Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Kammer, 2016-09-08, 16 TaBV 101/15

16 TaBV 101/15Arbeitsgericht / Chamber 1608.09.2016

Gesamter Gesetzestext

Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Kammer — 16 TaBV 101/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-09-08

Aktenzeichen: 16 TaBV 101/15

ECLI: ECLI:DE:LAGHE:2016:0908.16TABV101.15.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 19 Absatz 1 BetrVG, § 51 Absatz 1 BetrVG, § 38 Absatz 2 analog BetrVG, § 19 Abs. 1 BetrVG, § 51 Abs. 1 BetrVG ... mehr

Tenor

Auf Seite 13 des Beschlusses wird unter 3. im dritten Satz folgender Schreibfehler berichtigt: Statt "Der Arbeitgeber ist verpflichtet..." muss es heißen: "der Gesamtbetriebsrat".

Gründe

Es liegt ein von Amts wegen zu berichtigender Schreibfehler im Sinne von § 319 Absatz 1 ZPO vor.

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