ablehnen und es bei der Sperre von fünf Monaten und zwei Wochen belassen müssen.
Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die erfolgreiche Nachschulung aufgrund wissenschaftlich anerkannter Modelle, d.h. die Teilnahme an einer Verkehrstherapie oder einem Aufbauseminar, als neue Tatsache im Sinne der Norm herangezogen werden kann (BHHJJ/Burmann StGB § 69a Rn. 9-9b, beck-online), doch kann die Feststellung der Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nur nach eingehender individueller Prüfung getroffen werden; allein die Teilnahme an einer Nachschulung reicht nicht aus. Vorliegend konnte eine derartige Feststellung zum jetzigen Zeitpunkt insbesondere deshalb nicht getroffen werden, da das dem Betroffenen ausgestellte Teilnahmezertifikat (Bl. 54 ff. d.A.) keine ausreichenden individuellen Anhaltspunkte dafür bietet, dass der Betroffene die von ihm begangene Alkoholfahrt aufgearbeitet und sich mit den Ursachen und Folgen auseinandergesetzt hat und nunmehr aufgrund des Kurses in der Lage ist, Alkoholkonsum und die Teilnahme am Straßenverkehr strikt zu trennen
In dem Teilnahmezertifikat wird lediglich bestätigt, dass der Betroffene regelmäßig und pünktlich an insgesamt vier Sitzungen teilgenommen, im Rahmen der Sitzungen aktiv mitgearbeitet und die Kursaufgaben erfüllt habe. Zudem wird bescheinigt, dass während der Kurssitzungen keinerlei Einfluss von Alkohol und/oder Drogen feststellbar gewesen sei. Diese allgemeinen Feststellungen reichen jedoch nicht aus, um beurteilen zu können, welche Wirkungen der durchgeführte Kurs auf den Betroffenen hatte. Auch wenn im Rahmen des Zertifikats die allgemeinen Arbeitsschritte, wie z.B. die Anhaltung zur Selbstbeobachtung und Besprechung des eigenen Alkoholverhaltens, erläutert werden, so fehlen aber Ausführungen dazu, wie der Betroffene diese Arbeitsschritte durchlaufen hat und zu welcher Einsicht er dadurch gekommen ist.
Die Veränderung in der Einstellung bzw. der Gewohnheiten des Betroffenen wird lediglich pauschal beschrieben. So heißt es, der Verurteilte habe die auslösenden Bedingungen für die alkoholbeeinflusste Verkehrsteilnahme mithilfe des Kursleiters reflektiert und Wissen im Bereich der Zusammenhänge zwischen Alkoholkonsum und alkoholisierter Verkehrsteilnahme erworben. Er habe sich Informationen zu Alkoholkonsum und dessen Auswirkungen auf die psychische und physische Leistungsfähigkeit und damit auf die Verkehrssicherheit erarbeitet. Dabei handelt es sich lediglich um floskelhafte und allgemein gehaltene Beschreibungen, die ein individuell auf den Betroffenen bezogenes Kursergebnis nicht darzustellen vermögen. Es ist aus der Teilnahmebestätigung insbesondere nicht ersichtlich, welche konkreten Ursachen der Betroffene für seine Alkoholfahrt benennen konnte und welche konkreten Veränderungen in der Lebensführung sich der Betroffene erarbeitet hat, die nunmehr eine risikobewusste Einstellung zum Verhalten im Straßenverkehr verdeutlichen könnten. Es sind auch keine Angaben darüber enthalten, ob und wie sich die Trinkgewohnheiten des Betroffenen mittlerweile aufgrund der Aufarbeitung während des Kurses verändert haben.
Ein pauschales Vorgehen dergestalt, die Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu bejahen, sobald eine Nachschulung mit einem Teilnahmezertifikat abgeschlossen wurde, ist von dem der Vorschrift des § 69 a Abs. 7 StGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken nicht intendiert und wird daher seitens der Kammer trotz der grundsätzlich unterstützenswerten Nachschulungspraxis kritisch betrachtet. An dieser Beurteilung vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Betroffene mit der durch den Strafbefehl abgeurteilten Tat erstmals und bisher einmalig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, da dies bereits bei der Bemessung der Sperrfrist berücksichtigt wurde und auch insoweit eine individuelle Auseinandersetzung mit der Alkoholfahrt und dem dabei verursachten Unfall stattfinden muss, um eine Einschätzung zur Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen treffen zu können. Zu Recht hat das Amtsgericht auch darauf verwiesen, dass bereits eine insgesamt recht kurze Sperrfrist angeordnet wurde. Bei dieser kurz bemessenen Sperrfrist wurde seitens des Gerichts auch die Bereitschaft zur Teilnahme an dem nun durchgeführten Kurs berücksichtigt, da die Anmeldebestätigung bereits vor Erlass des Strafbefehls vorgelegt wurde und das Amtsgericht daraufhin eine Sperrfrist von fünf Monaten und zwei Wochen angeordnet hat. Auch dies spricht dafür, dass ein Teilnahmezertifikat ohne individuell dokumentierte Fortschritte im vorliegenden Fall nicht dafür ausreichen kann, die Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zum jetzigen Zeitpunkt festzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 310 Abs. 2 StPO).
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