LG Frankfurt 7. Zivilkammer, 2004-07-08, 2/7 O 89/01

2/7 O 89/01Kantonsgericht08.07.2004

Gesamter Gesetzestext

LG Frankfurt 7. Zivilkammer — 2/7 O 89/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-07-08

Aktenzeichen: 2/7 O 89/01

ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2004:0708.2.7O89.01.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 10.080,06 € nebst 5% Zinsen seit dem 1.11.2000 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 15.000,-- € (Betrag berichtigt gem. Ber.Beschl. v. 04.10.2004 - Die Red.) vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Klägerin erhielt von den Beklagten den Auftrag, an dem den Beklagten gehörenden Mehrfamilienhaus in O1 Straße1 Sanierungsarbeiten am Dachgesims des Penthauses auszuführen, nachdem die Klägerin hierfür ein Angebot vom 7.3.2000 abgegeben hatte (Bl.17 f. d.A.). Die Klägerin führt die Arbeiten aus und verlangt neben der angegebenen Pauschale für die Einrichtung der Baustelle von 850,-- DM, die Bezahlung von 85,5 Kolonnenstunden und von verarbeitetem Material.

2 Sie behauptet, ihr sei der Auftrag in berechnetem Umfang erteilt worden, die Menge der berechneten Stunden sei für die Arbeiten angemessen. Die berechneten Stunden seien tatsächlich angefallen. Man habe erst bei der Ausführung festgestellt, dass der Untergrund nicht Beton, sondern Styrodurplatten gewesen sei, danach sei von dem Architekten der Beklagten entschieden worden, dass die Styrodurplatten zu entfernen seien. Diese Platten hätten nicht den Regeln der Baukunst entsprochen, sie seien auch teilweise zerstört gewesen. Eine Tropfkante sei nicht erforderlich. Nach dem Ende ihrer Arbeiten seien keine Putz- und Farbreste vorhanden gewesen. Das Fallrohr dürfe nicht eingeputzt werden. Die Putzkante sei gerade.

3 Sie beantragt,

die Mitglieder der Wohnungsgemeinschaft Straße1 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 20.421,68 DM nebst 5% Zinsen seit 1.11.2000 zu zahlen.

4 Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

5 Sie meinen, es sei nach dem Auftragsschreiben vom 11.7. ein Festpreis vereinbart, so wie es sich auch aus den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Klägerin ergebe. Die Rechnung der Klägerin überschreite ihr Angebot um 100%. Die Klägerin habe entgegen den Regeln der Baukunst die Wärmeisolierung aus Styropor entfernt und durch Steinwolle ersetzt. Dadurch sei die Haltbarkeit der Dämmung und die Wärmeisolierung nicht gewährleistet. Die Klägerin hätte wasserfeste Sockelplatten zur Dämmung anbringen müssen, die mit einem Tropfkantenprofil hätten abgeschlossen werden müssen. Die Klägerin habe den Anschluss zum Natursteinbereich mit Putz und Farbresten verunreinigt, der Putzanschluss zum Regenfallrohr sei unsauber und die Putzkante zum Natursteinverlauf unregelmäßig; die Klägerin hätte die Unregelmäßigkeiten der Natursteinkante berücksichtigen müssen. Die Mängel und die Höhe der Rechnung seien mit Schreiben vom 2.11.2000 gerügt worden, die Klägerin habe einen Nachlass von 1.000,-- DM angeboten.

6 Es wurde Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 11.10.01 (Bl.53 f. d.A.) durch Vernehmung der Zeugen Z1, Z2 und Z3 und Einholung von Gutachten des Sachverständigen SV1 nebst Anhörungen. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Niederschrift der Sitzung vom 29.11.01 (Bl.58-61 d.A.), die Gutachten vom 5.12.02 (Bl.98 bis 112 d.A.) und 5. Februar 2004 (im Aktenrückdeckel sowie die Anhörungen vom 8.7.03 und 15.6.04 (Bl.185, 186 d.A.).

7 Für den weiteren Vortrag der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

8 Die Klage ist weitgehend begründet.

9 Die von der Klägerin gewählte Ausführung der Sanierung durch Entfernen der Styrodurplatten und Anbringung von Steinwollplatten unter dem neuen Putz war auch ohne gesonderte Auftragserteilung zum einen deshalb nötig, weil die Styrodurplatten nach den Aussagen der Zeugen Z2 und Z3 nicht mehr auf dem Untergrund hafteten und weil sie nach der Angabe des Sachverständigen aus brandschutztechnischen Gründen in dieser Höhen nicht zulässig sind. Die Arbeiten der Klägerin sind auch mit Ausnahme der Durchführung des Regenfallrohres nicht mangelhaft. Nach den Feststellungen des Sachverständigen hätte eine die ungeraden Linien der Natursteine kaschierende Ausführung erheblich aufwendiger ausgeführt werden müssen. So war der Auftrag aber nicht erteilt. Die beauftragte und ausgeführte Art lässt zwar die Schlangenlinien der Natursteinverkleidung gut sehen, ist aber als solche fachgerecht. Das unschöne Ergebnis hat deshalb nicht die Klägerin zu vertreten, sondern der Auftraggeber.

10 Für das unschöne Loch für das Regenfallrohr ist eine Minderung um 50,-- € angemessen, da es sich nach der Angabe des Sachverständigen mit geringen Mitteln nachbessern lässt. Bei der Stundenanzahl ist diejenige Zeit zu vergüten, die zur Verrichtung dieser Arbeit normalerweise gebraucht wird. Eine Festpreisvereinbarung wurde entgegen der Ansicht der Beklagten nicht getroffen, das Auftragsschreiben geht von einer vorläufigen Auftragssumme aus, also gerade nicht von einer fest vereinbarten.

11 Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist nach der Aufklärung des Missverständnisses der Kolonnenstärke auch die Stundenzahl kaum zu beanstanden. Der Sachverständige hat bei seiner Plausibilitätsprüfung eine Zahl der Kolonnenstunden von etwa 60 Kolonnenstunden ermittelt, da bei aber von einer Kolonnenstärke von 2 ¾ Arbeitskräften ausgehend, d.h. von etwa 165 Mann-Stunden. Dass der Stundenlohn des einzelnen Arbeiters zu hoch sei, tragen die Beklagten selbst nicht vor; ein Preis von 175,-- DM pro Stunde für die 2-Mann-Kolonne ist vereinbart. Das bedeutet bei einer Kolonne von nur 2 Arbeitskräften 82,5 Kolonnenstunden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen kann diese Zahl schlicht errechnet werden, besondere Zu- und Abschläge wegen des Fehlens der Hilfskraft sind nicht zu machen. Damit sind aber nur 3 Kolonnenstunden zu viel berechnet. Die Klägerin kann deshalb für die Stunden 14.437,50 DM verlangen, damit bleiben 19.812,68 DM, das sind 10.130,06 €, abzüglich der Minderung von 50,- € bleiben 10.080,06 €, die antragsmäßig zu verzinsen sind, da die verlangten Zinsen geringer sind als die gesetzlichen.

12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.2 ZPO, da die Zuvielforderung gering ist und keine zusätzlichen Kosten verursacht hat.

13 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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