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2-03 O 360/02•LG Frankfurt 3. Zivilkammer, 2006-06-01, 2-03 O 360/02
2-03 O 360/02Kantonsgericht / III. Zivilkammer01.06.2006
Entscheidungsdatum: 2006-06-01
Aktenzeichen: 2-03 O 360/02
ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2006:0601.2.03O360.02.0A
Dokumenttyp: Urteil
Der Beklagten wird es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihrem
Geschäftsführer für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, die Behauptung öffentlich zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, dass der Kläger bei einer sog. „Putzgruppe“ als passionierter Schläger galt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 23% und die Beklagte 77% zu tragen.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 54.000,- und für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger begehrt von der Beklagten Unterlassung und Geldentschädigung wegen einer Berichterstattung in dem Magazin F.
2 Der Kläger ist im Bereich kulturelle Veranstaltungen/Gastronomie in Frankfurt am Main tätig. Er wurde wegen eines Körperverletzungs- oder sonstigen Delikts nie angeklagt noch verurteilt.
3 Die Beklagte ist Herausgeberin des bundesweit erscheinenden Wochenmagazins F.. In Heft Nr. 16 vom 15.4.2002 erschien in diesem Magazin unter dem Titel „Tag der Veteranen“ ein ganzseitiger Bericht anlässlich der Beerdigung des verstorbenen Kabarettisten Matthias Beltz. Im Rahmen dieses Artikels wurde der Kläger bei seiner Teilnahme an der Beerdigung abgebildet mit dem darunter befindlichen Text „R. S. – F.s (gemeint ist der ehemalige Bundesaußenminister) engster Freund und mehrfacher Trauzeuge galt bei der sog. Putzgruppe, der er angehörte, als passionierter Schläger. Betreibt mehrere Diskotheken“. Bezüglich des genauen Inhalts des Artikels wird auf Bl. 9 d. A. Bezug genommen.
4 Autor des Berichts ist M. K.. Dieser verwendete bei der Abfassung des streitgegenständlichen Textes Literaturstellen aus dem Buch von C. S. „Wir sind die Wahnsinnigen …“. Dort wird auf S. 105 (Bl. 110 d. A.) geschildert, dass zu den Aktivisten der Putzgruppe auch der Kläger gehört habe, der nicht nur in dem Ruf stand, einer von Commandante F.s härtesten Kämpfern gewesen zu sein, sondern auch weiter auf S. 225 (Bl. 111 d. A.), dass der Kläger einer der militantesten Kämpfer der Putzgruppe war. Des Weiteren lag Herrn K. auch das Buch von S. K-B mit dem Titel „Joschka F. – Der Marsch durch die Illusionen“ vor, in dem der Kläger mit der Äußerung wiedergegeben wird „Nein, sie waren doch keine „Weicheier“, es musste schon krachen“ (vgl. Bl. 114 d. A.).
5 Mit Schriftsatz vom 23 .4.2002 beantragte der Kläger gegen die Beklagte den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Az. 2 – 03 0 273/02 des Landgerichts Frankfurt am Main), die der Beklagten untersagen sollte, öffentlich zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, dass der Kläger bei der Spontigruppe „Revolutionärer Kampf“ und/oder einer sogenannten Putzgruppe als passionierter Schläger galt. Durch Beschluss vom 25 .4.2002 wurde diesem Antrag insoweit stattgegeben, als dem Beklagten untersagt wurde, öffentlich zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, dass der Kläger bei einer sogenannten „Putzgruppe“ als passionierter Schläger galt. In jenem Verfahren beantragten die Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 23 .5.2002 anzuordnen, dass der Kläger binnen einer bestimmten Frist gem. § 926 I ZPO Klage zu erheben habe, was vorliegende geschah. Eine Gegendarstellung, Richtigstellung bzw. einen Widerruf verlangte der Kläger zu keinem Zeitpunkt von der Beklagten.
6 Der Kläger behauptet, er habe bei den Mitgliedern der im Artikel genannten Putzgruppe nicht als passionierter Schläger gegolten. Insoweit trägt er weiter vor, dass „Putzgruppe“ ein Begriff gewesen sei, der von der Bevölkerung für diejenigen Personen gewählt worden sei, die auf den damaligen Demonstrationen und bei den damaligen Besetzungen von Häusern durch Gewalttätigkeiten aufgefallen seien, bei der es sich aber nicht um eine organisierte und strukturierte Gruppe gehandelt habe, in der man Mitglied werden konnte. Er trägt vor, dass in den, den Schriftsätzen der Beklagten beigefügten Unterlagen der Begriff „passionierter Schläger“ nicht ein einziges Mal auftauche. Vielmehr gehe aus diesen Anlagen hervor, dass der Kläger jemand gewesen sei, der bereit gewesen sei war, für seine politische Meinung tatkräftig einzustehen.
7 Der Kläger ist der Ansicht, die von der Beklagten vorgelegten Buchauszüge belegten nicht, dass er im Ruf gestanden habe, ein passionierter Schläger zu sein. Die Beklagte habe durch die Veröffentlichung schuldhaft in schwerwiegender Weise seine Rechte verletzt. Diese Rechtsverletzung lasse sich nur durch die Zahlung einer Geldentschädigung ausgleichen.
8 Der Kläger beantragt,
es der Beklagten bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, die Behauptung öffentlich zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, dass der Kläger bei einer sog. „Putzgruppe“ als passionierter Schläger galt.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 15.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (12.7.2002) zu zahlen.
9 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 Die Beklagte trägt vor, die Berichterstattung entspreche der Wahrheit. Sie behauptet, der Kläger habe seinerzeit bei den Mitgliedern der sog. Putzgruppe den Ruf gehabt, ein passionierter Schläger zu sein.
11 Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein bekennender harter und militanter Kämpfer, wie der Kläger, der selbst sage, dass es schon habe „krachen“ müssen und der auch in seinem Umfeld dieses Image gehabt habe, es hinnehmen müsse, wenn ein Journalist dies mit der Wendung „passionierter Schläger“ kennzeichne. Dass der Kläger seinerzeit von seinem Umfeld so charakterisiert worden sei, sei durch die Literaturstellen belegt. Die Beklagte habe sorgfältig recherchiert und die Literatur habe bei Abfassung des Beitrages vorgelegen. Die Berichterstattung verletze jedenfalls das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht so sehr, dass dies eine Zuerkennung eines immateriellen Schadensersatzes rechtfertige. Der Geldentschädigungsanspruch scheitere außerdem daran, dass der Kläger keine anderen Ausgleichsmöglichkeiten, wie Veröffentlichung eines Widerrufes oder einer Gegendarstellung begehrt habe.
12 Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 28.11.2002 (Bl. 237 f. d. A.) und den Ergänzungsbeschlüssen vom 11.2.2003 (Bl. 263 d. A.), 4.12.2003 (Bl. 371 d. A.) 3.11.2004 (Bl. 428 f. d. A.), 23.11.2004 (Bl. 442 d. A.) durch Vernehmung der Zeugen K., T., K.-B., C.-B., D., F., D. und S.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle vom 11.2.2003 (Bl. 260 ff. d. A.), 23.10.2003 (Bl. 343 ff. d. A.), 3 1.5.2005 (Bl. 519 ff. d. A.), 21.3.2006 (Bl. 603 ff. d. A.) und 11.5.2006 (Bl. 643 ff. d. A.) und die schriftliche Zeugenaussage des Zeugen F. vom 26.1.2004 (Bl. 387 d. A.) Bezug genommen.
13 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
14 Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
15 Dem Kläger steht gem. §§ 1004, 823 II BGB i. V. m. § 186 StGB der Anspruch zu, dass die Beklagte es unterlässt, die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, der Kläger habe in der Putzgruppe als passionierter Schläger gegolten.
16 Eine üble Nachrede gem. § 186 StGB ist dann gegeben, wenn in Bezug auf eine andere Person Tatsachen behauptet oder verbreitet werden, die geeignet sind, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind.
17 Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Eine Tatsachenbehauptung ist dann anzunehmen, wenn es sich um eine Äußerung über Tatbestände oder Vorgänge handelt, die Anspruch auf Wirklichkeitstreue erheben und auf ihre Richtigkeit hin objektiv mit den Mitteln der Beweiserhebung überprüfbar sind. Ob der Kläger den Ruf eines passionierten Schlägers in der „Putzgruppe“ genoss, ist mit Mitteln der Beweiserhebung objektiv nachprüfbar.
18 Bezüglich des konkreten Inhalts der Pressemitteilung kommt es darauf an, wie sie der unbefangene, durchschnittliche Leser versteht (Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rn. 14.4). Unter einem passionierten Schläger wird eine Person verstanden, die mit Leidenschaft sich häufig - mehr oder weniger grundlos – mit anderen schlägt. Wenn der Kläger so selbst in der „Putzgruppe“, also einer Personengruppe, die für „Randale“ sorgte, bezeichnet wird, versteht dies der Durchschnittsleser dahingehend, dass die Beklagte damit behauptet, der Kläger sei in besonderem Maße, also mehr als die anderen Mitglieder, für grundlose Gewalttätigkeiten in der Gruppe bekannt gewesen.
19 Diese Behauptung ist auch geeignet, den Kläger verächtlich zu machen und ihn in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
20 Der Beklagten obliegt im Falle einer behaupteten üblen Nachrede der Nachweis der Richtigkeit der verbreiteten Behauptung, sofern die Beklagte nicht in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat. Dieser Nachweis ist der Beklagten nicht gelungen.
21 Die Beklagte kann sich nicht auf die Auszüge aus den Büchern der Autoren S. und K.-B. berufen. In dem Buch „Wir sind die Wahnsinnigen…“ steht zwar, dass der Kläger in dem Ruf steht, einer von Commandante F.s härtesten Kämpfern gewesen zu sein und weiter, dass er zu den militantesten Kämpfern in der Putzgruppe gehört habe. Die Rede ist aber nicht von „passioniert“ und es wird auch nicht behauptet, der Kläger habe diesen Ruf innerhalb der Putzgruppe gehabt. Auch die Zitatstelle von der Autorin K.-B., der Kläger habe selbst gesagt, sie seien doch keine Weicheier gewesen, es habe schon krachen müssen, belegt schon nicht einen Ruf, den der Kläger innerhalb der Putzgruppe gehabt haben soll.
22 Die von der Beklagten benannten Zeugen haben nicht zur Überzeugung des Gerichts bestätigt, dass der Kläger in der sog. „Putzgruppe“ den Ruf hatte, ein passionierter Schläger zu sein.
23 Der Zeuge K. hat bekundet, dass er den Kläger seit 30 Jahren kenne. Es habe innerhalb des Revolutionären Kampfes keine Gruppierung gegeben, die sich als „Putzgruppe“ gefühlt habe oder so genannt worden sei. Der Begriff sei eine Projektion von heute, damals sei er nicht verwendet worden. In Auseinandersetzungen mit der Polizei bei Häuserkämpfen seien tausende Menschen verwickelt gewesen. Er könne sich nicht daran erinnern, ob und inwiefern der Kläger daran beteiligt gewesen sei. Ihm sei nicht bekannt, dass der Kläger in dem Ruf gestanden habe, körperliche Auseinandersetzungen anlässlich von Demonstrationen weniger aus dem Weg zu gehen als andere. Davon habe er nie etwas gehört. Es sei absurd, dass der Kläger einer von Commandante F.s härtesten Kämpfern gewesen sei. Es sei keineswegs so gewesen, dass Herr F. „Fähnleinführer“ einer Gruppierung gewesen sei, der sich mit einer Horde harter Kämpfer umgeben hatte.
24 Der Zeuge T. hat bekundet, dass er den Kläger seit 1976/1978 näher kenne. Er habe zusammen mit ihm unter anderem auch die „B“ gegründet. Er wisse nichts speziell über seine politischen Aktivitäten aus früherer Zeit. Es sei ihm nichts darüber bekannt, dass der Kläger einen Ruf als besonders gewalttätig genossen habe.
25 Die Zeugin K.-B. hat bekundet, dass sie den Kläger im Sommer 1996 in der Toscana kennengelernt hat. Später habe sie noch einmal mit dem Kläger telefoniert. Dies alles habe im Rahmen ihrer Recherchen für das Buch über den Zeugen F. stattgefunden. Sie habe von dem Kläger keine weitere Aussage als diejenige, die sie in ihrem Buch auf S. 104 („Nein, sie waren doch keine „Weicheier“, darauf besteht auch Ralf Scheffler, Joschkas Freund und engster Alt-Sponti –„es musste schon krachen“) festgehalten habe. Sie wisse nichts Näheres über die Rolle, die der Kläger in der sog. Putzgruppe gespielt habe. Sie wisse nicht, ob der Kläger in der Putzgruppe als passionierter Schläger gegolten habe.
26 Der Zeuge C.-B. hat bekundet, da er der Putzgruppe nicht angehört habe, könne er aus eigener Wahrnehmung nicht berichten, wer der Gruppe angehört habe. Er wisse deshalb nicht, ob der Kläger ihr angehört habe. Er habe aber damals den Kläger gekannt. Die Putzgruppe sei auch zu Demonstrationen gegangen, obwohl mit gewalttätigen Auseinandersetzungen mit der Polizei zu rechnen gewesen sei. Die Personen und Gruppen hätten für den Fall, dass es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit der Polizei kommen würde, diesen Auseinandersetzungen nicht ausweichen wollen. Er habe auch selber damals an Demonstrationen teilgenommen und dabei auch den Kläger als Teilnehmer erlebt. Es sei aber nicht zutreffend, dass der Kläger ihm dabei als passionierter Schläger aufgefallen wäre. Es sei ihm auch niemals zu Ohren gekommen, dass der Kläger im Ruf gestanden habe, ein passionierter Schläger zu sein und dies, obwohl ihm viel zu Ohren gekommen sei. Er habe damals eher davon gehört, dass der Kläger ein „passionierter Liebhaber“ gewesen sei. Es treffe auch nicht zu, dass es sich bei der Putzgruppe um eine politische Schlägerbande gehandelt habe.
27 Die Zeugin D. hat bekundet, dass sie sich schon seit 1975 immer wieder in Frankfurt aufgehalten habe und seit November 1977 in Frankfurt am Main wohne. Schon 1975 sei immer wieder der Name Putzgruppe gefallen und zu den Mitgliedern habe neben J. F., J. K., T. K., G. S., R. K. auch der Kläger gehört. Sie habe selbst auch an Demonstrationen in Frankfurt am Main teilgenommen, selbst aber nicht beobachtet, dass durch die Putzgruppe oder Mitglieder dieser Gruppen bei Demonstrationen Gewalttätigkeiten verübt worden seien. Seit Frühjahr 1978 habe es Diskussionen im sog. „Koselkeller“ gegeben, an denen auch F., C.-B. und andere aus der linken Szene teilgenommen hätten. Dabei seien auch Geschichten von Steinen, Knüppeln und Molotowcocktails erzählt worden. Sie könne aber nicht konkret sagen, welche Personen was im Einzelnen seinerzeit berichtet hätten. Sie habe den Kläger selbst nie gewalttätig erlebt. Sie könne auch nicht sagen, dass er einmal über eigene Gewalttätigkeiten berichtet hätte. Es sei ihr von mehreren Personen berichtet worden, dass der Kläger zu denjenigen gehört habe, die es am Schlimmsten getrieben hätten. Wörtlich könne sie das nicht wiedergeben, aber es sei dabei um diejenigen Personen gegangen, die am Heftigsten zugeschlagen und es auch offensichtlich gerne gemacht hätten. Der Kläger habe den Kampfnamen „Onkel R“ getragen. Es sei zutreffend, dass der Kläger in der Putzgruppe neben R. K. als einer der heftigsten bzw. schlimmsten Schläger gegolten habe. Die Mitglieder dieser innersten Gruppe (Kläger, F., K. und D.) hätten diesen Ruf auch genossen. Sie finde die Formulierung zutreffend, dass der Kläger bereitwillig und mit einer gewissen Begeisterung sich an körperlichen Auseinandersetzungen im Straßenkampf beteiligt habe. Unter einem passionierten Schläger verstehe sie jemanden, der über den Anlass hinaus Spaß an der körperlichen Auseinandersetzung habe und dabei auch einen anderen körperlich fertig mache. Dies treffe ihres Erachtens auf den Kläger zu. So habe sie es von anderen aus dem Umfeld der Putzgruppe gehört.
28 Der Zeuge F. hat bekundet, er kenne den Kläger seit Ende der 60er, Anfang der 70er Jahre. Er sei bis heute einer seiner besten Freunde. Es sei ihm keine Tatsache erinnerlich, die es rechtfertigen würde, den Kläger als passionierten Schläger zu bezeichnen. Wenn der Kläger diesen Ruf gehabt hätte, hätte er davon Kenntnis. Er könne sich aber an eine solche Charakterisierung nicht erinnern. Ihm sei keine Situation erinnerlich, in der in der Vergangenheit der Kläger als Schläger aufgetreten sei. In Bezug auf die Monografie des Zeugen S. könne er sagen, dass die Formulierungen nicht von ihm stammten, sondern von Herrn S.. Qualifizierungen, bezogen auf den Kläger seien von ihm nicht gemacht worden. In seiner schriftlichen Zeugenaussage hat der Zeuge F. ebenfalls bekundet, dass ihm zu dem Verhalten des Klägers in „Straßenkämpfen“ und seiner „Rolle“ in der „Putzgruppe“ keine belastbaren Erinnerungen mehr vorlägen. Es sei ihm nichts erinnerlich, das die Qualifizierung des Klägers als „passionierten Schläger“ rechtfertigen könnte.
29 Der Zeuge D. hat bekundet, dass er 1973 nach Frankfurt gekommen sei. Er habe damals den Kläger nur aus der Distanz kennengelernt. Er habe damals nicht den Eindruck gehabt, dass der Kläger zu den herausragenden Figuren der Szene gehört habe. Es habe die Gruppe gegeben der öffentlich besonders in Erscheinung getretenen Personen und auch diejenige bezüglich einer etwaigen Gewaltanwendung auf der Straße. Er habe den Kläger nicht in diesem Kontext in Erinnerung. An einen „Ruf“ des Klägers in diesem Zusammenhang in dieser Szene sei ihm nicht erinnerlich. An eine Charakterisierung, wie sie hier streitgegenständlich sei, habe er keine Erinnerung.
30 Der Zeuge S. hat bekundet, er habe das Buch „Wir sind die Wahnsinnigen“ verfasst. Bei seinen Recherchen habe er in Informationsgesprächen 1997 in der sog. Spontiszene gehört, dass der Kläger als militanter Schläger eingeschätzt worden sei. Die Informanten dieser Äußerungen könne er nicht angeben, da er diese schützen müsse. Er könne sich an keine konkreten Geschehnisse erinnern, über die ihm von den Gesprächspartnern über den Kläger berichtet worden sei. Die Gesprächspartner hätten den Kläger teilweise persönlich gekannt, teilweise hätten sie auch über ihn vom Hörensagen berichtet. Er habe bei seinen Gesprächen den Eindruck gehabt, dass die Einschätzung allgemein verbreitet sei, dass der Kläger ein militanter Schläger sei. Er habe bei seinen Recherchen weder mit dem Kläger noch mit den Herren K., F. oder C.-B. über den Kläger gesprochen. Über die Motivation des Klägers könne er nichts sagen. Er könne deshalb auch nicht sagen, ob er ein passionierter Schläger gewesen sei.
31 Einzig die Zeugin D. hat damit bestätigt, dass der Kläger in der Putzgruppe als schlimmster Schläger galt und es auf den Kläger zutreffe, dass er ein passionierter Schläger sei. Aus der Aussage lässt sich schon nicht entnehmen, ob der Kläger den Ruf, den die Zeugin bekundet hat, von Dritten erhalten hat oder von Mitgliedern der Putzgruppe. Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich auch bei ihr in Bezug auf diesen Aussagepunkt nur um eine Zeugin vom Hörensagen, einige Zeit nach den Auseinandersetzungen der Putzgruppe mit der Polizei handelt und sie – die Zeugin – selbst den Kläger nie gewalttätig erlebt hat. Diese Zeugenaus sage einer Zeugin vom Hörensagen, der zudem – nach Veröffentlichungen in den Medien – keine besonders große Sympathie zu dem Zeugen F., einem Freund des Klägers, nachgesagt wird, ist im Hinblick auf die anderen, nachfolgend zu würdigenden Zeugenaussagen nicht geeignet, die Kammer davon zu überzeugen, dass der Kläger den streitgegenständlichen Ruf innerhalb der Putzgruppe genoss.
32 Die Zeugin K-B. konnte überhaupt keine näheren Angaben zu dem Ruf des Klägers machen, den dieser in der Putzgruppe gehabt haben soll. Gleiches gilt für den Zeugen T.
33 Der Zeuge S. hat als Zeuge vom Hörensagen nur bestätigt, dass der Kläger wohl als militanter Schläger eingeschätzt wurde. Die Informanten dieser Einschätzung hat der Zeuge nicht bekannt gegeben. Informanten waren jedenfalls nicht die Zeugen K., F. und C.-B., die am ehesten aus eigener Anschauung zu dem Ruf des Klägers Stellung nehmen könnten. Ein „militanter“ Schläger ist aber auch nicht mit einem „passionierten“ Schläger gleichzusetzen. Während letzterer aus Leidenschaft und grundlos Gewalt anwendet, versteht sich ersterer als Kämpfer für die „gerechte Sache“. Die Motivation des Klägers an sich kannte der Zeuge nicht, so dass ihm nicht bekannt war, ob er ein passionierter Schläger war oder nicht.
34 Dagegen hat der Zeuge K. gerade bekundet, dass er nie etwas davon gehört habe, dass der Kläger im Ruf stand, körperlichen Auseinandersetzungen weniger aus dem Weg zu gehen als andere. Damit bestätigt der Zeuge, dass der Kläger gerade nicht den Ruf hatte, ein passionierter Schläger zu sein.
35 Gleiches gilt für C.-B., der bekundet hat, dass ihm der Kläger nicht als passionierter Schläger aufgefallen sei. Aus seiner Aussage lässt sich weiter entnehmen, dass er damals über die Vorgänge und Personen sehr informiert war, es ihm aber niemals zu Ohren gekommen sei, dass der Kläger den streitgegenständlichen Ruf gehabt hatte. Dieser Zeuge stand dem Kläger so nahe, dass er ihm vielmehr die Eigenschaft eines „passionierten Liebhabers“ zusprechen konnte.
36 Der Zeuge F. hat bekundet, dass er Kenntnis davon gehabt hätte, wenn der Kläger den streitgegenständlichen Ruf gehabt hätte. Der Aussage des Zeugen lässt sich damit entnehmen, dass der Kläger den Ruf des passionierten Schlägers gerade nicht hatte.
37 Der weiter benannte Zeuge K. war als Zeuge nicht mehr zu hören, da die Beklagte keine ausreichende ladungsfähige Anschrift des Zeugen angegeben hat. Die Adresse des Zeugen in Kabul enthält keine Hausnummer, so dass insoweit nicht ersichtlich ist, inwieweit dort eine Ladung zugestellt werden könnte. Bezüglich der weiter angegebenen Adresse in New York gilt, dass es sich laut eigenen Angaben der Beklagten um eine Postfachadresse handelt. Des Weiteren hat die Beklagte vorgetragen, dass sich der Zeuge seit Mitte Februar 2006 in Kabul aufhalte, dort seine Residenz sei und nicht in New York. Der Beklagten wurde durch Beschluss vom 21.3.2006 eine Frist gem. § 356 ZPO gesetzt. Innerhalb dieser Frist wurden nur die Anschriften in Kabul und New York mitgeteilt, so dass die Partei mit dem Beweismittel ausgeschlossen ist.
38 Im Übrigen ist aufgrund der bislang durchgeführten Beweisaufnahme und dem daraus gewonnenen Eindruck, dass kein Nachweis geführt werden konnte, dass der Kläger den Ruf hatte, ein passionierter Schläger zu sein, nicht davon auszugehen, dass diese bislang gewonnene Überzeugung aufgrund nur einer weiteren Zeugenaus sage dahingehend geändert werden könnte, dass diese das Gericht davon überzeugen würde, dass der Kläger doch tatsächlich in dem Ruf stand, ein passionierter Schläger zu sein. Auch aus diesem Grund war eine weitere Beweisaufnahme nicht mehr geboten.
39 Der von der Beklagten benannte Zeuge K. ist ebenfalls gem. § 356 ZPO als Beweismittel ausgeschlossen. Bezüglich dieses Zeugen war der Beklagten ebenfalls am 21.3.2006 eine Ausschlussfrist gesetzt worden. Innerhalb dieser Frist hat die Beklagte keine ladungsfähige Anschrift des Zeugen beigebracht.
40 Der von der Beklagten benannte Zeuge M. war als Zeuge nicht zu hören. Wie sich aus der Anlage zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 6.4.2006 ergibt, kann der Zeuge bekunden, dass der Kläger sich durch besonders militante Sprüche „hervortat“. In den Diskussionsveranstaltungen habe er die Militarisierung der Szene gefordert. Ihm sei es darum gegangen, die Polizei in offener Feldschlacht zu besiegen. Der Kläger habe als Wortführer der Straßenmilitanz gegolten und sich als „großer Führer“ geriert. Daraus geht zwar hervor, wie sich der Kläger geäußert haben soll, nicht aber ob er wirklich in der Putzgruppe selbst den Ruf hatte, ein passionierter Schläger in dem oben genannten Sinne zu sein. Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 22.5.2006 nochmals vorträgt, der Zeuge sei zu hören, weil er darüber Auskunft geben könnte, welchen Ruf der Kläger in der „Szene“ genoss, kommt es nicht auf den Ruf in der „Szene“, sondern in der „Putzgruppe“ an.
41 Gleiches gilt für den weiter von der Beklagten benannten Zeugen B. Allein die Ausführungen des Zeugen B. in seinem Schreiben vom 8.12.2005 an die Frankfurter NEUE PRESSE, er kenne einen großen Teil der „Steinewerfer“ aus der sog. Putzgruppe und er solle als Zeuge im Prozess benannt werden, rechtfertigt es nicht, den Zeugen zu vernehmen. Aus dem Schreiben wird nicht erkennbar, inwiefern ein ehemaliger Stadtbezirksvorsteher zu dem Ruf des Klägers in der Putzgruppe Stellung nehmen kann.
42 Die Beklagte handelte nicht in Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne des § 193 StGB. Ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit darüber, ob der Kläger vor über 30 Jahren in der sog. „Putzgruppe“ den Ruf hatte, ein passionierter Schläger zu sein, besteht nicht. Der Kläger selbst ist – im Unterschied zu einem Teil der gehörten Zeugen – keine Person des öffentlichen Lebens. Zwar könnte man aufgrund der zeitgeschichtlichen Bedeutung der damaligen Ereignisse und der damals handelnden Personen auch heute noch ein öffentliches Interesse an der Darstellung der Mitglieder der Gruppierung, ihrer Entwicklung und ihrer heutigen Lebens situation ggf. bejahen. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage auch nicht dagegen, dass überhaupt über ihn berichtet wird. Dies würde aber nicht jede Berichterstattung erlauben und schon gar nicht eine über Tatsachen, bei denen ein Nachweis über die Wahrheit nicht geführt werden kann und die im Hinblick auf die damaligen Geschehnisse nicht von Bedeutung ist. Denn die Frage, welchen Ruf der Kläger in der Gruppe hatte, ist für eine historische Aufarbeitung sicher nicht von solcher Bedeutung.
43 Die Beklagte muss sich die Behauptung auch zurechnen lassen. Sie kann sich nicht dadurch entlasten, indem sie sich auf die von ihr benannten Textstellen beruft. Die Beklagte hat sich die Inhalte dieser Texte zu eigen gemacht, so dass sie sich diese als eigene Behauptungen zurechnen lassen muss.
44 Es besteht die für den Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr. Diese ist aufgrund der erfolgten Veröffentlichung im Magazin F. zu bejahen. Die Wiederholungsgefahr wurde auch nicht durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt.
45 Der vom Kläger geltend gemachte Geldentschädigungsanspruch gem. § 823 I BGB i. V. m. Art. 1 und 2 GG ist jedoch unbegründet.
46 Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist das Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsverletzung, schuldhaftes Handeln des Verletzers, Fehlen der Möglichkeit, die verursachte Beeinträchtigung auf andere Weise zu befriedigen. Dabei sind die Art und Schwere der Beeinträchtigung, ihr Anlass und Beweggrund, der Grad des Verschuldens sowie der Präventionszweck zu berücksichtigen (vgl. Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., § 14 Rn. 101; BVerfG, NJW 2004, 591).
47 Bei Abwägung der Umstände muss berücksichtigt werden, dass die Beklagte die von ihr zitierten Stellen nicht korrekt wiedergegeben hat und sie keinen Nachweis für ihre Behauptung führen konnte. Des Weiteren ist zu sehen, dass die Behauptung im Rahmen einer Berichterstattung mit dem Tod des Kabarettisten Matthias Beltz aufgestellt wurde und mit dieser in keinem direkten Zusammenhang stand außer einer gemeinsamen, aufsehenerregenden Vergangenheit, die bereits 30 Jahre zurück liegt. Auf der anderen Seite muss gesehen werden, dass weder der Kläger bildlich noch die streitgegenständliche Berichterstattung in dem Bericht an sich besonders ins Auge fällt. Zwar ist das Wort „Schläger“ fett und kursiv gedruckt, fällt aber unter dem die Seite dominierenden Bild, bei dem Blickfang der ehemalige Außenminister F. ist, nicht so ins Auge.
48 Es ist weiter insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger sich aktiv an der damaligen politischen Bewegung beteiligt hat. So sagt der Kläger selbst von sich, dass er jemand war, der bereit war, für seine politische Meinung tatkräftig einzustehen. Das Gericht geht dabei auch davon aus, dass der Kläger durchaus an Demonstrationen und im Rahmen dieser Demonstrationen auch – von welcher Seite auch immer diese nun begonnen wurden – an Gewalttätigkeiten beteiligt war. Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass er bislang keine Körperverletzung begangen habe, er nie wegen eines Körperverletzungsdelikts oder sonstigen Delikts angeklagt oder verurteilt worden sei. Seine Beteiligung an Straßenschlachten hat der Kläger aber nicht bestritten und auch nicht, sich im Rahmen dieser ggf. zur Wehr gesetzt zu haben. Insofern muss berücksichtigt werden, dass zwar kein Nachweis vorliegt, dass der Kläger im Ruf stand ein passionierter Schläger zu sein, jedoch ist die aktive Teilnahme an Straßenkämpfen in einer gewissen Nähe dazu zu sehen.
49 Des Weiteren ist zu beachten, dass der Geldentschädigungsanspruch subsidiär zu anderen zumutbaren und angemessenen Ausgleichsmöglichkeiten ist. Dabei beseitigt die Durchsetzung und ordnungsgemäße Veröffentlichung eines Widerrufs in der Regel das Bedürfnis nach Zuerkennung einer Geldentschädigung jedenfalls dann, wenn sie unverzüglich erfolgt (Soehring, a. a. O., Rn. 32.28; vgl. auch Wenzel/Burkhardt, a. a. O., § 14 Rn. 120). Der Kläger hat aber von der Beklagten zu keiner Zeit einen Widerruf, Gegendarstellung bzw. Richtigstellung verlangt. Es kann auch nicht aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte im Rahmen des zwischen den Parteien durchgeführten einstweiligen Verfügungsverfahrens den Antrag gestellt hat, Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage zu bestimmen, davon ausgegangen werden, dass die Beklagte einen solchen verlangten Widerruf nicht abgedruckt hätte. Auch aufgrund des hier durchgeführten Verfahrens und der Ausschöpfung der zulässigen Verfahrensmittel kann man darauf nicht schließen. Auch die Tatsache, dass bei einem Widerruf die Äußerung nochmals abgedruckt wird, liegt in der Natur der Sache.
50 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 ZPO.
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