Hessisches Landesarbeitsgericht 18. Kammer, 2015-09-23, 18 Sa 438/15

18 Sa 438/15Arbeitsgericht / Chamber 1823.09.2015

Regest

Der Verjährungsbeginn für die nach § 10 Abs. 2 VTV Betonsteingewerbe auf vier Jahre verlängerte regelmäßige Verjährungsfrist bestimmt sich nach § 199 BGB, nicht nach § 200 BGB (wie BAG zu § 25 Abs. 4 VTV-Bau: BAG 25.11.2009 - 10 AZR 737/08 - NZA 2010, 518). Verfahrensgang vorgehend ArbG Wiesbaden, 12. Januar 2015, 10 Ca 962/13

Gesamter Gesetzestext

Hessisches Landesarbeitsgericht 18. Kammer — 18 Sa 438/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-09-23

Aktenzeichen: 18 Sa 438/15

ECLI: ECLI:DE:LAGHE:2015:0923.18SA438.15.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 10 Abs. 2 VTV Betonsteingewerbe, § 199 BGB, VTV Betonsteingewerbe § 10 Abs. 2, § 199 BGB

Leitsatz

Der Verjährungsbeginn für die nach § 10 Abs. 2 VTV Betonsteingewerbe auf vier Jahre verlängerte regelmäßige Verjährungsfrist bestimmt sich nach § 199 BGB, nicht nach § 200 BGB (wie BAG zu § 25 Abs. 4 VTV-Bau: BAG 25.11.2009 - 10 AZR 737/08 - NZA 2010, 518).

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Wiesbaden, 12. Januar 2015, 10 Ca 962/13

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 22. Januar 2015 - 10 Ca 962/13 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um die Verjährung von Beitragsansprüchen des Klägers für die Zeit von Dezember 2008 bis Oktober 2009.

Die Klägerin ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Sie hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Regelungen des Betonsteingewerbes (Tarifvertrag über die überbetriebliche Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe [Beton- und Fertigteilindustrie und Betonsteinhandwerk] Nordwestdeutschlands [TVZN] vom 01. April 1986 in der Fassung vom 01. September 2004 und Tarifvertrag über das Verfahren der überbetrieblichen Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe [Beton- und Fertigteilindustrie und Betonsteinhandwerk] Nordwestdeutschlands [Verfahrenstarifvertrag, VTV] vom 01. April 1986 in der Fassung vom 01. September 2004) die Aufgabe, Versorgungsleistungen zu erbringen. Zu diesem Zweck haben die den Tarifverträgen unterfallenden Arbeitgeber monatliche Beiträge in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Bruttolohnsumme der beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagte zu 1), eine GmbH & Co. KG, ist ein Unternehmen mit Sitz in C. Die Beklagte zu 2) ist die Komplementärin der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) unterlag bis 31. Dezember 2013 dem TVZN und dem VTV Betonsteingewerbe, wie zwischen den Parteien unstreitig ist.

Die Klägerin hat die Beklagten zu 1) und 2) auf der Grundlage des VTV Betonsteingewerbe auf Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer für die Zeit von Dezember 2008 bis Dezember 2009 in Höhe von zuletzt 7.314,32 € in Anspruch genommen. Die ursprünglich auf Mindestbeiträge in einer Gesamthöhe von 48.906,00 € gerichtete Klage wegen der Beschäftigung gewerblicher Arbeitnehmer in der Zeitspanne von Dezember 2008 bis Dezember 2009 ist am 03. Dezember 2013 bei dem Arbeitsgericht Wiesbaden erhoben worden. Die Zustellung der Klage an die Beklagten zu 1) und 2) erfolgte am 13. Dezember 2013.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, an sie 7.314,32 € wie Gesamtschuldner zu zahlen.

Die Beklagten zu 1) und 2) haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten zu 1) und 2) haben die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat der Klage durch Urteil vom 22. Januar 2015 stattgegeben. Die Beitragsforderungen seien nicht teilweise verjährt. Die in § 10 Abs. 2 S. 1 VTV Betonsteingewerbe geregelte regelmäßige vierjährige Verjährungsfrist für Ansprüche der Kasse gegen Arbeitgeber beginne gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss eines Jahres, in welchem der Anspruch entstanden sei. Danach sei auch der gem. § 7 Abs. 8 VTV Betonsteingewerbe am 15. Januar 2009 fällige Beitragsanspruch für Dezember 2008 durch die noch im Dezember 2013 erhobene Klage vor Eintritt der Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) fristgerecht geltend gemacht worden. Auf die in § 10 Abs. 2 S. 1 VTV Betonsteingewerbe geregelte Verjährungsfrist sei § 199 BGB anwendbar, nicht § 200 BGB.

Die Beklagte zu 2) hafte neben der Beklagten zu 1) nach §§ 161 Abs. 2, 128 S. 1 HGB wie ein Gesamtschuldner.

Wegen der von den Parteien in der ersten Instanz vorgebrachten Rechtsauffassungen und der vollständigen Begründung des Arbeitsgerichts wird auf das Urteil verwiesen (Bl. 40-43 d.A.).

Gegen dieses Urteil, welches ihnen am 30. März 2015 zugestellt worden ist, haben die Beklagten zu 1) und 2) mit am 13. April 2015 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingereichtem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 22. Mai 2015 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Beklagten zu 1) und 2) greifen das Urteil des Arbeitsgerichts an, soweit sie verurteilt wurden, Beiträge für die Zeitspanne von Dezember 2008 bis Oktober 2009 zu zahlen. Diese Ansprüche seien verjährt, darauf entfalle ein Teilbetrag in Höhe von 6.022,49 €. Für die Frage des Verjährungsbeginns dürfe nicht auf § 199 BGB zurückgegriffen werden. Es handele sich vielmehr um Ansprüche, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterlägen, so dass § 200 S. 1 BGB einschlägig sei. Die Tarifvertragsparteien hätten mit der Verwendung des Begriffs "regelmäßige Verjährungsfrist" nicht die regelmäßige Verjährungsfrist iSd. § 195 BGB gemeint, sondern eine einheitliche Verjährungsfrist.

Der Beklagten zu 1) und 2) beantragen,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 22. Januar 2015 - 10 Ca 962/13 - teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit der Zahlbetrag 1.093,75 € übersteigt.

Dier Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und verweist auf Urteile des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung der entsprechenden Verjährungsvorschrift im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV-Bau), wonach ein Gleichlauf von Verjährungs- und Verfallfristen gewollt sei.

Zur weiteren Darlegung des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 23. September 2015 (Bl. 97 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die gem. §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) keinerlei Bedenken. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt, sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Beklagten zu 1) und 2) zu Recht wie Gesamtschuldner zur Zahlung von 6.022,49 € für die Zeit von Dezember 2008 bis Oktober 2009 verurteilt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) und 2) sind die der Höhe nach unstreitigen Beitragsansprüche der Klägerin nicht gemäß § 10 Abs. 2 VTV § 10 Abs. 2 S. 1 VTV Betonsteingewerbe iVm. § 200 S. 1 BGB verjährt.

§ 10 Abs. 2 VTV Betonsteingewerbe ist so auszulegen, dass die Tarifvertragsparteien nur die Verjährungsfrist der Verfallfrist des § 10 Abs. 1 VTV Betonsteingewerbe angepasst und die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB von 3 Jahren auf 4 Jahre abgeändert haben. Die Verwendung des gesetzlichen Begriffs der "regelmäßigen Verjährungsfrist" in § 10 Abs. 2 VTV Betonsteingewerbe zeigt, dass sie keine abschließende eigenständige Verjährungsregelung treffen wollten (so ausdrücklich für die fast wortgleiche Regelung in § 25 Abs. 4 VTV-Bau [mittlerweile § 21 Abs. 4 VTV Bau]: BAG Urteil vom 25. November 2009 - 10 AZR 737/08 - NZA 2010, 518, Rz. 33 f.). Das von den Beklagten zu 1) und 2) angeführte Argument, die Tarifvertragsparteien hätten den Begriff "regelmäßig" im Sinne von "einheitlich" verwendet, ist nicht überzeugend. Zum einen bestand keine Notwendigkeit eine "einheitliche" Verjährungsfrist zu regeln. § 10 Abs. 2 VTV Betonsteingewerbe führt keine unterschiedlichen Ansprüche an, für die "einheitliche" Verjährungsansprüche hätte angeordnet werden müssen. Zum anderen ist davon auszugehen, dass Tarifvertragsparteien einen in einem Gesetz verwendeten Begriff, wie denen der "regelmäßigen Verjährungsfrist", bewusst übernehmen. Das spricht dafür, dass die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren durch eine regelmäßige Verjährungsfrist von 4 Jahren für die tariflichen Ansprüche ersetzt werden sollte. Weiter kann nicht angenommen werden, dass es dem Willen der Tarifvertragsparteien entsprach, den Beginn der Verjährungsfrist (§ 10 Abs. 2 VTV Betonsteingewerbe) abweichend von dem Beginn einer Verfallfrist nach § 10 Abs. 1 VTV Betonsteingewerbe festzulegen. Wäre entsprechend der Rechtsauffassung der Beklagten zu 1) und 2) § 200 S. 1 BGB anwendbar, würden tarifliche Ansprüche der Kasse rascher verjähren als verfallen. Dies kann nicht gewollt sein.

Schließlich ist die Regelung in § 16 TVZN gegen die Auslegung der Berufungsklägerinnen anzuführen. Dort ist bestimmt, dass Ansprüche der Arbeitnehmer auf Kassenleistungen in 5 Jahren verjähren. Diese Verjährungsfrist wird nicht als regelmäßige Verjährungsfrist bezeichnet. Deshalb findet sich die weitere Regelung, dass die Verjährung mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem die Leistung verlangt werden konnte.

Die Beklagte zu 2) haftet neben der Beklagten zu 1) nach §§ 161 Abs. 2, 128 S. 1 HGB wie eine Gesamtschuldnerin.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 100 Abs. 4 ZPO.

Eine Zulassung der Revision ist nach dem Maßstab des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht geboten.

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