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8 O 4/02•LG Darmstadt 8. Zivilkammer, 2002-12-10, 8 O 4/02
8 O 4/02Kantonsgericht10.12.2002
Entscheidungsdatum: 2002-12-10
Aktenzeichen: 8 O 4/02
ECLI: ECLI:DE:LGDARMS:2002:1210.8O4.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klägerin fordert von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 13.283,10 Euro wegen fehlerhafter Anlageberatung.
Die 62jährige Klägerin ist von Beruf Hausfrau. Nach Veräußerung des Hauses ihrer verstorbenen Eltern finanzierte die Klägerin mit einem Teil des Erlöses ihre Eigentumswohnung.
Den Rest von etwa 390.000,- DM wollte sie zur Altersvorsorge anlegen. Am 18.05.2000 wandte sie sich mit diesem Anliegen an ihren Kundenbetreuer bei der Sparkasse [...]. Dieser verwies sie weiter an den Anlageberater Herrn A.
Am selben Tag kam ein Beratungsgespräch mit Herrn A zustande. Die Klägerin erklärte, sie wünsche eine sichere Anlage zum Zweck der Altersversorgung. Sicherheit gehe ihr über alles und sei ihr wichtiger als eine hohe Rendite. In dem Zusammenhang informierte sie Herrn A, dass sie bei der Beklagten bereits einen Kredit laufen habe, auf den sie monatliche Raten zahle. Der Kredit würde ohne Sondertilgung noch 20 Jahre laufen. Weiter wies die Klägerin Herrn A darauf hin, dass ihre Tochter bei einem Steuerberater arbeite, der sich bereit erklärt habe, die Anlagevorschläge in steuerlicher Hinsicht zu überprüfen.
Herr A teilte der Klägerin mit, er könne ihr in jedem Fall den Abschluss der Anlage "Rentaplan" empfehlen, um ihr ab sofort monatliche Rentenzahlungen zu sichern. Dabei zahle sie eine bestimmte Summe auf ein fest verzinsliches Sparkonto ein, von diesem Konto zahle die Bank ihr eine monatliche Rente.
Anschließend sprach die Klägerin Herrn A auf die Anlageform sog. "Deka-Fonds" an. Die Klägerin hatte von den Deka-Fonds im Werbefernsehen erfahren. Herr A beriet die Klägerin ausführlich über die Anlageform Deka-Fonds. Er informierte die Klägerin, dass die Deka-Fonds hätten ihren Sitz in Luxemburg haben. Die Fonds seien europaweit gestreut und daher sicher. Die Deka-Fonds hätten jahrelang 10 % Rendite gebracht, es könne aber auch einmal Schwankungen geben.
Anlässlich eines zweiten Beratungsgesprächs gab Herr A der Klägerin die Vertragsunterlagen sowie den lnformationsprospekt über die Deka-Fonds mit. Nachdem Herr A sie beraten hatte, stand für die Klägerin nun fest, Deka--Fonds erwerben zu wollen.
Laut dem lnformationsprospekt handelt es sich bei den Fonds DekaStruktur um Dachfonds. Dachfonds zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht selbst Rentenpapiere, bzw. Aktien erwerben, sondern in Rentenfondsanteile oder Aktienfondsanteile investieren. Der Fonds DekaStruktur Ertrag setzt sich danach aus 20 % Aktienfonds und 80 % Rentenfonds zusammen. Er hatte laut Prospekt in den Jahren 1989 bis 1998 eine durchschnittliche jährliche Rendite von 9,5 % bei durchschnittlichen jährlichen Schwankungen von 5, 3 %. Der Fond DekaStruktur Wachstum setzt sich aus 40 % Aktienfonds und 60 % Rentenfonds zusammen und hatten in den Jahren 1989 bis 1998 eine jährliche Rendite in Höhe von durchschnittlich 11,7 % bei durchschnittlichen jährlichen Schwankungen von 8,6 %.
Im lnformationsprospekt sind auf einer Seite im Überblick und übersichtlich in tabellarischer Form die wichtigsten Informationen über die Fonds DekaStruktur zusammengefasst. In der Sparte Konditionen ist beschrieben, dass für den Fonds DekaStruktur Ertrag ein Ausgabeaufschlage von 2 % und eine jährliche Vertriebsprovision von 0,40 % anfällt, für den Fonds DekaStruktur Wachstum ein Ausgabeaufschlag von 2 % und eine jährliche Vertriebsprovision von 0,50 %.
Vor einer endgültigen Entscheidung und Unterschrift der Verträge hielt die Klägerin hinsichtlich der steuerlichen Aspekte noch mit dem ihr bekannten Steuerberater B Rücksprache.
Dieser holte mit Fax vom 12.07.2000 bei Herrn A weitere Informationen ein:
"... zur Einkommensteuerberechnung für Frau C benötigen wir noch folgende Informationen:
Auf ihrer Modellrechnung ermitteln Sie einen Zinsertrag von DM 59.514,79 für die Gesamtlaufzeit. Wie hoch ist der jährliche Zinsertrag?
Herr A erteilte Herrn B die gewünschten Informationen.
Am 20.07.2000 hatte die Klägerin einen weiteren Termin bei der Beklagten, um die Verträge zu unterschreiben. Da Herr A zu dieser Zeit im Urlaub war, vertrat ihn der Anlageberater D. Herr D pries noch einmal die Anlageform Deka-Fonds an und erwähnte, es werde ein Ausgabeaufschlag anfallen. Die Klägerin unterschrieb die vorbereiteten Verträge.
Die Klägerin legte 110.000,- DM in der Anlageform Rentaplan an, 200.000,- in der Anlageform DekaStruktur Ertrag und 80.000,- DM in der Anlageform DekaStruktur Wachstum.
Nach Unterschrift der Verträge kreuzte Herr D auf dem "Auftrag für Fondsstrategien" an, er halte die Klägerin für Anlagen in der Produktgruppe "alle Fonds, auch Aktienfonds mit beliebigen Anlageschwerpunkten" für geeignet. Diese Produktgruppe ist unter den genannten Produktgruppen die mit dem höchsten Risiko.
Die Klägerin verfolgte die Wertentwicklung der Fonds anhand ihrer Depotauszüge. Als der Depotauszug Mitte des Jahres 2001 hinsichtlich des Fonds "DekaStruktur Ertrag nur noch einen Wert von 193.954,36 DM anzeigte und hinsichtlich des Fonds "DekaStruktur Wachstum" nur noch einen Wert von 71.266,14 DM erkundigte sich die Klägerin besorgt bei Herrn A nach der Ursache des Wertverlustes ihrer Anlage. Herr A erklärte, ein Teil des Wertverlustes sei durch den Ausgabeaufschlag in Höhe von 5.000,- DM entstanden.
Am 26.07.2001 veräußerte die Klägerin die Fondsanteile.
Mit Anwaltschreiben vom 30.08.2001 forderte die Klägerin die Beklagte auf, bis 07.09.2001 ihre Einstandspflicht anzuzeigen.
Per März 2002 ergab sich beim Fonds DekaStruktur Ertrag seit dem Zeitpunkt der Anlageentscheidung der Klägerin eine Negativentwicklung von 50,71 Euro auf 49,72 Euro pro Fondsanteil, beim Fonds DekaStruktur Wachstum eine Negativentwicklung von 45,53 Euro auf 44,64 Euro pro Fondsanteil.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe ihre Beratungspflichten verletzt. Die Beklagte habe sie nicht ausreichend über die Risiken der Anlage und über die Bedeutung des Ausgabeaufschlags informiert.
Insgesamt sei ihr ein Schaden in Höhe von 13.283,10 Euro entstanden. Ihre Fondsanteile hätten insgesamt 14.779.50 DM (=7.556,64 DM) an Wert verloren. Hätte sie die 280.000,- DM in der Zeit vom 28.07.2000 bis 26.07.2001 zu einem Zinssatz von 4 % festverzinslich angelegt, hätte sie eine Rendite in Höhe von 11.200,- DM erzielt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 13.283,10 Euro zuzüglich 8,62 % Zinsen hieraus seit dem 08.09.2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ergänzend wird auf die Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2002 verwiesen.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 13.283,10 Euro aus pVV des Beratungsvertrags.
Zwischen der Klägerin und der Beklagten ist zumindest konkludent ein Geschäftsbesorgungsvertrag über die Anlageberatung durch die Berater A und D zustande gekommen (§ 675 BGB).
Die Beklagte hat die Klägerin durch die Berater A und D pflichtgerecht beraten. Aus dem Beratungsvertrag treffen die Beklagte nach § 31 II WpHG Informations- und Auskunftspflichten. Beide Pflichtengruppen hat die Beklagte erfüllt.
Nach § 31 II Nr. 1 VVPHG war die Beklagte verpflichtet von der Klägerin Angaben über Erfahrungen oder Kenntnisse in Geschäften, die Gegenstand von Wertpapierdienstleistungen sein sollen, über ihre mit den Geschäften verfolgten Ziele und über ihre finanziellen Verhältnisse verlangen. Diesen Vorgaben genügte das Verhalten der Beklagten.
a. Der Anlageberater A hat in Erfahrung gebracht, dass die Klägerin noch keine Erfahrungen mit Wertpapiergeschäften hatte und ihr die Fonds Deka Struktur lediglich aus dem Werbefernsehen bekannt war. Weiter wusste er, dass die Klägerin die Möglichkeit hatte, sich hinsichtlich steuerlicher Aspekte bei einem Steuerberater rückzuversichern.
b. Weiter hat er erfahren, dass die Klägerin das Geld zum Zwecke der Altersversorgung für fünf Jahre fest und möglichst sicher anlegen wollte, wobei ihr die Rendite nicht so wichtig war.
c. Schließlich hat Herr A von der Klägerin Informationen über ihre finanziellen Verhältnisse eingeholt. Herr A hat erfragt, dass die Klägerin zur Anlage Barvermögen in Höhe von 390.000,- DM zur Verfügung hatte. Ihm war bekannt, dass die Klägerin Eigentümerin einer Wohnung ist und keine Miete zu zahlen hat. Ebenso hat er erfragt, dass die Klägerin als Hausfrau kein Einkommen erzielt und monatliche Raten auf einen noch 20 Jahre laufenden Kredit bei der Beklagten zu zahlen hat.
d. Zwar hat Herr D die Klägerin auf dem "Auftrag für Fondsstrategien" möglicherweise unzutreffend als "geeignet für alle Fonds, auch Aktienfonds mit beliebigen Anlageschwerpunkten" eingeschätzt. Das kann ein Indiz dafür sein, dass Herr D sich nicht in dem erforderlichen Umfang über die Klägerin informiert hatte. Die wesentliche Beratungsleistung hat jedoch auch aus der Sicht der Klägerin Herr A erbracht. Dieser war unstreitig über alle relevanten Punkte informiert. Als Herr D die Beratung übernommen hat, war für die Klägerin "die Sache am Laufen. Da es nur noch um die Unterschrift der Verträge ging, musste Herr D sich nicht mehr umfassend über die Klägerin informieren und durfte zudem auf das pflichtgerechte Verhalten seines Kollegen Herrn A vertrauen.
Nach § 31 ll Nr. 2 WpHG war die Beklagte verpflichtet, der Klägerin alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Klägerin und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich war. Auch diesen Voraussetzungen hat die Beklagte genügt.
a. Herr A ist differenziert auf die Anlageziele der Klägerin eingegangen, indem er ihr geraten hat, den für eine laufende Rente über 5 Jahre notwendigen Betrag in der festverzinsliche Anlageform "Rentaplan" anzulegen, aus der der Klägerin eine monatliche Rente in Höhe von 2.075,50 DM zufließt. Die Anlageform Rentaplan beinhaltet bei einem festen jährlichen Zinssatz von 5 % keinerlei Risiko für die Klägerin. Hinsichtlich des Restbetrags von 280.000,- DM hat Herr A der Klägerin eine feste Anlage über 5 Jahre empfohlen im Hinblick darauf, dass die Klägerin nach Ablauf der 5 Jahre einen Teil des angelegten Geldes mit Hilfe einer Anlageform wie dem Rentaplan für ihre monatlichen Rentenzahlungen verwenden würde.
b. Eine Verletzung der Auskunftspflicht der Beklagten liegt nicht bereits darin, dass Herr A die kurz vor dem Rentenalter stehende Klägerin auch über die Fonds DekaStruktur beraten hat.
Die Klägerin hat Herrn A ausdrücklich auf diese Anlageform angesprochen, die sie aus dem Werbefernsehen kannte. Die Beratung lag also gerade im Interesse der Klägerin. Die Klägerin wirkt wach, intelligent und aufgeschlossen. Das Gericht konnte sich bei der informatorischen Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung einen eigenen Eindruck verschaffen. Der Anlageberater A durfte also aufgrund dieses persönlichen Eindrucks davon ausgehen, dass die Klägerin für moderne Anlageformen aufgeschlossen ist, sofern diese die geforderte Sicherheit gewährleisten. Auch wusste er, dass ein mit Geldanlagen erfahrener Steuerberater die steuerlichen Aspekte der Anlage noch einmal überprüfen würde.
Zumindest der Fonds DekaStruktur Ertrag ist zudem als sichere Anlage einzustufen. Zum einen besteht der Fonds zu 80 % aus Rentenfondsanteilen mit sicherem Ertrag. Zum anderen wird das Risiko eines Wertverlustes gegenüber anderen Fonds dadurch gesenkt, dass es sich um einen Dachfonds handelt, der Fonds also aus breit gestreuten Fondsanteilen besteht, die ihrerseits breit gestreut sind.
Ein Risikofaktor ist allenfalls die Anlage von 80.000,- DM in Anteilen des Fonds DekaStruktur Wachstum. Dieser Fonds setzt sich nur zu 60 % an Rentenfondsanteilen und zur 40 % aus Aktienfondsanteilen zusammen. Auch hier handelt es sich aber um einen Dachfonds mit einer doppelten Risikostreuung. Hinzu kommt, dass Herr A der Klägerin geraten hat, nur für eine verhältnismäßig kleine Summe von 80.000,- DM, also etwa einem Fünftel ihres anzulegenden Vermögens Anteile des Fonds DekaStruktur Wachstum zu erwerben. Dem steht die Anlage von 110.000,- DM in der vollkommen risikofreien festverzinslichen Anlageform Rentaplan und die Anlage von 200.000,- DM in der sicheren Anlageform DekaStruktur Ertrag gegenüber.
Für die Sicherheit sowohl des Fonds DekaStruktur Ertrag als auch des Fonds DekaStruktur Wachstum spricht weiter, dass beide Fonds trotz der Krise der Aktienmärkte bis März 2002 weniger als 2 % an Wert verloren haben.
Schließlich spricht gegen eine Pflichtverletzung auch die gegenüber der Anlage in Investmentfonds mit Aktienanteilen sehr aufgeschlossene Stimmung Mitte des Jahres 2000. Zu diesem Zeitpunkt hatten breit gestreute Aktienfonds über Jahrzehnte eine dauerhafte, stabile Rendite erbracht, die über der Rendite von festverzinslichen Wertpapieren lag. Die Krise der Aktienmärkte war in dem eingetretenen Ausmaß auch für einen erfahrenen Anlageberater nicht vorherzusehen.
c. Eine Verletzung der Auskunftspflicht lag auch nicht darin, dass Herr A dass Beratungsgespräch hinsichtlich der restlichen 280.000,- DM stark auf die Beratung über die Fonds DekaStruktur konzentriert hat. Die Klägerin ist mit dem ausdrücklichen Wunsch nach einer Beratung über diese Anlageform auf Herrn A zugekommen, so dass Herr A mit der Konzentration auf diese Anlageform diesem Wunsch der Klägerin nachgekommen ist. Herr A hat die Klägerin zumindest kurz alternativ über eine Anlage von 200.000,- DM in festverzinslichen Sparkassenbriefen informiert.
d. Eine Verletzung der Auskunftspflicht liegt schließlich nicht darin, dass Herr D den Begriff "Ausgabeaufschlag" nur kurz erwähnt und die nähere Bedeutung dieses Begriffes der Klägerin nicht genauer erklärt hat.
Die Klägerin macht im Gespräch einen wachen und aufgeschlossenen Eindruck, so dass es sich einem Anlageberater nicht aufdrängen muss, dass der Klägerin die Bedeutung dieses Begriffes nicht bekannt ist. Zudem ist ein Ausgabeaufschlag von 2 % der Anlagesumme nicht marktunüblich.
Dass ein Ausgabeaufschlag von 2 % der Anlagesumme anfällt ist zudem in dem Prospekt über die Anlageform Dekastruktur unter "Konditionen" erwähnt. Herr A hat der Klägerin im Rahmen des zweiten Beratungsgesprächs diesen Prospekt überreicht. Es war der offensichtlich intellektuell beweglichen Klägerin zuzumuten, den nur sechs Seiten langen Prospekt vor einer abschließenden Entscheidung zu lesen.
Schließlich fällt ein Ausgabeaufschlage bei langfristigen Anlagen nicht stark ins Gewicht. Hier bezweckte die Klägerin eine feste Anlage der 280.000,- DM über 5 Jahre. Bei einer Anlage über fünf Jahre ist von der jährlichen Rendite also nur etwa 0,4 % für den Ausgabeaufschlag abzuziehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
Streitwert: 13.283,10 Euro
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