LG Frankfurt 8. Kammer für Handelssachen, 2016-11-16, 3-08 O 91/16

3-08 O 91/16Kantonsgericht16.11.2016

Gesamter Gesetzestext

LG Frankfurt 8. Kammer für Handelssachen — 3-08 O 91/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-11-16

Aktenzeichen: 3-08 O 91/16

ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2016:1116.3.08O91.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

  1. es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung ... als Such- oder Schlüsselwort zur Anzeige einer Werbung in der Trefferliste bei Google zu verwenden, wie geschehen in Anlagen k5 - K7; 2. an den Kläger 1.044,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 8.7.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 30.000,00EUR festgesetzt.

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