projekte
2-01 S 182/01•LG Frankfurt 1. Zivilkammer, 2005-12-16, 2-01 S 182/01
2-01 S 182/01Kantonsgericht / I. Zivilkammer16.12.2005
Entscheidungsdatum: 2005-12-16
Aktenzeichen: 2-01 S 182/01
ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2005:1216.2.01S182.01.0A
Dokumenttyp: Urteil
1 I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte als ausführenden Luftfrachtführer auf Ersatz von materiellen Schäden und auf Schmerzensgeld für Verbrennungen zweiten Grades in Anspruch, die sie am 3.10.1999 im Rahmen einer Pauschalreise auf dem Hinflug von Frankfurt am Main nach Hurghada (Ägypten) dadurch erlitten hat, dass sich der Inhalt der von der Flugbegleiterin eingeschenkten Kaffeetasse auf ihren Bauch und ihre Oberschenkel ergoss. Die Einzelheiten des Schadenereignisses sind streitig.
2 Das Amtsgericht hat nach der Vernehmung des Begleiters der Klägerin als Zeuge dem Anerkenntnis der Beklagten gemäß der Klage in Bezug auf die Heilbehandlungskosten stattgegeben. Ansprüche auf Erstattung des Preises der Pauschalreise einschließlich Nebenkosten (1.879,50 DM), Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (1.000 DM) und Schmerzensgeld (6.000 DM) hat es hingegen für nicht gerechtfertigt gehalten, weil die Klägerin für leichtfertiges Verhalten der Flugbegleiterin beweisfällig geblieben sei.
3 Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie beanstandet, das Amtsgericht habe den Verschuldensmaßstab der leichtfertigen Schadensverursachung verkannt. Das Tablett auf dem die Flugbegleiterin den Kaffee serviert habe, sei vorschriftswidrig (Beweis: Sachverständigen-gutachten) nicht mit einem rutschfesten Tuch unter der Tasse versehen gewesen, was unstreitig ist. In Kenntnis dieses Umstandes habe die Flugbegleiterin das Tablett über ihrem, der Klägerin, Schoß gehalten, als sie den Kaffee eingeschenkt habe; zudem habe sie das Tablett – unstreitig - schief gehalten. Dieses Verhalten grenze an bedingten Vorsatz.
4 Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24.4.2001 zu verurteilen, an sie über den Betrag von 137 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12.2.2000 hinaus weitere 8.879,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12.2.2000 zu zahlen.
5 Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
6 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, die Verwendung rutschfester Unterlagen sei nach dem für die internationale Luftbeförderung geltenden Standard nicht zwingend erforderlich. Es reiche aus, wenn das Anti-Rutsch beschichtete Tablett mit einem erhöhten Rand von hier 1,5 cm versehen sei, was die Klägerin nicht in Abrede gestellt hat, und die Tasse – wie hier weisungsgemäß geschehen – lediglich zu zwei Dritteln gefüllt werde. Der Schaden sei lediglich durch ein ungeschicktes Verhalten der Flugbegleiterin eingetreten.
7 Im Verlauf des Berufungsverfahrens ändert die Beklagte ihr Vorbringen dahingehend, dass die Flugbegleiterin gerade im Zeitpunkt des Schadenereignisses infolge einer Schlingerbewegung des Flugzeugs aus ihrem sicheren Stand gekommen sei. Insofern habe sich zwar eine typische Gefahr des Luftverkehrs verwirklicht, ohne dass jedoch ein Unfall im Sinne von Art. 17 des Warschauer Abkommens vorliege.
8 Zur ergänzenden Darstellung das Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrift-sätze und deren Anlagen Bezug genommen.
9 Das Gericht hat ein Rechtsgutachten über das ägyptische Recht eingeholt. Auf die Ausführungen von ... vom 10.3.2003 (Bl. 111 – 123) und vom 26.8.2004 (Bl. 183 – 185) wird Bezug genommen.
10 II.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
11 In der Sache hat sie aber lediglich in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
12 1. Da die Klägerin Reisende einer Pauschalreise nach § 651 a BGB war, kommt die Haftung der verklagten ägyp-tischen Fluggesellschaft als Dritter im Sinne von § 49a Abs. 1 Satz 1 LuftVG für Schäden im Zuge der internatio-nalen Luftbeförderung neben dem Reiseveranstalter als Luftfrachtführer gemäß § 51 LuftVG auf Grund der Vor-schriften des Warschauer Abkommens (WA) in Betracht.
13 2. Nach Art. 17 WA hat der Luftfrachtführer allerdings nur den Körperschaden eines Reisenden zu ersetzen, der durch einen für die Gefahren der Luftfahrt typischen Unfall verursacht worden ist. Das ist hier aber nicht der Fall (vgl. LG Düsseldorf RRa 2003, 172 zum versehent-lichen Herabstoßen einer Kaffeekanne vom Servierwagen). Beide Parteien gehen davon aus, dass das Schadenereignis auf der Ungeschicklichkeit der Flugbegleiterin beruht, weil sie das Tablett so schräg gehalten hat, dass die Tasse davon heruntergerutscht ist.
14 Der im Berufungsverfahren – wenn auch mit Blick auf den Verschuldensgrad in Art. 25 WA - geänderte Vortrag der Beklagten, die Flugbegleiterin sei gerade im Zeitpunkt des Schadenereignisses infolge einer Schlingerbewegung des Flugzeugs aus ihrem sicheren Stand gekommen, ist nach den §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Klägerin hat sich diesen Vortrag bei ihrer informato-rischen Anhörung außerdem nicht zueigen gemacht.
15 3. Sind die Voraussetzungen des Art. 17 WA nicht erfüllt, so ist auf Grund von Art. 24 WA nicht ohne weiteres nationales Recht anzuwenden (OLG Frankfurt am Main NJW 2003, 905 = RRa 2002, 272 zum Thromboseschaden auf einem Langstreckenflug).
16 a) In der Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, andere Anspruchsgrundlagen kämen auch unter diesen Um-ständen nicht in Betracht (OLG Hamm ZLW 2002, 111: keine eigene Ersatzpflicht des Flugbegleiters bei Verletzung des Reisenden durch den unvorsichtigen Umgang mit dem Cateringwagen; AG Hannover RRa 2003, 181 mit Anm. Schmid zur Verletzung des Reisenden durch herabfallendes Gepäck infolge der Ungeschicklichkeit der Flugbegleiterin; zur Übersicht über die internationale Rechtsprechung zur Sperrwirkung des WA s. Schmid/Müller-Rostin ZLW 2004, 395 und Mühlbauer in Geigel, Der Haftpflichtprozess 24. Aufl. Kap. 29 Rdnr. 84). Auch unter Berücksichtigung des Inter-esses an der Rechtsvereinheitlichung in der internatio-nalen Luftbeförderung erscheint es nicht gerechtfertigt, wenn der Reisende bei einem Sachverhalt wie dem vor-liegenden das Risiko einer Körperverletzung bereits aus Rechtsgründen selbst zu tragen hätte, zumal Ansprüche gegen den Reiseveranstalter der Pauschalreise nicht be-stehen, da diesem keine Verletzung eigener Verkehrs-pflichten zur Last zu legen ist.
17 b) In der Literatur wird der Rückgriff auf nationales Recht für zulässig gehalten, weil die ausschließliche Geltung des Warschauer Abkommens nur auf Unfälle im Sinne von Art. 17 WA beschränkt ist (Giemulla in Giemulla/Schmid, Frankfurter Kommentar Bd. 3, Warschauer Abkommen 2001 Art. 24 Rdnr. 3; Ruhwedel, Der Luftbeförderungs-vertrag 3. Aufl. Rdnr. 329; Müller-Rostin NZV 2002, 182). Da die Parteien keine Rechtswahl für das auf ihr Ver-tragsverhältnis anwendbare Recht getroffen haben, ist nach den Grundsätzen des deutschen internationalen Privatrechts auf den mutmaßlichen hypothetischen Partei-willen abzustellen; insoweit kommt für vertragliche Ansprüche in der Regel nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB die Anknüpfung an das nationale Recht am Sitz der Hauptverwaltung oder der Hauptniederlassung des Luftfracht-führers in Betracht (Kahlert/Hast VersR 2001, 559). Soweit auf der zur Tatzeit geltenden Gesetzeslage jeden-falls bezüglich des Schmerzensgeldes Ansprüche aus unerlaubter Handlung zu prüfen sind, ist nach Art. 40 Abs. 1 EGBGB das Recht des Hoheitszeichens des Flugzeugs als Tatort anzuwenden (Mühlbauer in Geigel, Der Haft-pflichtprozess 24. Aufl. Kap. 29 Rdnr. 43; Palandt/Heldrich, BGB 64. Aufl. EGBGB Art. 40 Rdnr. 9). Danach ist in beiden Fällen ägyptisches Recht maßgeblich.
18 4. Nach den Darlegungen des Sachverständigen für ägyp-tisches Recht stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:
19 a) Hat die Flugbegleiterin die von einer Durchschnitts-person zu beachtenden allgemeinen Sorgfaltspflichten außer Acht gelassen und die Klägerin durch eine rechtlich missbilligte Gefahr körperlich verletzt, so liegt eine unerlaubte Handlung nach Art. 163 des ägyptischen Zivil-gesetzbuchs (ZGB) vor. Diese wird der Beklagten als Arbeitgeberin nach Art. 174 f. ZGB zugerechnet, wenn die Verletzung während oder auf Grund der Verrichtung der Arbeit eingetreten ist und die Flugbegleiterin vom Arbeitgeber beaufsichtigt wurde. Die infolge der Verletzungshandlung eingetretenen materiellen und immateri-ellen Schäden sind nach Art. 221 f. ZGB zu ersetzen, wobei das ägyptische Recht begrifflich nicht zwischen beiden Schadensarten unterscheidet und namentlich kein Schmerzensgeld nennt. Die Schätzung eines entsprechenden Schadensersatzanspruchs der Höhe nach liegt im Ermessen des Gerichts. Dabei sind die persönlichen Umstände des Geschädigten, aber auch die des Schädigers, sowie das Ausmaß der Schädigung zu berücksichtigen.
20 b) Auf die Einwände der Beklagten zur Vorrangigkeit vertraglicher Ansprüche hat der Sachverständige ergänzend mitgeteilt, dass die deliktische Haftung nicht hinter der vertraglichen zurücktritt. Auch bei der vertraglichen Haftung sind die Vorschriften über den Schadensersatz anzuwenden.
21 c) Das Ergebnis widerspricht der Rechtsauffassung der Beklagten nicht. Selbst wenn nach der von ihr heran-gezogenen höchstrichterlichen ägyptischen Rechtsprechung eine deliktische Haftung neben oder an Stelle der Vertragshaftung nur bei Schädigungsabsicht, grober Fahrlässigkeit oder strafbarer Handlung zulässig sein sollte, ist nach ihrer weiteren Darlegung ägyptischen Rechts auch im Falle ausschließlicher vertraglicher Haftung die auch vom Sachverständigen genannte Norm über den Schadensersatz anzuwenden. Da die Klägerin als Inhaberin des Flugscheins aus der Sicht der Beklagten entweder unmittelbar als Vertragspartei anzusehen ist oder zumindest in den Schutzkreis vertraglicher Obhuts-pflichten einbezogen war, kommt es letztlich nicht darauf an, ob die deliktische Haftung unter der Voraussetzung des qualifizierten Verschuldens nur subsidiär eingreift.
22 d) Die weiteren Einwände der Beklagten gegen das Gut-achten, die auf die Anwendbarkeit deutschen Rechts ab-zielen, greifen im Ergebnis nicht durch, auch wenn verschiedene andere, allerdings nicht entscheidungserhebliche Beanstandungen gerechtfertigt sind. Der Sach-verständige braucht sein Gutachten zu dieser Frage nicht zu ergänzen. Die Voraussetzungen für die Einholung eines neuen Gut-achtens nach § 412 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor.
23 5. Für den vorliegenden Fall gilt danach folgendes:
24 a) Soweit der Sachverständige im Rahmen der Darstellung des ausländischen Rechts über seinen Auftrag hinaus Ausführungen zur Falllösung gemacht hat, sind diese unbeachtlich. Für die Entscheidung des Falles ist aus-schließlich das angerufene Gericht zuständig.
25 b) Haftungsrelevantes Verhalten der Flugbegleiterin liegt auch nach ägyptischem Vertragsrecht vor.
26 aa) Unstreitig kam es zu dem Herunterfallen der Kaffeetasse, weil die Flugbegleiterin das Tablett unsachgemäß schief hielt. Dadurch hat sie die Klägerin unnötig in Gefahr gebracht. Das hätte sie bei gehöriger Aufmerksamkeit vermeiden können. Für die Folgen der durch die Pflichtverletzung entstandenen Schäden hat die Beklagte einzustehen. Ihr ist das Fehlverhalten ihrer Angestellten, die in Verrichtung der ihr zugewiesenen Arbeit handelte, zuzurechnen.
27 bb) Dann aber kommt es auf die Streitfrage nicht an, ob es den im Flugverkehr maßgeblichen von der Klägerin allerdings nicht bezeichneten Vorschriften widersprach, dass sich auf dem Tablett kein Tuch befand, das ein Rutschen der Kaffeetasse hätte verhindern sollen. Die Beklagte geht selbst davon aus, dass sowohl der 1,5 cm hohe Rand des Tabletts als auch dessen Anti-Rutsch-Beschichtung wegen des Neigungswinkels das Herabfallen der Kaffeetasse nicht hätten verhindern können.
28 cc) Das neue Vorbringen im Berufungsverfahren, die Flugbegleiterin habe infolge einer Schlingerbewegung des Flugzeugs ihre Standsicherheit verloren, ist auch in diesem rechtlichen Zusammenhang aus den dargelegten Gründen unzulässig.
29 c) Auch nach ägyptischem Vertragsrecht hat die Beklagte für den durch das fahrlässige Fehlverhalten ihrer An-gestellten verursachten Schaden einzustehen, ohne dass es auf das Vorliegen qualifizierten Verschuldens im Sinne von Art. 25 Satz 1 WA ankommt. Ist auf das nationale nicht vereinheitlichte Recht abzustellen, so ist nach dessen Regelungen Ersatz zu leisten, und zwar zumindest soweit, bis die dort geltenden oder in Art. 22 WA vor-gesehenen Haftungshöchstgrenzen erreicht sind. Erst wenn die letztgenannten Grenzen überschritten werden, kann im Falle qualifizierten Verschuldens ein weiter gehender Ersatzanspruch bestehen. Hier sind weder die vom Sach-verständigen auf Grund von Art. 292 und 287 des ägyp-tischen Handelsgesetzbuchs (HGB) genannte Höchstgrenze von 150.000 L.E. (rund 22.093 €) noch die in Art. 22 Abs. 1 WA bezeichnete Summe von 250.000 Franken (rund 120.000 €) überschritten. Im Übrigen ist Art. 25 WA keine eigenständige Anspruchsgrundlage.
30 6. Die Beklagte hat auf Grund von Art. 221 f. des ägyp-tischen ZGB folgenden Schadensersatz zu leisten:
31 a) Ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 € erscheint nach den persönlichen Umständen der geschädigten Klägerin und nach den Gegebenheiten der ersatzpflichtigen Beklagten zum Ausgleich für die Verletzungsfolgen angemessen, aber auch ausreichend. Die Klägerin hat die Symptome einer Verbrennung des Grades 2a von insgesamt vier klinischen Abstufungen geschildert (s. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch 259. Aufl. Stichwort Verbrennung). Die Verletzung ist narbenlos verheilt. Die akute Beeinträchti-gung war nach verhältnismäßig kurzer Zeit behoben. Die Klägerin konnte nach eigener Schilderung jedenfalls den Speisesaal aufsuchen. Soweit sie dort Ängste hatte, wenn die Bedienung schwungvoll Heißgetränke servierte, ist das nachvollziehbar, hat aber in der Folgezeit keine psycho-therapeutische Behandlung erfordert. Bei der Bemessung waren des Weiteren ihr Alter und ihre Lebensumstände in Betracht zu ziehen. Da die Klägerin sich im Ruhestand befand, gab es keine nachteiligen Auswirkungen in der Berufsausübung.
32 a) Nach Art. 221 des ägyptischen ZGB sind nach den Ausführungen des Sachverständigen auch unmittelbare Verluste zu entschädigen. Danach erscheint der Ersatz der frustrierten Aufwendungen für die Urlaubsreise in Höhe von 500 € ersatzfähig. Die Klägerin kann nicht den gesamten Reisepreis und Entschädigung für nutzlos auf-gewendete Urlaubszeit ersetzt verlangen. Letzterer Gesichtspunkt ist durch das Schmerzensgeld abgegolten; weitere immaterielle Schäden sind gegenüber der Beklagten nicht gegeben, zumal diese nicht Reiseveranstalter war. Von dem Gesamtreisepreis von rund 960 € kann sie nur den zuerkannten Teil ersetzt verlangen, denn sie hat – auch wenn ihr das Baden im Meer und die Ausübung sportlicher Aktivitäten verletzungsbedingt nicht möglich waren, Leistungen des Reiseveranstalters in Anspruch genommen, wie insbesondere die Verpflegung. Insoweit ist ihr kein Schaden entstanden, weil die ersparten Aufwendungen in Abzug zu bringen sind.
33 Aus diesen Gründen war wie erkannt zu entscheiden.
34 Der Zinsanspruch ist nach ägyptischem Recht – soweit auch ohne sachverständige Hilfe ersichtlich – gerechtfertigt. Zwar gilt nach hier maßgeblichem hanafitischem Recht das Verbot der ribâ, wonach insbesondere für Darlehen und zum Teil auch im Falle des Verzugs das Vereinnahmen von Zinsen aus Glaubensgründen untersagt ist (vgl. Bälz WM 1999, 2443). Zum einen zählt jedoch Ägypten nicht zu den betreffenden nordafrikanischen Staaten, in denen Verzugs-zinsen ausgeschlossen sind; zum anderen kann der entsprechende Vermögensnachteil als materieller Schaden geltend gemacht werden.
35 Da beide Parteien teilweise obsiegt haben, teilweise aber auch unterlegen sind, waren die Kosten beider Rechtszüge nach den §§ 92 Abs. 2, 91, 97 Abs. 1 ZPO verhältnismäßig zu teilen.
36 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.
37 Die Revision wird zugelassen.
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.