Hessisches Landesarbeitsgericht 13. Kammer, 2009-10-28, 13 Ta 541/09

13 Ta 541/09Arbeitsgericht / Chamber 1328.10.2009

Regest

Zu den Grundsätzen der Erstattung anwaltlicher Kosten im Umfang hypothetischer Reisekosten der vertretenen Partei. Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 14. August 2009, 20 Ca 4525/08, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Hessisches Landesarbeitsgericht 13. Kammer — 13 Ta 541/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-10-28

Aktenzeichen: 13 Ta 541/09

ECLI: ECLI:DE:LAGHE:2009:1028.13TA541.09.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 5 JVEG, § 5ff JVEG, § 12a ArbGG, § 59 RVG

Leitsatz

Zu den Grundsätzen der Erstattung anwaltlicher Kosten im Umfang hypothetischer Reisekosten der vertretenen Partei.

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Frankfurt, 14. August 2009, 20 Ca 4525/08, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. August 2009 – 20 Ca 4525/08 – wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 I.

Der vorliegende Rechtsstreit endete durch Urteil des Arbeitsgerichts vom 15. Januar 2009, das u. a. dem Kläger 6/11, der Beklagten 5/11 der Kosten aus einem Gegenstandswert von 11.102,61 € aufgab. Der Kläger, wohnhaft in A, war in dem Rechtsstreit durch seinen im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Prozessbevollmächtigten vertreten.

2 Antragsgemäß wurden dem Klägervertreter durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. November 2008 (Vorschuss) und vom 31. März 2009 insgesamt 630,22 € aus der Staatskasse erstattet. Durch die Gerichtskostenrechnung vom 12. Mai 2009 wurden der Beklagten dann u. a. 5/11 der hypothetischen Reisekosten des Klägers in Höhe von 205, 23 € in Rechnung gestellt.

3 Hiergegen wandte sich die Beklagte mit ihrer so verstandenen Erinnerung vom 04. Juni 2009. Weder die Bezirksrevisorin noch das Arbeitsgericht halfen der Erinnerung ab, Letzteres durch Beschluss vom 14. August 2009 (Bl. 206 ff d. A.).

4 Der von der Beklagten am 14. September 2009 eingelegten Beschwerde hat das Arbeitsgericht am 15. September 2009 nicht abgeholfen und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

5 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Beschwerdeverfahren wird auf den Akteninhalt im Übrigen verwiesen.

6 II.

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenansatz ist gemäß § 66 Abs. II GKG, § 59 Abs. 2 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist die notwendige Mindestbeschwer von mehr als 200 € erreicht.

7 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

8 Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat der Kostenbeamte in den Kostenansatz für das erstinstanzliche Verfahren 5/11 von 451,50 € = 205,23 € als von der Beklagten zu erstattende Kosten eingesetzt.

9 Für diese Kosten haftet die Beklagte, weil ihr durch das Urteil des Arbeitsgerichts vom 15. Januar 2009 5/11 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden.

10 Auch im Übrigen ist der Kostenansatz fehlerfrei.

11 Die Staatskasse ist zur Geltendmachung des streitbefangenen Betrages aktiv-legitimiert. Gemäß § 59 Abs. 1 RVG geht der Anspruch auf Vergütung eines Rechtsanwalts gegenüber seinem Auftraggeber auf die Staatskasse über, wenn der Rechtsanwalt bereits zuvor aus der Staatskasse vergütet worden war und sich dies als unrichtig herausstellt, weil dem Auftraggeber z. B. – wie hier – ein Anspruch gegen den ersatzpflichtigen Gegner zusteht.

12 Auch der Höhe nach ist der Kostenansatz, soweit er von der Beklagten angegriffen wird, rechtlich korrekt.

13 Es ist zwar zutreffend, dass § 12 a ArbGG einen Erstattungsanspruch der obsiegenden Partei im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs für die Entschädigung wegen Zeitversäumnis und die Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes verweigert. Dementsprechend kann es insoweit auch keine Kostenerstattung an die Staatskasse im Wege übergegangenen Rechts geben. Nicht im § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG erwähnt und damit nicht dem Erstattungsverbot unterworfen sind aber z. B. Reisekosten der Partei selbst wie auch sogenannte hypothetische Reisekosten. Dies sind solche, die der Partei selbst entstanden wären, hätte sie nicht einen Prozessbevollmächtigten hinzugezogen. Diese Erstattungsmöglichkeit ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz des Kostenerstattungsrechts, nach dem auch nicht erstattungsfähige Kosten in der Höhe zu erstatten sind, als durch sie erstattungsfähige Kosten erspart wurden (sogenannte hypothetische Parteikostenerstattung). Hintergrund dieser Regelung ist, dass durch den Ausschluss der Kostenerstattung zwar einerseits das Kostenrisiko für die unterliegende Partei beschränkt, jedoch andererseits keine ungerechtfertigten Kostenvorteile durch Hinzuziehung eines Prozessvertreters durch den Gegner geschaffen werden sollen. Insofern sind in einer hypothetischen Berechnung die Kosten zu ermitteln, die der obsiegenden Partei bei eigenem Tätigwerden entstanden und zu erstatten gewesen wären. In derselben Höhe sind dann auch die Kosten ihres Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig. Soweit also eine Partei – wie hier – eigene Reisekosten vermeidet, in dem sie einen Rechtsanwalt hinzuzieht, so sind die Anwaltsgebühren und –auslagen in Höhe der erstattungsfähigen Reisekosten von der unterlegenen Partei zu tragen (vgl. statt aller Schwab/Weth/Vollstädt, ArbGG, 2. Auflage 2008, § 12 a Randziffer 25 f). Damit konnte der Klägervertreter hier seine Kosten bis zur Höhe der durch die ersparten Fahrtkosten seines Mandanten zu den drei Terminen beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main erstattet verlangen.

14 Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO kommen für die Berechnung der konkreten Beträge die §§ 5 ff JVEG zum Tragen.

15 Wie das Arbeitsgericht bereits festgestellt hat, waren für die drei Terminstage beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main insgesamt 602 km von A nach Frankfurt am Main und zurück mit 0,25 € pro gefahrenem Kilometer zu berechnen. Dies ergibt einen Betrag von 451,50 €. Die sind weniger als die dem Klägervertreter aus der Staatskasse erstatteten 630,22 €. 5/11 davon, mithin 205,23 € hätten dem Kläger somit zur Erstattung durch die Beklagte zugestanden und damit auch der Staatskasse, die sie aus übergegangenem Recht gegenüber der Beklagten geltend macht.

16 Der Kläger war auch entgegen der Ansicht der Beklagten nicht gehalten, anstelle fiktiver PKW-Fahrten fiktive Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln abzurechnen. Gemäß § 5 Abs. 1 JVEG hätte er nämlich dann Anspruch auf die Benutzung der ersten Wagenklasse gehabt. Für drei Fahrten von A nach Frankfurt am Main und zurück wären in der ersten Wagenklasse nach der Anzeige in www.reiseauskunft.bahn.de vom heutigen Tage je 190 € angefallen, mithin 570 € insgesamt, also mehr als die von Kläger eingesetzten 451,50 €. Der Kläger hat also auch insoweit seiner Kostenminderungspflicht genügt.

17 Die Kostenentscheidung für das vorliegende Beschwerdeverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Nummer 8614 der Anlage 1 zu § 34 GKG. Danach hat die Beklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

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