Hessisches Landesarbeitsgericht 13. Kammer, 2009-10-02, 13 Ta 420/09

13 Ta 420/09Arbeitsgericht / Chamber 1302.10.2009

Gesamter Gesetzestext

Hessisches Landesarbeitsgericht 13. Kammer — 13 Ta 420/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-10-02

Aktenzeichen: 13 Ta 420/09

ECLI: ECLI:DE:LAGHE:2009:1002.13TA420.09.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Verkehrsanwältin der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 03. Juli 2009 – 6 Ca 3308/08 – wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Die in Dresden ansässige Klägerin begehrte im vorliegenden Verfahren Kündigungsschutz gegen die in A ansässige Beklagte und erhob vor dem für den Sitz der Beklagten zuständigen Arbeitsgericht Wiesbaden Klage. Mit Schriftsatz ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten und jetzigen Beschwerdeführerin vom 03. Dezember 2008 beantragte sie, ihr diese im Wege der Prozesskostenhilfe beizuordnen. Im Gütetermin vom 19. Dezember 2009 vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden erschien für die Klägerin und deren Prozessbevollmächtigte der ortsansässige Rechtsanwalt B in Untervollmacht und beantragte, ihn ebenfalls beizuordnen. Die Parteien schlossen sodann einen prozessbeendenden Vergleich.

2 Mit Beschluss vom 20. Januar 2009 ordnete das Arbeitsgericht im Wege der Prozesskostenhilfe Herrn Rechtsanwalt B sowie die Beschwerdeführerin, Frau Rechtsanwältin C, - letztere als Verkehrsanwältin der Klägerin - bei.

3 Nachdem die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bereits Herrn Rechtsanwalt B auf dessen Kostenfestsetzungsantrag hin u. a. eine Einigungsgebühr zugebilligt hatte, beantragte die Beschwerdeführerin als Verkehrsanwältin der Klägerin mit Schriftsatz vom 20. April 2009 ebenfalls Kostenfestsetzung zu Lasten der Landeskasse wie folgt:

Verfahrensgebühr34003.852,99204,00
Einigungs-/Aussöhnungsgebühr10034.731,71219,00
Entgelte für Post- u. TelekommunikationsdienstleistungenEinzelberechnung 7001
Pauschale 700220,00
Summe443,00
19 % Umsatzsteuer auf die Vergütung84.17
Summe527,17

4 Durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Mai 2009 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Kosten unter Herausrechnung der Einigungsgebühr wie folgt fest:

Verfahrensgebühr34003.852,99204,00
Entgelte für Post- u. TelekommunikationsdienstleistungenEinzelberechnung 7001
Pauschale 700220,00
Summe224,00
19 % Umsatzsteuer auf die Vergütung42,56
Summe266,56

5 Der Erinnerung der Beschwerdeführerin vom 10.Juni 2009 halfen weder die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle noch das Arbeitsgericht ab, letzteres durch Beschluss vom 03. Juli 2009, der der Beschwerdeführerin am 13. Juli 2009 zugestellt wurde.

6 Der am 24. Juli 2009 eingegangenen Beschwerde hat das Arbeitsgericht am 28. Juli 2009 nicht abgeholfen. Es hat die Sache vielmehr dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

7 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Beschwerdeverfahren wird auf den Akteninhalt im Übrigen verwiesen.

8 II.

Die gemäß den §§ 56, 33 Abs. 3 bis 6 RVG nach der Art des Rechtsbehelfs statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt. Der Beschwerdewert von mehr als 200 € ist erreicht (§ 33 Abs. 3 Satz 2 RVG).

9 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 33 Abs. 4 Satz 1 RVG).

10 Die Beschwerde ist unbegründet.

11 Das Arbeitsgericht hat in seinem Beschluss von 03. Juli 2009 die Erinnerung der Beschwerdeführerin zu Recht zurückgewiesen.

12 Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat in ihrem Beschluss vom 20. Mai 2009 die der Beschwerdeführerin aus der Landeskasse zur erstattenden Kosten zutreffend auf 266,56 € festgesetzt. Zu Recht und auch rechnerisch zutreffender Weise hat sie die Einigungsgebühr aus dem Kostenfestesetzungsantrag der Beschwerdeführerin vom 20. April 2009 herausgerechnet. Eine Einigungsgebühr steht der Beschwerdeführerin als beigeordnete Verkehrsanwältin der Klägerin nicht zu.

13 Der nach § 121 Abs. 4 ZPO erfolgt die Beiordnung als Verkehrsanwalt zur Vermittlung des Verkehrs einer Partei mit ihrem Prozessbevollmächtigten. Der Verkehrsanwalt ist nicht unterbevollmächtigter Anwalt. Insbesondere hat er als Verkehrsanwalt nicht die Stellung eines Prozessbevollmächtigten (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG 18. Auflage 2008, Nr. 3400 VV Rdn. 11; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 67. Auflage 2009, §121 Rdn. 68; Hartmann, KostenG 38. Auflage 2008 VV 3400 RVG Rdn. 1). Dies ist ablesbar auch in Nr. 3400 VV RVG, nach der sich der Auftrag des Verkehrsanwalts auf die Führung des Verkehrs der Partei „mit dem Verfahrensbevollmächtigten“ beschränkt. Wirkt der Verkehrsanwalt beim Abschluss eines Vergleichs mit, erhält er daher aus der Staatskasse keine Einigungsgebühr (ebenso Zöller/Philippi, ZPO, 27. Auflage 2009, § 121 Rdn. 21; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Auflage, 2004, § 121 Rdn.36; OLG Düsseldorf vom 20. November1990, MDR 1991, 258; OLG München vom 14.Februar 1991, JurBüro 1991, 819; KG vom 31. Januar 1995, JurBüro 1995, 420; OLG Bamberg vom 27.Oktober 1998, MDR 1999, 569 ; OLG München vom 28.April 2003, MDR 2003, 1262 ). Seine zusätzliche Beiordnung ist wegen der erforderlichen besonderen Umstände im Sinne des § 121 Abs.4 ZPO„zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten“ erfolgt, nicht als zusätzlicher Prozessbevollmächtigter (zum Ganzen ebenso LAG Düsseldorf vom 18. November 2005, Rpfleger 2006, 267 ).

14 Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, der als Verkehrsanwalt nach § 121 Abs. 4 ZPO beigeordnete Rechtsanwalt erhalte neben der Verfahrensgebühr (Nr. 3400 VV RVG) auch eine Einigungsgebühr nach § 1000 VV RVG, falls seine Tätigkeit für einen Vergleichsabschluss ursächlich war (so von Eicken in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, a. a. O., § 48 Rdn. 132; Hartmann, KostG a. a. O: Rdn. 16; OLG Oldenburg vom 29.Juni1992, JurBüro 1993, 155 m. Anm. Mümmler: OLG Zweibrücken vom 18.November 1993, JurBüro1994, 607, m. zust. Anm. Mümmler), kann dem nicht gefolgt werden. Sie widerspricht dem Wortlaut des Gesetzes. Nach § 48 Abs. 1 RVG bestimmt sich die Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts (§ 45 Abs. 1 RVG) nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Wird dieser, wie hier, als Verkehrsanwalt gemäß § 121 Abs. 4 Alt. 2 ZPO zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet, bestimmt sich dessen Vergütung nach § 3400 VV RVG. Die aus der Landeskasse zu vergütende Tätigkeit beschränkt sich entsprechend dem Beiordnungsbeschluss zur Führung des Verkehrs der Partei mit ihrem Prozessbevollmächtigten auf eine Verfahrensgebühr. Mit ihr sind die Tätigkeiten des Verkehrsanwalts, auch wenn es in dem betreffenden Rechtsstreit unter Vermittlung des beigeordneten Prozessbevollmächtigten zu einem Vergleichsabschluss kommt, abgegolten (ebenso OLG Bamberg vom 27.Oktober 1998, a. a. O.). Andernfalls würde dies im Ergebnis bedeuten, dass die bedürftige Partei, soweit es den Vergleichsabschluss betrifft, durch zwei Rechtsanwälte vertreten wird (so auch Mümmler in Anm. JurBüro 1993, 156). Dies widerspräche sowohl dem Beschluss über die Beiordnung als Verkehrsanwalt als auch der Gebührenregelung in Nr. 3400 VV RVG.

15 Ob und inwieweit dies anders zu beurteilen und dem Verkehrsanwalt ebenfalls eine Einigungsgebühr zuzuerkennen ist, (vgl. u. a. KG vom 31.01.1995, a. a. O.; OLG München vom 28. April 2003, a. a. O.; Zöller/Philippi, a. a. O.; Stein/Jonas/Bork, a. a. O.), wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich auf den Abschluss eines Vergleichs erweitert worden ist, braucht im vorliegenden Fall nicht vertieft zu werden. Eine Erweiterung der Beiordnung der Beschwerdeführerin war hier nicht erfolgt.

16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

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